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Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – nicht rechtskräftige Straftat

Taxifahrer kämpft um seine Fahrerlaubnis, während ihm gewerbsmäßiger Bandenbetrug vorgeworfen wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt den vorläufigen Entzug seiner Lizenz trotz laufenden Strafverfahrens. Eine Hängepartie mit ungewissem Ausgang für den Fahrer und seine berufliche Zukunft.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antragsteller wollte eine vorläufige Fahrerlaubnis für Omnibusse beantragen, die ihm aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen verwehrt wurde.
  • Der Antrag wurde zunächst vom Verwaltungsgericht München abgelehnt, weil der Antragsteller keinen glaubhaften Anordnungsanspruch vorlegen konnte.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs höchst relevant für die Beurteilung seiner Eignung zum Führen eines Fahrzeugs sind.
  • Die Richter entschieden, dass auch ohne rechtskräftige Verurteilung der Sachverhalt in Bezug auf die Fahrerlaubnisverlängerung berücksichtigt werden darf.
  • Es wurde deutlich, dass die zmAnklageschrift vorliegenden Beweismittel ausreichend waren, um an der Eignung des Antragstellers Zweifel zu hegen.
  • Es wurde der Staatsanwaltschaft ein Vertrauensvorschuss eingeräumt, da sie dem Legalitätsprinzip unterliegt und zur Ermittlung sowohl belastender als auch entlastender Umstände verpflichtet ist.
  • Der Antragsteller hätte selbst substantiierte und nachvollziehbare Argumente gegen die Tatsache vorlegen müssen, dass die Ermittlungen einem Entzug der Fahrerlaubnis entgegenstehen könnten.
  • Das Gericht entschied, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
  • Der Streitwert wurde festgesetzt, was für die Kostenregelung im Rechtsstreit von Bedeutung ist.
  • Der Beschluss ist unanfechtbar, was bedeutet, dass der Antragsteller keine weiteren rechtlichen Schritte in dieser Angelegenheit einleiten kann.

Fahrerlaubnis und Straftaten: Auswirkungen einer nicht rechtskräftigen Verurteilung

Jeder, der ein Taxi oder einen Mietwagen fährt, benötigt eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Diese wird von der zuständigen Behörde erteilt und berechtigt den Fahrer, Personen gegen Entgelt zu befördern. Doch was passiert, wenn eine Straftat begangen wird, während die Fahrerlaubnis noch nicht rechtskräftig ist? Kann diese verlängert werden, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist?

Diese Frage ist juristisch komplex und bedarf einer genauen Betrachtung. In der Regel werden Fahrerlaubnisse bei einem rechtskräftigen Urteil über eine Straftat entzogen. Doch kann eine solche Entziehung auch bei einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung erfolgen? Und welche Auswirkungen hat dies auf die Rechtssicherheit des Fahrers? Diesen Fragen widmen sich zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die mitunter zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Im Folgenden soll ein aktuelles Beispiel vorgestellt werden, das diese Problematik aufgreift.

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Der Fall vor Gericht


Fahrerlaubnisentzug für Taxifahrer trotz laufendem Strafverfahren

Taxifahrer: Fahrerlaubnisentzug bei Strafverfahren
Berufskraftfahrer können trotz laufendem Strafverfahren ihre Fahrerlaubnis nicht vorläufig verlängern, wenn schwerwiegende Vorwürfe bestehen. (Symbolfoto: drlange – 123rf.com)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Fall die Beschwerde eines Taxifahrers zurückgewiesen, der sich gegen den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis für die Klasse D (Omnibus im ÖPNV) wehrte. Der Fahrer wollte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass ihm die zuständige Behörde vorläufig eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl gegen ihn ein Strafverfahren läuft.

Hintergrund des Falls ist ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller. Die Staatsanwaltschaft München I hat Anklage wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 26 Fällen erhoben. Aufgrund dieser Vorwürfe hatte die Fahrerlaubnisbehörde die Entscheidung über die Verlängerung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zunächst zurückgestellt.

Rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts München

Das Verwaltungsgericht München hatte den Antrag des Taxifahrers auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis bereits in erster Instanz abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Das bedeutet, dass das Gericht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sah.

In seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung argumentierte der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Inhalt der Anklageschrift auseinandergesetzt. Es habe weder geprüft, ob überhaupt mit einer Verurteilung zu rechnen sei, noch ob die Beweismittel der Staatsanwaltschaft ausreichten. Der Antragsteller bemängelte zudem, dass die Anklageschrift seiner Meinung nach weder die notwendigen Beweismittel benenne noch einen Sachverhalt schildere, der „per se aus der Anklageschrift eine entsprechende Straftat“ nachweisen würde.

Entscheidungsgründe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest, dass der Vortrag des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht unrichtig sei.

Entgegen der Behauptung des Antragstellers hatte sich das Verwaltungsgericht München sehr wohl konkret mit dem Inhalt der Anklageschrift befasst. Es hatte in seinem Beschluss ausführlich dargelegt, welche Vorwürfe dem Antragsteller zur Last gelegt werden und welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft anführt.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine umfassende Beweisaufnahme durchzuführen oder die Erfolgsaussichten der Anklage abschließend zu beurteilen. Vielmehr gehe es darum zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen bei der vorläufigen Versagung der Fahrerlaubnis fehlerfrei ausgeübt habe.

Konsequenzen für betroffene Berufskraftfahrer

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verdeutlicht, dass Berufskraftfahrer wie Taxifahrer oder Busfahrer auch dann mit dem vorläufigen Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen müssen, wenn ein Strafverfahren gegen sie noch nicht abgeschlossen ist. Die Fahrerlaubnisbehörden können die Entscheidung über eine Verlängerung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurückstellen, wenn schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen.

Für betroffene Fahrer bedeutet dies eine erhebliche Belastung, da sie unter Umständen für längere Zeit nicht ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte bietet in solchen Fällen oft nur begrenzte Erfolgsaussichten, da die Gerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine umfassende Beweisaufnahme durchführen und die Erfolgsaussichten eines Strafverfahrens nicht abschließend beurteilen können.

Betroffene sollten sich daher frühzeitig rechtlichen Rat einholen und prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um ihre berufliche Existenz zu sichern. Dies kann beispielsweise die Suche nach einer alternativen Beschäftigung oder die Beantragung von Sozialleistungen umfassen. Gleichzeitig ist es wichtig, im laufenden Strafverfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung auszuschöpfen, um eine möglichst schnelle Klärung der Vorwürfe zu erreichen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass Berufskraftfahrer mit vorläufigem Fahrerlaubnisentzug rechnen müssen, wenn schwerwiegende Strafvorwürfe im Raum stehen – selbst wenn das Strafverfahren noch läuft. Verwaltungsgerichte prüfen in Eilverfahren nicht die Erfolgsaussichten der Anklage, sondern nur die Ermessensausübung der Behörde. Für Betroffene bedeutet dies eine erhebliche berufliche Belastung mit begrenzten rechtlichen Möglichkeiten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Taxi- und Mietwagenfahrer hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen. Auch wenn Sie noch nicht rechtskräftig verurteilt sind, kann die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung bereits bei Vorliegen einer Anklageschrift verweigern oder entziehen. Dies gilt besonders bei Vorwürfen von Vermögensdelikten wie Betrug. Die Behörde muss dabei nicht das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten. Für Sie bedeutet das: Schon der Verdacht einer Straftat kann Ihre berufliche Existenz gefährden. Um Ihre Fahrerlaubnis zu behalten, müssen Sie aktiv werden und substantiiert darlegen, warum die Vorwürfe unbegründet sind. Suchen Sie frühzeitig rechtlichen Beistand, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten und Ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.


