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Verletztenstellung nach Beinahe-Unfall: Keine Klageerzwingung ohne Schaden

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte, wollte ein Rollstuhlfahrer nach einem Beinahe-Unfall mit einem E-Lastenrad eine gerichtliche Entscheidung erzwingen. Vor Gericht hing alles an der entscheidenden Frage, ob man auch ohne einen einzigen Kratzer als Verletzter gilt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 101/25 (S) | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 17.09.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ws 101/25 (S)
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren)
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht

  • Das Problem: Ein Vater wollte eine Strafverfolgung erzwingen, nachdem sein Sohn im Rollstuhl beinahe mit einem E-Lastenfahrrad auf dem Bürgersteig kollidierte. Die Staatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Gericht eine Anklage erzwingen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Ermittlung wegen gefährlichen Fahrverhaltens eingestellt hat, aber niemand tatsächlich körperlich verletzt wurde?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht verwarf den Antrag als unzulässig. Die gesetzlichen Regeln erlauben die Klageerzwingung nicht bei bloßer konkreter Gefährdung.
  • Die Bedeutung: Das Erzwingen einer Anklage ist nur möglich, wenn man tatsächlich Verletzter ist. Wer bei einem Verkehrsvorfall lediglich konkret gefährdet, aber nicht körperlich oder am Eigentum verletzt wurde, gilt in der Regel nicht als Antragsberechtigter.

Kann ich bei einem Beinahe-Unfall die Anklage erzwingen?

Es ist der Albtraum vieler Eltern: Ein rücksichtsloser Verkehrsteilnehmer verfehlt das eigene Kind nur um Haaresbreite. Genau dieses Szenario spielte sich am 13. Oktober 2024 in einem Ort in Brandenburg ab. Ein Vater, der hier als Antragsteller auftritt, schob seinen Sohn im Rollstuhl aus der Haustür auf den Bürgersteig. Im selben Moment raste ein E-Lastenfahrrad heran. Nur durch eine blitzschnelle Reaktion riss der Vater den Rollstuhl zurück und verhinderte einen Zusammenstoß.

Ein Vater reißt den Rollstuhl seines Sohnes reflexartig zurück, als ein E-Lastenfahrrad haarscharf auf dem Bürgersteig vorbeirast.
Beinahe-Unfälle: Gericht prüft Erzwingung der Anklage mangels hinreichenden Tatverdachts. | Symbolbild: KI

Der Schreck saß tief, doch körperlich blieben Vater und Sohn unversehrt. Die Polizei nahm eine Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs auf, doch die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das Verfahren am 4. Februar 2025 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Auch die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte diese Einstellung. Der Vater wollte das nicht hinnehmen. Er fühlte sich und seinen Sohn als Opfer eines Verbrechens und beantragte beim Brandenburgischen Oberlandesgericht die gerichtliche Erzwingung der Anklage. Das Gericht musste unter dem Aktenzeichen 1 Ws 101/25 am 17. September 2025 entscheiden, ob der bloße Schreck und eine „Beinahe-Katastrophe“ ausreichen, um die Justiz zum Handeln zu zwingen.

Was ist ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO?

Um den Beschluss des Gerichts zu verstehen, muss man zunächst die Spielregeln kennen. In Deutschland hat grundsätzlich die Staatsanwaltschaft das Monopol darauf, Anklage zu erheben. Wenn diese Behörde entscheidet, ein Verfahren einzustellen, ist der Fall meist beendet. Um jedoch Willkür zu verhindern, gibt es das sogenannte Klageerzwingungsverfahren nach § 172 der Strafprozessordnung (StPO). Es ist eine Art juristische Notbremse für Bürger, die der Meinung sind, die Staatsanwaltschaft habe ihre Arbeit nicht richtig gemacht.

Die Hürden für dieses Verfahren sind extrem hoch. Das Gesetz verlangt nicht nur, dass formale Fristen eingehalten werden, sondern definiert auch sehr eng, wer überhaupt antragsberechtigt ist. Antragsberechtigt ist nur der „Verletzte“. Das klingt zunächst simpel, ist aber juristisch tückisch. Zudem schließt das Gesetz bestimmte Delikte aus. Handelt es sich um Straftaten, die der Bürger auch selbst im Wege einer sogenannten Privatklage verfolgen könnte – etwa eine Beleidigung oder eine einfache Sachbeschädigung –, darf er das Oberlandesgericht nicht bemühen. Er muss den Täter dann selbst vor dem Amtsgericht verklagen, ohne Hilfe des Staatsanwalts.

