AG Essen, Az.: 44 Gs 2891/18, Beschluss vom 16.10.2018
In der Ermittlungssache wegen des Verdachtes des verboten Kraftfahrzeugrennens wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.09.2018, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten anzuordnen, abgelehnt.
Gründe
Gem. § 111 a StPO kann das Gericht dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis später im Urteil entzogen werden wird, § 69 StGB. Dazu muss sich der Beschuldigte durch eine rechtswidrige Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen. Dringend tatverdächtig ist derjenige, der mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dieser Tatverdacht muss sich wiederum aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen, herleiten (Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 5 f.). Diesen Anforderungen werden die hier festgestellten Tatsachen nicht gerecht.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass der Beschuldigte am 08.09.2018 gegen 23.35 Uhr mit dem Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen **** unter anderem die I-Straße in Essen befuhr. Währenddessen wurde er durch die Zeugen PKin1, PKin 2, Pkin 3, PK 4, PK 5 und PKin 6 die sich in zivilen Einsatzfahrzeugen auf dem Parkplatz „Q“, auf der M-Straße und auf der N-Straße postiert hatten,
Dem Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Daher hat die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom 24.09.2018 beantragt, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war abzulehnen.
Nach dem bisherigen Verfahrensstand vermag das Gericht bereits nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ fortbewegt hat. Entsprechende Feststellungen können nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nach Auffassung des Gerichts nicht getroffen werden. Die Angaben der Zeugen beschränken sich darauf, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 100km/h gefahren sein soll. Ausführungen dazu wie die jeweils gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden ist oder geschätzt werden konnte, werden nicht gemacht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht schon die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Tatbestandsmerkmal erfüllt, sondern dass sich die Anpassung der Geschwindigkeit auf die konkrete Verkehrssituation bezieht, welche sowohl allgemeine Umstände (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse) als auch subjektive Umstände (Leistungsfähigkeit des Kfz-Führers) einbezieht (Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage, 2018, § 315 d, Rn. 14). Angaben zu solchen Umstände fehlen gänzlich.
Dass dem Beschuldigten daher ein Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu machen ist, ist aus den vorliegenden Tatsachen nicht mit der für eine dringende Verurteilungsprognose erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit zu belegen. Der für eine vorläufige Entscheidung nach § 111 a StPO erforderliche dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine spätere endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis liegt daher nicht vor.