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Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Wann das Verfahren endet

Die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung sollte nach genau drei Monaten eintreten, doch die Bußgeldstelle in Büdingen verschickte kurz vor Ablauf dieser Frist plötzlich eine zweite Anhörung. Die Beamten rechtfertigten diesen Schritt mit einer vorläufigen Einstellung wegen einer Abwesenheit, obwohl die aktuelle Anschrift des Fahrers längst in der Akte stand.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 60 OWi 102 Js 11178/25 (36/25)

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Büdingen
  • Datum: 02.06.2025
  • Verfahren: Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Anwälte für Verkehrsrecht

Das Gericht stellt ein Verfahren ein, wenn die Behörde die dreimonatige Verjährungsfrist für Bußgelder überschreitet.

  • Eine erste Anhörung startet die dreimonatige Frist für die Behörde neu.
  • Eine zweite Anhörung verlängert die Frist für die Behörde jedoch nicht erneut.
  • Vorgetäuschte Abwesenheit des Fahrers stoppt die Verjährung bei bekannten Adressen nicht.
  • Die Staatskasse zahlt alle Kosten des Verfahrens wegen der eingetretenen Verjährung.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid nach einem Blitzerfoto?

Für viele Autofahrer ist es ein Szenario mit Schrecken: Es blitzt, der Tacho zeigt zu viel an, und das Warten auf den Bußgeldbescheid beginnt. Doch nicht immer mahlen die Mühlen der Justiz schnell genug. Wenn die Behörden trödeln, kann eine Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eintreten – und der Verkehrssünder kommt straffrei davon. Genau dies bestätigte das Amtsgericht Büdingen in einem bemerkenswerten Beschluss vom 2. Juni 2025.

Ein hell aufleuchtender roter Blitz eines mobilen Radargeräts an einer sommerlichen Landstraße.
Nach einer Geschwindigkeitsmessung führt das Überschreiten der dreimonatigen Verjährungsfrist durch die Behörden zur Einstellung des Verfahrens. Symbolfoto: KI

Der Fall zeigt exemplarisch, wie penibel Behörden arbeiten müssen, um Bußgelder durchzusetzen, und was passiert, wenn sie versuchen, Fristen künstlich zu verlängern. Im Zentrum stand ein Autofahrer, der im Sommer 2024 zu schnell unterwegs war. Was als Routinefall begann, endete mit einer scharfen Rüge für die Bußgeldstelle und einer vollständigen Kostenübernahme durch die Staatskasse.

Der 19. Juli 2024 war der Tag des Verstoßes. Ein Verkehrsteilnehmer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Normalerweise folgt daraufhin zügig der Anhörungsbogen und schließlich der Bußgeldbescheid. Doch in diesem Fall versuchte die Behörde offenbar, durch verfahrensrechtliche Kniffe eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung zu konstruieren, die rechtlich auf tönernen Füßen stand.

Welche Fristen gelten für die Bußgeldstelle?

Im Verkehrsrecht tickt die Uhr für die Behörden besonders laut. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Autofahrer monatelang im Unklaren darüber bleiben, ob sie für einen Verstoß belangt werden. Daher gilt eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist.

Die strikte Dreimonatsfrist

Nach § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits nach drei Monaten, solange noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Erst mit dem Erlass von dem Bußgeldbescheid verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Für die Bußgeldstelle bedeutet das: Sie muss binnen drei Monaten nach dem Tattag aktiv werden.

Schafft die Behörde dies nicht, entsteht ein sogenanntes Verfahrenshindernis. Das Verfahren darf nicht weitergeführt werden, und eine Ahndung der Tat ist rechtlich unmöglich.

Wie kann die Behörde die Zeit anhalten?

Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen. Die dreimonatige Frist kann unterbrochen werden, wodurch sie von Neuem zu laufen beginnt. Die Spielregeln hierfür finden sich in § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Zu den wichtigsten Maßnahmen, die eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken, zählen:

  • Die erste Anhörung des Betroffenen (oder deren Anordnung)
  • Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit
  • Der Erlass des Bußgeldbescheids

Besonders die erste Anhörung ist das schärfste Schwert der Behörde. Dabei ist es oft unerheblich, ob der Brief den Empfänger tatsächlich erreicht.

