LG Braunschweig, Az: 1 Qs 70/08, Beschluss vom 26.03.2008
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 14.11.2007 über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.
Gründe
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bestehen keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Zwar ist der Beschuldigte weiterhin verdächtig, am 10.08.2007 gegen 22:55 Uhr auf der Autobahn A7 bei Kilometer 529, 530 in Richtung Norden am Hattenbacher Dreieck einen Unfall verursacht zu haben und sich in Kenntnis dessen vom Unfallort entfernt zu haben.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten war deshalb mit der Kosten- und Auslagenfolge aus § 473 StPO aufzuheben.
