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Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – Nichtvorlage MPU-Gutachten

VG Augsburg – Az.: Au 7 K 11.1063 – Urteil vom 16.12.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Verbots für den Kläger, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

1. Am 5. März 2010 ging beim Landratsamt … ein anonymes Schreiben ein mit der Frage, wie es sein könne, dass der Kläger noch im Besitz einer Fahrerlaubnis sei und mit dem Auto fahre.

Aus einem Bericht der Polizeiinspektion … vom 24. November 2009 geht hervor, dass der Kläger am 27. Oktober 2009 gegen 21 Uhr kontrolliert worden war, als er mit dem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren sei. Der Alkotest habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,68 mg/l ergeben. Bei einer zweiten Kontrolle gegen 2:35 Uhr des 28. Oktober 2009 sei eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille festgestellt worden.

Der Kläger wurde deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB durch Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 5. Januar 2010, rechtskräftig seit 16. Februar 2010, verurteilt, weil er am 28. Oktober 2009 mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille gefahren war.

Die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten forderte mit Schreiben vom 19. März 2010 den Kläger nach Anhörung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 18. Mai 2010 auf, da er am 28. Oktober 2009 ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille geführt hatte. Das Fahreignungsgutachten solle die Frage beantworten, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch künftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug (z. B. Mofa, Fahrrad etc.) im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen werde und wenn ja, ob zeitliche, räumliche oder fahrzeugbezogene Auflagen die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wiederherstellen könnten. Außerdem sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger künftig auch ein Kraftfahrzeug der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, T, M, L und S im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen werde und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der vorgenannten Fahrerlaubnisklassen in Frage stellen könnten.

In dem Schreiben war der Hinweis enthalten, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen könne, soweit das Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht vorgelegt würde.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 erinnerte die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten den Kläger erneut an die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens und setzte eine letzte Frist bis 14. Juni 2010.

Mit Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vom 28. Juni 2010 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen. Ab Zustellung dieses Bescheides an den Prozessbevollmächtigten dürfe der Kläger kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr führen (Ziffer 1. des Bescheides). Der vom Landratsamts … am 10. November 2005 unter der Fahrerlaubnisnummer … ausgestellte Führerschein der Klassen A1, B, BE, M, L, S, C1, C1E, C, CE und T wurde eingezogen und sei unverzüglich beim Landratsamt … abzugeben. Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei stattdessen innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Führerscheins vorzulegen (Ziffer 2. des Bescheides). In Ziffer 3. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht, falls der Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheides abgeliefert werden sollte. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 des Bescheides wurde in dessen Ziffer 4. angeordnet.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010 Widerspruch erhoben.

Mit weiterem Bescheid vom 6. August 2010 drohte die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an, falls er der in Nr. 2 des Bescheides des Landratsamtes … vom 28. Juni 2010 festgelegten Verpflichtung nicht bis spätestens 17. August 2010 nachkommen sollte.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. August 2010 Widerspruch erhoben. Diesen Widerspruch hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 zurückgenommen, nachdem er am 1. September 2010 an Eides Statt versichert hatte, den Kartenführerschein nicht mehr in seinem Besitz zu haben.

2. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. November 2010 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten dem Kläger das Recht aberkannt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art – insbesondere Mofa und Fahrrad – zu führen (Ziffer 1. des Bescheides).

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 Widerspruch erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 wurden die Widersprüche des Klägers von der Regierung von … zurückgewiesen (Ziffer 1. des Bescheides).

3. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 3. November 2010 (Az. …) in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte habe es versäumt, hinreichend zu berücksichtigen, dass der in … wohnende Kläger dringend zur Erhaltung seiner Mobilität auf die Benutzung des Fahrrades angewiesen sei. Er hätte auch eine gründlichere Sachaufklärung der dem Kläger vorgeworfenen Tat durchführen müssen. Die Bezugnahme auf den Strafbefehl, in dem der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, reiche nicht aus. Der Bescheid sei auch hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen fehlerhaft und aufzuheben. Die Ermessensentscheidung der Beklagten zur räumlichen Eingrenzung der Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen zu dürfen, sei fehlerhaft. Der Beklagte berücksichtige nicht, dass der Kläger keine Verkehrsanbindungen zwischen seiner Wohnung und den öffentlichen Verkehrsmitteln habe.

4. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Nachdem im Strafverfahren festgestellt worden sei, dass der Kläger am 28. Oktober 2009 ein Fahrrad unter 1,77 Promille Blutalkohol geführt habe, sei dies von der Fahrerlaubnisbehörde heranzuziehen gewesen.

5. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

In Bezug auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Verzichtserklärung beider Parteien konnte nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet, da dem Kläger zu Recht untersagt wurde, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2010 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von … vom 1. Juli 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verbot, Mofas und Fahrräder auf öffentlichen Straßen zu führen, erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand dazu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG vom 9.6.2005 – 3 C 25/04; BayVGH vom 5.6.2009 – 11 CS 09.69; BayVGH vom 19.2.2009 – 11 ZB 08.1466; VG München vom 10.7.2009 – M 6b K 08.1412).

Der Kläger wurde zu Recht aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Trotzdem hat er das Gutachten nicht fristgerecht bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vorgelegt.

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 15. Januar 2010 ist der Kläger am 28. Oktober 2009 mit dem Fahrrad gefahren, obwohl er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille ergeben. Auch Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, da diese Bestimmung nicht nur Kraftfahrzeuge meint, sondern Fahrzeuge jeder Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen, mithin auch Fahrräder (BayVGH vom 7.3.2007 – 11 ZB 05.1010). Auch die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad stellt ein für die Straßenverkehrssicherheit sowie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter gefährliches Verhalten dar (BayVGH vom 7.3.2007 – a.a.O.).

Die Fragestellung in der Gutachtensanforderung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere suggeriert der zweite Teil der Fragestellung „Ist zu erwarten, dass Herr … künftig auch ein Kraftfahrzeug […] im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen wird?“ nicht, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit mit einem Kraftfahrzeug alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Gefragt wird vielmehr nach einer Prognose der Gutachter, ob aufgrund der alkoholisierten Teilnahme mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr auch zu erwarten ist, dass der Kläger zukünftig (erstmals) alkoholisiert ein Kraftfahrzeug führen wird.

Zwar kommt es vorliegend darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlusts war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann (BayVGH vom 10.10.2011 – 11 CS 11.1963).

Es ist aber nicht erforderlich, dass bereits in der Fragestellung ausdrücklich danach gefragt wird, ob der Kläger bewusst mit dem Fahrrad gefahren ist, um im Rahmen einer Vermeidungsstrategie eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Diese Frage muss zwar im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung abgeklärt werden. Es ist jedoch Aufgabe der Gutachter, die behördliche Fragestellung umfassend zu beantworten. Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden (BayVGH vom 10.10.2011 – a.a.O.). Auch wenn das medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten auf diese Fragen eingehen muss, so ist nicht erforderlich, dass diese Aspekte bereits explizit in der Fragestellung enthalten sind. Nichts anderes kann aber für die Frage gelten, ob die Fahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der ebenso gut mit dem Kraftfahrzeug hätte erfolgen können. Geht das Gutachten auf diese Fragestellung nicht ein, ist das Gutachten unschlüssig. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fragestellung würden jeden überspannt, wenn all die durch die Gutachter anzusprechenden Aspekte bereits Teil der behördlichen Fragestellung sein müssten.

Die Behörden werden zwar regelmäßig diesen Zusatz bereits mit in die Fragestellung aufnehmen, um die Wahrscheinlichkeit eines unschlüssigen Gutachtens zu minimieren. Rechtlich erforderlich ist der Zusatz jedoch nicht.

Da das medizinisch-psychologische Gutachten somit zu Recht angefordert wurde, konnte die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Klägers schließen.

Unter dieser Voraussetzung war der Beklagte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet, dem Kläger entweder das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen oder dieses Recht zu beschränken oder ihm gegenüber die erforderlichen „Auflagen“ anzuordnen. Ein Ermessen stand ihm nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur hinsichtlich der Auswahl zwischen diesen drei Entscheidungsmöglichkeiten, nicht aber hinsichtlich der Frage zu, ob gegen den Kläger auch insoweit einzuschreiten war, als es um seine Verkehrsteilnahme mit Fahrzeugen ging, deren Führen keine Fahrerlaubnis voraussetzt (BayVGH vom 11.5.2010 – 11 CS 10.68.).

Das gegenüber dem Kläger verfügte Verbot, Fahrräder und Mofas auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für eine wenigstens bedingte Eignung des Klägers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie z.B. Fahrrädern und Mofas bestehen keine Anhaltspunkte, da gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf seine völlige Nichteignung geschlossen werden durfte (BayVGH vom 22.10.2009 – 11 ZB 09.832).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert für die Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist mit 2.500 Euro zu berücksichtigen (BayVGH vom 6.7.2011 – 11 CS 11.844).

 

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