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Verkehrsordnungswidrigkeit – Parallelvollstreckung von Fahrverboten

AG Tiergarten, Az.: 347 OWi 369/14, Beschluss vom 14.04.2014

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird der „Bescheid“ des Polizeipräsidenten in Berlin vom 06.03.2014 aufgehoben. Das in dem Verfahren 58.67.511267.1 verhängte Fahrverbot ist mit dem 24.03.2014, 0.00 Uhr als vollstreckt anzusehen.

Gründe

Gegen den Betroffenen sind ein Fahrverbot aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 04.02.2014 (Az. 384 Js 34135/13 8 OWi) und aus dem Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17.01.2013 (Az. 58.67.511267.1) zu vollstrecken gewesen. Im Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda war die Anwendung des § 25 Absatz 2a StVG nicht bestimmt, während dies im Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin der Fall war. In dem Verfahren des Amtsgerichts Stadtroda wurde das Fahrverbot bereits bis zum 20.3.2014 um 24.00 Uhr vollstreckt. Der Polizeipräsident in Berlin stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass eine parallele Vollstreckung der Fahrverbot nicht in Betracht kommt.

Grundsätzlich erfolgt die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 StVG getrennt ab dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Eine Ausnahme hiervon enthält Absatz 2 a Satz 2, der im Falle des Hinausschiebens der Wirksamkeit eines Fahrverbots die additive Vollstreckung vorsieht. Diese Vorschrift soll aber nur verhindern, dass derjenige, gegen den mehrere Fahrverbote mit 4 Monatsfrist verhängt wurden, den Fristbeginn auf ein und denselben Tag legen kann.

Wird während der Vollstreckung eines Fahrverbots mit Viermonatsfrist ein weiteres Fahrverbot ohne Viermonatsfrist rechtskräftig, so erfolgt die Vollstreckung nebeneinander (vergleiche Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, StVG § 25 Rz. 46, Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 25 StVG Rz. 28).

Aus diesem Grund war wie erkannt zu entscheiden.

 

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