Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann verjährt die Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei Monaten?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum die Anhörungsanordnung die Verjährung sofort unterbricht
- Keine Verjährung bei selbst gewählter Scheinadresse?
- Verjährung bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Gerichtstermin?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Verjährung, wenn der Bußgeldbescheid erst nach über drei Monaten bei mir eintrifft?
- Bin ich geschützt, wenn die Mietwagenfirma eine falsche oder veraltete Adresse von mir übermittelt?
- Ist die Verjährung auch unterbrochen, wenn ich den Anhörungsbogen innerhalb der Frist nie erhalten habe?
- Gilt die Verjährung auch, wenn die Behörde meine Adresse erst mühsam im Ausland ermitteln muss?
- Verliere ich meinen Einspruch, wenn ich wegen einer fehlerhaften Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheine?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 1475/21
Das Wichtigste im Überblick
Wer absichtlich eine falsche Adresse angibt, darf sich später nicht auf Fehler bei der Zustellung berufen.
- Das Gericht bestätigte ein Bußgeld wegen Tempoüberschreitung trotz behaupteter Fehler bei der Postzustellung.
- Die Betroffene gab bei Behörden und Autovermietung mehrfach eine falsche Wohnanschrift in München an.
- Wer gezielt einen falschen Anschein erweckt, handelt gegen Treu und Glauben und verliert Schutzrechte.
- Trotz Wohnsitz im Ausland gilt die Zustellung an der genannten Münchner Adresse als rechtzeitig.
- Die Verfolgungsverjährung trat nicht ein, da die Behörden den Bußgeldbescheid fristgerecht versendeten.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- Datum: 13.12.2021
- Aktenzeichen: 201 ObOWi 1475/21
- Verfahren: Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Mietwagennutzer, Behörden bei Zustellungsfragen
Wann verjährt die Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei Monaten?
Nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit tickt die Uhr für die Behörden, denn die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 1. Halbsatz StVG zunächst drei Monate. Das bedeutet konkret: Nach Ablauf dieser Zeit darf die Tat nicht mehr verfolgt und kein Bußgeld mehr verhängt werden. Dieser Zeitraum beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG direkt mit dem Tattag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Frist jedoch nach § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG auf sechs Monate verlängern.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. (§ 26 Abs. 3 StVG)
Berechnen Sie die Dreimonatsfrist ab dem Tattag. Ist diese ohne Zustellung eines Bescheids oder einer Anhörung verstrichen, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen, um die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung prüfen zu lassen.
Wie schnell diese Fristen in der Praxis eine Rolle spielen, erlebte eine Autofahrerin, die am 26.04.2020 außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten hatte. Die Zentrale Bußgeldstelle erließ am 17.08.2020 einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorsah. Die Frau wehrte sich gegen die Strafe und zog bis vor das Bayerische Oberste Landesgericht, scheiterte dort jedoch am 13.12.2021 endgültig. Der Einzelrichter verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts (Az. 201 ObOWi 1475/21). Eine Rechtsbeschwerde ist das rechtliche Mittel, mit dem das nächsthöhere Gericht prüft, ob das Urteil des Amtsgerichts Rechtsfehler enthält.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer gegenüber einer Autovermietung, bei polizeilichen Kontrollen oder im sonstigen Geschäftsverkehr eine bestimmte Anschrift als Wohnanschrift angibt, setzt den Rechtsschein postalischer Erreichbarkeit an dieser Adresse und kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit einer dort vorgenommenen Ersatzzustellung berufen.
- Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird bereits durch die behördliche Anordnung der Anhörung unterbrochen; auf den späteren Zugang des Schreibens beim Betroffenen kommt es dabei nicht an.
- Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung kann mit der Rechtsbeschwerde nur über eine den formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge angegriffen werden; die Sachrüge eröffnet lediglich die Prüfung von Verfahrenshindernissen wie der Verfolgungsverjährung.

