AG Dortmund – Az.: 729 OWi-251 Js 1170/20-105/20 – Urteil vom 21.08.2020 In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.08.2020, gem. §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 226 Abs. 2 StPO ohne Hinzuziehung einer Urkundsbeamtin/eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen. Gründe: Mit dem dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid […]