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Verbau von Zusatzleuchten an LKW – Auswirkung auf Betriebserlaubnis

Mehr als hundert zusätzliche LED-Leuchten machten seinen LKW zum rollenden „Weihnachtsbaum“. Doch war diese private Licht-Installation wirklich „zu viel des Guten“? Ein Gericht musste nun entscheiden, ob diese „Mehr-Beleuchtung“ tatsächlich eine Gefahr darstellt und die Betriebserlaubnis erlöschen lässt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 2 SsBs 101/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 24.05.2022
  • Aktenzeichen: 1 OWi 2 SsBs 101/21
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Betroffene fuhr einen LKW auf der Autobahn, an dem über 110 zusätzliche, nicht genehmigte LED-Leuchten angebracht und während der Fahrt eingeschaltet waren. Die Polizei wurde wegen der auffälligen Beleuchtung („hell wie ein Weihnachtsbaum“) auf das Fahrzeug aufmerksam.
  • Kern des Rechtsstreits: Überprüfung der Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht Landstuhl wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines LKW trotz erloschener Betriebserlaubnis aufgrund der unzulässigen Zusatzbeleuchtung auf Rechtsfehler hin.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Landstuhl zurückverwiesen.
  • Begründung: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte bereits aufgrund der Sachrüge (Überprüfung des Urteils auf inhaltliche Rechtsfehler) Erfolg. Eine Prüfung der ebenfalls vorgebrachten Verfahrensfehler war daher nicht mehr notwendig.
  • Folgen: Das Amtsgericht Landstuhl muss den Fall erneut verhandeln und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG neu entscheiden. Es muss dann auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden werden.

Der Fall vor Gericht


Entscheidung des OLG Zweibrücken zu Zusatzbeleuchtung an LKW

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat ein Urteil des Amtsgerichts Landstuhl aufgehoben.

LKW Fahrer montiert LED Zusatzleuchten. Sicherheit & LKW Beleuchtung Vorschriften.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Dieses hatte einen LKW-Fahrer zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Der Vorwurf lautete, er habe seinen LKW vorsätzlich gefahren, obwohl dessen Betriebserlaubnis wegen unerlaubter Umbauten erloschen war. Die Entscheidung des OLG erfolgte am 24. Mai 2022 (Az.: 1 OWi 2 SsBs 101/21).

Hintergrund: Der „Weihnachtsbaum“-LKW auf der Autobahn

Der Fall begann am 17. September 2020. Der betroffene Fahrer war mit seiner Sattelzugmaschine auf der Autobahn unterwegs. Bei einer Polizeikontrolle fiel das Fahrzeug durch seine extensive Beleuchtung auf. Ein Polizeibeamter beschrieb den LKW als „hell wie ein Weihnachtsbaum“. Diese auffällige Beleuchtung habe die Blicke anderer Verkehrsteilnehmer auf sich gezogen.

Umfang der Modifikationen

Das Amtsgericht Landstuhl stellte fest, dass am LKW mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten verbaut waren. Diese besaßen keinen Zulässigkeitsnachweis. Wichtig war zudem, dass diese Leuchten über einen eigenen Stromkreis und Schalter betrieben wurden, getrennt von der Standardbeleuchtung des Fahrzeugs. Sie waren während der Fahrt eingeschaltet.

Das Urteil der Vorinstanz: Erloschene Betriebserlaubnis angenommen

Das Amtsgericht Landstuhl sah die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis als gegeben an. Es stützte sich dabei auf § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Das Gericht meinte, die massive Zusatzbeleuchtung stelle eine solche Gefährdung dar und beeinträchtige die Verkehrssicherheit wesentlich.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen

Der LKW-Fahrer legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde beim OLG Zweibrücken ein. Er rügte sowohl formelle Fehler im Verfahren als auch eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, insbesondere der StVZO. Er argumentierte, die Feststellungen des Amtsgerichts würden das Urteil nicht tragen.

Prüfung durch das OLG Zweibrücken: Sachrüge erfolgreich

Das OLG Zweibrücken prüfte die Rechtsbeschwerde und gab ihr statt. Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Landstuhl. Entscheidend war die sogenannte Sachrüge, also die Beanstandung der Rechtsanwendung durch das Amtsgericht.

Kernproblem: Fehlende Feststellung einer zu erwartenden Gefährdung

Das OLG folgte im Wesentlichen der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft. Diese hatte ausgeführt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichten, um ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO zu begründen. Zwar sei der Einbau zusätzlicher Leuchten grundsätzlich eine Änderung im Sinne der Vorschrift.

Allerdings erfordert die Norm, dass durch die Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Es reicht nicht aus, dass eine Gefährdung lediglich möglich erscheint. Das Gericht muss konkret darlegen, warum im Einzelfall eine solche Gefährdung erwartet wird. Eine abstrakte Möglichkeit genügt nicht.

