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Verfahrensrüge – Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO

Ein Berliner Gericht bestätigte die Verurteilung einer Frau wegen Schwarzarbeit und Verstoßes gegen die Handwerksordnung, obwohl die Verteidigung einen Verfahrensfehler aufgrund einer überschrittenen Frist monierte. Das Kammergericht entschied, dass diese Fristüberschreitung im konkreten Fall nicht schwerwiegend genug war, um das Urteil zu kippen, da die Beweislage eindeutig und der Sachverhalt einfach war. Damit setzt das Gericht enge Grenzen für die Anfechtung von Urteilen aufgrund von Verfahrensfehlern.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.
  • Die Betroffene wurde schuldig gesprochen, eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
  • Die Verfahrensrüge der Betroffenen bezüglich der Fristüberschreitung wurde nicht ausreichend begründet.
  • Fristüberschreitungen sind nicht immer ein Grund für eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde. Ausnahmefälle können eine solche Entscheidung beeinflussen.
  • Besondere Ausnahmefälle können bei langen Verhandlungen oder klaren Beweislagen berücksichtigt werden.
  • Im vorliegenden Fall war die Hauptverhandlung kurz und die Beweislage klar, was als Ausnahmefall gewertet wurde.
  • Die Verfahrensrüge der Betroffenen enthielt keine ausreichenden Darstellungen, um den Ausnahmefall zu widerlegen.
  • Die Klarstellung des Schuldspruchs entspricht der Bewertung des Bußgeldbescheids.
  • Die Betroffene muss die Kosten ihres Rechtsmittels tragen.
  • Ein erfolgreicher Einwand gegen die Fristüberschreitung erfordert detaillierte und rechtzeitige Darstellungen des Verfahrensgangs.

Gerichtsurteil zur Unterbrechungsfrist im Strafprozess: Entscheidende Rolle für effiziente Verfahren

Im Strafprozess ist es oft von entscheidender Bedeutung, dass das Verfahren zügig und effizient abgewickelt wird. Um dies zu gewährleisten, sieht die Strafprozessordnung (StPO) verschiedene Fristen vor. Eine davon ist die Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO. Diese regelt, wie lange ein Verfahren unterbrochen werden darf, ohne dass es wegen Verzögerung eingestellt werden muss. Ist diese Frist überschritten, kann ein Verfahrensbeteiligter eine sogenannte Verfahrensrüge einlegen.

Die Unterbrechungsfrist soll verhindern, dass Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden. Gleichzeitig muss aber auch sichergestellt sein, dass der Angeklagte ausreichend Zeit hat, sich zu verteidigen und seine Rechte wahrzunehmen. Daher ist die genaue Berechnung der Frist in komplexen Fällen oft schwierig und Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Im Folgenden wollen wir einen konkreten Fall beleuchten, der zeigt, wie die Gerichte mit dieser Problematik umgehen.

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Der Fall vor Gericht


Unterbrechungsfrist im Ordnungswidrigkeitenverfahren überschritten

Im Fall einer Betroffenen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und der Handwerksordnung verurteilt wurde, hat das Kammergericht Berlin eine wichtige Entscheidung getroffen. Die Betroffene hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Kern des Falles drehte sich um die Frage, ob eine Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO zu einem Verfahrensfehler geführt hat, der das Urteil hätte kippen können.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Betroffene am 23. August 2023 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit verurteilt. Die Verteidigung argumentierte, dass das Gericht gegen die Vorschriften zur Unterbrechungsfrist verstoßen habe, indem es einen Fortsetzungstermin außerhalb der zulässigen Frist angesetzt und durchgeführt habe. Dies hätte nach Ansicht der Verteidigung zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler geführt, der das Urteil hätte nichtig machen können.

Rechtsbeschwerde wegen Fristüberschreitung abgewiesen

Das Kammergericht Berlin hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verteidigung die Verfahrensrüge nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgebracht habe. Nach den geltenden Vorschriften hätte die Rechtsbeschwerde darlegen müssen, dass kein Ausnahmefall vorlag, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte.

