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Verwerfung Wiedereinsetzungsantrag bei Bußgeldbescheid

Ein Familienvater aus Leipzig verlor seinen Führerschein, weil er sich über Monate nicht um einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kümmerte. Obwohl seine Ehefrau die Geldstrafe beglich, übersah er die drohende Punktebelastung in Flensburg und muss nun die Konsequenzen tragen. Das Amtsgericht Eilenburg sah in seinem Verhalten eine „vermeidbare Vernachlässigung der eigenen Interessen“ und wies seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Eilenburg
  • Datum: 07.11.2024
  • Aktenzeichen: 8 OWi 614/24
  • Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Die Person, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und die gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt. Er forderte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er angab, nicht rechtzeitig vom Bescheid in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
  • Verwaltungsbehörde: Diese erließ den Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und wies den Einspruch des Betroffenen zurück, da dieser nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 21 km/h vorgeworfen, wofür ein Bußgeld von 100 Euro festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde am 11.04.2024 zugestellt und beglichen. Der Betroffene legte jedoch erst im August 2024 Einspruch ein, da er angab, von dem Gegenstand des Bescheides nicht gewusst zu haben, weil seine Ehefrau ihn ohne Rücksprache bezahlt hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, da er behauptete, unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt zu haben, weil er von dem Bußgeldbescheid keine Kenntnis hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unbegründet verworfen. Der Betroffene muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Begründung: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde nicht fristgerecht eingelegt. Der Betroffene hätte sorgfältiger kontrollieren müssen, ob ein solcher Bescheid vorlag, insbesondere da er während eines Anhörungsverfahrens die Verkehrsordnungswidrigkeit eingeräumt hatte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da ihm Verschulden angelastet wurde; er hätte die Aufgabenteilung mit seiner Ehefrau grundsätzlich kontrollieren müssen.
  • Folgen: Der Betroffene muss die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen tragen. Das Urteil ist unanfechtbar und hebt die Wichtigkeit der Eigenverantwortung in der Wahrnehmung rechtlicher Verfahren hervor, selbst wenn Aufgaben an Dritte delegiert wurden.

Gerichtsurteil klärt: Herausforderungen bei Wiedereinsetzungsanträgen im Bußgeldverfahren

Bußgeldbescheide sind ein häufiges Ärgernis für Verkehrsteilnehmer und werfen oft komplexe rechtliche Fragen auf. Wenn Betroffene einen Bußgeldbescheid erhalten, stehen ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um gegen die Ordnungswidrigkeit vorzugehen. Der Einspruch und der Antrag auf Wiedereinsetzung sind dabei zentrale Instrumente im Bußgeldverfahren.

Nicht immer gelingt es Betroffenen jedoch, Fristen einzuhalten oder formale Anforderungen zu erfüllen. Die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben und stellt Betroffene vor große Herausforderungen. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt nun, wie Gerichte mit solchen Anträgen umgehen und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Der Fall vor Gericht


Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Fristversäumnis gescheitert

Mann am Küchentisch hält den Kopf in den Händen, umgeben von ungeöffneten Briefen und einem Bußgeldbescheid.
Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags bei Fristversäumnis | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Amtsgericht Eilenburg hat den Antrag eines Autofahrers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einem versäumten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid abgelehnt. Der Betroffene hatte im Februar 2024 eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h außerorts begangen. Die Landesdirektion Sachsen erließ daraufhin am 5. April 2024 einen Bußgeldbescheid über 100 Euro zuzüglich Gebühren.

Unwissenheit über Bußgeldbescheid trotz Zahlung

Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 11. April 2024 an seiner neuen Wohnanschrift in Leipzig zugestellt. Seine Ehefrau, die üblicherweise alle Verwaltungsangelegenheiten für ihn erledigte, zahlte am folgenden Tag die geforderte Summe von 128,50 Euro. Der beruflich viel reisende Familienvater erfuhr nach eigenen Angaben erst am 5. August 2024 von dem Bußgeldbescheid, nachdem er ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde erhalten hatte. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sein Punktestand auf 8 Punkte angewachsen sei und eine Entziehung der Fahrerlaubnis drohe.

Gericht sieht mangelnde Sorgfaltspflicht

Das Gericht begründete seine Ablehnung damit, dass der Betroffene seiner Überwachungssorgfalt nicht ausreichend nachgekommen sei. Zwar könne bei einem engen und dauerhaften Verhältnis wie der Ehe grundsätzlich von einer reduzierten Überwachungspflicht ausgegangen werden. Jedoch verlange die globale Übertragung sämtlicher rechtsgeschäftlicher Angelegenheiten ein gewisses Maß an wiederkehrender Kontrolle.