Unzureichende Begründung des Amtsgerichts

Das OLG bemängelte, dass das Amtsgericht Landstuhl genau diese Begründung schuldig blieb. Es habe nicht dargelegt, auf welche konkreten Umstände es seine Erwartung einer Gefährdung stützte. Die Feststellung, die Beleuchtung sei „massiv“ gewesen und habe „Blicke angezogen“, reiche dafür nicht aus. Es fehlte die konkrete Ableitung einer zu erwartenden Gefahr für andere.

Die rechtliche Feinheit: „Gefährdung zu erwarten“

Der Knackpunkt liegt in der Auslegung des Begriffs „zu erwarten ist“ in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO. Diese Formulierung setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder Konkretisierung der Gefahr voraus. Eine rein theoretische oder entfernte Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht, um das Erlöschen der Betriebserlaubnis auszulösen. Das Gericht muss die Gefährdungsprognose nachvollziehbar begründen.

Konsequenz: Zurückverweisung zur Neuverhandlung

Da das Amtsgericht die notwendigen Feststellungen zur erwarteten Gefährdung nicht getroffen hatte, war sein Urteil rechtsfehlerhaft. Das OLG hob es daher auf und verwies die Sache zurück. Das Amtsgericht Landstuhl muss nun erneut verhandeln und entscheiden. Dabei muss es insbesondere prüfen und begründen, ob von den 110 Zusatz-LEDs tatsächlich eine konkrete, zu erwartende Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausging.

Bedeutung für Betroffene

Höhere Anforderungen an den Nachweis der Gefährdung

Diese Entscheidung des OLG Zweibrücken hat praktische Bedeutung für Fahrzeughalter und Fahrer, insbesondere im Tuning-Bereich. Sie stellt klar, dass allein der Anbau nicht zugelassener Teile, wie hier Zusatzleuchten, nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Es muss zusätzlich eine begründete Erwartung einer Gefährdung vorliegen.

Notwendigkeit konkreter Feststellungen durch Gerichte

Für Bußgeldverfahren bedeutet dies, dass die Behörden und Gerichte nicht pauschal von einer Gefährdung ausgehen dürfen. Sie müssen im Urteil konkrete Tatsachen feststellen und darlegen, warum gerade durch diese spezielle Änderung eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich oder zu erwarten ist. Der bloße Verweis auf die Auffälligkeit oder die fehlende Zulassung reicht nicht aus.

Rechtsunsicherheit und Vorsicht bleiben geboten

Trotz dieser Entscheidung sollten Fahrzeughalter äußerste Vorsicht walten lassen. Umbauten an lichttechnischen Einrichtungen sind streng reglementiert. Auch wenn nicht jede Änderung sofort zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, können unzulässige Teile dennoch zu Bußgeldern oder Problemen bei der Hauptuntersuchung führen. Die Beweislast für die nicht zu erwartende Gefährdung kann im Zweifel beim Halter liegen.

Klarstellung für die Praxis

Das Urteil schärft den Blick dafür, dass § 19 Abs. 2 StVZO eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordert. Es setzt der Annahme eines automatischen Erlöschens der Betriebserlaubnis bei jeder technischen Änderung Grenzen. Die erwartete Gefährdung muss nachvollziehbar dargelegt werden, was die Rechtsposition von Betroffenen in ähnlich gelagerten Fällen stärken kann.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede Veränderung an lichttechnischen Einrichtungen automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, sondern konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich sind. Die bloße Anzahl zusätzlicher LED-Leuchten oder deren auffälliges Erscheinungsbild reichen nicht aus; vielmehr müssen spezifische Faktoren wie Leuchtkraft, Farbgebung und mögliche Blendwirkung berücksichtigt werden. Für Fahrzeughalter bedeutet dies, dass zwar Modifikationen an Beleuchtungsanlagen grundsätzlich möglich sind, jedoch stets die konkrete Gefährdungswirkung im Einzelfall entscheidend ist.

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Rechtliche Unsicherheit bei Fahrzeugumbauten vermeiden

Wer sein Fahrzeug mit zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen ausstattet, sieht sich häufig erheblichen rechtlichen Unsicherheiten und Bußgeldrisiken ausgesetzt. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen nicht nur eine technische Zulässigkeit, sondern stellen auf eine konkret zu erwartende Gefährdung ab – pauschale Vorwürfe genügen nicht.

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob die behördlichen Maßnahmen und gerichtlichen Entscheidungen nachvollziehbar und ausreichend begründet sind. Mit einer sorgfältigen rechtlichen Einschätzung unterstützen wir Sie dabei, Ihre Interessen zu wahren und unberechtigte Sanktionen abzuwehren.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann erlischt die Betriebserlaubnis meines Fahrzeugs durch zusätzliche Beleuchtung?

Die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug kann erlöschen, wenn Sie unzulässige zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen anbringen oder vorhandene Leuchten unzulässig verändern. Das bedeutet, Ihr Fahrzeug darf dann nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren werden.

Was ist „unzulässige“ Zusatzbeleuchtung?