Das Gericht betonte, dass eine Fristüberschreitung nicht automatisch zu einem absoluten Rechtsbeschwerdegrund führt. In der Regel wird zwar angenommen, dass ein Urteil auf einem solchen Verfahrensmangel beruht. Allerdings gibt es anerkannte Ausnahmefälle, in denen ein Verstoß gegen die Unterbrechungsfrist ohne Bedeutung sein kann. Solche Ausnahmen können vorliegen, wenn der Sachverhalt einfach gelagert ist, die Beweislage klar ist und die Hauptverhandlung nur kurz gedauert hat.

Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Im vorliegenden Fall sprach nach Ansicht des Kammergerichts vieles dafür, von einem solchen Ausnahmefall auszugehen. Die Hauptverhandlung hatte nur zwei Tage gedauert, und die Beweislage war eindeutig. Die Betroffene hatte sogar in einem Internetauftritt die Begehung der Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz angekündigt.

Das Gericht nahm zudem eine Klarstellung des Schuldspruchs vor. Es stellte fest, dass die Betroffene nicht nur gegen die Handwerksordnung verstoßen hatte, sondern auch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz begangen hatte. Diese Bewertung entsprach dem ursprünglichen Bußgeldbescheid und den Urteilsgründen des Amtsgerichts, auch wenn dies nicht explizit im Urteilstenor erwähnt worden war.

Konsequenzen für die Betroffene und Bedeutung für ähnliche Fälle

Mit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin bleibt die Verurteilung der Betroffenen bestehen. Sie muss nun nicht nur die ursprünglich verhängte Geldbuße zahlen, sondern auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels tragen. Das Gericht hat damit die Möglichkeiten eingeschränkt, eine Verurteilung allein aufgrund einer überschrittenen Unterbrechungsfrist anzufechten.

Für zukünftige ähnliche Fälle bedeutet diese Entscheidung, dass Betroffene und ihre Verteidiger bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde wegen Fristüberschreitung besonders sorgfältig vorgehen müssen. Sie müssen detailliert darlegen, warum im konkreten Fall kein Ausnahmefall vorliegt, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, die Dauer der Hauptverhandlung und die Eindeutigkeit der Beweislage zu berücksichtigen.

Die Entscheidung unterstreicht auch die Bedeutung einer gründlichen Dokumentation des Verfahrensablaufs. Nur wenn alle relevanten Umstände innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden, können sie vom Gericht berücksichtigt werden. Nachträgliche Ergänzungen, wie im vorliegenden Fall der Schriftsatz vom 22. April 2024, bleiben unbeachtlich.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass eine Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils führt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei einfach gelagerten Sachverhalten und kurzen Hauptverhandlungen, kann die Fristüberschreitung unbeachtlich sein. Die Verteidigung muss bei einer Verfahrensrüge detailliert darlegen, warum kein solcher Ausnahmefall vorliegt. Dies stärkt die Verfahrensökonomie und verhindert, dass formale Aspekte in einfachen Fällen überbewertet werden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren befinden, sollten Sie wissen, dass eine Überschreitung der Unterbrechungsfrist nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils führt. Besonders bei einfachen Fällen mit kurzer Verhandlungsdauer und klarer Beweislage kann das Gericht die Fristüberschreitung als unerheblich einstufen. Falls Sie eine Verfahrensrüge wegen Fristüberschreitung einlegen möchten, müssen Sie innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist detailliert darlegen, warum in Ihrem Fall kein Ausnahmefall vorliegt. Es ist ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Rüge zu erhöhen und mögliche Verfahrensfehler rechtzeitig und korrekt geltend zu machen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie sind mit einer Unterbrechungsfrist im Ordnungswidrigkeitenverfahren konfrontiert und haben Fragen? Unsere FAQ-Rubrik bietet umfassende Informationen und Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen. Hier finden Sie klare und verständliche Erklärungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, Verfahrensabläufen und Ihren Rechten.


Was bedeutet die Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren?

