Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Einspruch im Ordnungswidrigkeitenrecht: Ein entscheidender Fall im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ein GmbH-Geschäftsführer nicht zur Hauptverhandlung erscheint?
- Welche Besonderheiten gelten bei Bußgeldverfahren gegen eine GmbH?
- Wie kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid rechtssicher eingelegt werden?
- Welche Rechtsmittel stehen nach einer Einspruchsverwerfung zur Verfügung?
- Wann ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 20.11.2024
- Aktenzeichen: 3 ORbs 206/24 – 162 SsBs 52/24
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren im Ordnungswidrigkeitsrecht
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfahrensrecht
Beteiligte Parteien:
- ABC GmbH: Nebenbeteiligte im Verfahren, gegen die eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt wurde. Die Gesellschaft hat der Entscheidung des Amtsgerichts widersprochen.
- Amtsgericht Tiergarten: Erstinstanzliches Gericht, das den Einspruch der ABC GmbH gegen den Bußgeldbescheid verworfen hat, weil der Geschäftsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien.
- Verteidiger der ABC GmbH: Beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für seinen Mandanten und legte Rechtsbeschwerde ein.
- Generalstaatsanwaltschaft: Unterstützte die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und die Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die ABC GmbH erhielt einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz. Der Einspruch der Firma wurde vom Amtsgericht Tiergarten verworfen, weil der Geschäftsführer unentschuldigt bei der Verhandlung fehlte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Einspruch der ABC GmbH rechtmäßig nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden konnte, obwohl diese Norm gemäß Gesetzeswortlaut nur auf natürliche Personen anwendbar ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht Berlin hob das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
- Begründung: Der § 74 Abs. 2 OWiG findet keine Anwendung auf juristische Personen. Der Einspruch der ABC GmbH hätte nicht ohne Verhandlung verworfen werden dürfen, da die Norm nur für natürliche Personen gilt.
- Folgen: Das Amtsgericht Tiergarten muss den Fall erneut verhandeln. Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Nichterscheinen eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person nicht automatisch zum Verfall des Einspruchs führen kann.
Einspruch im Ordnungswidrigkeitenrecht: Ein entscheidender Fall im Fokus
Das Ordnungswidrigkeitenrecht stellt einen komplexen Rechtsbereich dar, in dem Bürger häufig mit verwaltungsrechtlichen Verfahren konfrontiert werden. Ein zentrales Rechtsmittel bildet dabei der Einspruch gegen Bußgeldbescheide, welcher Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich gegen behördliche Entscheidungen zu verwahren.
Die Regelungen des § 74 Abs. 2 OWiG definieren wichtige Verfahrensvorschriften für solche Rechtsbehelfe. Insbesondere die Fragen der Zulässigkeit und Behandlung von Einsprüchen bei Nichterscheinen vor Gericht werfen komplexe rechtliche Aspekte auf, die für Betroffene oft schwer zu durchschauen sind. Die Konsequenzen können erhebliche strafrechtliche und verfahrensrechtliche Folgen haben.
Der folgende Beitrag beleuchtet einen konkreten Gerichtsfall, der die Grenzen und Möglichkeiten des Einspruchsverfahrens im Ordnungswidrigkeitenrecht detailliert aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
Kammergericht Berlin: Verwerfung des Einspruchs bei Nichterscheinen der GmbH-Vertretung unzulässig

Das Kammergericht Berlin hat in einem wegweisenden Fall die Rechte von juristischen Personen in Bußgeldverfahren gestärkt. Die ABC GmbH hatte gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Tiergarten verwarf diesen Einspruch zunächst, weil der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.
Unzulässige Verwerfung des GmbH-Einspruchs durch Amtsgericht
Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung auf § 74 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Diese Vorschrift erlaubt die Verwerfung eines Einspruchs, wenn der Betroffene unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt. Gegen die ABC GmbH war zuvor eine Geldbuße in Höhe von 8.000 Euro festgesetzt worden. Der Verteidiger der GmbH beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich Rechtsbeschwerde ein. Er machte geltend, dass der Betroffene am Verhandlungstag verhandlungsunfähig erkrankt gewesen sei.