An Fahrzeugen dürfen grundsätzlich nur solche Lampen und Leuchten angebracht sein, die gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich erlaubt sind. Dies ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere in den §§ 49a bis 54, geregelt.

Zusätzliche Beleuchtung ist oft unzulässig, wenn sie:

  • Keine Bauartgenehmigung besitzt (erkennbar am fehlenden Prüfzeichen, z.B. einem ECE-Prüfzeichen mit einer Wellenlinie und einem „E“ im Kreis oder Rechteck).
  • Falsch angebaut wird (z.B. an einer nicht erlaubten Position, in falscher Höhe oder Anzahl).
  • Unzulässige Lichtfarben abstrahlt (z.B. blaues Licht, rotes Licht nach vorne – außer bei speziellen Einsatzfahrzeugen).
  • Andere Verkehrsteilnehmer blenden oder ablenken könnte (z.B. sehr helle, nicht korrekt eingestellte Zusatzscheinwerfer, Unterbodenbeleuchtung, Lauflichtleisten).

Wann führt unzulässige Beleuchtung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis?

Die entscheidende Regelung findet sich in § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die:

  1. Die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird (dies ist bei reiner Zusatzbeleuchtung meist nicht der Fall).
  2. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Dies ist der häufigste Grund bei unzulässiger Beleuchtung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich jemand gefährdet wurde, sondern allein darauf, dass eine Gefährdung durch die angebrachte Beleuchtung möglich oder wahrscheinlich ist. Beispiele hierfür sind Blendung, Verwechslung mit offiziellen Lichtzeichen oder starke Ablenkung anderer Fahrer.
  3. Das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (dies spielt bei Beleuchtung in der Regel keine Rolle).

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie zusätzliche Leuchten anbringen, die nicht bauartgenehmigt sind oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten (z.B. durch Blendung, falsche Signalfarben), riskieren Sie das Erlöschen der Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs.

Die Bedeutung der Bauartgenehmigung

Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen müssen in der Regel bauartgenehmigt sein. Das bedeutet, sie wurden offiziell geprüft und für den Einsatz im Straßenverkehr zugelassen. Erkennbar ist dies an einem Prüfzeichen direkt auf der Leuchte oder dem Glas. Fehlt dieses Prüfzeichen oder entspricht die Leuchte nicht der Genehmigung (z.B. durch nachträgliche Veränderungen), ist sie im Straßenverkehr nicht zulässig. Selbst bauartgenehmigte Leuchten dürfen nur gemäß den Vorschriften (z.B. an der richtigen Stelle, in der erlaubten Anzahl) angebaut und betrieben werden.

Das Fahren eines Fahrzeugs ohne gültige Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann weitere Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise im Bereich des Versicherungsschutzes.


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Was bedeutet „Gefährdung von Verkehrsteilnehmern“ im Zusammenhang mit Zusatzbeleuchtung?

Im Zusammenhang mit Zusatzbeleuchtung an Fahrzeugen bedeutet „Gefährdung von Verkehrsteilnehmern“ nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), dass durch die Art, Anbringung oder Wirkung der Beleuchtung eine konkrete Gefahr für andere Personen im Straßenverkehr entsteht oder zumindest wahrscheinlich ist. Es geht darum, dass die Sicherheit anderer mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Ein tatsächlicher Unfall oder eine Schädigung muss dafür noch nicht eingetreten sein; die Möglichkeit einer Gefährdung reicht aus.

Konkrete Gefährdungen durch Zusatzbeleuchtung

Zusatzbeleuchtung kann auf verschiedene Weisen gefährdend wirken. Hier einige Beispiele:

  • Blendung: Dies ist eine der häufigsten Gefährdungen. Wenn Zusatzscheinwerfer, LED-Leisten oder auch Innenraumbeleuchtungen zu hell sind, falsch eingestellt sind oder unzulässige Lichtfarben haben, können sie andere Fahrer (entgegenkommende oder vorausfahrende) stark blenden. Diese können dann Hindernisse, den Straßenverlauf oder andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr rechtzeitig erkennen.
  • Ablenkung: Auffällige, blinkende, farbige oder sich bewegende Lichter (wie z.B. Unterbodenbeleuchtung, beleuchtete Logos oder Lichter im Takt der Musik) können die Aufmerksamkeit anderer Fahrer vom eigentlichen Verkehrsgeschehen ablenken. Eine kurze Unaufmerksamkeit kann bereits zu gefährlichen Situationen führen.
  • Fehlinterpretation / Verwechslung: Zusatzleuchten dürfen nicht den Eindruck amtlicher Lichtzeichen erwecken. Beispielsweise sind blaue oder rote Blinklichter Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Auch Lichter, die die Konturen oder Signale des Fahrzeugs (wie Blinker oder Bremslichter) undeutlich machen oder falsch interpretieren lassen, stellen eine Gefahr dar.