Hat die erste Anhörung die Verjährung wirksam unterbrochen?

Im vorliegenden Fall reagierte die Behörde zunächst schnell. Bereits am 7. August 2024, also weniger als drei Wochen nach dem Verstoß, ordnete der Sachbearbeiter die Anhörung des Autofahrers an.

Hierbei greift ein wichtiger juristischer Grundsatz, den das Amtsgericht Büdingen in seiner Entscheidung deutlich hervorhob: Es handelt sich um ein Internum der Verwaltung. Das bedeutet, dass allein die Anordnung der Anhörung in der Akte ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen. Ob das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Verkehrssünders gelangt oder ob er es liest, spielt für die Fristwahrung keine Rolle.

Die Anhörung unterbricht die Verjährung auch dann, wenn sie dem Betroffenen faktisch nicht zugeht. Es handelt sich um ein Internum der Verwaltung.

Das Gericht berief sich hierbei auf ständige Rechtsprechung, unter anderem auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 344). Damit war klar: Am 7. August 2024 wurde die Uhr zurückgesetzt. Ab diesem Tag lief eine neue Dreimonatsfrist im Ordnungswidrigkeitenrecht. Diese neue Frist endete folglich am 6. November 2024. Bis zu diesem Datum hätte die Behörde den Bußgeldbescheid erlassen oder eine weitere, zulässige Unterbrechungshandlung vornehmen müssen.

Achtung Falle: Briefdatum vs. Aktenvermerk

Verlassen Sie sich beim Nachrechnen der Fristen niemals auf das Datum, an dem der Brief bei Ihnen im Briefkasten lag. Auch das Datum oben auf dem Schreiben ist nicht zwingend ausschlaggebend. Entscheidend für die Fristwahrung ist allein der Tag, an dem der Sachbearbeiter die Anhörung intern angeordnet hat. Dieser Tag kann Wochen vor der Zustellung liegen und ist für Sie ohne Akteneinsicht nicht erkennbar.

Kann eine zweite Anhörung die Frist erneut verlängern?

Genau hier begannen die Probleme für die Bußgeldstelle. Der Bußgeldbescheid erging erst am 20. Januar 2025 – also weit nach Ablauf der Frist am 6. November 2024. Um diesen massiven Zeitverzug zu rechtfertigen, berief sich die Behörde auf weitere Handlungen, die angeblich die Verjährung erneut unterbrochen hätten.

Am 19. November 2024 – und damit ohnehin schon nach Ablauf der Frist – veranlasste die Behörde eine *zweite* Anhörung. Doch selbst wenn diese Anhörung früher erfolgt wäre, hätte sie rechtlich keine Wirkung entfaltet.

Das Amtsgericht Büdingen stellte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig (NZV 2008, 108) klar: Eine unzulässige zweite Anhörung der Behörde kann die Verjährung nicht noch einmal unterbrechen. Der Gesetzgeber sieht die Unterbrechungstatbestände als Alternativen. Hat eine erste Anhörung die Wirkung bereits erzielt, verpufft eine zweite Anhörung wirkungslos. Man kann die Uhr nicht zweimal aus demselben Grund zurückdrehen.

War die Einstellung wegen Abwesenheit ein Verfahrenstrick?

Da die zweite Anhörung als Rettungsanker versagte, richtete sich der Fokus des Gerichts auf die merkwürdigen „vorläufigen Einstellungen“ des Verfahrens, die in der Akte vermerkt waren.

Der Versuch der künstlichen Verlängerung

Die Akten dokumentierten zwei vorläufige Einstellungen des Verfahrens:

  • Eine Einstellung am 2. September 2024
  • Eine weitere Einstellung am 29.11.2024 wegen „Abwesenheit“

Grundsätzlich kann die vorläufige Einstellung wegen einer Abwesenheit des Betroffenen die Verjährung unterbrechen (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG). Dies gilt aber nur, wenn der Betroffene tatsächlich unbekannten Aufenthalts ist und die Behörde deshalb nicht weiterermitteln kann.

