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Verbotene Mobilfunknutzung auf der Heestraße in Kreuztal in Fahrtrichtung Osthelden

Vorgeworfener Verstoß:

Verbotswidrige Nutzung Mobilfunktelefon während der Fahrt


System zur Messung:

Aussage Polizeibeamte


Bearbeitende Behörde:

Kreis Siegen-Wittgenstein


Datum:

25.07.2016

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 25.07.2016 auf der Heestraße in Kreuztal in Fahrtrichtung Osthelden verbotswidrig ein Mobilfunktelefon benutzt zu haben. Zum Zeitpunkt als die Polizeibeamten unseren Mandanten mit seinem Mobilfunktelefon gesehen haben wollen, hatte dieser nur seine Tasche in der Hand.

Selbst wenn unser Mandant sein Mobilfunktelefon in der Hand gehalten hätte, was er nicht hat, hätte er nicht gegen den § 23 Abs. 1a StVO Verstoßen. Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons im Fahrzeug erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO.

Weiteres Urteil zur verbotswidrigen Mobilfunknutzung während der Fahrt.

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