Wann gilt man als Verletzter im Sinne der StPO?

Das Herzstück der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist die Definition des Verletztenbegriffs. Die Richter mussten prüfen, ob der Vater oder der Sohn durch das Manöver des Lastenradfahrers in einer Weise betroffen waren, die ihnen das Recht gibt, die Staatsanwaltschaft zu korrigieren. Dabei zerlegte der Senat die Argumente der Antragsteller in drei wesentliche Prüfungsschritte.

Zählt der Schreck des Vaters als Verletzung?

Zunächst betrachtete das Gericht die Position des Vaters, der im eigenen Namen auftrat. Er hatte den Rollstuhl gezogen und den Unfall verhindert. Nach seiner Argumentation war er unmittelbar am Geschehen beteiligt. Das Gericht sah dies jedoch nüchterner. Um als „Verletzter“ im Sinne des § 172 Absatz 1 Satz 1 StPO zu gelten, muss ein persönliches Rechtsgut tatsächlich beeinträchtigt worden sein. Das bedeutet im Klartext: Es muss „geknallt“ haben oder Eigentum beschädigt worden sein. Da der Vater selbst nicht angefahren wurde und auch sein Eigentum unversehrt blieb, fehlte ihm schlichtweg die Eintrittskarte für das Verfahren. Die bloße Rolle als Retter oder Augenzeuge, so heldenhaft sie sein mag, macht einen juristisch nicht zum Verletzten. Sein Antrag war damit von vornherein unzulässig.

Warum sperrt die Privatklage den Weg zum Oberlandesgericht?

Komplexer war die Lage beim Sohn im Rollstuhl, vertreten durch den Vater als Betreuer. Hier standen Vorwürfe wie Nötigung (§ 240 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) im Raum. Das Gericht verwies hierbei auf eine wichtige Systematik des Gesetzes. Diese Delikte gehören zu den sogenannten Privatklagedelikten gemäß § 374 StPO. Der Gesetzgeber sagt hierzu sinngemäß: Wenn dich jemand leicht verletzt oder nötigt, ist das zwar strafbar, aber nicht so gravierend, dass der Staat zwingend von sich aus einschreiten muss, wenn er keine öffentlichen Interessen sieht.

Das Klageerzwingungsverfahren ist für genau diese Delikte gesetzlich ausgeschlossen (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO). Man kann die Staatsanwaltschaft nicht zwingen, etwas zu tun, was man auch selbst als Privatkläger erledigen könnte. Selbst wenn diese Privatklagedelikte gleichzeitig mit einem schwereren Offizialdelikt passiert wären, hilft das nur, wenn für dieses schwere Delikt auch ein echter Verdacht besteht. Da das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) sah – hierfür hätte der Radfahrer sein Gefährt quasi als Waffe zweckentfremden müssen –, blieben die Türen des Gerichts für die Privatklagedelikte verschlossen.

Reicht eine Beinahe-Kollision für § 315c StGB?

Der spannendste juristische Punkt betraf die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Dies ist kein Privatklagedelikt, sondern eine Straftat, die der Staat von Amts wegen verfolgen muss. Die Anwälte des Sohnes argumentierten, dass durch das Rasen auf dem Gehweg Leib und Leben konkret gefährdet wurden. Das Gericht bestätigte zwar, dass § 315c StGB auch den einzelnen Bürger schützt, zog aber eine feine, entscheidende Linie.

Der Straftatbestand des § 315c StGB ist ein sogenanntes Konkretes Gefährdungsdelikt. Er bestraft das bloße Erzeugen einer Gefahr, auch wenn nichts passiert. Doch für die Berechtigung, ein Klageerzwingungsverfahren zu führen, reicht das „Gefährdet-Worden-Sein“ in der Regel nicht aus. Die Richter folgten der herrschenden Meinung, dass man nur dann die Anklage erzwingen kann, wenn aus der Gefahr ein Schaden geworden ist – also eine tatsächliche Verletzung vorliegt. Würde man jedem, der im Straßenverkehr „beinahe“ angefahren wurde, dieses mächtige Instrument in die Hand geben, würde dies das System sprengen.