Die Behörde wusste, wo der Fahrer wohnt

Das Gericht entlarvte das Vorgehen der Behörde als widersprüchlich und rechtsfehlerhaft. Besonders die Einstellung am 29. November 2024 sorgte für Unverständnis. Denn nur drei Tage vorher, am 26. November 2024, war bei der Bußgeldstelle eine Mitteilung über die aktuelle Anschrift eingegangen. Die Stadtverwaltung hatte bestätigt, dass der Betroffene unter der bekannten Adresse nicht nur gemeldet war, sondern dort sogar persönlich angetroffen wurde.

Wie kann eine Behörde ein Verfahren wegen „Abwesenheit“ einstellen, wenn sie schwarz auf weiß hat, dass der Beschuldigte zu Hause ist?

Das Amtsgericht Büdingen fand deutliche Worte für dieses Vorgehen. Es wertete die Einstellung als offensichtlich vorgeschoben. Sie diente erkennbar nur einem Zweck: Die Fehler bei der Verjährungsunterbrechung zu kaschieren und die Frist künstlich am Leben zu erhalten.

Die Einstellung wegen Abwesenheit ist nicht nachvollziehbar, da der Behörde durch Auskunft der Stadt bereits bekannt war, dass der Betroffene unter der Anschrift wohnhaft und anzutreffen ist.

Da die Einstellung sachlich nicht gerechtfertigt war, entfaltete sie auch keine rechtliche Wirkung. Damit blieb es dabei: Die Verjährung war am 6. November 2024 unwiderruflich eingetreten.

Was bedeutet das Urteil für den Autofahrer?

Für den Verkehrsteilnehmer ist der Beschluss des Amtsgerichts ein voller Erfolg. Da ein sogenanntes Verfahrenshindernis vorlag, musste das Gericht die Reißleine ziehen.

Einstellung statt Urteil

Das Verfahren wurde gemäß § 206a der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eingestellt. Eine Bestrafung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ist damit vom Tisch. Es gibt keine Punkte in Flensburg, kein Fahrverbot und kein Bußgeld.

Der Fall zeigt, dass sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich gestalten kann, wenn man die zeitlichen Abläufe genau prüft. Nicht jeder Bescheid, der förmlich zugestellt wird, ist auch das Papier wert, auf dem er gedruckt ist.

Wer zahlt die Kosten des Verfahrens?

Ein weiterer wichtiger Aspekt für Betroffene sind die Finanzen. Wer trägt die Anwaltskosten und die Gerichtskosten, wenn die Behörde einen Fehler macht?

Die Staatskasse muss haften

Die Entscheidung des Gerichts zur Kostenfrage ist eindeutig. Da der Bußgeldbescheid nach der Verjährungsfrist erlassen wurde und das Verfahren aufgrund eines Fehlers der Verfolgungsbehörde scheiterte, wäre es unbillig, den Autofahrer auf seinen Kosten sitzen zu lassen.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG wurden die Kosten der Einstellung des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen – also insbesondere sein Anwaltshonorar – der Staatskasse auferlegt. Das ist die logische Konsequenz im Rechtsstaat: Wer das Verfahren unzulässig in die Länge zieht und fehlerhafte Bescheide erlässt, muss am Ende auch die Rechnung begleichen.

Praxis-Hinweis: Kostenrisiko

Dass der Staat die Kosten übernimmt, gilt nur bei einem Erfolg wie in diesem Fall (Einstellung oder Freispruch). Bestätigt das Gericht hingegen den Bußgeldbescheid, müssen Sie neben der Geldbuße auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren zahlen. Ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung übersteigen diese Kosten bei kleineren Verstößen oft das eigentliche Bußgeld.

Das Urteil aus Büdingen ist eine Mahnung an die Bußgeldstellen, die gesetzlichen Fristen ernst zu nehmen und nicht durch zweifelhafte Verwaltungakte zu versuchen, versäumte Zeit zurückzuholen. Für Autofahrer lohnt sich der genaue Blick auf den Kalender: Lagen zwischen dem Tattag und dem ersten Schreiben mehr als drei Monate? Oder gab es lange Pausen im Verfahren? Dann könnte die Verjährung bereits eingetreten sein.


Geblitzt worden? Lassen Sie die Verjährungsfrist prüfen

Ein Bußgeldbescheid ist oft angreifbar, wenn die Behörde gesetzliche Fristen versäumt oder die Verjährung fehlerhaft unterbrochen hat. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Akte auf formelle Fehler und unterstützt Sie dabei, Punkte in Flensburg oder drohende Fahrverbote rechtssicher abzuwenden. Handeln Sie rechtzeitig, bevor die Einspruchsfrist verstreicht.

