
AG Göttingen, Az.: 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15), Beschluss vom 21.05.2015
Hält ein Fahrzeugführer auf einem Foto bei einer Geschwindigkeitsmessung einen Gegenstand an seinen Kopf oder sein Ohr, so kann man hieraus nicht schließen, dass es sich bei diesem Gegenstand um ein Mobilfunktelefon handelt. Es kann sich bei dem Gegenstand um ein Diktiergerät o.ä. handeln.