Die Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO spielt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine wichtige Rolle. Sie regelt, wie lange eine bereits begonnene Hauptverhandlung unterbrochen werden darf, ohne dass sie komplett neu gestartet werden muss.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Fristen wie im Strafverfahren. Eine Hauptverhandlung darf demnach für bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Bei längeren und komplexeren Verfahren, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, ist sogar eine Unterbrechung von bis zu einem Monat möglich.

Diese Fristen dienen dazu, dass die Hauptverhandlung möglichst zusammenhängend durchgeführt wird. So soll verhindert werden, dass zu viel Zeit zwischen den einzelnen Verhandlungstagen vergeht und wichtige Eindrücke und Erinnerungen verloren gehen. Für die Beteiligten bedeutet dies, dass sie sich darauf einstellen müssen, in relativ kurzen Abständen vor Gericht zu erscheinen.

Wird die zulässige Unterbrechungsfrist überschritten, hat dies gravierende Folgen: Die gesamte Hauptverhandlung muss von vorne beginnen. Alle bis dahin durchgeführten Verhandlungen, Zeugenaussagen und sonstigen Beweisaufnahmen werden hinfällig. Das Gericht muss den Prozess komplett neu aufrollen, was mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.

Für Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann eine Fristüberschreitung durchaus vorteilhaft sein. Wenn beispielsweise belastende Zeugenaussagen wiederholt werden müssen, besteht die Chance, dass sich Zeugen nicht mehr so genau erinnern oder sogar widersprüchlich aussagen. Dies kann zu Zweifeln an der Beweislage führen.

Andererseits kann eine Neuauflage der Verhandlung auch nachteilig sein. Möglicherweise müssen Betroffene erneut Urlaubstage opfern oder Verdienstausfälle in Kauf nehmen. Zudem verlängert sich das gesamte Verfahren, was psychisch belastend sein kann.

Gerichte achten daher sehr genau darauf, die Unterbrechungsfristen einzuhalten. Sie setzen oft sogenannte „Schiebetermine“ an – kurze Verhandlungen, bei denen nur wenig zur Sache verhandelt wird. Diese dienen in erster Linie dazu, die Frist zu wahren und einen kompletten Neubeginn zu vermeiden.

Betroffene sollten die Einhaltung der Fristen im Blick behalten. Wird eine unzulässige Unterbrechung vom Gericht nicht bemerkt, kann dies in der Rechtsmittelinstanz gerügt werden. Ein Verstoß gegen § 229 StPO stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

Die Unterbrechungsfrist gilt übrigens auch dann, wenn ein Verfahren ausgesetzt wurde, etwa um ein Gutachten einzuholen. Sobald die Hauptverhandlung wieder aufgenommen wird, läuft die Frist weiter. Gerichte müssen also genau planen, wann sie ein Verfahren unterbrechen und wann sie es fortsetzen können.

In der Praxis führt die strenge Fristenregelung manchmal zu Problemen. Gerade bei umfangreichen Verfahren mit vielen Beteiligten ist es oft schwierig, zeitnah Fortsetzungstermine zu finden. Hier muss das Gericht sorgfältig abwägen zwischen einer zügigen Verfahrensdurchführung und der Vermeidung einer Fristüberschreitung.

Für Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist es ratsam, sich über die geltenden Fristen im Klaren zu sein. So können sie besser einschätzen, wann mit weiteren Verhandlungsterminen zu rechnen ist und ob möglicherweise Verfahrensfehler vorliegen. Im Zweifel sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen, der die Einhaltung der Fristen professionell überprüfen kann.

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Welche Konsequenzen hat eine Überschreitung der Unterbrechungsfrist für den Strafprozess?

Die Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO hat weitreichende Konsequenzen für den Strafprozess. Bei einer Fristüberschreitung muss die Hauptverhandlung grundsätzlich von neuem beginnen. Dies bedeutet, dass alle bisher durchgeführten Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen. Sämtliche Beweisaufnahmen, Zeugenvernehmungen und sonstigen Prozesshandlungen verlieren ihre Wirksamkeit und müssen erneut durchgeführt werden.

