Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Ermittlungsfehler und Verjährung: Auswirkungen auf Strafverfahren im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten?
- Welche Auswirkungen haben Behördenfehler auf ein laufendes Verfahren?
- Wann wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vorläufig eingestellt?
- Welche Unterbrechungshandlungen gibt es bei der Verjährung?
- Welche Rechtsmittel bestehen gegen eine Verfahrenseinstellung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil behandelt die Frage der Verjährung bei einem behördlichen Verfahrensfehler.
- Ein Polizeibeamter hatte versehentlich einen Hausnummernzusatz bei den Personalien des Betroffenen nicht notiert.
- Dieser Fehler führte dazu, dass ein Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte.
- Das Verfahren wurde für kurze Zeit vorläufig eingestellt, was die Verjährung unterbrach.
- Das Gericht erkannte den Fehler als lässlichen Flüchtigkeitsfehler an, nicht als willkürliche Sachbearbeitung.
- Der Fehler des Beamten wurde der zuständigen Verwaltungsbehörde zugerechnet.
- Der Senat entschied, dass der Fehler die verjährungsunterbrechende Wirkung der Verfahrenseinstellung nicht beeinträchtigt.
- Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen.
- Der Betroffene muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.
Ermittlungsfehler und Verjährung: Auswirkungen auf Strafverfahren im Fokus
Die Verjährung ist im Strafrecht ein zentrales Konzept, das sicherstellen soll, dass ein Beschuldigter nicht unbegrenzt mit Vorwürfen konfrontiert wird. Sie beschreibt den Zeitraum, innerhalb dessen eine Strafverfolgung rechtlich möglich ist. Kommt es zu Ermittlungsfehlern, kann dies zu einer Verfahrenseinstellung führen, die wiederum die Verjährungsfrist unterbrechen kann. Diese Regelungen dienen dem Sicherheitsinteresse und den Rechten des Beschuldigten, da sie garantieren, dass nachvollziehbare und faire Verfahren stattfinden.
Die Folgen einer Verfahrenseinstellung aufgrund von Ermittlungsfehlern sind daher oft weitreichend. Ob und wie die Verjährung beeinflusst wird, kann entscheidend für den Verlauf eines Strafverfahrens sein. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, der die verjährungsunterbrechende Wirkung der Verfahrenseinstellung anschaulich aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
Fehlende Hausnummer A führt zu Verfahrenseinstellung – Verjährungsfrist dennoch gültig
Ein Polizeibeamter vergaß bei einer Personalienfeststellung den Hausnummernzusatz „A“ in die Anzeige zu übernehmen.
Dieser kleine Fehler führte dazu, dass der Bußgeldbescheid nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Erlass zugestellt werden konnte. Die Behörde stellte daraufhin das Verfahren vorläufig ein.
Polizeifehler unterbricht Verjährungsfrist
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 09.09.2024 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Richter bestätigten das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 2024. Die zentrale Frage des Falls war, ob die Ordnungswidrigkeit durch die verzögerte Zustellung verjährt sei. Das Gericht verneinte dies und begründete: Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 205 StPO habe die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 OWiG unterbrochen.
Geringfügiges Versehen statt willkürlicher Bearbeitung
Das Kammergericht stufte den Fehler des Polizeibeamten als geringfügiges Versehen ein. Es handele sich nicht um eine willkürliche Sachbearbeitung oder eine sogenannte „Scheinmaßnahme“. Bei der massenhaften Bearbeitung von Fällen seien solche Flüchtigkeitsfehler unausweichlich. Ein derartiger Fehler stelle die verjährungsunterbrechende Wirkung der vorläufigen Einstellung nicht in Frage.
Behördliche Verantwortung in Berlin
Das Gericht widersprach ausdrücklich der Auffassung anderer Oberlandesgerichte, wonach der Fehler eines einzelnen Polizeibeamten der Verwaltungs- und Bußgeldbehörde nicht zuzurechnen sei. In Berlin sei dies besonders evident, da die Polizei hier sowohl den Vollzugsdienst stelle als auch als Verwaltungsbehörde für Bußgeldbescheide zuständig sei. Die Vorstellung getrennter Verantwortlichkeitssphären zwischen Vollzugsdienst und Verwaltungsbehörde trage nicht.