Rechtliche Grundlagen der Kammergerichtsentscheidung
Das Kammergericht Berlin gab der Rechtsbeschwerde der ABC GmbH statt. In seiner Begründung arbeitete das Gericht die rechtlichen Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen im Ordnungswidrigkeitenrecht präzise heraus. Der Begriff des Betroffenen im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes umfasst nach der Rechtsprechung ausschließlich natürliche Personen, gegen die sich das Verfahren richtet. Juristische Personen wie die ABC GmbH fallen nicht unter diese Definition.
Strikte Auslegung der Verfahrensvorschriften
Das Kammergericht stellte klar, dass eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf juristische Personen nicht in Frage kommt. Die prozessuale Stellung von juristischen Personen und Personenvereinigungen richtet sich stattdessen nach den Regelungen für Einziehungsberechtigte. Das Gericht betonte, dass weder die grammatikalische noch die systematische, historische oder teleologische Auslegung eine planwidrige Regelungslücke erkennen lasse, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift rechtfertigen könnte.
Rückverweisung an das Amtsgericht
Das Kammergericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Kosten der Rechtsbeschwerde wurden ebenfalls in die neue Verhandlung verwiesen. Das Gericht unterstrich in seiner Entscheidung, dass die Geldbuße nicht gegen den Geschäftsführer als Betroffenen, sondern gegen die ABC GmbH als Nebenbeteiligte festgesetzt wurde. Daher war die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG rechtlich nicht möglich.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass bei Bußgeldverfahren gegen Unternehmen der Einspruch nicht automatisch verworfen werden darf, wenn der Geschäftsführer nicht zur Verhandlung erscheint. Diese Regelung gilt nur für Privatpersonen als „Betroffene“, nicht aber für Unternehmen als „Nebenbeteiligte“. Das Kammergericht Berlin korrigiert damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung und stärkt die Verfahrensrechte von Unternehmen in Bußgeldverfahren.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn gegen Ihr Unternehmen ein Bußgeldverfahren läuft und Sie als Geschäftsführer verhindert sind, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, kann das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht einfach ablehnen. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, sich gegen das Bußgeld zu wehren. Das gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Verteidigung Ihres Unternehmens und schützt Sie vor vorschnellen Verwerfungen Ihres Einspruchs. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Bußgeldverfahren.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtssicherheit im Bußgeldverfahren für Ihr Unternehmen
Gerade für Unternehmen ist es wichtig, im Umgang mit Bußgeldverfahren auf der sicheren Seite zu sein. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und Fehlentscheidungen, wie im oben genannten Fall, zu vermeiden. Unsere Anwälte verfügen über umfassende Expertise im Ordnungswidrigkeitenrecht und kennen die Besonderheiten, die bei Verfahren gegen Unternehmen zu beachten sind. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die bestmögliche Strategie für Ihr Unternehmen zu entwickeln.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ein GmbH-Geschäftsführer nicht zur Hauptverhandlung erscheint?
Grundsätzliche Konsequenzen
Wenn ein GmbH-Geschäftsführer trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Gerichtstermin erscheint, drohen verschiedene rechtliche Konsequenzen, die sich je nach Verfahrensart unterscheiden.
Bei Nichterscheinen im Zivilprozess droht ein Ordnungsgeld, das jedoch nur gegen die GmbH selbst und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden kann. Das Ordnungsgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen.
Verfahrensspezifische Folgen
Im Arbeitsgerichtsprozess kann das Gericht bei unentschuldigtem Fernbleiben:
- Die Zulassung des Prozessbevollmächtigten ablehnen
- Ein Versäumnisurteil erlassen, das bereits vorläufig vollstreckbar ist
- Eine verkürzte Einspruchsfrist von nur einer Woche gilt, anders als die übliche zweiwöchige Frist im Zivilrecht
Im Strafprozess findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten grundsätzlich nicht statt. Bei juristischen Personen wie einer GmbH gelten jedoch besondere Regelungen, wenn diese als Nebenbeteiligte betroffen sind.