Warum die Anhörungsanordnung die Verjährung sofort unterbricht
Der Lauf der Zeit kann durch behördliche Maßnahmen angehalten werden, sodass die Frist von vorn beginnt. Eine solche Unterbrechung der Verjährung erfolgt beispielsweise durch die Anordnung einer Anhörung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. Auch der Erlass eines Bußgeldbescheids stellt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG eine wirksame Unterbrechungshandlung dar. Ebenso stoppt die Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen durch das Gericht den Fristlauf nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG.
Bei der bayerischen Autofahrerin retteten diese behördlichen Schritte das Verfahren vor der Verjährung. Die erste Unterbrechung erfolgte am 25.05.2020, als die Behörde die Anhörung der Fahrerin anordnete. Laut Postzustellungsurkunde erreichte der Bußgeldbescheid die Betroffene am 19.08.2020, was die Uhr erneut auf null setzte. Eine solche Urkunde ist ein förmlicher Nachweis des Postboten, der gerichtsfest belegt, wann ein Brief genau in den Briefkasten oder die Hände des Empfängers gelangt ist. Im weiteren Verlauf sorgte das Amtsgericht durch die Ansetzung mehrerer Verhandlungstermine am 04.11.2020, 04.01.2021 und 25.05.2021 dafür, dass die Verjährung mehrfach wirksam unterbrochen wurde.
Die Verjährung wird bereits durch die behördliche Anordnung der Anhörung gestoppt, nicht erst durch den Erhalt des Schreibens. In diesem Fall geschah dies bereits im Mai, während der Bescheid erst im August eintraf. Wenn Sie prüfen, ob Ihr Fall verjährt ist, dürfen Sie sich nicht auf das Datum im Poststempel verlassen, sondern müssen das Datum der ersten behördlichen Maßnahme in der Akte ermitteln.
Keine Verjährung bei selbst gewählter Scheinadresse?
Für die korrekte Übermittlung von Dokumenten gelten strenge Regeln nach § 51 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit den §§ 177 bis 182 ZPO. Eine sogenannte Ersatzzustellung, bei der ein Brief beispielsweise in den Briefkasten geworfen wird, setzt zwingend einen tatsächlichen Wohn- oder Geschäftssitz voraus. Das bedeutet: Das Dokument gilt rechtlich als zugestellt, auch wenn es dem Empfänger nicht persönlich übergeben wurde. Allerdings greift hier auch der juristische Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Dieser besagt im Kern, dass man aus eigenem unredlichen Verhalten keine rechtlichen Vorteile ziehen darf. Wer bewusst den Eindruck erweckt, an einem bestimmten Ort erreichbar zu sein, darf sich später nicht auf einen Zustellungsmangel berufen.
Geben Sie bei Kontrollen oder in Verträgen stets eine Anschrift an, unter der Sie tatsächlich postalisch erreichbar sind. Das bewusste Verschleiern Ihres Wohnsitzes schützt Sie nicht vor dem Fristablauf, sondern führt dazu, dass Sie Einspruchsfristen unwiederbringlich versäumen.
Die Frage der korrekten Adresse bildete den Kern des Streits vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Der Verteidiger der Frau argumentierte, seine Mandantin lebe seit Jahren in Großbritannien und die Zustellung an eine Anschrift in M. sei unwirksam gewesen. Unter dieser Adresse befinde sich lediglich eine GmbH, mit der die Fahrerin trotz Namensgleichheit nichts zu tun habe.
Eigener Rechtsschein verhindert Einwand
Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten, da die Frau die fragliche Anschrift in M. zuvor selbst gegenüber der Autovermietung als Wohnsitz angegeben hatte. Auch bei zwei polizeilichen Kontrollen am 11.06.2020 und am 14.04.2021 nannte sie diese Adresse. Zusätzlich hatte sie bei einer polizeilichen Aufenthaltsermittlung erklärt, die Angestellten der Firma seien angewiesen, keine Zustellungen für sie anzunehmen. Der Senat entschied daher, dass die Betroffene den Anschein der postalischen Erreichbarkeit selbst herbeigeführt habe und sich nun nicht auf eine fehlerhafte Zustellung herausreden dürfe.