Es gibt nur eine winzige Ausnahme von dieser Regel: Wenn der Tod eines Menschen nahegelegen hätte. Da fahrlässige Tötung kein Privatklagedelikt ist, dürfte man in einem solchen Extremfall die Anklage erzwingen. Das Gericht sah im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn im Rollstuhl dem Tod geweiht war. Es war eine gefährliche Situation, ja, aber keine, die den außergewöhnlichen Weg der Klageerzwingung ohne tatsächlichen Schaden rechtfertigt.

Welche Rechte haben Opfer bei eingestellten Verfahren?

Das Urteil des OLG Brandenburg verdeutlicht die strikte Trennung zwischen gefühlter Ungerechtigkeit und prozessualen Befugnissen. Wer in einen Beinahe-Unfall verwickelt wird, gilt im strafprozessualen Sinn oft nicht als „Verletzter“, solange es nicht zur Kollision kommt. Das Klageerzwingungsverfahren bleibt ein scharfes Schwert, das der Gesetzgeber nur jenen in die Hand gibt, deren Rechtsgüter tatsächlich Schaden genommen haben oder die Opfer schwerster Verbrechen wurden.

Für Betroffene bedeutet dies: Bei Delikten wie einfacher Körperverletzung oder Nötigung bleibt oft nur der Weg der Privatklage oder die zivilrechtliche Schiene, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint. Die bloße Gefahr, so beängstigend sie im Moment des Erlebens ist, begründet kein Recht, die Strafverfolgungsbehörden zum Jagen zu tragen. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Potsdam auch inhaltlich korrekt waren – mangels Zeugen und Beweisen hätte selbst bei Zulässigkeit des Antrags kein Hinreichender Tatverdacht bestanden.

Die Urteilslogik

Der Gesetzgeber beschränkt das Recht, eine gerichtliche Anklage zu erzwingen, streng auf Fälle tatsächlicher Rechtsgutverletzungen.

  • Konkrete Gefährdung begründet keine Verletztenstellung: Wer lediglich einer akuten Gefahr ausgesetzt ist – etwa bei einem Beinahe-Unfall im Straßenverkehr – erwirbt kein Recht, die Anklage zu erzwingen, es sei denn, es trat tatsächlich ein Schaden ein oder der Tod stand unmittelbar bevor.
  • Die bloße Rolle als Retter oder Augenzeuge genügt nicht für die Antragsbefugnis: Um ein gerichtliches Verfahren gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft zu erzwingen, muss das eigene, persönliche Rechtsgut unmittelbar beeinträchtigt oder beschädigt worden sein.
  • Das Oberlandesgericht ist nicht zuständig für Privatklagedelikte: Bürger klagen bei leichteren Vergehen wie Nötigung oder Sachbeschädigung den Täter selbst vor dem Amtsgericht an; sie können die Staatsanwaltschaft für diese Delikte nicht zur Fortsetzung der Ermittlungen zwingen.

Die Justiz gewährt das scharfe Instrument der Klageerzwingung nur, wenn der Bürger nachweislich Opfer eines schwerwiegenden, nicht privat klagbaren Delikts mit tatsächlicher Rechtsgutverletzung geworden ist.


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Experten Kommentar

Der Schreck sitzt bei diesem Vater tief, aber das Gericht hat hier knallhart bestätigt: Im Strafprozess zählt die tatsächliche Verletzung mehr als die beängstigende Beinahe-Katastrophe. Wer die Staatsanwaltschaft zum Handeln zwingen will, braucht im Regelfall einen echten Schaden an Leib oder Gut; das bloße Gefährdet-Worden-Sein reicht nicht aus, um das mächtige Instrument des Klagezwangs zu ziehen. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie und schützt das System davor, dass jeder Beinahe-Unfall im Straßenverkehr die obersten Gerichte beschäftigt, selbst wenn die emotionale Belastung massiv ist. Betroffene lernen hier: Das juristische Schwert des Klageerzwingungsverfahrens bleibt extrem scharf, aber nur für Fälle mit echtem Einschlag reserviert.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft meine Anzeige wegen Unfallgefahr einstellt?