Vermeidung negativer Konsequenzen
Ein Ordnungsgeld kann vermieden werden, wenn der Geschäftsführer:
- Einen qualifizierten Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zum Vergleichsabschluss ermächtigt ist
- Eine Terminsvollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO für den Vertreter ausstellt
- Sein Ausbleiben rechtzeitig und ausreichend entschuldigt
Die Vertretung kann durch einen informierten Mitarbeiter, etwa aus der Personalabteilung, wahrgenommen werden. Der Vertreter muss jedoch über den Sachverhalt umfassend informiert sein und eine entsprechende Vollmacht besitzen.
Besondere Situationen
Bei mehreren Geschäftsführern muss nicht jeder erscheinen. In der Regel akzeptieren Gerichte, wenn ein zur Sachaufklärung fähiger Geschäftsführer anwesend ist.
Eine Videokonferenz kann als Alternative zum persönlichen Erscheinen beantragt werden. Die Ablehnung eines solchen Antrags ist jedoch kein ausreichender Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen.
Welche Besonderheiten gelten bei Bußgeldverfahren gegen eine GmbH?
Bei Bußgeldverfahren gegen eine GmbH gilt das besondere Rechtsträgerprinzip. Eine GmbH kann nicht selbst Täter einer Ordnungswidrigkeit sein, sondern nur als Nebenbeteiligte in einem Bußgeldverfahren auftreten.
Voraussetzungen für ein Bußgeldverfahren
Ein Bußgeld gegen eine GmbH kann nur festgesetzt werden, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ (z.B. der Geschäftsführer) eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dabei muss durch die Tat entweder:
- Pflichten verletzt worden sein, die die GmbH treffen, oder
- die GmbH bereichert worden sein oder werden sollte
Verfahrensablauf
Das Bußgeldverfahren läuft grundsätzlich in zwei möglichen Varianten ab:
Einheitliches Verfahren: Das Verfahren richtet sich gleichzeitig gegen den Geschäftsführer als handelnde Person und die GmbH als Nebenbeteiligte. Die GmbH darf im Bußgeldbescheid nur als „Nebenbeteiligte“ bezeichnet werden, nicht als „Betroffene“.
Selbstständiges Verfahren: Ein Bußgeld kann auch in einem selbstständigen Verfahren gegen die GmbH festgesetzt werden, wenn das Verfahren gegen die natürliche Person nicht eingeleitet oder eingestellt wird.
Haftung und Verantwortlichkeit
Bei mehreren Geschäftsführern richtet sich der Anfangsverdacht zunächst gegen alle gesetzlichen Vertreter. Die Verwaltungsbehörde muss dann ermitteln, welcher Geschäftsführer konkret für den Verstoß verantwortlich ist.
Die Höhe der Geldbuße kann bei vorsätzlichen Straftaten bis zu zehn Millionen Euro betragen, bei fahrlässigen Straftaten bis zu fünf Millionen Euro. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich das Höchstmaß nach dem jeweiligen Tatbestand.
Besondere Verfahrensrechte
Die GmbH hat im Bußgeldverfahren besondere Verfahrensrechte:
- Sie kann einen eigenen Verteidiger bestellen
- Sie hat ein eigenständiges Einspruchsrecht gegen den Bußgeldbescheid
- Bei einem Einspruch muss eine Verbindung der Verfahren gegen Geschäftsführer und GmbH angeordnet werden
Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die GmbH schließt eine zusätzliche Einziehung von Vermögenswerten wegen derselben Tat aus.
Wie kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid rechtssicher eingelegt werden?
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Bußgeldbehörde eingehen. Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Bescheids und endet nach 14 Tagen um 24:00 Uhr.
Form des Einspruchs
Ein rechtssicherer Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erfolgen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Der Einspruch kann per Brief oder Fax eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist nicht ausreichend und führt zur Verwerfung des Einspruchs.
Inhaltliche Anforderungen
Der Einspruch muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Einspruchsführers
- Aktenzeichen des Bußgeldbescheids
- Datum des Bußgeldbescheids
- Eigenhändige Unterschrift
Eine Begründung des Einspruchs ist zunächst nicht erforderlich. Die Formulierung kann einfach lauten: „Ich lege gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum] mit dem Aktenzeichen [Nummer] Einspruch ein“.