FAQ – Häufige Fragen

Sie stehen vor Gericht und befürchten den Fahrerlaubnisentzug? Oder Sie wurden bereits verurteilt und sind unsicher, wie es jetzt weitergeht? Unsere FAQ-Rubrik beantwortet Ihre wichtigsten Fragen rund um das Thema Fahrerlaubnisrecht und Strafverfahren – klar, verständlich und auf den Punkt gebracht.


Welche Folgen kann ein laufendes Strafverfahren für meine Fahrerlaubnis haben, selbst wenn ich noch nicht verurteilt wurde?

Ein laufendes Strafverfahren kann bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben. Die Fahrerlaubnisbehörde ist befugt, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens tätig zu werden, wenn Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

Sobald die Fahrerlaubnisbehörde von einem laufenden Strafverfahren mit Verkehrsbezug Kenntnis erlangt, kann sie die Fahreignung des Betroffenen überprüfen. Dies geschieht auf Grundlage des § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Behörde ist nicht an den Ausgang des Strafverfahrens gebunden, sondern kann eigenständig die Fahreignung beurteilen.

In schwerwiegenden Fällen, etwa bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Wird diese nicht fristgerecht vorgelegt oder fällt sie negativ aus, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde und das Strafverfahren zwei getrennte Prozesse sind. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet, kann die Fahrerlaubnisbehörde dennoch die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Die Behörde kann verschiedene Maßnahmen ergreifen:

1. Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

2. Anforderung einer MPU

3. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei unmittelbarer Gefahr

4. Endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Gesetzgeber räumt der Verkehrssicherheit einen hohen Stellenwert ein. Daher können bereits Verdachtsmomente ausreichen, um behördliche Maßnahmen auszulösen. Dies gilt insbesondere bei Delikten wie Trunkenheit im Verkehr, Drogenkonsum oder aggressivem Verhalten im Straßenverkehr.

Es ist zu beachten, dass die Fahrerlaubnisbehörde in bestimmten Fällen verpflichtet ist, die Entscheidung des Strafgerichts abzuwarten. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wenn in dem Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. In diesem Fall darf die Behörde den Sachverhalt nicht eigenständig würdigen, solange das Strafverfahren anhängig ist.

Für den Betroffenen bedeutet ein laufendes Strafverfahren mit Verkehrsbezug eine erhebliche Unsicherheit bezüglich seiner Fahrerlaubnis. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig aktiv zu werden und gegebenenfalls freiwillig an Maßnahmen zur Verbesserung der Fahreignung teilzunehmen. Dies kann die Position gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde verbessern und möglicherweise den Entzug der Fahrerlaubnis abwenden.

Die möglichen Folgen eines laufenden Strafverfahrens für die Fahrerlaubnis unterstreichen die Bedeutung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Straßenverkehr. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich bewusst sein, dass nicht erst eine Verurteilung, sondern bereits der Verdacht einer Straftat weitreichende Konsequenzen für die Mobilität haben kann.

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Welche Möglichkeiten habe ich, um meine Fahrerlaubnis zu behalten, wenn ein Strafverfahren gegen mich läuft?

Bei einem laufenden Strafverfahren gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Fahrerlaubnis zu behalten. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine schwerwiegende Maßnahme darstellt, die nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden kann.

Ein wesentlicher Ansatzpunkt ist die Verteidigung im Strafverfahren selbst. Hier gilt es, die Vorwürfe zu entkräften oder zumindest abzumildern. Je nach Schwere des Vorwurfs und der Beweislage kann eine geschickte Verteidigungsstrategie dazu führen, dass das Gericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht.

Sollte dennoch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, besteht die Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzulegen. Dies muss unverzüglich geschehen, da die Frist hierfür sehr kurz bemessen ist. Die Beschwerde kann bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung getroffen hat, aber auch bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Glaubhaftmachung der Fahreignung. Hierbei kann es hilfreich sein, freiwillig an Maßnahmen zur Verbesserung der Fahreignung teilzunehmen, wie etwa Aufbauseminaren oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Dies kann dem Gericht signalisieren, dass man sich der Verantwortung im Straßenverkehr bewusst ist und aktiv an einer Verbesserung arbeitet.