Keine Vorlage beim Bundesgerichtshof
Trotz abweichender Entscheidungen einzelner Gerichte, wie des OLG Hamm und des OLG Brandenburg, sah das Kammergericht keinen Anlass, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Die tatsächlichen Unterschiede in Behördenorganisation sowie Art und Ort der Bearbeitungsfehler seien zu groß. Der Betroffene muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Kleine Fehler der Polizei bei der Erfassung von Personalien führen nicht automatisch zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten. Das Kammergericht Berlin stellt klar, dass alltägliche Flüchtigkeitsfehler wie ein vergessener Hausnummernzusatz die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht aufheben. Fehler einzelner Polizeibeamter sind dabei der Behörde zuzurechnen, besonders in Berlin, wo Polizei und Bußgeldbehörde eine Einheit bilden.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn ein Bußgeldbescheid Sie wegen einer falschen Adresse zunächst nicht erreicht und das Verfahren deshalb kurzzeitig eingestellt wird, können Sie sich nicht darauf berufen, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt sei. Die Behörde darf den Bußgeldbescheid auch nach einer solchen vorläufigen Einstellung noch zustellen. Dies gilt selbst dann, wenn die falsche Adresse auf einem Fehler der Polizei beruht. Bei der Masse an Bußgeldverfahren können kleine Fehler passieren – diese schützen Sie nicht vor der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.
Benötigen Sie Hilfe?
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid trotz vermeintlicher Verjährung erhalten haben, kann eine präzise rechtliche Analyse Ihrer individuellen Situation entscheidend sein. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen die Details Ihres Falls und identifizieren mögliche Verfahrensfehler, die über simple Adressierungsfehler hinausgehen. In der komplexen Welt des Ordnungswidrigkeitenrechts lassen sich oft Verteidigungsstrategien entwickeln, die Sie vielleicht noch nicht bedacht haben. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten?
Die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten bezeichnet einen gesetzlich festgelegten Zeitraum, nach dessen Ablauf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt oder geahndet werden kann.
Verfolgungsverjährung
Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit beträgt die grundlegende Verjährungsfrist drei Monate ab dem Tag des Verstoßes. Nach Erlass eines Bußgeldbescheids verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
Die Höhe der möglichen Geldbuße bestimmt dabei die konkrete Verjährungsfrist:
- Bei Geldbußen über 15.000 Euro: 3 Jahre
- Bei Geldbußen zwischen 2.500 und 15.000 Euro: 2 Jahre
- Bei Geldbußen zwischen 1.000 und 2.500 Euro: 1 Jahr
- Bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten: 6 Monate
Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährungsfrist kann durch bestimmte behördliche Maßnahmen unterbrochen werden. Dazu gehören:
- Die Versendung eines Anhörungsbogens
- Der Erlass eines Bußgeldbescheids
- Die Anordnung von Ermittlungshandlungen
Bei einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Zwischen dem Ausstellungsdatum eines Bußgeldbescheids und dessen Zustellung dürfen jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen.
Vollstreckungsverjährung
Wenn ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, gilt die sogenannte Vollstreckungsverjährung. Diese beträgt:
- Bei Geldbußen bis 1.000 Euro: 3 Jahre
- Bei Geldbußen über 1.000 Euro: 5 Jahre
Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids.
Welche Auswirkungen haben Behördenfehler auf ein laufendes Verfahren?
Behördenfehler können unterschiedlich schwerwiegende Auswirkungen auf ein laufendes Verfahren haben. Die Folgen richten sich nach der Art und Schwere des Fehlers.
Formelle Fehler
Bei Verfahrensfehlern wie einer fehlenden Anhörung wird der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, bleibt aber zunächst wirksam. Solche Fehler können häufig noch im laufenden Verfahren geheilt werden, etwa durch eine nachträgliche Anhörung.
Ein fehlender Antrag kann nachträglich gestellt werden und den Fehler damit beheben. Auch Verstöße gegen den Untersuchungsgrundsatz führen zwar zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, können aber im weiteren Verfahren korrigiert werden.
Schwerwiegende Fehler
Besonders schwerwiegende Fehler können zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen. Dies ist der Fall, wenn der Fehler bei verständiger Würdigung offensichtlich ist. Beispiele sind die absolute sachliche Unzuständigkeit einer Behörde oder ein Verwaltungsakt an einen nicht mehr existierenden Adressaten.
Heilungsmöglichkeiten
Viele Verfahrensfehler können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Dies gilt etwa für:
- Nachträgliche Antragstellung
- Nachholung einer versäumten Anhörung
- Korrektur von Ermittlungsfehlern
Schadensersatzansprüche
Wenn durch einen Behördenfehler ein Schaden entsteht, kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehen. Der Staat haftet dabei für Pflichtverletzungen seiner Amtsträger, etwa bei fehlerhafter Sachverhaltsermittlung oder unzulässiger Ablehnung von Anträgen.
Wann wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vorläufig eingestellt?