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Der Poststempel auf dem Anhörungsbogen ist oft eine trügerische Sicherheit. Viele Mandanten wähnen sich schon aus dem Schneider, weil der Brief erst nach drei Monaten im Kasten liegt, doch das böse Erwachen folgt oft erst später. Entscheidend ist allein das Datum, an dem der Sachbearbeiter den Druckbefehl im System gegeben hat.

In der Massenabfertigung greifen Behörden zudem gerne zu kreativen Pausenfüllern wie angeblichen Adressermittlungen, um drohende Verjährungen zu retten, selbst wenn die Anschrift korrekt ist. Solche internen Vorgänge sind für Laien ohne anwaltliche Hilfe gar nicht erkennbar. Nur wer die vollständige Akte anfordert, kann diese behördlichen Tricksereien überhaupt aufdecken und abwehren.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Verjährungsfrist auch, wenn ich als Fahrer erst über den Halter ermittelt werde?


JA, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Monaten gilt unabhängig davon, wie lange die Bußgeldbehörde für die Ermittlung des tatsächlichen Fahrers über den Halter benötigt. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 3 StVG zwingend mit dem Tag des Verkehrsverstoßes und läuft ab diesem Zeitpunkt gegen die Behörde ab. Der zeitliche Aufwand für bürokratische Ermittlungsschritte zwischen Halter und Fahrer ändert nichts an dieser starren zeitlichen Begrenzung für die Verfolgungsbehörden.

Die Verjährung soll sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten zeitnah verfolgt werden, weshalb der Gesetzgeber der Behörde ein enges Zeitfenster von exakt drei Monaten für die Ermittlungen einräumt. Während dieser Zeitspanne muss die Behörde eine sogenannte Unterbrechungshandlung vornehmen, die sich jedoch zwingend gegen den tatsächlichen Fahrer und nicht bloß gegen den Fahrzeughalter richten muss. Ein Anhörungsbogen, der zunächst nur an den Halter geschickt wird, unterbricht die Verjährung für den noch unbekannten Fahrer ausdrücklich nicht, da die Handlung gegen die konkrete Person des Betroffenen gerichtet sein muss. Schafft es die Verwaltung nicht, innerhalb dieser drei Monate den korrekten Fahrer zu identifizieren und dessen Anhörung anzuordnen, tritt die Verfolgungsverjährung kraft Gesetzes endgültig ein.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verjährung sofort unterbrochen wird und neu beginnt, sobald die Behörde die Anhörung des tatsächlichen Fahrers schriftlich anordnet. Selbst wenn dieser Brief den Fahrer erst einige Tage später im Briefkasten erreicht, gilt das Datum der behördlichen Anordnung als entscheidender Stichtag für die Fristwahrung. Sollte allerdings innerhalb der ersten drei Monate nach dem Tattag überhaupt kein gegen den Fahrer gerichtetes Dokument erstellt worden sein, kann der Verstoß nachträglich nicht mehr rechtssicher sanktioniert werden.

Unser Tipp: Vergleichen Sie das Datum des Tattages auf dem Bußgeldbescheid genau mit dem Datum der ersten an Sie persönlich als Fahrer adressierten Anhörung durch die Behörde. Vermeiden Sie es, voreilig Angaben zur Sache zu machen, wenn zwischen diesen beiden Zeitpunkten bereits mehr als drei volle Monate ohne verjährungsunterbrechende Maßnahmen vergangen sind.


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Greift die Verjährung, wenn die Behörde eine interne Aktennotiz ohne Postzustellung als Unterbrechung nutzt?


NEIN. Die Verjährung greift in diesem Fall nicht, da die Unterbrechung allein durch die behördliche Anordnung der Anhörung in der Akte wirksam wird. Es kommt rechtlich nicht auf den tatsächlichen Zugang eines Schreibens beim Betroffenen oder auf den Zeitpunkt der Postzustellung an.