In manchen Fällen kann auch ein freiwilliger, temporärer Verzicht auf die Fahrerlaubnis eine Option sein. Dadurch kann möglicherweise eine längerfristige Entziehung vermieden werden. Diese Strategie sollte jedoch gut überlegt sein und die persönlichen Umstände berücksichtigen.

Es ist zudem ratsam, alle entlastenden Beweise zu sammeln und dem Gericht vorzulegen. Dazu können Zeugenaussagen, technische Gutachten oder andere Dokumente gehören, die die Unschuld oder zumindest eine geringere Schuld belegen können.

Sollte es trotz aller Bemühungen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Je nach Instanz kann dies eine Berufung oder eine Revision sein. Hierbei werden die rechtlichen Aspekte des Urteils nochmals überprüft.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Erfolgsaussichten dieser Maßnahmen stark vom Einzelfall abhängen. Faktoren wie die Art des Vergehens, die persönliche Situation und die bisherige Fahrhistorie spielen eine entscheidende Rolle.

In jedem Fall ist es ratsam, sich frühzeitig und umfassend mit der Situation auseinanderzusetzen. Eine proaktive Haltung und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, können sich positiv auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Dabei sollte man stets bedenken, dass das oberste Ziel des Fahrerlaubnisrechts die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer ist.

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Wie kann ich mich gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde wehren, wenn die meine Fahrerlaubnis vorläufig entzieht?

Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stehen Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen diese Entscheidung zu wehren.

Zunächst ist es wichtig, die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Behörde genau zu prüfen. Dort sind die zulässigen Rechtsmittel und einzuhaltenden Fristen aufgeführt. In der Regel beträgt die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels einen Monat ab Zustellung des Bescheids.

Als erstes Rechtsmittel kommt ein Widerspruch gegen den Bescheid in Betracht. Dieser muss schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Im Widerspruch sollten die Gründe dargelegt werden, warum die Entscheidung als rechtswidrig erachtet wird.

Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Anfechtungsklage, mit der die Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts begehrt wird.

Besonders wichtig ist es, die Fristen strikt einzuhalten. Versäumt man die Widerspruchs- oder Klagefrist, wird der Bescheid in der Regel bestandskräftig und kann nur noch in Ausnahmefällen angegriffen werden.

Neben dem Vorgehen gegen die eigentliche Entziehungsentscheidung kann auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung separat angegriffen werden. Hierfür ist ein gesonderter Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Das Gericht prüft dann in einem Eilverfahren überschlägig die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Bei der Begründung des Widerspruchs oder der Klage sollten alle relevanten Argumente vorgebracht werden, die gegen die Entziehung sprechen. Dazu können beispielsweise Zweifel an der Richtigkeit der behördlichen Tatsachenfeststellung gehören oder Gründe, warum die Entziehung unverhältnismäßig wäre.

Es empfiehlt sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können und keine Fehler im Verfahren zu machen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt einen erheblichen Eingriff dar, gegen den man sich mit den genannten Rechtsmitteln zur Wehr setzen kann.

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Kann ich meine Fahrerlaubnis zurückbekommen, wenn das Strafverfahren gegen mich eingestellt wird?

Die Einstellung eines Strafverfahrens führt nicht automatisch zur Rückgabe der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens die Fahreignung überprüfen und gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entziehen.

Grundsätzlich sind Strafverfahren und verwaltungsrechtliche Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis getrennt zu betrachten. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, eigenständig die Fahreignung zu prüfen, wenn Zweifel an dieser bestehen. Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.

Ein wichtiger Aspekt ist die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile für die Fahrerlaubnisbehörde. Diese greift jedoch nur, wenn das Strafgericht ausdrücklich Feststellungen zur Fahreignung getroffen hat. Enthält das Urteil keine oder unklare Ausführungen zur Kraftfahreignung, entfällt die Bindungswirkung für die Behörde.

