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Verdacht der Verkehrsunfallflucht in Kreuztal

Vorgeworfener Verstoß:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


System zur Messung:


Bearbeitende Behörde:

Staatsanwaltschaft Siegen


Datum:

27.10.2016

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Siegen zur Last gelegt sich als Verkehrsteilnehmer nicht so verhalten zu haben, dass kein anderer geschädigt wurde und sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an den Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte. Bei dem Unfall entstand ein Fremdschaden in Höhe von knapp 2000 €.

Eine Verkehrsunfallflucht liegt nur dann vor, wenn der Unfallbeteiligte gewusst hat oder wissen konnte, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit kommt eine Anwendung von § 142 StGB nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste (LG Bonn DAR 1991, 35; LG Oldenburg ZfS 1981, 191). Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 69 Rn. 27; AG Saalfeld DAR 2004, 168). Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen (OLG Naumburg NZV 1996, 204). Die Wertgrenze bei der eine Fahrerlaubnisentziehung bei einer Verkehrsunfallflucht in Betracht dürfte ab 1.300,00 € anzusehen sein (OLG Hamm NZV 2011, 356; OLG Hamburg ZfS 2007, 411; OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; OLG Dresden NJW 2005, 2633). In der Rechtsprechung werden jedoch auch andere Wertgrenzen angenommen (LG Landshut, Beschluss vom 24.09.2012: 2.500,00 Euro, Az. 6 Qs 242/12LG; Frankfurt/Main NStZ-RR 2009, 215: 1.400,00 €; LG Hamburg DAR 2007, 660 und LG Lübeck sowie AG Tiergarten und AG Saalfeld: 1.500,00 €; LG Berlin NZV 2006, 106: 1.100,00 €, LG Düsseldorf DAR 2003, 103: 1.250,00 €). Es können hierbei nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Dies folgt aber vor allem auch aus dem durch § 142 StGB geschützten Rechtsgut. Ausschließliche Zielrichtung dieser Vorschrift ist nach der ganz herrschenden Meinung die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen (Fischer a.a.O., § 142 Rdnr. 2). Zivilrechtlich gilt das an den Geschädigten gerichtete Gebot zu wirtschaftlich vernünftigem Verhalten. Es gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGH NJW 1992, 305).

Die Pflicht des Unfallbeteiligten, durch seine Anwesenheit am Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB Feststellungen zu ermöglichen, entfällt, wenn der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen, obwohl der Unfallbeteiligte nur bereit ist, seine Personalien von der Polizei feststellen zu lassen.

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Der hintere Teil eines Betriebsgeländes zum Beispiel, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient und nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann, ist nicht als öffentlicher Straßenverkehr anzusehen.

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