VG München, Az.: M 6 S 16.895, Beschluss vom 07.06.2016 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 8.750,– festgesetzt. Gründe I. Der 1991 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, BE, C1, C, C1E, CE, L, T. In den Behördenakten befindet sich ein vorläufiger Arztbrief […]