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) wird die Verjährung bereits durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die bloße Anordnung dieser Maßnahme durch die Behörde wirksam unterbrochen. Da diese Anordnung als reines Internum der Verwaltung gilt, entfaltet sie ihre rechtliche Wirkung bereits mit dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters, unabhängig von einer späteren postalischen Zustellung. Es spielt für den Fortlauf des Verfahrens keine Rolle, ob der Anhörungsbogen verloren geht oder Sie aufgrund von Postverzögerungen erst nach dem entscheidenden Datum erreicht. Die dreimonatige Frist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt durch diesen behördsinternen Vorgang unmittelbar neu zu laufen, wodurch der Einwand der Verjährung aufgrund eines fehlenden Briefes rechtlich meist ins Leere läuft.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die interne Anordnung nicht zweifelsfrei aus der Akte hervorgeht oder das Datum der Verfügung bereits außerhalb der ursprünglichen Verjährungsfrist von drei Monaten liegt. In solchen Konstellationen kann die Unterbrechungswirkung entfallen, sofern nachgewiesen wird, dass die behördliche Maßnahme nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht durch den zuständigen Beamten dokumentiert wurde.

Unser Tipp: Lassen Sie durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, um das tatsächliche Datum der behördlichen Verfügung im Originalvorgang zu prüfen und die Rechtmäßigkeit der Unterbrechung genau zu verifizieren. Vermeiden Sie es, die Verjährung allein anhand des Poststempels zu berechnen, da dieses Datum für die rechtliche Fristunterbrechung oft ohne Bedeutung ist.


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Wie wehre ich mich gegen Gebühren, wenn das Verfahren wegen Verjährung eigentlich hinfällig ist?


Sie wehren sich gegen die Gebühren, indem Sie fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und den Eintritt der Verjährung als zwingendes Verfahrenshindernis geltend machen. Bei einer erfolgreichen Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO sämtliche Verfahrenskosten sowie Ihre notwendigen Auslagen. Damit bleibt die rechtliche Gegenwehr für Sie finanziell risikolos, sofern der Einspruch zur vollständigen Beendigung des laufenden Verfahrens führt.

Die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme durch den Staat liegt in der Verantwortung der Behörden für die Einhaltung gesetzlicher Fristen und ordnungsgemäßer Verfahrensabläufe. Sobald die Verfolgungsverjährung (die gesetzlich festgelegte Zeitspanne für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit) eingetreten ist, darf der Staat die Tat nicht mehr sanktionieren und muss das eingeleitete Verfahren beenden. Gemäß § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes fallen die Kosten der Einstellung sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last. Als notwendige Auslagen werden hierbei insbesondere die Gebühren Ihres Rechtsanwalts anerkannt, da die professionelle Unterstützung zur effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der Bußgeldbehörde als angemessen und erforderlich eingestuft wird.

Dieser Anspruch auf Kostenerstattung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Einspruch zum vollständigen Erfolg führt und nicht etwa eine Teilschuld oder andere belastende Gründe bestehen bleiben. Falls die Behörde rechtzeitige Unterbrechungshandlungen vorgenommen hat und somit doch keine Verjährung vorliegt, müssen Sie bei einer Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids die gesamten Gebühren und Auslagen selbst finanzieren.

Unser Tipp: Legen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids schriftlich Einspruch ein und weisen Sie detailliert auf den bereits eingetretenen Ablauf der Verjährungsfrist hin. Vermeiden Sie eine voreilige Zahlung der Geldbuße aus Angst vor Kostenfolgen, da ein abgeschlossenes Verfahren nur unter sehr erschwerten Bedingungen wieder aufgenommen werden kann.


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Was tue ich, wenn die Behörde eine Einstellung wegen Abwesenheit zur künstlichen Fristverlängerung vorschiebt?


Sie müssen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und dabei explizit nachweisen, dass Sie unter Ihrer offiziellen Meldeadresse jederzeit postalisch erreichbar waren. Die vermeintliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit ist rechtlich unwirksam und unterbricht die Verjährung nicht, wenn die Behörde Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits kannte. Durch diesen rechtlichen Einwand verhindern Sie effektiv, dass eine künstlich herbeigeführte Fristverlängerung zu Ihrem Nachteil wirksam wird.