Objektive Kriterien für die Bewertung

Ob eine Zusatzbeleuchtung als gefährdend eingestuft wird, hängt nicht vom persönlichen Geschmack ab, sondern wird anhand objektiver Kriterien beurteilt. Entscheidend ist, ob die Beleuchtung geeignet ist, andere zu gefährden. Dabei werden unter anderem folgende Punkte geprüft:

  • Einhaltung technischer Vorschriften: Entspricht die Leuchte den gesetzlichen Vorgaben (z.B. StVZO, ECE-Regelungen)? Hat sie eine gültige Typgenehmigung (z.B. E-Prüfzeichen) für den vorgesehenen Zweck? Stimmen Lichtfarbe, Helligkeit und Abstrahlwinkel?
  • Korrekte Anbringung: Ist die Leuchte am zulässigen Ort montiert und korrekt ausgerichtet, sodass sie niemanden unzulässig blendet?
  • Wirkung im Verkehr: Wie wirkt die Beleuchtung unter realen Bedingungen, insbesondere bei Dunkelheit oder schlechter Sicht? Stört oder irritiert sie andere Verkehrsteilnehmer objektiv?

Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis

Der Einbau oder Betrieb von Zusatzbeleuchtung, von der eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, führt gemäß § 19 Abs. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs. Das bedeutet, Ihr Fahrzeug darf dann nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Grund dafür ist, dass das Fahrzeug durch die unzulässige Änderung nicht mehr den genehmigten technischen Vorschriften entspricht und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.


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Welche Arten von Zusatzbeleuchtung sind erlaubt und welche nicht?

Grundsätzlich gilt: An Ihrem Fahrzeug dürfen nur solche zusätzlichen Leuchten angebracht und verwendet werden, die bauartgenehmigt, korrekt angebaut und für den vorgesehenen Zweck bestimmt sind. Jede Änderung an der Beleuchtung kann sonst dazu führen, dass die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs erlischt.

Was macht eine Zusatzleuchte zulässig?

Damit eine Zusatzleuchte überhaupt am Fahrzeug angebracht werden darf, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Bauartgenehmigung und Prüfzeichen: Jede Leuchte benötigt eine amtliche Bauartgenehmigung. Diese erkennen Sie an einem Prüfzeichen, das direkt auf der Leuchte (meist auf dem Glas oder Gehäuse) angebracht ist. Das häufigste Zeichen ist das ECE-Prüfzeichen (ein Kreis mit einem „E“ und einer Zahl) oder ein nationales Prüfzeichen (Wellenlinie mit Buchstabe). Fehlt dieses Prüfzeichen, ist die Leuchte im Straßenverkehr nicht zugelassen.
  2. Zulässigkeit für das Fahrzeug: Nicht jede bauartgenehmigte Leuchte darf an jedes Fahrzeug. Manchmal ist die Genehmigung an bestimmte Fahrzeugtypen oder Anbauorte gebunden. Bei Nachrüstungen kann eine sogenannte Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) oder ein Teilegutachten erforderlich sein, das Sie mitführen müssen. Im Zweifel muss der korrekte Anbau durch eine Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA) überprüft und ggf. in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden (Einzelabnahme).

Welche Arten von Zusatzleuchten sind typischerweise erlaubt (unter Voraussetzungen)?

Unter Beachtung der Genehmigungs- und Anbauvorschriften können bestimmte Zusatzleuchten erlaubt sein:

  • Zusätzliche Fernscheinwerfer: Erlaubt, wenn sie paarweise und symmetrisch angebracht werden und die maximal zulässige Gesamtlichtstärke aller Fernscheinwerfer nicht überschritten wird. Sie müssen zusammen mit dem serienmäßigen Fernlicht ein- und ausschalten.
  • Nebelscheinwerfer: Dürfen zusätzlich (maximal zwei) angebracht werden. Sie müssen bestimmten Anbauvorschriften (Höhe, Abstand) genügen und dürfen nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee oder Regen zusammen mit dem Abblendlicht oder Standlicht verwendet werden.
  • Tagfahrleuchten: Können nachgerüstet werden, wenn sie bauartgenehmigt sind und korrekt (Position, Schaltung) angebaut werden. Sie müssen automatisch beim Einschalten der Zündung leuchten und beim Einschalten des Abblendlichts entweder ausgehen oder auf Standlichtniveau gedimmt werden.
  • Arbeitsscheinwerfer: Sind erlaubt, dürfen aber nicht während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Sie dienen nur der Ausleuchtung einer Arbeitsstelle im Stand. Eine separate Schaltung ist erforderlich.

Was ist typischerweise nicht erlaubt?

