Skip to content
Menü

Verbotswidrige Nutzung Mobiltelefon auf der Freier Grunder Straße in Wilnsdorf-Wilden

Vorgeworfener Verstoß:

Verbotene Nutzung Mobiltelefon während der Fahrt


System zur Messung:

Verkehrskontrolle


Bearbeitende Behörde:

Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein


Datum:

06.04.2017

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde von der Kreispolizeibehörde vorgeworfen am 06.04.2017 verbotswidrig ein Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten zu haben. Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass unser Mandant einerseits glaubhaft versichert, sein Mobiltelefon weder benutzt noch in der Hand gehalten zu haben und dass sein Kraftfahrzeug über eine festinstallierte Smartphone-Halterung sowie über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung verfügt, so dass sich Mobiltelefon und Fahrzeug gewissermaßen beim Einsteigen direkt miteinander verbinden. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO war daher nicht gegeben.

Ferner ist das bloße umlegen eines Mobilfunktelefons im Auto erlaubt.

Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. dazu OLG Hamm NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 = NZV 2003, 98 = VM 2003, 45 (Nr. 45) = DAR 2003, 473; OLG Hamm NJW 2005, 2469 [Ablesen der Uhrzeit vom Display]; ferner DAR 2001, 145).

Der tatbestandliche Begriff der Benutzung eines Mobilfunktelefons erfordert von seinem Wortstamm her jedoch, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr die Rede davon sein, dass das Mobilfunktelefon bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Von daher liegt auf der Hand, dass schon nach dem Sinngehalt des Begriffs nicht jedes „In-die-Hand-Nehmen“ eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden kann. Dass dies zudem auch dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird überdies dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur der Bereich erlaubter Benutzung begrenzt werden soll. Das bloße Aufnehmen eines Mobiltelefons, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, erfüllt daher noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO (vgl. OLG Köln NJW 2005, 3366, 3367; Schäpe DAR 2005, 696, 697; Scheffler NZV 2006, 128, 129; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az.: 2 Ss (OWi) 134/06 – (OWi) 70/06 III). Denn bei einer solchen Handhabung fehlt jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion des Mobilfunktelefons. Ein Kraftfahrzeugführer muss nach dem erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht damit rechnen, dass bereits das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons sanktioniert wird. Es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon anders zu bewerten, als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen wie z.B. bei Getränkeflaschen, Zeitschriften, Zigarettenschachteln.

Aktuelle Fälle Anfrage

Sind Sie ebenfalls betroffen oder benötigen Sie Hilfe zu einem ähnlichen Sachverhalt?

Wird gesendet

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!