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 5 OWiG setzt zwingend voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen tatsächlich unbekannt ist. Sollte die Behörde jedoch kurz vor dieser Entscheidung eine positive Meldeauskunft erhalten haben, fehlt es an der notwendigen Tatsachengrundlage für eine solche verfahrensunterbrechende Maßnahme. In einem solchen Fall wird die Einstellung als sachwidriger Verfahrenstrick gewertet, der die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Absatz 3 StVG nicht wirksam unterbrechen kann. Da die Behörde zur objektiven Prüfung verpflichtet ist, darf sie eine bekannte Anschrift nicht ignorieren, um sich widerrechtlich zusätzliche Verfolgungszeit zu verschaffen. Wenn Sie nachweisen, dass Ihr Wohnsitz aktenkundig bekannt war, gilt die Verjährung als abgelaufen und das Verfahren muss eingestellt werden.

Diese Argumentation greift jedoch nur dann erfolgreich, wenn Sie Ihren Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind und keine Umstände vorlagen, die eine Zustellung objektiv unmöglich machten. Falls Ihr Name beispielsweise nicht am Briefkasten stand oder Sie trotz bestehender Meldung unter der Anschrift tatsächlich nicht anzutreffen waren, könnte die Behörde die Abwesenheit rechtmäßig geltend machen. Eine wirksame Unterbrechung der Verjährung setzt immer die Unkenntnis über den Verbleib voraus, die bei einer korrekten Adressführung im Melderegister schlichtweg nicht gegeben ist.

Unser Tipp: Beantragen Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht, um das genaue Datum der letzten Meldeamtsanfrage mit dem Datum des Einstellungsbeschlusses im Detail abzugleichen. Vermeiden Sie es, die Behauptung der Behörde über Ihre angebliche Abwesenheit ungeprüft zu akzeptieren, da ein einziger Vermerk in der Akte die Unwirksamkeit der Fristverlängerung belegen kann.


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Kann eine zweite Anhörung die Verjährung erneut unterbrechen, wenn die erste Frist bereits läuft?


NEIN, eine wiederholte Anhörung zum identischen Tatvorwurf kann die bereits laufende Frist der Verjährung unter keinen Umständen ein zweites Mal wirksam unterbrechen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG entfaltet ausschließlich die allererste Anhörungsanordnung gegen den Beschuldigten eine fristunterbrechende Wirkung. Jedes weitere Schreiben der Behörde im laufenden Bußgeldverfahren bleibt für die rechtliche Berechnung der dreimonatigen Verjährungsfrist somit vollständig bedeutungslos.

Diese strikte Regelung beruht auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach die Behörde die Verjährung nicht willkürlich durch den mehrfachen Versand baugleicher Dokumente unendlich weit hinauszögern darf. Sobald die erste Anhörung erfolgt ist, läuft die gesetzliche Frist verbindlich weiter, sofern nicht andere Unterbrechungstatbestände wie beispielsweise der Erlass eines Bußgeldbescheides hinzukommen. Eine unzulässige zweite Anhörung dient oft nur der Vervollständigung der Akte oder resultiert aus bürokratischen Fehlern, besitzt aber keinerlei eigenständige rechtliche Kraft zur Fristverlängerung. Die Rechtsprechung stellt klar, dass man die verfahrensrechtliche Uhr nicht zweimal aus demselben sachlichen Grund zurückdrehen kann, um sich einen unfairen Zeitvorteil zu verschaffen. Für die korrekte Berechnung der Verjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist daher immer der Zeitpunkt der ersten Anordnung entscheidend, unabhängig von nachfolgenden Mahnungen oder Bitten um Stellungnahme.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das neue Schreiben einen wesentlich veränderten Tatvorwurf enthält oder sich gegen eine andere Person innerhalb des Verfahrens richtet. In diesen speziellen Fällen könnte die neue Anhörung rechtlich als Erstvornahme gewertet werden, was erneut zu einer wirksamen Unterbrechung der Verjährung führen würde.

Unser Tipp: Ermitteln Sie das Datum der allerersten Anhörungsanordnung durch Einsicht in die Verfahrensakte und berechnen Sie von diesem Zeitpunkt an exakt drei Monate. Lassen Sie sich nicht durch spätere Erinnerungsschreiben verunsichern, da diese den Ablauf der Verjährung im Regelfall nicht weiter beeinflussen können.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Büdingen – Beschluss vom 02.06.2025


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