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Urinieren im Freien verboten?

Wildpinkeln am Strand: Keine Belästigung der Allgemeinheit

Im Fall des Urinierens im Freien hat das AG Lübeck am 29.06.2023 einen Angeklagten freigesprochen. Das Gericht fand keine hinreichenden Beweise für eine Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 OWiG. Der Fall betraf einen Mann, der nachts am Spülsaum der Ostsee urinierte, wobei keine unmittelbare Belästigung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung festgestellt wurde. Dieses Urteil hebt die Bedeutung der Bewertung von Einzelfällen und die Berücksichtigung gesellschaftlicher Normen hervor.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 83a OWi 739 Js 4140/23 jug  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Freispruch des Betroffenen: Mangels Beweisen für eine Belästigung der Allgemeinheit.
  2. Vorwurf des Urinierens im Freien: Nachts am Strand, ohne offensichtliche Belästigung anderer Personen.
  3. Bußgeldbescheid: Ursprünglich wegen Belästigung der Allgemeinheit erlassen, aber später aufgehoben.
  4. Geringe Sichtbarkeit und fehlende Beschwerden: Der Angeklagte war nur schemenhaft sichtbar, und es gab keine direkten Beschwerden über sein Verhalten.
  5. Definition von Belästigung nach § 118 OWiG: Das Gericht stellte fest, dass die Handlung des Betroffenen nicht unter diese Kategorie fiel.
  6. Bewertung der Schamhaftigkeit: Untersuchung der gesellschaftlichen Wahrnehmung von öffentlichem Urinieren.
  7. Natürlichkeit des Vorgangs: Betonung, dass Urinieren im Freien unter bestimmten Umständen natürlich und akzeptabel sein kann.
  8. Allgemeine Handlungsfreiheit: Bezugnahme auf das Grundgesetz, um die Handlung des Betroffenen zu rechtfertigen.

Urteil zur Ordnungswidrigkeit: Grenzen der öffentlichen Ordnung und persönliche Freiheit

Wildpinkler Bussgeld
(Symbolfoto: Wut_Moppie /Shutterstock.com)

In der aktuellen Rechtsprechung rücken Fälle, die sich an der Schnittstelle von persönlicher Freiheit und öffentlicher Ordnung bewegen, immer mehr in den Fokus. Ein besonders interessantes Beispiel bietet das Thema Urinieren im Freien, das rechtliche Fragen hinsichtlich öffentlicher Belästigung und der Auslegung von Ordnungswidrigkeiten aufwirft. Hierbei geht es um die Abwägung zwischen individuellen Handlungen und deren Wirkung auf die Allgemeinheit. Speziell die Auslegung und Anwendung von Bußgeldvorschriften, wie sie im Kontext von Ordnungswidrigkeiten häufig zur Anwendung kommen, stehen dabei im Zentrum der Betrachtung.

Die Auseinandersetzung mit solchen Fällen gibt wichtige Einblicke in die Grenzen des Erlaubten innerhalb des öffentlichen Raums und stellt die Frage, wie weit die Freiheit des Einzelnen reicht, ohne die Rechte anderer zu verletzen oder die öffentliche Ordnung zu gefährden. Die daraus resultierenden Urteile können wegweisend für die Interpretation und Anwendung von Gesetzen in ähnlichen Fällen sein. Tauchen Sie mit uns ein in die Details eines konkreten Urteils, das neue Perspektiven in der Diskussion um öffentliche Ordnung und individuelle Freiheiten eröffnet.

Urteil des AG Lübeck: Urinieren im Freien und öffentliche Ordnung

In einem bemerkenswerten Fall, verhandelt vor dem Amtsgericht Lübeck, stand ein Mann im Mittelpunkt, dem vorgeworfen wurde, in der Öffentlichkeit, genauer am Spülsaum der Ostsee, uriniert zu haben. Dieser Vorfall, der sich am 30. Juli 2022 gegen 00:36 Uhr ereignete, führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, in der es um die Grenzen der öffentlichen Ordnung und das Recht auf persönliche Freiheit ging. Der Betroffene wurde wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG mit einem Bußgeldbescheid belegt, gegen den er sich zur Wehr setzte.

Die rechtliche Herausforderung: Belästigung der Allgemeinheit vs. persönliche Freiheit

Das zentrale juristische Problem in diesem Fall lag in der Definition und Auslegung von „Belästigung der Allgemeinheit“. Der Betroffene gab an, dass ein Abstand von etwa 20 Metern zu seinem am Strand sitzenden Freundeskreis bestanden habe und zu dieser Uhrzeit keine Spaziergänger unterwegs gewesen seien. Die Bewertung, ob sein Handeln eine Belästigung darstellte, hing somit von den spezifischen Umständen und der Wahrnehmung der Anwesenden ab. Die Frage, ob das Urinieren im Freien unter diesen Umständen als grob ungehörige Handlung im Sinne des § 118 OWiG zu werten sei, war der Kern der juristischen Auseinandersetzung.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Belästigung feststellbar

Das Gericht stellte fest, dass keine belastbaren Beweise dafür vorlagen, dass das Verhalten des Betroffenen eine Belästigung der Allgemeinheit dargestellt habe. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Betroffene bei Dunkelheit oder im Restlicht der Uferbeleuchtung mehr als schemenhaft für Dritte sichtbar war. Ebenso ergab sich aus der Vernehmung der Zeugen des Ordnungsamtes kein Hinweis darauf, dass die Verrichtung des Betroffenen nach Art, Ort und Umständen zu Belästigungen geeignet gewesen wäre. Dies führte zu dem Schluss, dassdie Voraussetzungen einer grob ungehörigen Handlung nicht erfüllt waren.