Viele populäre Beleuchtungsänderungen sind strikt verboten, da sie andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder ablenken können. Dazu gehören insbesondere:

  • Unterbodenbeleuchtung: Jegliche Beleuchtung, die nach unten oder zur Seite abstrahlt und den Bereich unter dem Fahrzeug illuminiert, ist unzulässig.
  • Innenraumbeleuchtung mit Außenwirkung: Beleuchtung im Innenraum, die stark nach außen leuchtet oder blendet (z.B. helle LEDs am Armaturenbrett, die nach außen strahlen).
  • Farbige Leuchten (außer den vorgeschriebenen): Nur die gesetzlich festgelegten Lichtfarben sind erlaubt (weiß oder gelb nach vorne, rot nach hinten, orange für Blinker). Blaue, grüne oder andersfarbige Leuchten sind verboten. Ausgenommen sind ggf. spezielle Einsatzfahrzeuge.
  • Leuchtende Firmenlogos oder Schriftzüge: Sind in der Regel nicht zulässig.
  • „Suchscheinwerfer“ für den normalen Fahrbetrieb: Nur unter sehr engen Voraussetzungen und nicht für den Dauerbetrieb während der Fahrt erlaubt.
  • Blinkende oder blitzende Leuchten (außer Warnblinker/Fahrtrichtungsanzeiger): Unzulässig, da sie Warnsignalen vorbehalten sind (z.B. Blaulicht, gelbes Rundumlicht).

Wichtig: Anbau und Verwendung beachten!

Selbst wenn eine Leuchte eine Bauartgenehmigung hat, muss sie korrekt angebaut werden. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und internationale Regelungen (ECE-Regelungen, z.B. ECE-R48) machen genaue Vorgaben zu:

  • Anzahl: Wie viele Leuchten eines Typs maximal erlaubt sind.
  • Position: Genaue Einbauorte (Höhe, Breite, Abstand zur Fahrzeugkante).
  • Sichtbarkeit: Die Leuchten müssen aus bestimmten Winkeln sichtbar sein.
  • Elektrische Schaltung: Wie die Leuchten geschaltet sein müssen (z.B. wann sie leuchten dürfen/müssen).
  • Verwendungszweck: Die Leuchte darf nur für den Zweck eingesetzt werden, für den sie genehmigt ist (z.B. Nebelscheinwerfer nur bei Nebel).

Ein falscher Anbau oder eine falsche Verwendung kann trotz vorhandener Genehmigung der Leuchte selbst zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine bestimmte Zusatzbeleuchtung zulässig ist oder wie sie korrekt angebracht wird, sollten Sie sich bei einer technischen Prüfstelle oder einer Fachwerkstatt informieren.


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Welche Konsequenzen drohen, wenn mein Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis fährt?

Wenn Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist – zum Beispiel durch den Anbau einer nicht genehmigten Zusatzbeleuchtung –, müssen Sie mit verschiedenen Konsequenzen rechnen. Die Betriebserlaubnis ist die offizielle Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den technischen Vorschriften entspricht und sicher ist. Fehlt diese, hat das Folgen:

Bußgelder und Punkte in Flensburg

  • Fahren ohne Betriebserlaubnis: Allein das Fahren eines solchen Fahrzeugs kostet Sie in der Regel ein Bußgeld von 50 Euro.
  • Gefährdung der Verkehrssicherheit: Stellt die Veränderung an Ihrem Fahrzeug (wie eine unzulässige Beleuchtung) eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar, erhöht sich das Bußgeld auf 90 Euro. Zusätzlich erhalten Sie einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
  • Anordnung durch den Halter: Ordnet der Fahrzeughalter die Fahrt an, obwohl er weiß oder wissen muss, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, drohen dem Halter sogar 135 Euro Bußgeld und ebenfalls ein Punkt.

Ob eine Zusatzbeleuchtung als wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit gilt, hängt vom Einzelfall ab (z.B. Blendung anderer Fahrer, Verwechslungsgefahr mit offiziellen Lichtzeichen).

Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist für das reine Fahren ohne Betriebserlaubnis üblicherweise nicht vorgesehen, auch nicht bei dem Verstoß mit Punktfolge (90 Euro). Bei besonders rücksichtslosem Verhalten oder wiederholten Verstößen kann aber im Einzelfall durch ein Gericht oder eine Behörde ein Fahrverbot verhängt werden.

Folgen bei einem Unfall

Besonders schwerwiegend können die Konsequenzen sein, wenn Sie mit einem Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis in einen Unfall verwickelt sind:

  • Verlust des Versicherungsschutzes: Ihre Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) kann die Zahlung für Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug verweigern, wenn das Erlöschen der Betriebserlaubnis (z.B. durch die illegale Beleuchtung) mitursächlich für den Unfall war. Sie bleiben dann auf Ihren eigenen Kosten sitzen.
  • Regress der Haftpflichtversicherung: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt zwar normalerweise den Schaden des Unfallgegners, um diesen zu schützen. Sie kann sich aber einen Teil des Geldes – bis zu 5.000 Euro – von Ihnen zurückholen (Regress genannt), wenn die fehlende Betriebserlaubnis zum Unfall beigetragen hat.
  • Umfassende Haftung: Sie haften persönlich für Schäden, die durch die unzulässige Veränderung entstanden oder vergrößert wurden.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Kommen bei dem Unfall Personen zu Schaden, können die strafrechtlichen Folgen (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung) gravierender ausfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die nicht vorschriftsmäßige Beschaffenheit Ihres Fahrzeugs eine Rolle gespielt hat.