Besondere Situationen
Bei unverschuldeter Fristversäumnis, etwa durch Krankenhausaufenthalt oder Urlaub, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und das Versäumnis durch Belege wie Flugtickets oder Krankenhausunterlagen nachgewiesen werden.
Zustellung und Fristberechnung
Die Zustellung erfolgt in der Regel per Post mit Zustellungsurkunde. Der gelbe Briefumschlag des Bußgeldbescheids enthält das Zustelldatum, das für die Fristberechnung maßgeblich ist. Für die Fristwahrung ist der Eingang bei der Behörde entscheidend, nicht das Datum der Absendung.
Rechtskraft des Bescheids
Wird die Einspruchsfrist versäumt oder der Einspruch nicht formgerecht eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Dies gilt auch bei verjährten Ordnungswidrigkeiten – selbst dann muss gegen einen zu spät zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden, um die Rechtskraft zu verhindern.
Welche Rechtsmittel stehen nach einer Einspruchsverwerfung zur Verfügung?
Nach einer Einspruchsverwerfung durch das Amtsgericht steht Ihnen als Betroffener die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Diese muss innerhalb einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsurteils eingelegt werden.
Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist in folgenden Fällen ohne vorherige Zulassung statthaft:
- Wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt wurde
- Wenn ein Fahrverbot angeordnet wurde
- Wenn der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen wurde
- Wenn Ihnen das rechtliche Gehör versagt wurde
Begründung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden. Sie muss durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden.
Bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG können Sie mit der Rechtsbeschwerde nur vorbringen, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen hat. Dies muss mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Das Beschwerdegericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vorlagen. Dabei wird geprüft, ob:
- Eine ordnungsgemäße Ladung mit Belehrung über die Folgen des Ausbleibens erfolgte
- Das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt war
- Die Urteilsbegründung ausreichend war
Wenn das Beschwerdegericht Rechtsfehler feststellt, hebt es das Verwerfungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.
Wann ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich?
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht es Ihnen, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben.
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn Sie unverschuldet verhindert waren, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
- Urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit während der Zustellung
- Plötzlicher Erkrankung oder Krankenhausaufenthalt
- Unvorhersehbaren Verzögerungen bei der Postzustellung
- Fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung
Antragstellung und Fristen
Wenn Sie eine Wiedereinsetzung beantragen möchten, müssen Sie folgende Fristen beachten:
Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Bei Berufungs-, Revisions- und Beschwerdebegründungsfristen gilt eine Monatsfrist.
Der Antrag muss die versäumte Handlung nachholen und eine detaillierte Begründung enthalten, warum Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. Die angeführten Gründe müssen Sie glaubhaft machen, etwa durch Vorlage von Reiseunterlagen oder ärztlichen Attesten.
Entscheidung über den Antrag
Über Ihren Antrag entscheidet die Behörde oder das Gericht, die auch für die versäumte Handlung zuständig sind. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, gilt die ursprüngliche Frist als eingehalten. Sie können dann die versäumte Handlung, wie etwa einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, nachholen.
Ein Jahr nach Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr möglich, außer wenn sie wegen höherer Gewalt unmöglich war.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bußgeldbescheid
Ein behördlicher Bescheid, mit dem eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt wird. Die zuständige Behörde stellt damit förmlich eine begangene Ordnungswidrigkeit fest und setzt eine Geldbuße fest. Der Betroffene kann gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Typische Beispiele sind Bußgeldbescheide wegen Verkehrsverstößen oder, wie im Text, wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz.
Einspruch
Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, mit dem man sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren kann. Er muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 67 OWiG). Durch den Einspruch wird eine gerichtliche Überprüfung des Bußgeldbescheids eingeleitet. Die Frist zur Einlegung beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids.