Vermeidbare Vernachlässigung eigener Interessen

Nach Auffassung des Gerichts hätte sich dem Betroffenen nach seiner Reaktion auf den Anhörungsbogen Anfang April 2024 aufdrängen müssen, dass bald ein Bußgeldbescheid ergehen würde. Trotz der besonderen familiären Situation mit der Geburt eines zweiten gemeinsamen Kindes und Verwaltungsaufwand wegen eines Rechtsstreits mit dem Bauträger wäre es seine Pflicht gewesen, sich regelmäßig nach dem Fortgang des Bußgeldverfahrens zu erkundigen. Das Gericht wertete den völligen Mangel eigener Bemühungen über einen Zeitraum von etwa vier Monaten als Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist. Auch die fehlende Kontrolle der Kontobewegungen über 16 Wochen seit der Überweisung des Bußgeldes zeige eine vermeidbare Vernachlässigung der eigenen Interessen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen muss der Betroffene tragen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg ist unanfechtbar.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass die bloße Zahlung eines Bußgeldes durch Familienangehörige ohne Kenntnis des Betroffenen den Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt. Eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann nicht möglich, wenn die Zahlung ohne Rücksprache erfolgte. Besonders relevant ist dies im Hinblick auf drohende Führerscheinentzüge wegen Punkteanhäufung, da die Rechtskraft des Bußgeldbescheids nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie die Bearbeitung und Bezahlung nicht einfach Familienangehörigen überlassen – auch wenn diese Vollmacht über Ihr Konto haben. Die Zahlung des Bußgeldes macht den Bescheid rechtskräftig und Sie können später keine Einwände mehr erheben. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie bereits Punkte in Flensburg haben, da jeder weitere Punkt zum Führerscheinentzug führen könnte. Lassen Sie sich den Bußgeldbescheid immer persönlich vorlegen und entscheiden Sie selbst, ob Sie Einspruch einlegen möchten.

Benötigen Sie Hilfe?

Droht Ihnen der Führerscheinentzug?

Die Unkenntnis über einen Bußgeldbescheid kann schwerwiegende Folgen haben, wie der Fall aus Leipzig zeigt. Gerade bei drohendem Punkteverlust ist es wichtig, frühzeitig die richtige Strategie zu wählen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und mögliche Fehler im Bußgeldverfahren aufzudecken. Dabei berücksichtigen wir Ihre individuelle Situation und erarbeiten mit Ihnen die optimale Vorgehensweise.

Sprechen Sie mit uns und lassen Sie uns gemeinsam die bestmöglichen Handlungsoptionen prüfen.

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Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Wiedereinsetzungsantrag und wann kann er gestellt werden?

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist ein rechtlicher Behelf, der es ermöglicht, nach einer unverschuldeten Fristversäumnis das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, der vor dem Fristablauf bestand.

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Die Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert waren. Als unverschuldete Gründe gelten beispielsweise:

  • Krankheit oder Unfall
  • Nachweisbare Verzögerungen bei der Postzustellung
  • Urlaub (bei maximal sechs Wochen Abwesenheit)
  • Tod oder schwere Erkrankung eines nahen Familienangehörigen

Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag

Wenn Sie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen möchten, müssen Sie folgende Fristen beachten:

  • Zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die meisten Verfahren
  • Ein Monat bei Fristen zur Begründung von Berufung, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde
  • Eine Woche im Bußgeldverfahren nach Wegfall des Hindernisses

Inhaltliche Anforderungen

Der Antrag muss:

  • Die Gründe für die Fristversäumnis ausführlich darlegen
  • Glaubhaft gemacht werden durch entsprechende Nachweise (z.B. ärztliche Atteste, Flugtickets, Hotelrechnungen)
  • Die versäumte Handlung (wie etwa den Einspruch) gleichzeitig nachholen

Eine absolute Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ende der versäumten Frist ist zu beachten – danach ist keine Wiedereinsetzung mehr möglich.


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Welche Sorgfaltspflichten muss ich bei der Überwachung meiner Post beachten?

Das Post- und Briefgeheimnis ist ein Grundrecht nach Art. 10 GG und schützt die vertrauliche Kommunikation. Wenn Sie Ihre Post durch andere Personen bearbeiten lassen möchten, müssen Sie bestimmte rechtliche Vorgaben beachten.