Eine vorläufige Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erfolgt primär bei Abwesenheit des Betroffenen, wenn dessen Aufenthaltsort unbekannt ist.
Rechtliche Grundlage
Die vorläufige Einstellung basiert auf dem pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde nach § 47 OWiG. Die Behörde muss dabei die Umstände des Einzelfalls genau abwägen und kann nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden.
Verjährungsrechtliche Bedeutung
Die vorläufige Einstellung hat eine besondere verjährungsrechtliche Bedeutung: Sie unterbricht die Verfolgungsverjährung. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wenn Sie von einer vorläufigen Einstellung betroffen sind, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, sobald:
- Ihr Aufenthaltsort bekannt wird
- Neue Beweise auftauchen
- Die Ermittlungsbehörde weitere Maßnahmen zur Beweissicherung durchführt
Die vorläufige Einstellung unterscheidet sich dabei von der endgültigen Einstellung nach § 47 OWiG, bei der das Verfahren vollständig beendet wird. Bei der vorläufigen Einstellung bleibt das Verfahren hingegen in der Schwebe, bis die Gründe für die Einstellung wegfallen.
Welche Unterbrechungshandlungen gibt es bei der Verjährung?
Die Verjährung kann durch verschiedene behördliche und gerichtliche Handlungen unterbrochen werden. Bei einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
Unterbrechungshandlungen im Strafrecht
Nach dem Strafgesetzbuch wird die Verjährung unterbrochen durch:
- Die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- Richterliche Handlungen wie Vernehmungen, Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen
- Die Beauftragung eines Sachverständigen durch Richter oder Staatsanwalt
- Den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls
- Die Erhebung der öffentlichen Klage oder Eröffnung des Hauptverfahrens
Unterbrechungshandlungen im Steuerrecht
Im Steuerrecht wird die Verjährung unterbrochen durch:
- Zahlungsaufschub oder Stundung
- Sicherheitsleistung oder Vollstreckungsmaßnahmen
- Die Anmeldung im Insolvenzverfahren
- Ermittlungen nach dem Wohnsitz des Zahlungspflichtigen
- Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs
Wirkung der Unterbrechung
Die Unterbrechung hat folgende wichtige Auswirkungen:
Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Nach jeder Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist. Die Unterbrechung wirkt ausschließlich gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht.
Bei schriftlichen Anordnungen oder Entscheidungen tritt die Unterbrechung in dem Moment ein, in dem das Dokument abgefasst wird. Wenn das Dokument nicht unmittelbar in den Geschäftsgang gelangt, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dies tatsächlich geschieht.
Welche Rechtsmittel bestehen gegen eine Verfahrenseinstellung?
Die verfügbaren Rechtsmittel hängen von der Art der Verfahrenseinstellung ab. Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelndem Tatverdacht können Sie als Verletzter einer Straftat ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren nutzen.
Beschwerde als erstes Rechtsmittel
Die erste Stufe bildet die Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Diese müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einstellungsentscheidung einreichen. Die Beschwerde können Sie wahlweise bei der Generalstaatsanwaltschaft oder bei der Staatsanwaltschaft einreichen, die das Verfahren eingestellt hat.
Klageerzwingungsverfahren als zweites Rechtsmittel
Wird Ihre Beschwerde abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnungsentscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht stellen (Klageerzwingungsverfahren). Für diesen Antrag besteht Anwaltszwang.
Sonderfälle der Verfahrenseinstellung
Bei anderen Einstellungsarten gelten abweichende Regelungen:
Bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder einer Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) stehen Ihnen keine förmlichen Rechtsmittel zur Verfügung.
Bei einem Verweis auf den Privatklageweg können Sie weder Beschwerde einlegen noch ein Klageerzwingungsverfahren anstreben. In diesem Fall bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, selbst als Privatkläger aufzutreten.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Verjährung
Die Verjährung im Strafrecht bedeutet, dass nach einem gewissen Zeitraum keine strafrechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Konkret heißt das, dass nach Ablauf dieser Frist zum Beispiel keine Bußgelder mehr verhängt werden können. Die Frist soll verhindern, dass Beschuldigte unbegrenzt in Unsicherheit leben. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Begehung der Tat und kann in bestimmten Fällen, etwa durch Verfahrenshandlungen, unterbrochen werden. Ein Beispiel ist, wenn durch Ermittlungsarbeiten, wie bei einer vorläufigen Verfahrenseinstellung, die Frist angehalten wird. Relevant ist hier das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Verfahrenseinstellung
Eine Verfahrenseinstellung bedeutet, dass die Ermittlungen in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren vorübergehend oder endgültig nicht weitergeführt werden. Dies kann aufgrund fehlender Beweise oder durch externe Umstände wie falsche Personalien passieren. In diesem Fall kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden, was zu einer Verlängerung des möglichen Verfahrenszeitraums führt. Die Rechtsgrundlage für die vorläufige Einstellung ist § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 205 StPO. Ein anschauliches Beispiel: Ein Verfahren wird eingestellt, weil es neue Beweise gibt, die erst geprüft werden müssen.