Es stellt allerdings vorliegend eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich die Betroffene auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung beruft. Die Betroffene hat nämlich den Irrtum über ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt, sodass es ihr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt ist, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Der entscheidende Faktor für die Wirksamkeit der Zustellung war hier die Angabe der Adresse gegenüber der Autovermietung. Wer eine Anschrift aktiv im Geschäftsverkehr oder bei Kontrollen verwendet, schafft einen Rechtsschein der Erreichbarkeit. Sie liegen ähnlich wie die Betroffene, wenn Sie eine Adresse hinterlegt haben, unter der Sie zwar Post empfangen können, dort aber nicht Ihren amtlichen Wohnsitz haben. Ein späterer Einwand der fehlerhaften Zustellung ist dann meist ausgeschlossen.
Verjährung bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Gerichtstermin?
Erscheint eine beschuldigte Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung, ergeht in der Regel ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG. Das bedeutet: Der Einspruch wird allein wegen des Fehlens abgelehnt, ohne dass der Richter prüft, ob der Vorwurf (z. B. das zu schnelle Fahren) überhaupt berechtigt war. Ob in der Zwischenzeit eine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, muss das Gericht als sogenanntes Verfahrenshindernis von Amts wegen im Freibeweisverfahren prüfen. Ein Verfahrenshindernis ist ein rechtlicher Grund, der eine Bestrafung oder die Fortführung des Prozesses von vornherein ausschließt. Will man sich gegen ein solches Urteil wehren, muss eine Verfahrensrüge erhoben werden, die den strengen formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügen muss.
Sollten Sie am Verhandlungstag verhindert sein, müssen Sie dem Gericht zwingend vorab ein ärztliches Attest vorlegen, das Ihre Verhandlungsunfähigkeit explizit bestätigt. Ein unentschuldigtes Fernbleiben führt zum sofortigen Verlust Ihres Einspruchsrechts und zur Kostentragung.
Die Konsequenzen eines unentschuldigten Fehlens zeigten sich am 16.08.2021. Da die Autofahrerin zu ihrem Prozess nicht erschien, verwarf das Amtsgericht ihren ursprünglichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne weitere Verhandlung zur Sache. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte dieses Vorgehen vollumfänglich. Die Richter stellten fest, dass die Rüge einer unzureichenden Ladung nach Großbritannien ebenso ins Leere lief wie der Einwand der Verjährung. Da die Frau die Kosten ihres Rechtsmittels tragen muss, bleibt es bei der ursprünglichen Strafe.
Konsequenzen falscher Adressangaben in Bußgeldverfahren
Dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat Signalwirkung für Bußgeldverfahren bundesweit: Wer durch eigenes Verhalten den Anschein der Erreichbarkeit an einer Adresse erweckt, kann sich später nicht auf Zustellungsmängel berufen. Für Sie bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht auf formale Fehler bei der Zustellung, sondern konzentrieren Sie sich auf die inhaltliche Verteidigung oder lassen Sie durch Akteneinsicht klären, ob die Verjährung bereits durch behördliche Interna unterbrochen wurde.
Handeln Sie sofort, wenn Sie von einem Verfahren erfahren, da die zweiwöchige Einspruchsfrist auch bei Zustellung an eine von Ihnen genannte Adresse zu laufen beginnt, selbst wenn Sie dort nicht wohnen. Ein Nichterscheinen vor Gericht ohne qualifiziertes Attest führt zum endgültigen Verlust Ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten und zur Bestätigung des Bußgeldes.
Bußgeldbescheid erhalten? Jetzt Verjährung prüfen lassen
Die Dreimonatsfrist bei Verkehrsverstößen ist oft knapper, als die Behörden vermuten lassen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft für Sie, ob Unterbrechungshandlungen in der Akte wirksam dokumentiert wurden oder ob Ihr Verfahren bereits wegen Verjährung eingestellt werden muss. So sichern Sie Ihre Rechte gegenüber der Bußgeldstelle und vermeiden drohende Fahrverbote.
