Wann verjährt eine Verkehrsordnunswidrigkeit?
Fast jedem Autofahrer wird wohl früher oder später ein Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zugestellt werden. Denn Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten in Deutschland. Allerdings ist auch im Gesetz verankert, wann die Durchsetzbarkeit erlischt, wann diese Verkehrsordnungswidrigkeit also verjährt.
Der Zeitpunkt der Verjährung
Etwas zu schnell gefahren und geblitzt worden, die rote Ampel noch schnell überfahren oder ein Parkverstoß. Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begannen, hat, der wartet auf den Bußgeldbescheid und hofft, dieser würde eventuell erst so spät zugesandt, dass die Ordnungswidrigkeit dann bereits verjährt ist. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit drei Monate. Dieser Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgelegt. Wird in diesen drei Monaten kein Bußgeldbescheid zugesandt und auch keine Klage erhoben, gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt. Ergeht jedoch in diesem Zeitraum ein Bußgeldbescheid, beträgt die Verjährungsfrist dann sechs Monate.
Die Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit beginnt zunächst mit der Beendigung der entsprechenden Handlung. Das bedeutet, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der begangenen Ordnungswidrigkeit eintritt. Das bedeutet, wer beispielsweise am 23. Mai im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begannen, hat, für den verjährt diese bis zum 22. August, sofern bis dahin kein Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Diese Frist läuft immer einen Tag zuvor ab, das heißt, der Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist geht immer dem Tag des Vergehens voraus.
Die Unterbrechung einer Verjährung
Es ist allerdings so, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit nicht grundsätzlich nach drei Monaten als verjährt gilt. Diese Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden. Erhält der Beschuldigte zum Beispiel vor dem Ablauf der drei Monate einen Anhörungsbogen, auf dem sich der Betroffene zum Vergehen äußern kann, so erfolgt die Unterbrechung der Verjährung mit dem Eintreffen dieses Anhörungsbogens. Ebenso wird die Verjährungsfrist unterbrochen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angekündigt oder eine Vernehmung angeordnet wird. Laut § 33 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) beginnt nach jeder Unterbrechung die Verjährungsfrist erneut. Gründe für eine Unterbrechung können sein:
- Vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen den Betroffenen
- Weitergabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft
- Eintreffen der Ermittlungsakte bei Gericht
- Ansetzung einer Hauptverhandlung
Eine Akteneinsicht gibt Aufschluss darüber, ob eine Verjährungsfrist unterbrochen ist. Diese Akteneinsicht kann der Beschuldigte oder sein Anwalt vornehmen.
Keine unendliche Unterbrechung der Verjährungsfrist
Zwar kann eine Verjährung mehrfach aber auch nicht unendlich oft unterbrochen werden. Das Gesetz gibt hier aber als Antwort vor, dass eine Verjährung spätestens endgültig eintritt, wenn das Zweifache der gesetzlichen Verjährungsfrist erreicht ist. Im Klartext heißt das also, da eine Verkehrsordnungswidrigkeit in der Regel nach drei Monaten verjährt, tritt die Verjährung nach Unterbrechungen nach maximal sechs Monaten trotzdem ein. Die absolute Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheides liegt bei einem Bußgeldbescheid bei zwei Jahren, beispielsweise dann, wenn aufgrund einer Gerichtsverhandlung eine längere Zeit beansprucht wird.
Als Fazit gilt hier demnach, auch wenn gewöhnlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt, so erfolgt die Verjährung mit Unterbrechung endgültig nach spätestens zwei Jahren.
Sonderfall Alkohol und Drogen
Wer unter Alkohol oder Drogenkonsum einen Verstoß im Straßenverkehr vollzogen hat, hat keine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits eine Straftat begannen. Hier gelten dann andere Verjährungsfristen. Denn während eine Verkehrsordnungswidrigkeit einen geringen Gesetzesverstoß darstellt und dafür kürzere Verjährungsfristen gelten, besitzt eine Straftat einen höheren Unrechtsgehalt. Denn der Beschuldigte hat sich wissentlich unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol ans Steuer gesetzt und andere Verkehrsteilnehmer so hochgradig einer Gefahr ausgesetzt. Hier tritt eine Verjährung frühestens nach sechs Monaten ein, bei Vorsatz sogar erst nach einem Jahr.
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