Rechtsbeschwerde
Eine Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im deutschen Rechtssystem, das es ermöglicht, Entscheidungen von Gerichten auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Sie wird nicht wegen tatsächlicher Fragen eingereicht, sondern weil die Rechtsanwendung als fehlerhaft angesehen wird. Das Kammergericht überprüfte in diesem Fall die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts. Rechtsgrundlage sind häufig die §§ 79 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist ein geringfügiger Rechtsverstoß, der nicht so schwerwiegend ist wie eine Straftat, aber trotzdem geahndet werden kann, beispielsweise durch ein Bußgeld. Das ist etwa vergleichbar mit kleineren Verkehrsverstößen. Für die Bearbeitung solcher Fälle sind in Berlin sowohl die Polizei als auch die Bußgeldbehörde zuständig. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), und es wird oft mit einer Geldbuße belangt, jedoch nicht mit einer Freiheitsstrafe.
Amtsgericht
Das Amtsgericht ist das Gericht erster Instanz für die Bearbeitung von Strafprozessen, die weniger schwere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten betreffen. Im erläuterten Fall entschied das Amtsgericht Tiergarten über die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit. Amtsgerichte sind für kleinere Fälle zuständig und bieten eine erste Entscheidungsebene, bevor komplexere Fälle in höhere Instanzen gehen können.
Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid ist ein behördlicher Bescheid, der eine Person informiert, dass sie wegen einer Ordnungswidrigkeit, wie einem Verkehrsverstoß, eine Geldbuße zahlen muss. Wenn der Bescheid nicht rechtzeitig zugestellt wird, kann dies die Frage der Verjährung aufwerfen. Der Begriff stammt aus dem Bereich der Ordnungswidrigkeiten und setzt einen Verwaltungsakt voraus, der eventuell auch rechtlich angefochten werden kann. Im Fallbeispiel verhinderte ein Adressfehler die fristgerechte Zustellung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 OWiG: Diese Vorschrift regelt die Unterbrechung der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten durch die vorläufige Einstellung eines Verfahrens. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn das Verfahren aus bestimmten Gründen, wie etwa dem Abwesenheit des Betroffenen, eingestellt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Verjährung nicht durch einen Flüchtigkeitsfehler des Polizeibeamten beeinträchtigt.
- § 46 Abs. 1 OWiG: Dieser Paragraph befasst sich mit den Verfahrensvorschriften im Ordnungswidrigkeitenrecht, insbesondere der Einstellung des Verfahrens. Die vorläufige Einstellung wurde aufgrund der nicht fristgerechten Zustellung des Bußgeldbescheids nach einem Fehler beim Festhalten der Personalien des Betroffenen vorgenommen. Dies bestätigt die fortdauernde Relevanz der Ordnungswidrigkeit trotz der Fehler beim Verfahren.
- § 205 StPO: Der Vorschrift zufolge können Verjährungsfristen auf verschiedene Weise unterbrochen werden, auch durch Verfahrenseinstellungen. Im konkreten Fall wurde das Verfahren vorläufig eingestellt, was die Verjährung unterbrach, was entscheidend für die weitere rechtliche Beurteilung war. Diese Regelung ist besonders wichtig im Zusammenhang mit der Prüfung der Verjährung der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit.
- § 53 OWiG: Diese Regelung definiert die Verantwortlichkeiten innerhalb der Polizeibehörde in Bezug auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Hierbei ist es wesentlich, dass die Polizei sowohl für den Vollzugsdienst als auch für die Erlassbehörde des Bußgeldbescheids zuständig ist. Der Fehler des Polizeibeamten wird daher der gesamten Behörde zugerechnet, was eine Sackgasse für das Argument der getrennten Verantwortlichkeit darstellt.
- § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO: Diese Bestimmung regelt, dass derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt und unterliegt, die Kosten des Verfahrens tragen muss. Im gegebenen Fall wurde die Rechtsbeschwerde des Betroffenen für unbegründet erklärt, was zur Folge hatte, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens übernehmen muss. Diese Vorschrift ist entscheidend für die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den Betroffenen nach der Entscheidung des Gerichts.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 3 ORbs 136/24 – 162 SsBs 32/24 – Beschluss vom 09.09.2024
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