Experten Kommentar
Oft retten sich Bußgeldstellen sprichwörtlich in letzter Sekunde vor der Verjährung. Wenn die Drei-Monats-Frist abzulaufen droht, reicht den Sachbearbeitern ein simpler Klick im System, um die Anhörung formell anzuordnen. Dass der eigentliche Brief dann erst Wochen später gedruckt und verschickt wird, spielt rechtlich keine Rolle mehr, da allein der interne Aktenvermerk zählt.
Wer sich hier zu früh freut und den späten Poststempel als sicheren Beweis für eine Verjährung ansieht, erlebt vor Gericht meist eine böse Überraschung. Gewissheit bringt in solchen knappen Fällen ausschließlich ein Blick in die amtliche Ermittlungsakte. Nur dort lässt sich das tatsächliche Datum der behördlichen Anordnung überprüfen und ein teurer Prozessausgang vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Verjährung, wenn der Bußgeldbescheid erst nach über drei Monaten bei mir eintrifft?
NEIN. Die Verjährung tritt nicht automatisch ein, nur weil der Bußgeldbescheid erst nach über drei Monaten bei Ihnen eintrifft. Entscheidend für die Unterbrechung der Frist ist das Datum der behördlichen Anordnung, nicht der Tag der tatsächlichen Postzustellung.
Gemäß § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsverstöße zwar grundsätzlich drei Monate, doch jede behördliche Maßnahme wie die Anordnung einer Anhörung setzt diese Uhr wieder auf null. Nach § 33 OWiG unterbricht bereits der behördliche Erlass des Bescheids den Fristlauf, sofern die Zustellung danach innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Da die Postlaufzeit bei rechtzeitiger Bearbeitung durch die Behörde unberücksichtigt bleibt, kann ein Bescheid auch nach Ablauf der drei Monate noch wirksam zugestellt werden. Betroffene sollten daher im Bescheid das Ausstellungsdatum prüfen und durch Akteneinsicht klären, wann die erste Anhörung intern angeordnet wurde.
Bin ich geschützt, wenn die Mietwagenfirma eine falsche oder veraltete Adresse von mir übermittelt?
NEIN, Sie sind nicht geschützt, wenn Sie die Adresse selbst gegenüber der Autovermietung angegeben haben, da Sie damit einen Rechtsschein der Erreichbarkeit geschaffen haben. Die Berufung auf eine fehlerhafte Zustellung ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in solchen Fällen rechtlich ausgeschlossen.
Wer im geschäftlichen Verkehr eine bestimmte Anschrift als Wohnsitz angibt, muss damit rechnen, dass behördliche Dokumente oder Bußgeldbescheide genau an diesen Ort übermittelt werden. Die Bußgeldstelle darf darauf vertrauen, dass die vom Vermieter gemeldeten Daten korrekt sind, sofern diese ursprünglich auf Ihren eigenen Angaben bei Vertragsschluss basieren. Eine Ersatzzustellung (Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten) gilt dann als wirksam vollzogen, selbst wenn Sie dort gar nicht mehr wohnen. Sie können den Einwand einer fehlerhaften Zustellung später nicht mehr erfolgreich geltend machen, um die Verjährung des Verfahrens zu erzwingen oder Einspruchsfristen zu verlängern. Daher sollten Sie Ihre Mietunterlagen genau prüfen, bevor Sie rechtliche Schritte gegen die Zustellung einleiten, da Ihr eigenes Vorverhalten hier entscheidend ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mietwagenfirma nachweislich veraltete Daten aus einem früheren Vertrag übermittelt hat, obwohl Sie für die aktuelle Anmietung bereits eine neue, korrekte Anschrift schriftlich mitgeteilt hatten. In diesem Fall haben Sie keinen neuen Rechtsschein für die alte Adresse gesetzt, sodass die Verantwortung für den Zustellungsfehler nicht bei Ihnen liegt.
Ist die Verjährung auch unterbrochen, wenn ich den Anhörungsbogen innerhalb der Frist nie erhalten habe?
