LG Krefeld, Az.: 21 Qs 47/16, 21 Qs – 13 Js 170/16 – 47/16, Beschluss vom 23.03.2016
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Daher ist der angegriffene Beschluss aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind vorliegend nicht gegeben, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird.
Zwar geht auch die Kammer nach derzeitigem Ermittlungsstand davon aus, dass die Beschuldigte vorsätzlich den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Unfall bemerkt hat und sich dann, ohne ihrer Wartepflicht nachzukommen, vom Unfallort entfernt hat. Die Beschuldigte hat insoweit selbst eingeräumt, den Unfall bemerkt zu haben.
Die Kammer kann allerdings derzeit nicht feststellen, dass auch die weiteren Voraussetzung des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Nach der genannten Norm ist nicht nur dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Tat nach § 142 StGB erforderlich, sondern der Täter muss auch gewusst haben oder wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit kommt eine Anwendung der genannten Norm nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste (LG Bonn DAR 1991, 35; LG Oldenburg ZfS 1981, 191). Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 69 Rn. 27; AG Saalfeld DAR 2004, 168). Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen (OLG Naumburg NZV 1996, 204). Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB – ein Sachschaden ab 1.300,00 € als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein (OLG Hamm NZV 2011, 356; OLG Hamburg ZfS 2007, 411; OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; OLG Dresden NJW 2005, 2633). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung mitunter auch andere Wertgrenzen vertreten werden (LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2009, 215: 1.400,00 €; LG Hamburg DAR 2007, 660: 1.500,00 €; LG Berlin NZV 2006, 106: 1.100,00 €, LG Düsseldorf DAR 2003, 103: 1.250,00 €). Vorliegend weist das durch die Geschädigte vorgelegte Sachverständigengutachten zwar einen Schaden i.H.v. 1625,17 € EUR aus, dass die Erheblichkeit dieses Schadens für die Beschuldigte auch erkennbar war, ist indessen nicht hinreichend sicher feststellbar. Auf den vom Fahrzeug des Geschädigten gefertigten Lichtbildern, ist zwar eine Beschädigung, insbesondere am Kotflügel erkennbar, als erheblich oder gravierend stellt sich diese Beschädigung indessen nicht da. Sie lässt eher auf einen nicht bedeutenden Streifschaden schließen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass zum Tatzeitpunkt Dunkelheit herrschte.
Dieses Ergebnis wird hierbei weiter dadurch gestützt, dass auch die eingesetzten Polizeibeamten von einem Schaden von nicht mehr als 700 EUR ausgingen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.