Der Grund für diese strenge Rechtsfolge liegt im Unmittelbarkeitsprinzip. Dieses besagt, dass das Gericht seine Entscheidung nur auf den Eindruck stützen darf, den es in der Hauptverhandlung von den Beweisen gewonnen hat. Bei einer zu langen Unterbrechung besteht die Gefahr, dass dieser unmittelbare Eindruck verblasst.

Eine Fristüberschreitung führt zu einem absoluten Revisionsgrund. Dies bedeutet, dass das Urteil in der Revision auf jeden Fall aufgehoben werden muss, wenn die Rüge form- und fristgerecht erhoben wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Fristüberschreitung tatsächlich Einfluss auf das Urteil hatte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine zu lange Unterbrechung die Urteilsfindung grundsätzlich beeinträchtigt.

Für die Prozessbeteiligten ergeben sich daraus wichtige Handlungsmöglichkeiten. Der Angeklagte und sein Verteidiger können die Fristüberschreitung mit einer Verfahrensrüge angreifen. Diese muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden. Dabei genügt es, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Fristüberschreitung ergibt. Eine rechtliche Würdigung ist nicht erforderlich.

Das Gericht hat bei drohender Fristüberschreitung die Möglichkeit, die Hauptverhandlung auszusetzen und neu zu beginnen. Dies kann sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, etwa wegen längerer Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten. Durch den rechtzeitigen Neubeginn kann eine spätere erfolgreiche Revision vermieden werden.

In der Praxis führt eine Fristüberschreitung häufig zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. Der gesamte Prozess muss neu aufgerollt werden, was insbesondere bei umfangreichen Verfahren einen enormen Aufwand bedeutet. Zeugen müssen erneut geladen und vernommen werden, Sachverständige ihre Gutachten nochmals erstatten. Dies belastet nicht nur die Justiz, sondern auch die Verfahrensbeteiligten erheblich.

Für den Angeklagten kann eine Fristüberschreitung durchaus vorteilhaft sein. Durch den Neubeginn der Verhandlung erhält er eine zweite Chance, seine Verteidigung zu optimieren. Allerdings besteht auch das Risiko, dass Zeugen in der Zwischenzeit verstorben oder nicht mehr vernehmungsfähig sind. Dies kann sich je nach Einzelfall positiv oder negativ auf die Beweislage auswirken.

Die Staatsanwaltschaft muss bei einer Fristüberschreitung ebenfalls den gesamten Prozess neu vorbereiten. Dies bindet erhebliche Ressourcen und kann dazu führen, dass andere Verfahren zurückgestellt werden müssen. In Einzelfällen kann eine Fristüberschreitung sogar zur Einstellung des Verfahrens führen, etwa wenn eine erneute Durchführung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.

Für die Gerichte bedeutet eine Fristüberschreitung einen massiven Mehraufwand. Der gesamte Prozessstoff muss neu aufbereitet werden. Dies kann insbesondere bei Großverfahren zu erheblichen Verzögerungen führen. Die Richter müssen sich erneut in den Fall einarbeiten und alle Beweise neu würdigen. Dies bindet Kapazitäten, die für andere Verfahren fehlen.

In besonders gravierenden Fällen kann eine Fristüberschreitung sogar zu dienstrechtlichen Konsequenzen für die verantwortlichen Richter führen. Allerdings setzt dies ein schuldhaftes Handeln voraus, etwa wenn die Frist bewusst oder grob fahrlässig nicht beachtet wurde.

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Unter welchen Umständen wird eine Fristüberschreitung als verfahrensrechtlich unerheblich angesehen?

Eine Fristüberschreitung wird in der Regel als verfahrensrechtlich unerheblich angesehen, wenn sie nur geringfügig ist und keine wesentlichen Nachteile für die Verfahrensbeteiligten oder den Verfahrensablauf verursacht. Die Gerichte legen dabei strenge Maßstäbe an, um die Rechtssicherheit und Fairness des Verfahrens zu gewährleisten.

Bei der Beurteilung der Unerheblichkeit einer Fristüberschreitung berücksichtigen die Gerichte verschiedene Faktoren. Ein entscheidendes Kriterium ist die Dauer der Überschreitung. Handelt es sich nur um wenige Stunden oder maximal einen Tag, kann dies unter Umständen als unerheblich betrachtet werden. Allerdings muss auch in solchen Fällen eine Einzelfallprüfung erfolgen.

