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Verwarnung im Rahmen des Punktsystems

Bindung an rechtskräftige Bußgeldbescheide

VG Ansbach – Az.: AN 10 K 12.00630 – Gerichtsbescheid vom 16.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verwarnung im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG.

Das Kraftfahrt-Bundesamt benachrichtigte die Fahrerlaubnisbehörde unter dem 6. März 2012 darüber, dass im Verkehrszentralregister vier Verkehrszuwiderhandlungen für den Kläger eingetragen sind. Hierbei handelt es sich um vier Verkehrsordnungswidrigkeiten, welche mit insgesamt 10 Punkten bewertet waren.

Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 27. März 2012 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Dabei wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Für diesen Bescheid wurden eine Gebühr von 17,90 EUR und ein Auslagenbetrag von 3,45 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. April 2012 Klage und beantragte, den Bescheid/Kostenbescheid vom 27. März 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde dargelegt, es seien nicht alle Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 4. Dezember 2011 befinde sich die Angelegenheit noch im Einspruchsverfahren/gerichtlichen Verfahren.

Die Beklagte beantragte (konkludent), Klageabweisung.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 24. September 2012 dazu an, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Der Klägervertreter ergänzte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 auf Aufforderung des Gerichts sein Vorbringen dahingehend, dass sich das Bußgeldverfahren wegen der vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit vom 4. Dezember 2011 derzeit innerhalb des Anhörungsrügeverfahrens vor dem Landgericht Ansbach befinde.

Der durch das Gericht angeforderten Bußgeldakte des Amtsgerichts Ansbach lässt sich entnehmen, dass die Anhörungsrüge mit Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 15. Oktober 2012 als unbegründet verworfen wurde.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Akte der Fahrerlaubnisbehörde und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.

Soweit sich der Kläger gegen die Verwarnung der Beklagten vom 27. März 2012 an sich wendet, ist die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen den Kostenausspruch zu dieser Verwarnung richtet, ist sie unbegründet.

Gegen die Verwarnung als solche ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft, weil die Verwarnung kein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG- ist. Ein derartig vorgeschaltetes Verwaltungshandeln, bevor ein Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bei einem Punktestand zwischen 14 bis 17 Punkten angeordnet bzw. die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand ab 18 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen wird, enthält nämlich keine Regelung eines Rechtsverhältnisses im Einzelfall, sondern beinhaltet lediglich eine Information über den Eintragungsstand im Verkehrszentralregister und weist im Falle einer weiteren Punkteerhöhung auf mögliche Folgen hin, ohne dass schon damit eine konkrete Maßnahme angedroht bzw. angeordnet werden würde (vgl. Jagow in NZV 1989, S. 7, 9; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot, Führerscheinentzug, Band II, 7. Auflage 1992, RdNr. 84; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, RdNr. 31 zu § 4 StVG). Daher ist die Klage, soweit sie gegen die Verwarnung als solche gerichtet ist, unzulässig.

Hinsichtlich der im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung zur Kostentragung und der darin festgesetzten Kostenhöhe ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Verstoß gegen spezifisch kostenrechtliche Vorschriften ist insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Verwarnung ist zwar – wie oben dargelegt – kein Verwaltungsakt, jedoch eine grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlung, für die nach § 6 a Abs. 1 StVG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die entsprechenden Gebührensätze ergeben sich aus der auf der Grundlage von § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG ergangenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). In deren Nr. 209 ist für Verwarnungen eine Rahmengebühr von 12,80 bis 25,60 EUR festgesetzt. Die hier gegenständliche Gebühr von 17,90 EUR hält sich ohne Weiteres in diesem Rahmen. Die Verpflichtung zur Tragung der Auslagen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Auch die der Kostenanforderung zugrunde liegende Amtshandlung ist rechtmäßig erfolgt.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die angefochtene Verwarnung zu Unrecht ergangen sein könnte. Insbesondere konnte die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich einen Stand von 10 Punkten erreicht hat, also die Eingriffsschwelle von lediglich 8 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erreicht war.

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, der Bußgeldbescheid vom 14. Dezember 2011 sei nicht zu berücksichtigen, kann er damit nicht gehört werden, denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG im Rahmen des Punktesystems an die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten gebunden.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vor. Dies lässt sich zweifelsfrei der Akte des Amtsgerichts … entnehmen. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des Landgerichts … vom 15. Oktober 2012 als unbegründet verworfen.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid ergehen, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. BayVGH vom 29.7.2008, 11 ZB 07.417).

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