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellt, empfinden viele Betroffene dies als große Ungerechtigkeit und Missachtung des erlittenen Schreckens. Sie besitzen die Möglichkeit, diese Entscheidung durch einen zweistufigen Rechtsweg anzufechten. Ihr erster juristischer Schritt ist die Beschwerde direkt bei der Generalstaatsanwaltschaft. Scheitert dieser Einspruch, bleibt Ihnen als juristische Notbremse das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) beim Oberlandesgericht.

Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) prüft in der ersten Instanz die Rechtmäßigkeit der Entscheidung Ihrer lokalen Staatsanwaltschaft. Beachten Sie unbedingt die äußerst knappe Frist von 14 Tagen für diesen Einspruch, die ab Zustellung des Einstellungsbescheids läuft. Die GStA kann das Verfahren wieder aufnehmen, falls sie die Beweislage anders beurteilt, oder die Einstellung bestätigen.

Das Klageerzwingungsverfahren (KEV) beim Oberlandesgericht ist nur möglich, nachdem die GStA die Einstellung bestätigt hat. Hierbei gelten extrem hohe Hürden, die das Verfahren zu einem seltenen Ereignis machen. Sie müssen sicherstellen, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt, das nicht leicht in den Bereich der Privatklage fällt. Zudem verlangen Gerichte oft den Nachweis eines tatsächlichen Schadens, da der bloße Schreck juristisch nicht den Status eines „Verletzten“ begründet, um eine Anklage erzwingen zu können.

Suchen Sie umgehend den Bescheid der Staatsanwaltschaft und notieren Sie das genaue Zustelldatum, um die 14-tägige Frist für die Beschwerde nicht zu versäumen.


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Gilt mein erlittener Schreck bei einem Beinahe-Unfall juristisch als Verletzung?

Der erlittene Schreck oder die psychische Belastung nach einem Beinahe-Unfall begründen juristisch leider keinen Verletztenstatus im Sinne der Strafprozessordnung. Das Gefühl der Missachtung der eigenen Angst ist verständlich, doch die Anforderungen für das Klageerzwingungsverfahren sind sehr eng definiert. Um antragsberechtigt zu sein, benötigen Sie die tatsächliche Beeinträchtigung eines persönlichen Rechtsgutes. Die Justiz verlangt klare Beweise für einen eingetretenen Schaden.

Der Begriff Verletzter nach § 172 StPO setzt voraus, dass eines Ihrer Rechtsgüter, wie Leib, Leben oder Eigentum, konkret Schaden genommen hat. Die psychische Reaktion auf eine akute Gefahr, selbst wenn der Schock tief sitzt und real war, gilt nicht als hinreichende Verletzung, um die Staatsanwaltschaft zu korrigieren. Die bloße Rolle als Retter oder Augenzeuge, der einen Schaden verhindert hat, qualifiziert Sie nicht automatisch als Opfer des Delikts.

Konkret zeigte sich dies im Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg. Dort versuchte ein Vater, die Anklage zu erzwingen, nachdem er einen Lastenradfahrer nur knapp von seinem Sohn im Rollstuhl fernreißen konnte. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Da weder der Vater noch der Sohn körperlich verletzt wurden und keine Sachbeschädigung eintrat, stellte das OLG fest: Ohne faktischen Schaden fehlt die Legitimation zur Anklageerzwingung, es muss tatsächlich „geknallt“ haben.

Überprüfen Sie daher akribisch, ob bei der Abwehr des Unfalls eine minimale, dokumentierbare körperliche Reaktion, wie eine Prellung durch reflexartiges Wegreißen oder ein leichter Sturz, entstanden ist, um den Eintritt eines Schadens zu belegen.


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Wie funktioniert das Klageerzwingungsverfahren und wann habe ich darauf Anspruch?

Das Klageerzwingungsverfahren (KEV) dient als letzte juristische Notbremse, wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einstellt. Dieses Verfahren zwingt das zuständige Oberlandesgericht (OLG) zur Prüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Anspruch auf das KEV haben Sie nur, wenn Sie juristisch als Verletzter eines Offizialdelikts gelten und die strengen formalen Voraussetzungen erfüllen können. Die Hürden sind bewusst extrem hoch gesetzt.