Die Gründe für die Fristüberschreitung spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Liegt ein entschuldbarer Grund vor, wie beispielsweise eine plötzliche schwere Erkrankung des Rechtsanwalts oder höhere Gewalt, kann dies zu einer milderen Beurteilung führen. Dabei müssen jedoch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sein, um die Frist einzuhalten.

Ein weiterer relevanter Aspekt ist die Art der versäumten Frist. Bei besonders wichtigen Fristen, wie etwa der Berufungsfrist oder der Revisionsbegründungsfrist, wird eine Überschreitung in der Regel nicht als unerheblich angesehen. Diese Fristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, weshalb ihre strikte Einhaltung von großer Bedeutung ist.

Die Auswirkungen der Fristüberschreitung auf das Verfahren und die anderen Beteiligten werden ebenfalls berücksichtigt. Entstehen durch die Verzögerung keine oder nur minimale Nachteile für die Gegenseite oder den Verfahrensablauf, kann dies für eine Unerheblichkeit sprechen. Allerdings darf das Verfahren insgesamt nicht verzögert oder beeinträchtigt werden.

Im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge bei Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO ist zu beachten, dass die Rechtsprechung hier besonders streng ist. Die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung von drei Wochen wird vom Bundesgerichtshof als absolute Grenze angesehen. Eine Überschreitung, selbst um wenige Tage, führt in der Regel zur Aufhebung des Urteils.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei der Berechnung der Unterbrechungsfrist weder der Tag der Unterbrechung noch der Tag der Fortsetzung mitgezählt werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Unterbrechung und endet mit Ablauf des 21. Tages. Eine Fortsetzung am 22. Tag wäre demnach bereits verspätet und würde einen Verfahrensfehler darstellen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Unerheblichkeit einer Fristüberschreitung die Ausnahme darstellt. Die Gerichte legen großen Wert auf die Einhaltung von Fristen, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Rechtsanwälte und Verfahrensbeteiligte sollten daher stets äußerste Sorgfalt walten lassen und Fristen unbedingt einhalten.

In der Praxis empfiehlt es sich, bei absehbaren Schwierigkeiten mit der Fristeinhaltung rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Dieser muss vor Ablauf der ursprünglichen Frist beim zuständigen Gericht eingehen und erhebliche Gründe für die Verlängerung glaubhaft machen. Nur so kann das Risiko einer Fristversäumnis und deren schwerwiegenden Folgen minimiert werden.

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Wie kann eine Verfahrensrüge wegen Fristüberschreitung erfolgreich begründet werden?

Eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Fristüberschreitung erfordert eine präzise und umfassende Begründung. Bei der Rüge einer Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO müssen zunächst die konkreten Verfahrensabläufe detailliert dargelegt werden. Hierzu gehören die genauen Daten der Verhandlungstage sowie der Beginn und das Ende von Unterbrechungen.

Die Rüge muss den behaupteten Verstoß gegen § 229 StPO konkret bezeichnen und darlegen, inwiefern die zulässige Höchstdauer der Unterbrechung überschritten wurde. Dabei ist zu beachten, dass eine Hauptverhandlung grundsätzlich bis zu drei Wochen unterbrochen werden darf. Hat die Verhandlung zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden, ist sogar eine Unterbrechung von bis zu einem Monat zulässig.

Besonders wichtig ist die Berücksichtigung möglicher Hemmungen der Unterbrechungsfrist. Nach § 229 Abs. 3 StPO ist der Fristenlauf gehemmt, solange ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit nicht erscheinen kann. Dies gilt auch bei gesetzlichem Mutterschutz oder Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person. Die Hemmung ist jedoch auf maximal zwei Monate begrenzt.

In der Rügebegründung muss dargelegt werden, dass keine Umstände vorlagen, die eine Hemmung der Frist rechtfertigen würden. Falls das Gericht eine Hemmung festgestellt hat, muss die Rüge sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Feststellung fehlerhaft war.