Stilllegung des Fahrzeugs

Die Polizei oder die Zulassungsbehörde kann die Weiterfahrt sofort untersagen und das Fahrzeug stilllegen, wenn festgestellt wird, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist. Sie dürfen das Fahrzeug dann erst wieder nutzen, wenn der vorschriftsmäßige Zustand wiederhergestellt und gegebenenfalls nachgewiesen wurde.


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Kann ich gegen ein Bußgeld oder eine Entscheidung wegen erloschener Betriebserlaubnis vorgehen?

Ja, Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid oder andere behördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer angeblich erloschenen Betriebserlaubnis vorzugehen. Dafür gibt es festgelegte Verfahren und Fristen.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs – beispielsweise durch eine unzulässige Zusatzbeleuchtung – erloschen sein soll, können Sie dagegen Einspruch einlegen.

  • Was ist das? Der Einspruch ist Ihr offizielles Mittel, um mitzuteilen, dass Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind.
  • Frist: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde (meist das Datum auf dem gelben Umschlag oder das im Bescheid genannte Zustelldatum). Es ist sehr wichtig, diese Frist einzuhalten. Wird die Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid in der Regel unanfechtbar, das heißt, Sie müssen das Bußgeld zahlen.
  • Form: Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder Sie können ihn bei der zuständigen Behörde mündlich zur Niederschrift erklären. Eine einfache E-Mail reicht oft nicht aus, beachten Sie die Hinweise im Bußgeldbescheid.
  • Was passiert dann? Die Behörde prüft den Fall erneut. Sie kann den Bescheid zurücknehmen, das Verfahren einstellen oder den Fall über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgeben, das dann entscheidet. Im Einspruch können Sie darlegen, warum Sie die Zusatzbeleuchtung für zulässig halten oder warum Ihrer Meinung nach die Betriebserlaubnis nicht erloschen ist.

Vorgehen gegen andere behördliche Entscheidungen

Neben einem Bußgeld kann die Behörde auch andere Entscheidungen treffen, wenn sie meint, die Betriebserlaubnis sei erloschen. Das könnte zum Beispiel eine Anordnung zur Mängelbeseitigung oder sogar eine Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs sein.

  • Rechtsmittel: Gegen solche Verwaltungsentscheidungen (sogenannte Verwaltungsakte) gibt es ebenfalls Rechtsmittel. Je nach Bundesland und Art der Entscheidung kann das ein Widerspruch bei der Behörde selbst oder direkt eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht sein. Welches Rechtsmittel zulässig ist, steht in der Regel in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
  • Frist: Auch hier gibt es eine strikte Frist. Für Widerspruch oder Klage haben Sie meist einen Monat Zeit, nachdem Ihnen die Entscheidung bekannt gegeben wurde. Auch hier gilt: Versäumen Sie diese Frist, wird die Entscheidung in der Regel bestandskräftig und damit bindend.
  • Form: Widerspruch und Klage müssen üblicherweise schriftlich eingereicht oder bei der Behörde bzw. beim Gericht zur Niederschrift erklärt werden.

Wichtigkeit der Fristen

Das Einhalten der jeweiligen Frist (zwei Wochen beim Bußgeldbescheid, ein Monat bei anderen Verwaltungsentscheidungen) ist entscheidend. Verpassen Sie die Frist, können Sie in der Regel nichts mehr gegen die Entscheidung unternehmen, selbst wenn diese fehlerhaft sein sollte. Die Entscheidung wird dann rechtskräftig bzw. bestandskräftig.

Es ist daher ratsam, Bescheide von Behörden sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und das Datum der Zustellung oder Bekanntgabe genau zu notieren. Wenn Sie überlegen, gegen eine Entscheidung vorzugehen, sollten Sie dies aufgrund der kurzen Fristen zeitnah tun.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebserlaubnis (erloschene)

Die Betriebserlaubnis ist die amtliche Zulassung eines Fahrzeugs für den Straßenverkehr. Sie bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), entspricht. Eine „erloschene“ Betriebserlaubnis bedeutet, dass diese Zulassung ungültig geworden ist, beispielsweise durch wesentliche technische Änderungen am Fahrzeug, die nicht genehmigt wurden. Ohne gültige Betriebserlaubnis darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die vielen Zusatz-LEDs am LKW dazu führten, dass die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen war.

Beispiel: Wenn Sie an Ihrem Auto einen nicht zugelassenen Chip zum Motortuning einbauen lassen, kann dadurch die Betriebserlaubnis erlöschen, weil das Fahrzeug nicht mehr den genehmigten Spezifikationen entspricht.


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Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist

Dies ist eine zentrale Voraussetzung im § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO, unter der die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs nach einer technischen Änderung erlischt. Es bedeutet, dass nicht jede theoretisch denkbare Gefahr ausreicht. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Änderung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine tatsächliche Gefahr für andere Personen im Straßenverkehr prognostiziert werden können. Das Gericht muss also nachvollziehbar begründen, warum es diese Gefährdung als wahrscheinlich ansieht. Im Fall des LKW reichte dem OLG die bloße Feststellung der vielen Lichter und ihrer Auffälligkeit nicht aus, um eine solche zu erwartende Gefährdung zu begründen; es fehlte die Darlegung einer konkreten Gefahr (z.B. Blendung).

Beispiel: Wenn jemand extrem dunkle Folien auf die vorderen Seitenscheiben seines Autos klebt, ist eine Gefährdung anderer zu erwarten, weil die Sicht des Fahrers bei Dämmerung oder Nacht erheblich eingeschränkt wird und er Hindernisse oder andere Verkehrsteilnehmer übersehen könnte.


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Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenrecht, ähnlich der Revision im Strafrecht. Mit ihr kann eine Entscheidung eines Amtsgerichts (oder in manchen Fällen eines Landgerichts) von einem höheren Gericht (meist dem Oberlandesgericht) nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Das bedeutet, das OLG prüft, ob das Amtsgericht das Gesetz richtig ausgelegt und angewendet und ob es die Verfahrensvorschriften beachtet hat; es erhebt aber in der Regel keine neuen Beweise zu den Tatsachen. Der LKW-Fahrer legte hier Rechtsbeschwerde beim OLG Zweibrücken ein, um das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl überprüfen zu lassen.

Beispiel: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, vor dem Amtsgericht dagegen klagen, aber unterliegen, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde zum OLG einlegen, wenn Sie meinen, das Amtsgericht habe z.B. eine Vorschrift der StVO falsch interpretiert.


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Sachrüge

Die Sachrüge ist ein konkreter Grund, der in einer Rechtsbeschwerde (oder Revision) vorgebracht werden kann. Sie beanstandet, dass das Gericht das materielle Recht fehlerhaft angewendet hat. Materielles Recht sind die Gesetze, die den eigentlichen Inhalt einer Regelung betreffen (im Gegensatz zum Verfahrensrecht, das den Ablauf des Gerichtsverfahrens regelt). Im LKW-Fall war die Sachrüge erfolgreich, weil das OLG fand, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO (materielles Recht) falsch interpretiert hatte, indem es keine ausreichenden Gründe für eine „zu erwartende Gefährdung“ feststellte.

Beispiel: Jemand wird wegen Diebstahls verurteilt. Mit der Sachrüge könnte er geltend machen, dass das Gericht die Merkmale des Diebstahls (§ 242 StGB) falsch auf den festgestellten Sachverhalt angewendet hat, z.B. weil keine Zueignungsabsicht vorlag.


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Feststellungen

Die Feststellungen sind die Tatsachen, die ein Gericht nach der Beweisaufnahme als erwiesen ansieht und seiner Entscheidung zugrunde legt. Sie bilden die Basis für die rechtliche Bewertung des Falls. In einem Urteil muss das Gericht genau beschreiben, welche Tatsachen es für wahr hält (z.B. was der Angeklagte getan hat, welche Umstände vorlagen). Ein höheres Gericht, das eine Entscheidung überprüft (wie hier das OLG), ist grundsätzlich an die Feststellungen des unteren Gerichts gebunden, es sei denn, diese sind lückenhaft, widersprüchlich oder verstoßen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das OLG bemängelte hier, dass die Feststellungen des Amtsgerichts (Anzahl der LEDs, Auffälligkeit) nicht ausreichten, um den rechtlichen Schluss auf eine zu erwartende Gefährdung zu ziehen.

Beispiel: In einem Prozess wegen Körperverletzung stellt das Gericht fest: „Der Angeklagte schlug dem Opfer mit der Faust ins Gesicht.“ Diese Feststellung basiert z.B. auf Zeugenaussagen und ist die Grundlage für die rechtliche Prüfung, ob eine Körperverletzung nach § 223 StGB vorliegt.


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Einzelfallprüfung

Die Einzelfallprüfung beschreibt den juristischen Grundsatz, dass jeder Fall individuell anhand seiner spezifischen Umstände bewertet werden muss. Es gibt zwar allgemeine Gesetze und Regeln, aber ihre Anwendung erfordert oft eine Abwägung der besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles. Pauschale Urteile oder automatische Schlussfolgerungen sind oft nicht zulässig, wenn das Gesetz eine differenzierte Betrachtung verlangt. Das OLG Zweibrücken betonte, dass § 19 Abs. 2 StVZO eine solche Einzelfallprüfung erfordert: Nicht jede unzulässige Leuchte führt automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, sondern es muss im konkreten Fall geprüft werden, ob gerade diese Leuchten eine zu erwartende Gefahr darstellen.