Die Regel: Sie müssen den Beschwerdeweg vor der Antragstellung beim OLG vollständig durchlaufen. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft stellt die Ermittlungen ein, und Sie legen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft ein. Nur wenn die Generalstaatsanwaltschaft Ihre Beschwerde ablehnt und Ihnen einen Ablehnungsbescheid zustellt, ist der Weg für das KEV nach § 172 StPO formal eröffnet. Diese Ablehnung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit Ihres Antrags.

Ist der Weg frei, müssen Sie unbedingt die kurze Monatsfrist beachten: Sie reichen den Antrag auf Klageerzwingung innerhalb nur eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids beim Oberlandesgericht ein. Materiell prüft das OLG, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens besteht. Liegt nur ein Privatklagedelikt vor, ist das KEV gesetzlich ausgeschlossen, selbst wenn der Tatverdacht gegeben wäre.

Sollte die Generalstaatsanwaltschaft Ihre Beschwerde ablehnen, ziehen Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht hinzu, um die komplexen Monatsfristen zu wahren und einen zulässigen Antrag zu formulieren.


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Was passiert, wenn die vorgeworfene Straftat ein sogenanntes Privatklagedelikt ist?

Wenn die Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Delikten wie Beleidigung, einfacher Körperverletzung oder Nötigung einstellt, ist der Weg zum Oberlandesgericht versperrt. Das Klageerzwingungsverfahren ist für diese sogenannten Privatklagedelikte gesetzlich ausgeschlossen (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO). Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen meist kein zwingendes öffentliches Interesse an der Verfolgung, solange keine schwerwiegenden Umstände hinzukommen.

Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass der Staat seine Ressourcen auf gravierendere Straftaten konzentrieren muss. Delikte, bei denen das individuelle Opferinteresse im Vordergrund steht, müssen Betroffene selbst verfolgen. Sie können die Staatsanwaltschaft nicht zwingen, etwas zu erledigen, was Sie auch selbst als Privatkläger vor dem Amtsgericht klären könnten. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn zwar ein Tatverdacht besteht, die Beweislage jedoch nur ein reines Privatklagedelikt zulässt.

Nehmen wir an, jemand wird wegen leichter Sachbeschädigung angezeigt und die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Sie können in diesem Fall nicht den Weg über die Generalstaatsanwaltschaft zur Erzwingung der Anklage nehmen. Stattdessen übernehmen Sie die Rolle des Staatsanwalts und erheben selbst eine Privatklage. Dies bedeutet, Sie müssen die Klageschrift eigenständig formulieren und tragen das gesamte Prozessrisiko sowie die entstehende Kostenlast, falls Sie im Verfahren unterliegen.

Sollte Ihr Verfahren wegen eines Privatklagedelikts eingestellt werden, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, um die komplexe Vorbereitung und die finanzielle Tragweite einer Privatklage zu klären.


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Welche Erfolgsaussichten hat die Erzwingung der Anklage bei einer bloßen Gefährdung im Straßenverkehr?

Die Erfolgsaussichten für eine Klageerzwingung (KEV) bei Delikten, die nur eine bloße Gefährdung darstellen, sind sehr gering. Das Oberlandesgericht (OLG) stellt hier sehr strenge Anforderungen an den Verletztenstatus des Antragstellers. Das Gefühl, im Straßenverkehr lediglich gefährdet worden zu sein, genügt den Gerichten in der Regel nicht, um die Anklage gegen den Verursacher zu erzwingen.

Der Gesetzgeber beurteilt Gefährdungsdelikte nach § 315c StGB zwar als strafbar, doch für die Berechtigung zur Klageerzwingung gelten strengere Maßstäbe. Die Richter fordern, dass aus der konkreten Gefahr ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, also eine tatsächliche Verletzung oder ein Sachschaden. Eine reine abstrakte oder knappe Gefährdung reicht demnach nicht aus, um als „Verletzter“ im Sinne der Strafprozessordnung zu gelten. Diese hohe Hürde soll verhindern, dass das Justizsystem durch zahlreiche Anträge nach Beinahe-Situationen im täglichen Verkehr überlastet wird.