Die Rüge muss ferner darlegen, dass die Hauptverhandlung nicht rechtzeitig fortgesetzt wurde. Nach § 229 Abs. 4 StPO muss die Fortsetzung spätestens am Tag nach Ablauf der Frist erfolgen. Ist dieser Tag ein Sonntag, allgemeiner Feiertag oder Sonnabend, kann die Verhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

Für den Erfolg der Rüge ist es entscheidend, dass alle relevanten Tatsachen vollständig und präzise vorgetragen werden. Hierzu gehören auch etwaige Beschlüsse des Gerichts zur Feststellung von Beginn und Ende einer Fristhemmung. Die Rüge muss aufzeigen, dass diese Feststellungen fehlerhaft sind oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Bei der Begründung der Rüge ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine mehrfache Hemmung der Unterbrechungsfrist grundsätzlich möglich ist. Es genügt, wenn zwischen zwei Unterbrechungen nach § 229 Abs. 3 StPO an mindestens einem Tag verhandelt wurde. Die Rüge muss daher gegebenenfalls darlegen, warum im konkreten Fall eine mehrfache Hemmung unzulässig war.

Zur Untermauerung der Rüge sollten alle verfügbaren Beweismittel angeführt werden. Hierzu können Protokollauszüge, Beschlüsse des Gerichts oder dienstliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten gehören. Bei Tatsachen, die nicht im Hauptverhandlungsprotokoll beurkundet sind, muss die Rüge die Beweismittel genau bezeichnen.

Eine sorgfältige Prüfung und Darlegung aller relevanten Umstände ist unerlässlich. Die Rüge muss das Revisionsgericht in die Lage versetzen, anhand der vorgetragenen Tatsachen selbst zu beurteilen, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt. Nur wenn die Rüge diesen Anforderungen genügt, hat sie Aussicht auf Erfolg.

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Welche Rolle spielt die Beweislage und die Dauer der Hauptverhandlung bei der Bewertung einer Fristüberschreitung?

Bei der Bewertung einer Fristüberschreitung nach § 229 StPO spielen die Beweislage und die Dauer der Hauptverhandlung eine wichtige Rolle. Das Gericht muss in jedem Einzelfall prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Rechtsfolge des § 229 Abs. 4 StPO rechtfertigen können.

Die Komplexität des Falles und eine lange Verfahrensdauer können dabei als Faktoren berücksichtigt werden. Bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren oder Prozessen mit vielen Beteiligten und einer Vielzahl von Beweismitteln tendieren Gerichte eher dazu, eine geringfügige Fristüberschreitung als unschädlich anzusehen. Der Grund dafür liegt in der Abwägung zwischen dem Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung und dem Aufwand einer kompletten Wiederholung der Beweisaufnahme.

Die Dauer der bisherigen Hauptverhandlung ist ein wichtiger Aspekt. Je länger ein Verfahren bereits andauert, desto eher wird eine kurze Fristüberschreitung als unerheblich eingestuft. Bei einem mehrmonatigen Prozess mit zahlreichen Verhandlungstagen wiegt eine Verzögerung um wenige Tage weniger schwer als bei einem kurzen Verfahren.

Die Beweislage spielt insofern eine Rolle, als dass bei einer bereits weitgehend abgeschlossenen Beweisaufnahme die Wiederholung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen kann. Hat das Gericht bereits umfangreich Zeugen vernommen und Sachverständige gehört, wird es eine Fristüberschreitung möglicherweise eher tolerieren, um nicht den gesamten Prozess neu aufrollen zu müssen.

Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Die Gerichte prüfen, ob der Zweck der Unterbrechungsvorschriften – nämlich die Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips und die Sicherstellung einer konzentrierten Hauptverhandlung – durch die konkrete Fristüberschreitung ernsthaft gefährdet wurde. Dabei fließen Faktoren wie die Länge der Überschreitung, der Verfahrensstand und etwaige Gründe für die Verzögerung in die Bewertung ein.