Rechtliche Grundlagen der Postüberwachung

Die Überwachung von Post ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ohne ausdrückliche Erlaubnis darf niemand Ihre Post öffnen oder kontrollieren. Dies gilt auch für Ehepartner und Familienangehörige.

Delegation der Postbearbeitung

Wenn Sie die Bearbeitung Ihrer Post delegieren möchten, müssen Sie folgende Punkte beachten:

Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und folgende Elemente enthalten:

  • Klare Festlegung der übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  • Eindeutige Bestimmung der berechtigten Personen
  • Festlegung der Kontroll- und Überwachungsmechanismen
  • Definition der Berichtspflichten

Pflichten bei der Überwachung

Bei der Delegation der Postbearbeitung treffen Sie als Auftraggeber drei zentrale Pflichten:

Auswahlsorgfalt: Sie müssen sicherstellen, dass die beauftragten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind.

Einweisungspflicht: Die beauftragten Personen müssen über ihre Aufgaben, Befugnisse und die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert werden.

Überwachungspflicht: Sie müssen die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben regelmäßig kontrollieren.

Bei elektronischer Kommunikation gelten besondere Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz. Verstöße gegen das Post- und Briefgeheimnis können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.


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Welche Folgen hat die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags?

Die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bei einem Bußgeldbescheid hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar. Dies bedeutet, dass Sie die festgesetzte Geldbuße bezahlen müssen und ein eventuell verhängtes Fahrverbot wirksam wird.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Ihr Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wird, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des ablehnenden Bescheids bei der Bußgeldstelle eingereicht werden. Die Bußgeldstelle leitet dann die Verfahrensakte an das zuständige Amtsgericht weiter.

Prüfungsumfang des Gerichts

Das Gericht prüft bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausschließlich:

  • Die Einhaltung der Fristen
  • Die korrekte Zustellung des Bescheids

Kostenpflicht

Bei Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags entstehen zusätzliche Kosten. Sie müssen dann nicht nur die ursprüngliche Geldbuße, sondern auch die Verfahrenskosten tragen. Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags verursacht eine Gebühr von 3,50 Euro.

Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls abgelehnt, bleiben die im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidungen bestehen. Das bedeutet, dass neben der Geldbuße auch eventuelle Nebenfolgen wie Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot wirksam werden.


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Wie kann ich nachweisen, dass mich kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft?

Die Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumnis erfordert eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen.

Anforderungen an die Beweisführung

Der Nachweis muss konkrete und detaillierte Angaben enthalten, die belegen, warum Sie an der Fristwahrung gehindert waren. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Stellen Sie sich vor, Sie waren im Krankenhaus – dann müssen Sie genau darlegen, in welchem Zeitraum Sie erkrankt waren und wann Sie wieder in der Lage waren, die versäumte Handlung nachzuholen.

Geeignete Nachweise

Als Beweismittel kommen insbesondere in Betracht:

  • Ärztliche Atteste bei Krankheit, aus denen sich ergibt, dass die Erkrankung Sie an der Fristwahrung gehindert hat
  • Reiseunterlagen bei beruflich bedingter Abwesenheit
  • Eidesstattliche Versicherungen von Ihnen selbst oder anderen Personen
  • Zeugenaussagen in schriftlicher Form von Personen, die den Sachverhalt bestätigen können
  • Einlieferungsscheine bei Postversand wichtiger Dokumente

Zeitliche Vorgaben

Der Nachweis muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses erbracht werden. Wenn Sie beispielsweise nach längerer Krankheit wieder genesen sind, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Wochenfrist für den Nachweis.

Bei einer technischen Störung müssen Sie darlegen, dass diese nicht vorhersehbar war. Bei Abwesenheit ist nachzuweisen, dass Sie keine Kenntnis von der Zustellung haben konnten und angemessene Vorkehrungen für Ihre Abwesenheit getroffen hatten.

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Einspruch per Post versandt. In diesem Fall sollten Sie den Versand durch einen Einlieferungsbeleg dokumentieren, da bei einfachen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht.


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Wann ist eine gerichtliche Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag unanfechtbar?

Die Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag hängt von der Art der Entscheidung ab.

Stattgebende Entscheidung

Wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht dem Wiedereinsetzungsantrag stattgibt, ist diese Entscheidung grundsätzlich sofort unanfechtbar. Der Prozessgegner kann gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung keine Rechtsmittel einlegen.