Schlussbetrachtung und Relevanz des Urteils

Das Urteil des AG Lübeck unterstreicht die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung und der gesellschaftlichen Normen im Kontext von Ordnungswidrigkeiten. Es betont die Notwendigkeit, die allgemeine Handlungsfreiheit und die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Allgemeinheit abzuwägen. Der Fall zeigt, dass nicht jede Handlung, die möglicherweise als unangebracht angesehen wird, automatisch eine rechtliche Belästigung darstellt. Das Urteil setzt damit einen bedeutsamen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und bietet eine wichtige Referenz für die Auslegung des Begriffs der Belästigung der Allgemeinheit.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet „Belästigung der Allgemeinheit“ im Kontext des § 118 OWiG?

„Belästigung der Allgemeinheit“ im Kontext des § 118 OWiG bezieht sich auf eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise durch irreführende oder aufdringliche Werbung geschehen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, um Verhaltensweisen zu sanktionieren, die von anderen Ordnungswidrigkeitstatbeständen nicht erfasst werden.

Der Unterschied zwischen einer groben Ungehörigkeit und einer einfachen Ungehörigkeit ist nicht explizit definiert, aber im Kontext des § 118 OWiG bezieht sich eine grobe Ungehörigkeit auf eine Handlung, die die Allgemeinheit belästigt oder gefährdet und die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Eine einfache Ungehörigkeit könnte als weniger schwerwiegend oder störend angesehen werden, aber ohne spezifischen Kontext oder rechtliche Definition ist dies eine Interpretation.

Die allgemeine Handlungsfreiheit im Artikel 2 Absatz 1 GG wird als das Recht jedes Einzelnen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit interpretiert, solange dessen Verhalten nicht verboten ist oder in die Rechte anderer eingreift. Dieses Grundrecht umfasst alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, aber auch juristische Personen und Vereinigungen, wobei juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht vom Schutzbereich umfasst sind. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird grundsätzlich durch jede staatliche Maßnahme, also durch jedes Gebot oder Verbot der öffentlichen Hand, berührt.


Das vorliegende Urteil

AG Lübeck – Az.: 83a OWi 739 Js 4140/23 jug – Urteil vom 29.06.2023

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Betroffene ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die H.-Stadt L. wirft ihm vor, am 30.07.2022 gegen 00:36 Uhr in T. am Spülsaum der Ostsee mit dem Rücken zum Strand stehend in Richtung Wasser uriniert zu haben. Sie hat gegen ihn wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG mit Bußgeldbescheid vom 21.10.2022 eine Geldbuße von 60,- Euro verhängt.

Zwar konnte der Vorgang als solcher nach der geständigen Einlassung des Betroffenen und den drei Zeugen des Ordnungsamtes bestätigt werden. Indes konnten keine weitergehenden Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Art der Verrichtung nach den Umständen des Einzelfalles eine Belästigung darstellte.

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass selbst zu seinem am Strand sitzenden Freundeskreis ein Abstand von etwa 20 Metern bestanden habe, auch Spaziergänger seien zu dieser Uhrzeit zu seiner Wahrnehmung trotz T. Woche im Spülsaum nicht mehr unterwegs gewesen. Soweit der Ordnungsdienst angibt, unweit neben ihm eine weitere Person wegen eines gleichgelagerten Vorgangs aufgenommen zu haben, so meint er, dass dies wohl tatsächlich so gewesen sei, er diese Person jedoch vorher wegen der Dunkelheit nicht bemerkt habe. Erst durch das Einschreiten der Ordnungsamtsmitarbeiter sei er darauf aufmerksam geworden, da diese die Szenerie von hinten beleuchtet und auch diese Person angesprochen habe.

Auch durch die Vernehmung der Zeugen des Ordnungsamtes hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Verrichtung des Betroffenen nach Art, Ort und Umständen zu Belästigungen geeignet gewesen wäre. So konnten insbesondere keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Betroffene bei Dunkelheit oder im Restlicht der Uferbeleuchtung mehr als allenfalls schemenhaft für Dritte sichtbar war. Die Zeugen selber haben den Vorgang unter Annäherung an den Betroffenen und Verwendung von Taschenlampen aufgeklärt und dokumentiert.

Ferner hatten sich gegenüber den Ordnungsamtsmitarbeitern keine Personen über derartige Verrichtungen im Spülsaum beschwert. Die Ordnungsamtsmitarbeiter sind nach Entdeckung des Vorgangs auch nicht sofort eingeschritten, sondern haben der Angelegenheit ihren Lauf gelassen, bis der Betroffene seine Bekleidung wieder gerichtet und sich ihnen zugewandt hatte.

Die verbliebenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG nicht. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Bereits die Voraussetzungen einer grob ungehörigen Handlung können nicht festgestellt werden. Dies setzt eine Handlung voraus, die sich nicht in die für ein gedeihliches Zusammenleben der jeweiligen Rechtsordnung erforderliche Ordnung einfügt, im deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht und derart gegen anerkannte Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung der Allgemeinheit in Betracht kommt (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 118, Rn 6 mwN). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten und der stete gesellschaftliche Wandel zu Fragen des gedeihlichen Miteinanders.

Der Vorgang des Wasserlassens unter freiem Himmel außerhalb von Bedürfnisanstalten ist unter Beachtung üblicher Rücksichtnahmen und ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine grob ungehörige Handlung in diesem Sinne. Die grobe Ungehörigkeit ergibt sich nicht aus der Eignung zur Verletzung des Schamgefühls (a) und nicht aus belästigenden Verunreinigungen oder belästigenden Gerüchen (b).

a) Das Verhalten des Betroffenen war nicht geeignet, das Schamgefühl zu verletzen. Auch wenn empirisch gefestigte Aussagen zur Haltung der Allgemeinheit in dieser Frage nicht zu erlangen sind, so lässt sich doch folgendes festhalten: Als Vorgang natürlich menschlichen Ursprungs wird er nach Geschlechtern getrennt in öffentlichen Bedürfnisanstalten nach Belegung und baulichen Vorrichtungen auch in Gesellschaft verrichtet. Bei Sanitäreinrichtungen für Männer findet dabei unter anderem an durchgehenden Pissoirs, an Rinnen oder sonstigen offenen Abtritten auch das gesellige Wasserlassen statt. Der Vorgang ist danach auch in Gesellschaft tendenziell eher nicht schambehaftet. Soweit Fragen der Scham beim Wasserlassen außerhalb von Bedürfnisanstalten insbesondere über Geschlechtergrenzen hinweg berührt sein können, entspricht es der Üblichkeit, sich soweit als es die Umgebung zulässt, den Blicken anderer zu entziehen, sich zumindest aber abzuwenden und diskret zu verhalten. Eine gewisse Üblichkeit und Duldung ist hierfür etwa bei Wanderungen benennbar, bei Arbeiten in Feld und Flur, bei Jägern und Pilzesammlern, Radsportlern und Radtourlern, Badenden an Seen und Flüssen und bei sonstigen naturnahen Beschäftigungen. Dass es am Spülsaum der Ostsee landschaftlich anders als in Bergen und an Waldrändern keine weiteren Möglichkeiten zum landschaftlichen Rückzug gegeben hat außer der Abkehr, kann dem Betroffenen dabei nicht zum Nachteil gereichen. So ist es halt an der Küste. Im Übrigen konnte der Betroffene sich auch dem Schutz der Dunkelheit anvertrauen. Selbst wenn er im Dämmerlicht der Uferbeleuchtung noch schemenhaft zu erkennen war, musste er nicht damit rechnen, unvermittelt mit Taschenlampen ausgeleuchtet und gezielt kontaktiert zu werden.

Neben diesen Erwägungen sprechen auch die in der Rechtsprechung zu § 118 OWiG vereinzelt angeführten Indizien der Umstände des Einzelfalls dafür, dass die Handlung des Betroffenen nicht als grobe Ungehörigkeit zu qualifizieren ist. So soll es indizielle Wirkung haben, ob Zeugen eines fraglichen Ereignisses es hinnehmen oder sich darüber beschweren, ferner ob Anwesende sich zur sofortigen Unterbindung veranlasst sehen oder ein geordnete Einschreiten abwarten. Nach den obigen Feststellungen hatte sich niemand über den Vorgang beschwert. Auch haben die Zeugen nicht sofort interveniert, sondern gewartet, bis der Betroffene nach bürgerlichen Maßstäben wieder ansprechbar war.

(b) Eine belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ist nicht eingetreten. Die Ostsee enthält eine Wassermenge von 21.631 Kubikkilometern Brackwasser. Der Verdünnungsgrad wäre selbst im Wiederholungs- oder Nachahmungsfall so hoch, dass eine belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ausgeschlossen ist.

Sonstige Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 103 Wasserhaushaltsgesetz und § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind nicht erfüllt. Von der Darstellung wird abgesehen.

Nachdem als Anknüpfungspunkt einer Belästigung der Allgemeinheit das Schamgefühl, die Verunreinigung durch Rückstände oder die Belästigung durch Gerüche ausgeschlossen werden kann, ist das Verhalten des Betroffenen eine nach der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 Absatz 1 GG geschützte und letztendlich wohl auch naturrechtlich verankerte menschliche Willensbetätigung. Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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