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn die Fristüberschreitung auf höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen beruht. In solchen Fällen neigen Gerichte eher dazu, von einer zwingenden Neuverhandlung abzusehen. Die Corona-Pandemie hat beispielsweise zu Sonderregelungen geführt, die längere Unterbrechungen ermöglichten.

Für die Verteidigung ist es wichtig, eine Fristüberschreitung genau zu dokumentieren. Wird der Einwand nicht rechtzeitig erhoben, kann dies als Verzicht auf die Geltendmachung gewertet werden. Gleichzeitig muss die Verteidigung abwägen, ob das Beharren auf einer strikten Fristwahrung im Interesse des Mandanten liegt oder ob eine Fortsetzung des Verfahrens vorteilhafter sein könnte.

Die Rechtsprechung zu Ausnahmefällen bei Fristüberschreitungen ist nicht einheitlich. Während einige Gerichte sehr streng an den gesetzlichen Fristen festhalten, zeigen sich andere flexibler. Diese uneinheitliche Praxis führt zu Rechtsunsicherheit. Eine klare gesetzliche Regelung zu möglichen Ausnahmetatbeständen könnte hier mehr Klarheit schaffen.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie sich nicht darauf verlassen können, dass eine Fristüberschreitung automatisch zur Neuverhandlung führt. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls und die Bewertung durch das konkrete Gericht an. Eine genaue Dokumentation des Verfahrensablaufs und eine frühzeitige Rüge etwaiger Fristversäumnisse sind daher ratsam.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Unterbrechungsfrist (§ 229 StPO): Die Unterbrechungsfrist legt fest, wie lange ein Strafverfahren maximal unterbrochen werden darf, ohne dass es zu einem Verfahrensfehler kommt. Wird diese Frist überschritten, kann dies dazu führen, dass das Verfahren eingestellt werden muss, da die zügige Abwicklung des Prozesses nicht gewährleistet ist. Ziel ist es, Verzögerungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Angeklagte sein Recht auf ein faires Verfahren wahrnehmen kann.
  • Verfahrensrüge: Eine Verfahrensrüge ist ein Rechtsmittel, das von einer der Parteien im Strafverfahren eingelegt wird, um geltend zu machen, dass es während des Verfahrens zu einem Verfahrensfehler gekommen ist. Diese Rüge muss detailliert begründen, welcher Fehler vorliegt und wie dieser das Urteil beeinflusst hat. Wird die Rüge nicht ordnungsgemäß vorgebracht, kann das Gericht sie als unbegründet zurückweisen.
  • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im deutschen Recht, das sich gegen Entscheidungen in Bußgeldverfahren richtet. Sie dient dazu, die rechtliche Überprüfung eines Urteils oder Beschlusses zu beantragen. Die Rechtsbeschwerde kann nur eingelegt werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind und sie muss gut begründet sein, um erfolgreich zu sein.
  • Ausnahmefall: Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn bestimmte besondere Umstände gegeben sind, die von der üblichen Rechtsanwendung abweichen. In Bezug auf die Unterbrechungsfrist bedeutet dies, dass eine Fristüberschreitung nicht automatisch einen Verfahrensfehler darstellt, wenn zum Beispiel die Beweislage klar und die Hauptverhandlung kurz war. Das Gericht prüft in solchen Fällen individuell, ob die Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG): Dieses Gesetz zielt darauf ab, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit zu verhindern und zu bekämpfen. Es enthält Vorschriften, die regeln, welche Tätigkeiten nur legal und unter bestimmten Bedingungen ausgeübt werden dürfen. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können zu erheblichen Geldbußen führen.
  • Handwerksordnung (HwO): Die Handwerksordnung regelt die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in Deutschland. Sie legt fest, dass bestimmte handwerkliche Arbeiten nur von Personen mit einer entsprechenden Qualifikation und Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen. Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 229 Abs. 1 StPO (Unterbrechungsfrist): Diese Vorschrift regelt, wie lange ein Strafverfahren unterbrochen werden darf. Eine Überschreitung dieser Frist kann zu einem Verfahrensfehler führen. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass das Gericht gegen diese Frist verstoßen hat, indem es einen Fortsetzungstermin zu spät anberaumt hat.
  • §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Form der Verfahrensrüge): Diese Vorschriften bestimmen, wie eine Verfahrensrüge bei einer Rechtsbeschwerde vorgetragen werden muss. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen, da die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz verurteilt.
  • § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (Handwerksordnung): Diese Vorschrift regelt, welche Tätigkeiten nur von Handwerkern mit entsprechender Qualifikation ausgeübt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene auch wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift verurteilt.
  • §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (Kosten des Rechtsmittels): Diese Vorschriften regeln, wer die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels tragen muss. Im vorliegenden Fall muss die Betroffene die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsbeschwerde tragen.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 ORbs 62/24 – 162 Ss 123/23 – Beschluss vom 23.04.2024