Ablehnende Entscheidung

Bei Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags gibt es zwei verschiedene Konstellationen:

Wenn die Verwaltungsbehörde den Antrag durch gesonderten Beschluss ablehnt, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Wird die Wiedereinsetzung hingegen zusammen mit der Hauptsacheentscheidung abgelehnt, müssen Sie das Rechtsmittel einlegen, das auch in der Hauptsache statthaft ist. Stellen Sie sich vor, das Gericht lehnt in einem Urteil sowohl die Wiedereinsetzung als auch den Einspruch ab – dann müssen Sie Berufung oder Revision einlegen.

Besondere Verfahrensarten

Im Bußgeldverfahren gilt eine Besonderheit: Wenn die Verwaltungsbehörde die Wiedereinsetzung gewährt hat, ist das Gericht an diese Entscheidung gebunden. Das bedeutet, dass das Gericht eine von der Behörde gewährte Wiedereinsetzung nicht mehr überprüfen oder aufheben darf.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein rechtliches Instrument, das es ermöglicht, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten. Wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, kann er beim Gericht beantragen, die Situation so zu behandeln, als hätte er die Frist eingehalten. Geregelt in § 44 StPO und § 32 OWiG. Ein Beispiel wäre ein nachweislicher Krankenhausaufenthalt während der Einspruchsfrist. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.


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Überwachungssorgfalt

Die rechtliche Pflicht, wichtige Angelegenheiten im Blick zu behalten, auch wenn sie an andere Personen delegiert wurden. Basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Rechtsverkehr. Bei Delegation von Aufgaben muss eine angemessene Kontrolle erfolgen, wie regelmäßiges Nachfragen oder Überprüfen. Im Familienkontext kann diese Pflicht zwar reduziert sein, entfällt aber nicht völlig. Relevant bei § 276 BGB (Fahrlässigkeit und Vorsatz).


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Verschulden

Im rechtlichen Sinne das Vertretenmüssen eines Fehlverhaltens aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei Fristversäumnissen bedeutet dies, dass die Person die Frist kannte oder kennen musste und sie dennoch nicht einhielt. Beispiel: Ignorieren von behördlicher Post oder mangelnde Organisation wichtiger Termine.


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Einspruchsfrist

Die gesetzlich festgelegte Zeitspanne, innerhalb der man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen kann. Beträgt nach § 67 OWiG zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Die Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist – wird sie versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.


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Notwendige Auslagen

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zwangsläufig entstehen und von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Geregelt in § 464a StPO. Umfasst beispielsweise Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Auslagen für Zeugen oder Sachverständige. Im Bußgeldverfahren können auch Fahrtkosten oder Verdienstausfall dazugehören.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 40): Dieser Paragraph regelt das Recht auf Anhörung im Bußgeldverfahren. Bevor eine Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit fallen kann, muss der Betroffene angehört werden. Dies stellt sicher, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, sich zu den Vorwürfen zu äußern und etwaige Einwände vorzubringen.
    Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene möglicherweise nicht rechtzeitig oder ausreichend über den Bußgeldbescheid informiert, was sein Recht auf Anhörung beeinträchtigen könnte.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 49): Dieser Paragraph betrifft die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister. Bei bestimmten Verkehrsverstößen werden Punkte in Flensburg eingetragen, die bei Erreichen eines bestimmten Wertes zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können.
    Der Betroffene erhielt eine Mitteilung über einen Anstieg seines Punktestands auf 8 Punkte, was im Hinblick auf die erste Punkte im Führerscheinregister eine nahezuletztige Wirkung haben kann.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 33): Dieser Abschnitt befasst sich mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wenn ein Betroffener die Frist für einen Einspruch aus Gründen, die nicht in seinem Verschulden liegen, versäumt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Frist nachträglich einhalten.
    Der Betroffene beantragte eine Wiedereinsetzung, da er die Frist für den Einspruch aufgrund von Urlaubsabwesenheit und familiären Verpflichtungen verpasst hatte.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), §§ 38 und 39): Diese Paragraphen regeln die ordnungsgemäße Zustellung von Verwaltungsakten. Eine Bußgeldentscheidung muss dem Betroffenen rechtmäßig zugestellt werden, damit sie rechtskräftig werden kann.
    Im vorliegenden Fall scheint es Unklarheiten darüber zu geben, ob der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, da der Betroffene erst später von der Zahlung erfuhr.
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 49): Dieser Paragraph bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens dem Verursacher auferlegt werden können, wenn der Antrag unbegründet verworfen wird. Dazu gehören auch notwendige Auslagen, die durch das gerichtliche Verfahren entstanden sind.
    In der Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg wurde der Betroffene zur Übernahme der Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen verurteilt, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen wurde.

Das vorliegende Urteil


AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 614/24 – Beschluss vom 07.11.2024


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