JA, die Verjährung wird bereits durch die behördliche Anordnung der Anhörung unterbrochen, unabhängig vom tatsächlichen Erhalt des Schreibens. **Entscheidend für den Stopp der Frist ist allein der interne behördliche Vorgang gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG.**
Die gesetzliche Regelung im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sieht vor, dass bestimmte behördliche Handlungen den Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist sofort unterbrechen und diese von vorn beginnen lassen. Da die Anordnung der Anhörung ein rein behördlicher Akt ist, entfaltet sie ihre rechtliche Wirkung bereits mit der aktenkundigen Verfügung durch den zuständigen Sachbearbeiter. Ein späterer Verlust auf dem Postweg verhindert zwar Ihre unmittelbare Stellungnahme, heilt jedoch nicht den bereits eingetretenen Stopp der Verjährung. Zur Prüfung der Frist ist daher nicht der Poststempel maßgeblich, sondern das in der Ermittlungsakte vermerkte Datum der Anordnung.
Ein fehlender Zugang kann zwar Ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzen, ändert aber nichts an der wirksamen Unterbrechung der Verjährung. Lassen Sie durch eine Akteneinsicht prüfen, ob die Behörde Ihre korrekte Anschrift mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat.
Gilt die Verjährung auch, wenn die Behörde meine Adresse erst mühsam im Ausland ermitteln muss?
Die Verjährungsfrist läuft zwar grundsätzlich weiter, wird jedoch durch jede behördliche Maßnahme zur Ermittlung Ihres Aufenthaltsortes gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG wirksam unterbrochen. Ein Wohnsitz im Ausland bietet daher keinen automatischen Schutz vor der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit durch deutsche Behörden.
Sobald die Bußgeldstelle konkrete Ermittlungen zur Feststellung Ihres aktuellen Aufenthalts anordnet, beginnt die dreimonatige Verjährungsfrist rechtlich gesehen wieder vollständig von vorn. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde Anfragen bei Meldebehörden stellt oder die Polizei mit einer Aufenthaltsermittlung beauftragt, um Ihnen den Bußgeldbescheid förmlich zustellen zu können. Haben Sie zudem im Geschäftsverkehr eine inländische Adresse angegeben, müssen Sie sich diese als Zustellort zurechnen lassen, selbst wenn Sie dort gar nicht dauerhaft wohnen. In solchen Fällen verhindert der juristische Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), also das Gebot eines redlichen Verhaltens, dass Sie sich später erfolgreich auf eine fehlerhafte Zustellung berufen können.
Eine Verjährung tritt trotz Auslandsaufenthalt dennoch ein, wenn zwischen zwei dokumentierten Ermittlungshandlungen mehr als drei Monate vergehen oder die Behörde trotz bekannter Adresse über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibt.
Verliere ich meinen Einspruch, wenn ich wegen einer fehlerhaften Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheine?
JA. Ihr Einspruch wird gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne inhaltliche Prüfung verworfen, wenn Sie dem Termin unentschuldigt fernbleiben, sofern die Ladung an eine von Ihnen zuvor genannte Adresse zugestellt wurde. Ein vermeintlicher Adressfehler schützt Sie in dieser speziellen Konstellation nicht vor dem sofortigen Verlust Ihrer rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist der sogenannte Rechtsschein der Erreichbarkeit, den Sie selbst schaffen, wenn Sie gegenüber Behörden oder im Geschäftsverkehr eine bestimmte Anschrift als Ihren Wohnsitz angeben. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dürfen Sie sich nicht auf die Unwirksamkeit einer Zustellung berufen, wenn Sie den Irrtum über Ihren Aufenthaltsort selbst herbeigeführt haben. Das Gericht wertet die Zustellung an diese Adresse dann als wirksam, wodurch die Ladungsfrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt wird und Ihr Ausbleiben als unentschuldigt gilt. In der Folge wird Ihr Einspruch verworfen, ohne dass der Richter prüft, ob der ursprüngliche Vorwurf der Ordnungswidrigkeit überhaupt berechtigt oder bereits verjährt war.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie das Fernbleiben durch ein qualifiziertes ärztliches Attest entschuldigen können, welches Ihre Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Termins explizit und detailliert gegenüber dem Gericht nachweist.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 201 ObOWi 1475/21 – Beschluss vom 13.12.2021
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