Beispiel: Bei der Entscheidung, ob einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird, muss das Gericht eine sorgfältige Einzelfallprüfung vornehmen und alle Umstände (Bindung des Kindes, Erziehungsfähigkeit, Umfeld etc.) berücksichtigen, statt pauschal nach bestimmten Kriterien zu entscheiden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 19 Abs. 2 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn an ihm Änderungen vorgenommen werden, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen. Wichtig ist, dass eine tatsächliche Gefährdung nicht vorliegen muss, aber die Änderung muss objektiv geeignet sein, eine solche Gefährdung zu verursachen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob die zusätzlichen LED-Leuchten am LKW eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer erwarten lassen, was hier vom OLG verneint wurde, da das Amtsgericht dies nicht ausreichend begründet hat.
  • § 49a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Diese Vorschrift regelt detailliert die Anbringung und den Betrieb von lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern. Sie legt fest, welche Leuchten zulässig sind, wo und wie sie angebracht werden müssen und welche Anforderungen sie erfüllen müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zusätzlichen LED-Leuchten stellen eine Änderung der lichttechnischen Einrichtungen dar, die unter § 49a StVZO fallen und nicht den Vorschriften entsprachen, da sie keine Zulassung hatten und in großer Anzahl angebracht waren.
  • § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 19 Abs. 2 StVZO: Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb nimmt, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden, da das Gesetz die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der Zulassungsvorschriften gewährleisten soll. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betroffene wurde ursprünglich wegen der Inbetriebnahme des LKWs mit erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße verurteilt, da das Amtsgericht von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO ausging.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Fahrzeughalter und Fahrer von LKW zum Thema Zusatzbeleuchtung am Fahrzeug und die Betriebserlaubnis

Viele Fahrer möchten ihr Fahrzeug individuell gestalten, zum Beispiel durch zusätzliche Lichter. Solche Umbauten können jedoch schnell zu rechtlichen Problemen führen, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen. Besonders bei auffälligen Lichtinstallationen drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall der Verlust der Betriebserlaubnis.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Nur zugelassene Lichter verwenden
Bringen Sie nur Beleuchtungseinrichtungen an Ihrem LKW an, die eine offizielle Bauartgenehmigung haben (z. B. E-Prüfzeichen) und für Ihr Fahrzeug sowie den vorgesehenen Anbauort zugelassen sind. Eigenmächtige Installationen ohne entsprechende Genehmigung sind grundsätzlich unzulässig und können geahndet werden.

⚠️ ACHTUNG: Der Betrieb eines Fahrzeugs mit nicht genehmigten oder falsch angebrachten lichttechnischen Einrichtungen kann nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen, sondern auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (§ 19 Abs. 2 StVZO).


Tipp 2: Erlöschen der Betriebserlaubnis genau prüfen lassen
Nicht jede unzulässige Zusatzbeleuchtung führt automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Entscheidend ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO, ob durch die Änderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Dies muss die Behörde im Einzelfall prüfen und nachweisen. Ein Bußgeldbescheid, der pauschal vom Erlöschen der Betriebserlaubnis ausgeht, nur weil Lichter unzulässig waren, könnte – wie der geschilderte Fall zeigt – angreifbar sein.


Tipp 3: Im Zweifel vorher fachkundigen Rat einholen
Wenn Sie unsicher sind, ob eine geplante Zusatzbeleuchtung oder eine andere technische Änderung an Ihrem LKW zulässig ist, holen Sie vor dem Umbau fachkundigen Rat ein. Ansprechpartner sind technische Prüfstellen (z. B. TÜV, Dekra) oder spezialisierte Werkstätten. Klären Sie, ob für den Umbau eine Begutachtung ( Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO) oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich ist.


Tipp 4: Bußgeldbescheid nicht vorschnell akzeptieren
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid wegen unzulässiger Beleuchtung, insbesondere wenn Ihnen das Fahren ohne Betriebserlaubnis vorgeworfen wird, sollten Sie diesen nicht ungeprüft akzeptieren. Lassen Sie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs anwaltlich prüfen. Die Behörde muss das Vorliegen der Voraussetzungen für das Erlöschen der Betriebserlaubnis, insbesondere die Gefährdungsprognose, konkret darlegen und beweisen.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Neben Bußgeldern und dem möglichen Erlöschen der Betriebserlaubnis kann das Fahren mit unzulässiger Beleuchtung oder anderen nicht genehmigten Umbauten auch versicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Im Falle eines Unfalls könnte die Versicherung beispielsweise Regressansprüche geltend machen. Das vorsätzliche Führen eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet wird.

Checkliste: Zusatzbeleuchtung am LKW

  • Sind alle zusätzlich angebrachten Lichter bauartgenehmigt (Prüfzeichen vorhanden)?
  • Entspricht die Art, Anzahl und Farbe der Lichter den Vorschriften der StVZO (§§ 49a ff.)?
  • Sind die Lichter am zulässigen Ort montiert und korrekt geschaltet?
  • Könnte die Zusatzbeleuchtung andere Verkehrsteilnehmer blenden, ablenken oder täuschen (Gefährdung)?
  • Liegt für den Umbau eine erforderliche Änderungsabnahme oder Eintragung in den Fahrzeugpapieren vor?

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 101/21 – Beschluss vom 24.05.2022


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