Lesen Sie hier das Urteil…

 

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. August 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Betroffene einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG in Tateinheit (§ 19 OWiG) mit § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO schuldig ist.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 22. April 2024 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erläuterung bedarf nur das Folgende:

1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe gegen §§ 71 Abs. 1, 229 Abs. 1 StPO dadurch verstoßen, dass es einen außerhalb der zulässigen Frist liegenden Fortsetzungstermin anberaumt und durchgeführt habe, ist nicht in nach §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotener Weise ausgeführt.

Die Fristüberschreitung ist kein absoluter Rechtsbeschwerdegrund, so dass die Rechtsbeschwerde im Grundsatz dartun muss, dass das Urteil darauf beruht. Da dies dem Rechtsbeschwerdeführer meist kaum möglich ist, hat sich in der Rechtsprechung die Bewertung durchgesetzt, dass das Urteil in der Regel auf dem Verfahrensmangel beruhen wird (vgl. BGHSt 23, 224; NStZ-RR 2020, 285). Allerdings ist anerkannt, dass „in besonders gelagerten Ausnahmefällen“ der Verstoß ohne Bedeutung sein kann (vgl. BGHSt 23, 224). Ein solcher ist vom BGH angenommen worden, als die Verhandlung bei der Fristüberschreitung bereits ein Jahr angedauert hatte, die Beweisaufnahme abgeschlossen war, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die Schlussvorträge gehalten hatten und sich die Kammer ausschließlich mit dem Stoff dieses Strafverfahrens befasst hatte (vgl. BGH a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall kann aber auch bei entgegengesetzter Sachlage gegeben sein, wenn nämlich der Sachverhalt einfach gelagert ist, die Beweislage klar ist und die Hauptverhandlung kurz war (vgl. Mayer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 229 Rn. 16).

Aus der Anerkennung von Ausnahmefällen leitet sich für die Rechtsbeschwerde das Erfordernis ab, dass die Verfahrensrüge in tatsächlicher Hinsicht dartun muss, dass ein solcher nicht vorgelegen hat. Derartige Ausführungen fehlen hier. Zwar trägt die Rechtsbeschwerde im Schriftsatz vom 22. April 2024 noch zum Verfahrensgang und zum Prozessstoff vor. Diese Ausführungen erfolgten aber nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Unbeschadet der Frage, ob sie der Verfahrensrüge zur Zulässigkeit oder gar zum Erfolg verhelfen hätten können, sind sie unbeachtlich.

Enthielte die Verfahrensrüge eine berücksichtigungsfähige Darstellung des Verfahrensgeschehens, spräche aber auch vieles dafür, von einem Ausnahmefall auszugehen. Denn in der hier zu bewertenden Bußgeldsache hat die Hauptverhandlung nur zwei Tage gedauert, und die Beweislage war klar. Schließlich hatte die Betroffene in einem Internetauftritt die Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1e SchwarzArbG angekündigt.

2. Die Klarstellung des Schuldspruchs entspricht der Bewertung des Bußgeldbescheids. Auch die Urteilsgründe (UA S. 4 unten) und der nach § 8 Abs. 6 SchwarzArbG zur Anwendung gekommene Bußgeldrahmen (bis 50.000 Euro) lassen erkennen, dass der Bußgeldrichter auch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG angewandt hat, ohne dass dies Eingang in den Urteilstenor gefunden hätte.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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