Ordnungswidrigkeit
Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 1 OWiG). Im Gegensatz zu Straftaten handelt es sich um minderschwere Rechtsverstöße. Beispiele sind Verkehrsverstöße, Ruhestörung oder wie hier Verstöße gegen das Geldwäschegesetz. Ordnungswidrigkeiten werden nicht mit Geld- oder Freiheitsstrafen, sondern mit Geldbußen geahndet.
Nebenbeteiligte
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind dies juristische Personen oder Personenvereinigungen, gegen die eine Geldbuße festgesetzt werden kann (§ 88 OWiG). Sie haben im Verfahren eine besondere Rechtsstellung – anders als der „Betroffene“, der nur eine natürliche Person sein kann. Im Text ist die ABC GmbH als juristische Person Nebenbeteiligte im Bußgeldverfahren.
Rechtsbeschwerde
Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Bußgeldsachen (§§ 79 ff. OWiG). Mit der Rechtsbeschwerde können Rechtsfehler des Gerichts gerügt werden. Sie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa wenn das Gericht den Einspruch als unzulässig verworfen hat. Im Fall wurde die Rechtsbeschwerde gegen die unzulässige Verwerfung des Einspruchs eingelegt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ein Rechtsbehelf, der es ermöglicht, eine versäumte Frist oder einen verpassten Termin nachzuholen, wenn man unverschuldet verhindert war (§ 44 StPO). Im Fall wurde sie beantragt, weil der Geschäftsführer krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung erscheinen konnte. Bei erfolgreicher Wiedereinsetzung wird die Frist neu in Gang gesetzt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs. 2 OWiG: Dieser Paragraph regelt die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint, obwohl er zur Teilnahme verpflichtet war. Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen, die direkt gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz verstoßen haben.
Im vorliegenden Fall wurde der Einspruch der ABC GmbH nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, obwohl es sich bei der ABC GmbH um eine juristische Person handelt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf eine nebenbeteiligte juristische Person war unzulässig, da § 74 Abs. 2 OWiG nur natürliche Personen betrifft.
- § 79 Abs. 1 und Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 StPO: Diese Bestimmungen regeln die Zulässigkeit und Begründetheit von Rechtsbeschwerden im Ordnungswidrigkeitenverfahren. § 79 Abs. 1 OWiG ermöglicht die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, während § 344 Abs. 2 StPO die fachlichen Anforderungen an die Begründung von Rügen festlegt.
Die Nebenbeteiligte der ABC GmbH legte eine Rechtsbeschwerde ein, die sich auf die fehlerhafte Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG bezog. Die Kombination dieser Vorschriften stellte sicher, dass die Beschwerde rechtlich geprüft und zugelassen wurde, was zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führte.
- Geldwäschegesetz (GwG): Das GwG dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen und Verdachtsfälle zu melden, um illegale Finanzströme zu unterbinden.
Die ABC GmbH wurde aufgrund eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz mit einem Bußgeld belegt. Dieser Verstoß bildete die Grundlage für das Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im vorliegenden Beschluss behandelt wird.
- Prozessuale Stellung von juristischen Personen im OWiG: Juristische Personen wie GmbHs haben im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine besondere prozessuale Stellung. Sie können als Nebenbeteiligte auftreten und gegen Bußgeldbescheide Einspruch einlegen, ähnlich wie natürliche Personen.
In diesem Fall agierte die ABC GmbH als nebenbeteiligte juristische Person im Verfahren. Die fehlerhafte Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG auf die GmbH verdeutlicht die Notwendigkeit spezifischer Regelungen für juristische Personen im Ordnungswidrigkeitenrecht.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 46, 47 OWiG): Diese Vorschriften ermöglichen es Betroffenen, nachträglich Anspruch auf Wiederherstellung ihres ursprünglichen Verfahrensstatus zu erlangen, wenn sie zuvor ohne Verschulden Fristen versäumt haben.
Der Verteidiger der ABC GmbH beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Geschäftsführer unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Allerdings wurde dieser Antrag rechtskräftig verworfen, was die Bedeutung der korrekten Anwendung der Verfahrensvorschriften unterstreicht.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 3 ORbs 206/24 – 162 SsBs 52/24 – Beschluss vom 20.11.2024
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