Die Anklageerzwingung ohne eingetretenen Schaden ist nur in einer eng definierten Ausnahme möglich: wenn objektiv eine konkrete und unmittelbare Todesgefahr für den Betroffenen bestanden hätte. Nehmen wir an: Im Fall des Rollstuhlfahrenden wurde der KEV-Antrag abgelehnt, weil trotz des massiven Schocks keine Kollision stattfand. Das Gericht sah keine Anzeichen dafür, dass der Rollstuhlfahrer dem Tod geweiht war, was den Weg zum KEV ohne physischen Schaden verschloss.

Streben Sie das KEV an, konzentrieren Sie die Beweisführung nicht auf die allgemeine Regelverletzung, sondern auf die konkrete Intensität der Gefahr.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hinreichender Tatverdacht

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Beweise eine spätere Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Juristen nutzen diesen Maßstab als entscheidenden Filter, um aussichtslose Verfahren zu stoppen und die Gerichte nicht mit Fällen ohne realistische Erfolgsaussicht zu belasten.

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft Potsdam sah keinen hinreichenden Tatverdacht, da ohne neutrale Zeugen und bei widersprüchlichen Aussagen eine Verurteilung des Lastenradfahrers vor Gericht sehr unwahrscheinlich gewesen wäre.

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Klageerzwingungsverfahren

Das Klageerzwingungsverfahren ist eine juristische Notbremse für Bürger, mit der sie das Oberlandesgericht anrufen können, um die Staatsanwaltschaft trotz einer Verfahrenseinstellung doch noch zur Anklage zu zwingen. Es soll Betroffene vor willkürlichen oder fehlerhaften Entscheidungen der Anklagebehörde schützen und stellt sicher, dass deren Entschluss nicht immer das letzte Wort sein muss.

Beispiel: Der Vater versuchte in diesem Fall, über ein Klageerzwingungsverfahren die öffentliche Anklage gegen den Radfahrer zu erreichen, nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hatten.

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Konkretes Gefährdungsdelikt

Ein konkretes Gefährdungsdelikt bestraft bereits das Herbeiführen einer brandgefährlichen Situation, auch wenn am Ende durch Zufall oder eine schnelle Reaktion nichts passiert ist. Das Gesetz will hier nicht erst auf einen tatsächlichen Schaden warten, sondern schon das rücksichtslose Verhalten ahnden, das andere Menschen an den Rand eines Unfalls bringt.

Beispiel: Obwohl die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt ist, reichte die bloße Beinahe-Kollision allein nicht aus, um dem Sohn den für die Klageerzwingung nötigen Status eines Verletzten zu geben.

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Privatklagedelikt

Juristen bezeichnen als Privatklagedelikt eine Straftat von geringerer Schwere, bei der der Staat die Verfolgung dem Opfer selbst überlässt, wenn er kein öffentliches Interesse an einer Anklage sieht. Damit entlastet der Gesetzgeber die Justiz bei Delikten wie Beleidigung oder einfacher Körperverletzung, bei denen vor allem das persönliche Interesse des Opfers im Vordergrund steht.

Beispiel: Da Vorwürfe wie Nötigung oder fahrlässige Körperverletzung als Privatklagedelikte gelten, war das Klageerzwingungsverfahren für diese Taten von vornherein gesetzlich ausgeschlossen.

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Verletzter (im Sinne der StPO)

Verletzter im strafprozessualen Sinn ist nur, wessen persönliches Rechtsgut – also Körper, Leben oder Eigentum – durch die Straftat tatsächlich beeinträchtigt wurde. Diese sehr enge Definition stellt sicher, dass nur direkt Geschädigte die mächtigen Rechte eines Opfers, wie eben das Klageerzwingungsverfahren, nutzen können.

Beispiel: Das Gericht entschied, dass weder der Vater als Retter noch der Sohn im Rollstuhl als Verletzte galten, weil es zu keiner Kollision und damit zu keinem körperlichen oder materiellen Schaden gekommen war.

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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 1 Ws 101/25 (S) – Beschluss vom 17.09.2025


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