In Fällen, in denen beispielsweise eine erhöhte Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde, kann die Fahrerlaubnisbehörde trotz Einstellung des Strafverfahrens eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Wird diese nicht durchgeführt oder nicht bestanden, kann dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung verschiedene Faktoren berücksichtigen, wie die Art des Vorfalls, das Gefährdungspotenzial und mögliche Wiederholungsgefahr. Auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, kann die Behörde zu dem Schluss kommen, dass die Fahreignung nicht gegeben ist.

Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug ist in der Regel ein Neuantrag erforderlich. Dieser kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Oft müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie das Bestehen einer MPU oder der Nachweis der Fahreignung durch andere geeignete Mittel.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe im eigentlichen Sinne darstellt, sondern eine Maßnahme zur Sicherheit des Straßenverkehrs. Daher kann sie auch unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgen oder aufrechterhalten werden.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie sich nicht allein auf die Einstellung des Strafverfahrens verlassen können, um ihre Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Es ist ratsam, proaktiv mit der Fahrerlaubnisbehörde zu kooperieren und gegebenenfalls erforderliche Nachweise zur Fahreignung zu erbringen.

Die rechtliche Situation kann je nach Einzelfall komplex sein. Faktoren wie die Schwere des Vorfalls, frühere Auffälligkeiten im Straßenverkehr und das Verhalten nach dem Vorfall können die Entscheidung der Behörde beeinflussen. Eine sorgfältige Prüfung des individuellen Falls ist daher unerlässlich.

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Was sind meine Rechte, wenn ich während eines Strafverfahrens meine Fahrerlaubnis brauche, um meine Arbeit auszuüben?

Im Rahmen eines Strafverfahrens kann der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer eine erhebliche Belastung darstellen. Es bestehen jedoch Möglichkeiten, die berufliche Tätigkeit unter bestimmten Umständen fortzuführen.

Grundsätzlich kann gemäß § 111a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Diese Regelung zielt darauf ab, unverhältnismäßige Härten zu vermeiden, insbesondere wenn der Lebensunterhalt gefährdet ist.

Die Fahrerlaubnisbehörden in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind für die Erteilung solcher Ausnahmen zuständig. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann gestellt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen würden. Dies trifft häufig auf Berufskraftfahrer zu, deren Existenzgrundlage von der Fahrerlaubnis abhängt.

Bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist zu beachten, dass diese nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen erteilt werden kann. Eine Einschränkung auf bestimmte Zeiten, Orte oder Gebiete ist hingegen nicht möglich. Die Behörde prüft dabei, ob der Zweck der Maßnahme, nämlich der Schutz der Allgemeinheit vor Risiken, gewährleistet bleibt.

Entscheidend für die Bewilligung einer Ausnahme ist die Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung des Fahrzeugs. Es wird geprüft, ob objektive oder subjektive Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Schutz der Allgemeinheit im beruflichen Kontext gewährleistet werden kann, auch wenn dies im privaten Bereich möglicherweise nicht der Fall ist.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung muss sorgfältig begründet werden. Erforderliche Unterlagen umfassen in der Regel ein gültiges Ausweisdokument und gegebenenfalls weitere Nachweise, die die berufliche Notwendigkeit der Fahrerlaubnis belegen. Die Bearbeitungszeit für einen solchen Antrag kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Es ist zu beachten, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Die Chancen auf eine positive Entscheidung steigen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Entzug der Fahrerlaubnis zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und gleichzeitig keine überwiegenden Sicherheitsbedenken bestehen.

Im Falle einer Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Hierbei sollte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Verhältnis zur beruflichen Existenzbedrohung besonders hervorgehoben werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Ausnahmegenehmigung keine Garantie darstellt und jederzeit widerrufen werden kann, wenn neue Umstände bekannt werden oder sich die Situation ändert. Die Einhaltung aller Auflagen und Bedingungen der Ausnahmegenehmigung ist daher von größter Bedeutung, um die Fortführung der beruflichen Tätigkeit nicht zu gefährden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Anordnungsanspruch: Ein Anordnungsanspruch ist das Recht einer Person, von einem Gericht eine bestimmte Entscheidung oder Maßnahme zu verlangen. In diesem Fall wollte der Taxifahrer, dass das Gericht anordnet, dass ihm die Fahrerlaubnis erteilt wird. Das Gericht hat dies abgelehnt, weil es keinen Anordnungsanspruch sah, also keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Taxifahrer in einem späteren Verfahren Recht bekommen würde.
  • Anklage: Eine Anklage ist ein formeller Schritt in einem Strafverfahren, bei dem die Staatsanwaltschaft dem Gericht vorwirft, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen hat. Die Anklage enthält die Beschreibung der Tat und die Beweise, die die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten vorbringen will. Im vorliegenden Fall wurde der Taxifahrer wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs angeklagt.
  • Beweismittel: Beweismittel sind alle Informationen und Gegenstände, die dazu dienen, die Wahrheit einer Behauptung in einem Gerichtsverfahren zu beweisen. Das können Zeugenaussagen, Dokumente, Fotos, Videos oder andere Gegenstände sein. Im Text wird diskutiert, ob die in der Anklageschrift genannten Beweismittel ausreichen, um den Taxifahrer zu verurteilen.
  • Einstweilige Anordnung: Eine einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Entscheidung eines Gerichts, die dazu dient, eine dringende Situation schnell zu regeln, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Im vorliegenden Fall wollte der Taxifahrer mit einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig erteilt wird, obwohl das Strafverfahren noch läuft.
  • Ermessen: Ermessen bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht eine Entscheidung innerhalb eines bestimmten Rahmens treffen kann, ohne an strenge Regeln gebunden zu sein. Im vorliegenden Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde das Ermessen, die Fahrerlaubnis zu entziehen oder zu verweigern, wenn sie Zweifel an der Eignung des Fahrers hat. Das Gericht prüft, ob die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat.
  • Vorinstanz: Die Vorinstanz ist das Gericht, das in einem bestimmten Fall zuerst entschieden hat. Im vorliegenden Fall war das Verwaltungsgericht München die Vorinstanz, die den Antrag des Taxifahrers auf Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist die höhere Instanz, die die Entscheidung der Vorinstanz überprüft hat.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 11 Abs. 1 Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Vorschrift legt fest, dass eine Person, die eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben oder verlängern möchte, bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen muss. Dazu gehört auch, dass keine Tatsachen vorliegen dürfen, die die Eignung der Person zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen. Im vorliegenden Fall wird argumentiert, dass die gegen den Taxifahrer erhobenen Vorwürfe des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Zweifel an seiner persönlichen Eignung aufwerfen und somit eine Versagung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten.
  • § 46 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Dieser Paragraph regelt die Befugnis der Behörden, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um eine bestehende Gefahr abzuwenden oder einen Zustand aufrechtzuerhalten. Im Zusammenhang mit Fahrerlaubnissen kann dies bedeuten, dass die Behörde die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis vorläufig verweigern kann, wenn ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Eignung des Antragstellers bestehen. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung über die Verlängerung der Fahrerlaubnis des Taxifahrers aufgrund der laufenden Ermittlungen zurückgestellt, um mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden.
  • § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph regelt das Verfahren für einstweilige Anordnungen, mit denen ein Antragsteller eine vorläufige Entscheidung des Gerichts erreichen möchte. Im vorliegenden Fall hat der Taxifahrer eine einstweilige Anordnung beantragt, um die Behörde zur Erteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten. Das Gericht hat diesen Antrag jedoch abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte.
  • § 160 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO): Diese Vorschrift verpflichtet die Staatsanwaltschaft, sowohl entlastende als auch belastende Umstände zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hat das Gericht argumentiert, dass der Staatsanwaltschaft ein gewisser Vertrauensvorschuss hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Ermittlungen eingeräumt werden kann, da sie dem Legalitätsprinzip unterliegt und verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen.
  • § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Demnach darf eine Anklage nur erhoben werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft als ausreichend betrachtet, um die Tatvorwürfe gegen den Taxifahrer zu stützen.

Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CE 15.1551 – Beschluss vom 22.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse „D (Omnibus im ÖPNV)“ zu erteilen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegnerin hatte die Entscheidung über die Verlängerung der vom Antragsteller begehrten Fahrerlaubnis im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn zurückgestellt. Nach der inzwischen vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 2. Juni 2015 wird der Antragsteller u.a. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Mittäterschaft in 26 tatmehrheitlichen Fällen beschuldigt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, weil jedenfalls das Beschwerdevorbringen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts rechtfertigt.

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde vor, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht konkret mit der Anklageschrift auseinandersetze, sondern nur allgemein ausführe, dass von einem korrekten Vorgehen der Staatsanwaltschaft auszugehen sei; es habe keine Stellung dazu genommen, ob überhaupt mit einer Verurteilung des Antragstellers zu rechnen sei, und nicht geprüft, ob die Beweismittel ausreichend seien. Auch bei einer nur oberflächlichen Prüfung der Anklageschrift falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weder die notwendigen Beweismittel benannt worden seien noch ein Sachverhalt geschildert werde, der „per se aus der Anklageschrift eine entsprechende Straftat“ nachweisen würde.

Dieser Vortrag ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss (BA S. 10) ausgeführt, dass die hier in Rede stehenden Vermögensdelikte geeignet seien, Zweifel zu wecken, ob der Antragsteller den an ihn nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV zu stellenden besonderen Anforderungen gerecht werde. Es sei geklärt, dass Eigentums- und Vermögensdelikte Zweifel daran begründeten, ob der Betreffende der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden könne. Solche Zweifel könnten sich auch aus einer Anklageschrift ergeben; eine rechtskräftige Verurteilung sei nicht notwendig.

Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen auch B.v. 3.9.2015 – 11 CE 15.1556 – juris Rn. 10). Auch wenn die Straftat noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde hierdurch nicht gehindert, den Sachverhalt im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2010 – 11 CE 10.2452 – juris Rn. 3 zu einem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft; vgl. auch OVG NW, U.v. 21.3.2014 – 16 A 730.13 – juris Rn. 22).

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (BA S. 9), dass sich aus der Anklageschrift die dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten zweifelsfrei ergäben; entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die Tatvorwürfe nicht bloßen Mutmaßungen entsprächen, sondern sich aufgrund geeigneter und tragfähiger Beweismittel erweisen ließen. Selbst wenn eine oder sogar beide Tatbeteiligten, die über das Geschehen ein vollumfängliches Geständnis abgelegt haben sollen, als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehen sollten, könnten die Geständnisse mittels Vernehmung derjenigen Polizeibeamten in das Verfahren eingeführt werden, die die Geständnisse seinerzeit aufgenommen hätten. Der Senat teilt diese Auffassung. Ausweislich der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel (S. 9 f.), darunter Lichtbilder von Überwachungskameras, ist nicht zu erwarten, dass die Tatbeteiligung des Antragstellers nicht erwiesen werden könnte.

Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft einen gewissen Vertrauensvorschuss im Hinblick auf die Richtigkeit ihrer Feststellungen eingeräumt hat; dies ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil auch die Staatsanwaltschaft dem Legalitätsprinzip (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.9.2015 – Vf. 107-VI-14 – juris Rn. 21) unterliegt, wonach sie verpflichtet ist, nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) und wegen aller verfolgbaren Straftaten (nur) einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Auch hat das Verwaltungsgericht diesen Vertrauensvorschuss auf den vorliegenden Fall (umfassende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, vier Leitzordner Verfahrensakten) bezogen.

Dem Antragsteller wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, die bisherigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zu widerlegen oder im Hinblick darauf, dass es sich bisher nur um eine Anklageschrift handelt, wenigstens ernsthaft in Frage zu stellen. Hierzu bedarf es jedoch substantiierter Darlegungen. Solche Darlegungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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