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Unzulässige Vollverschleierung beim Führen eines Kraftfahrzeugs

OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 73/22 – Beschluss vom 07.06.2022

1. Der mitunterzeichnende Einzelrichter lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen „vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht“ zu einer Geldbuße von 66 Euro verurteilt. Bei der Betroffenen handelt es sich um eine gläubige Muslima. Sie trug zur Tatzeit beim Führen ihres Pkw einen Niqab, d. h. eine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung. Gegen das Urteil richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Soweit ersichtlich war das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungsverbot unter dem Gesichtspunkt, dass sich eine gläubige Muslima an dessen Beachtung aus religiösen Gründen gehindert sieht, in einer Bußgeldsache bisher nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die dazu bekannte Rechtsprechung ist im Verwaltungsrechtsweg zur Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO) ergangen.

Gemäß § 80a Abs. 3 OWiG ist die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

III.

Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Gegen das Gesichtsverhüllungsverbot hat die Betroffene vorsätzlich verstoßen, indem sie als Kraftfahrzeugführerin einen Niqab getragen hat.

a)

Diese Verbotsnorm ist wirksam. Sie verstößt auch unter Berücksichtigung der durch Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG geschützten Religionsfreiheit und Religionsausübung nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt, wonach der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen in allen grundlegenden normativen Bereichen selbst zu treffen hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020, 6 L 2150/20, bei juris = BeckRS 2020, 33205; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Januar 2021, 14 L 1537/20, bei juris = BeckRS 2021, 55).

Das VG Düsseldorf hat dazu ausgeführt:

„Die Verpflichtung, beim Führen von Kraftfahrzeugen das Gesicht weder zu verhüllen noch sonst zu verdecken, führt zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Sie stellt vielmehr eine generelle Anordnung dar, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Auch in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil das Verhüllungsverbot nur das Führen eines Kraftfahrzeuges betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann.“

Aus diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, bedarf das Gesichtsverhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer ebenso wenig einer unmittelbaren Ausgestaltung durch den parlamentarischen Gesetzgeber wie etwa die Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO), die auch für Personen gilt, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen (vgl. hierzu: BVerwG NJW 2019, 3466).

b)

Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht und ist mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar.

Durch das Gesichtsverhüllungsverbot wird niemand an der Ausübung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr als verbindlich erachteten Vollverschleierungspflicht (Niqab) muss die Betroffene, die nicht über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO verfügt, allerdings auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO kann sie daher mittelbar in ihrer Religionsausübung beeinträchtigen.

Unzulässige Vollverschleierung beim Führen eines Kraftfahrzeugs
(Symbolfoto: ZouZou/Shutterstock.com)

Zwar enthält Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt, so dass sich Einschränkungen aus der Verfassung selbst ergeben müssen. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen indes die Grundrechte Dritter und Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. statt aller: BVerfG NJW 2020, 1049, 1051 m.w.N.). Die Sicherheit des Straßenverkehrs stellt einen solchen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfG BeckRS 2018, 3247 = ZfS 2018, 230; OVG Münster NJW 2021, 2982, 2984; VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205).

Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungsverbot dient in repressiver Hinsicht dem Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Dazu heißt es in der Begründung des Verordnungsgebers (Bundesrat-Drucksache 556/17, S. 2):

„In Deutschland ist der Halter für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kraftfahrzeugführers nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugführers bei einer automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzerfoto“) nachzuweisen fällt immer dann schwer, wenn das Gesicht verdeckt oder verhüllt ist. Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung, die mehr und mehr automatisiert durchgeführt wird, ist es daher geboten, für die das Kraftfahrzeug führende Person ein Verbot der Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale auszusprechen, welches die Feststellbarkeit der Identität von vornherein gewährleistet.“

Damit kommt der Regelung zugleich eine präventive Schutzfunktion zu. Denn ein Kraftfahrzeugführer, der damit rechnen muss, dass er anhand eines automatisiert erstellten Messfotos für einen Verkehrsverstoß (insbesondere bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Missachtung des Rotlichtes oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands) zur Verantwortung gezogen wird, wird sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnimmt. Mit dieser Zielsetzung dient § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. BVerfG BeckRS 2018, 3247 = ZfS 2018, 230; OVG Münster NJW 2021, 2982, 2984; VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205).

Der Verordnungsgeber erfüllt durch das Gesichtsverhüllungsverbot eine staatliche Schutzpflicht. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist schon mit Blick auf den bezweckten präventiven Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt.

Die Tragfähigkeit weiterer Gesichtspunkte (Gewährleistung von Rundumsicht und nonverbaler Kommunikation), die in der Verwaltungsrechtsprechung zur Rechtfertigung des Gesichtsverhüllungsverbots ergänzend angeführt worden sind (vgl. VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205; kritisch: Rebler/Huppertz NZV 2021, 127, 128 f.), bedarf daher keiner Erörterung.

c)

Besonderen individuellen Gründen des Kraftfahrzeugführers kann im Einzelfall durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO) Rechnung getragen werden. Über eine solche Ausnahmegenehmigung verfügte die Betroffene zur Tatzeit (und auch danach) nicht.

2.

Das Amtsgericht hat bei der Zumessung der Geldbuße die Regelgeldbuße von 60 Euro (Nr. 247a BKat) zugrunde gelegt. Dies ist auch in Ansehung der vorsätzlichen Begehungsweise zutreffend. Denn wenn ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht so verhüllt oder verdeckt, dass er nicht mehr erkennbar ist, geschieht dies regelmäßig vorsätzlich (vgl. Bundesrat-Drucksache 556/17, S. 14). Die Vorsatzform ist hier bereits bei der Regelgeldbuße berücksichtigt und rechtfertigt keine Erhöhung (vgl. zur verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer: OLG Jena NZV 2005, 108; KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583).

Dass das Amtsgericht die Regelgeldbuße von 60 Euro wegen einer Voreintragung im Fahreignungsregister (Geldbuße von 80 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) maßvoll auf 66 Euro erhöht hat, ist nicht zu beanstanden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

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