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Unwissentlicher Amphetaminkonsums – Gebrauch eines Nasensprays

VG Aachen – Az.: 3 L 1342/19 – Beschluss vom 24.04.2020

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.Der Streitwert wird auf 2.535,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der – sinngemäß gestellte – Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen – 3 K 3343/19 – erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2019 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der festgesetzten Gebühr anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit der Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2019 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden (aus Amphetamin und Cannabis kombinierten) Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.

Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von dessen Vollziehung bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu ihren Lasten aus.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache erhobene Klage erfolglos bleiben wird. Die Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2019 ist als rechtmäßig anzusehen.

Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeug nicht gegeben.

Unwissentlicher Amphetaminkonsums - Gebrauch eines Nasensprays
(Symbolfoto: Evgeniy Medvedev/Shutterstock.com)

Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: Bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) fallen, soll – mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist (vgl. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) – bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen.

Auf die – hier sogar gegebene – Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht einmal an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge aus, um die Fahreignung zu verneinen.

Vgl.  Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.

Gemessen daran hat sich die Antragstellerin schon deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass sie – neben dem Rauchen von Cannabis – die harte Droge Amphetamin konsumiert hat.

Am 18. Januar 2019 gegen 14:45 Uhr befuhr die Antragstellerin mit dem Pkw (PKW VW Lupo, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000) die I.  straße in B.  und geriet in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Dabei fiel sie den Polizeibeamtinnen durch geweitete Pupillen und eine fahle Gesichtsfarbe auf. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie „noch nie etwas mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt“ habe. Nach dem Hinweis der Beamtinnen auf die Möglichkeit eines Drogenvortests räumte die Antragstellerin ein, „heute morgen einen Joint geraucht“ zu haben.

Um 16:32 Uhr wurde ihr im Luisenhospital in B.  durch den diensthabenden Arzt eine Blutprobe (Venülnummer 007.907) entnommen. Die chemisch-toxikologische Untersuchung dieser Blutprobe ergab ein positives Testergebnis auf Amphetamine und Cannabinoide, und zwar ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 18. Februar 2019 mit folgenden Werten im Serum:

  • Substanz Messergebnis
  • Amphetamin 66,0  µg/L  (ng/ml)
  • Tetrahydrocannabinol (THC) 6,8  µg/L  (ng/ml)
  • THC-Carbonsäure (THC-COOH) 122,0  µg/L  (ng/ml)

Der Einwand der Antragstellerin, das in ihrem Blut festgestellte Amphetamin gehe auf einen unwissentlichen Konsum zurück, bleibt ohne Erfolg.

Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, ist zwar grundsätzlich relevant, weil zumindest in der Regel keine eignungsausschließende persönliche Fehlhaltung und auch keine beachtliche Wiederholungsgefahr besteht, wenn ungewollt ein Betäubungsmittel eingenommen worden ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von der Antragstellerin behauptete Fall einer versehentlichen herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.

Vgl.  OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 – juris Rn. 4 ff., m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 11 C 06.2695 -, juris.

Daran fehlt es hier. Das Vorbringen zum unwissentlichen Amphetaminkonsum ist als unglaubhaft und daher als bloße Schutzbehauptung einzustufen.

Die Antragstellerin macht dazu geltend: Sie habe am Abend des 17. Januar 2019, also am Vorabend des Vorfalls, eine Bekannte in deren Wohnung besucht. Sie, die Antragstellerin, habe in der betreffenden Woche Urlaub gehabt und an einem erkältungsbedingten Schnupfen gelitten. Als die Bekannte gerade in der Dusche gewesen sei, habe sie, die Antragstellerin, ein Nasenspray der Bekannten benutzt, das auf dem Schrank neben dem Fenster gestanden habe, ohne dabei zu ahnen, dass ihre Bekannte dieses Nasenspray zuvor zum Zwecke des eigenen Drogenkonsums „mit Amphetamin-Öl manipuliert“ habe.

Diese Schilderung kann der Antragstellerin nicht geglaubt werden. Die den Kern des Vortrags bildende Behauptung, das Nasenspray der Bekannten habe von dieser mit Amphetamin-Öl dergestalt präpariert werden können, dass dessen Anwendung zu einer unbewussten Drogenaufnahme im pharmakologisch wirksamen Bereich führen konnte, erscheint ohne realen Hintergrund. Bei einer Amphetaminbase (= „Amphetamin-Öl“) handelt es sich eine ölige Flüssigkeit. Das Öl ist flüchtig und leicht verdampfbar. Eine Inhalation zur Aufnahme ist daher möglich. Allerdings ist das Öl praktisch wasserunlöslich. Eine Anwendung als Nasenspray erscheint daher unwahrscheinlich. Es kommt hinzu, dass das in der Amphetaminbase enthaltene Amin einen penetranten Geruch besitzt (vgl. zum Vorstehenden die fachliche Stellungnahme des Forensischen Toxikologe Dr. F.  aus B.  auf Blatt 52 der Führerscheinakte).

Eine plausible Erklärung dafür, wie es ihrer Bekannten gelungen sein soll, Amphetaminbase in Wasser zu lösen, ist die Antragstellerin schuldig geblieben. Sie hat lediglich erklärt, dass sie den penetranten Geruch des Amins nicht habe wahrnehmen können, weil sie ja einen Schnupfen gehabt habe. Dieser Einwand ist schon für sich genommen nicht plausibel, wenn man sich einmal vor Augen führt, dass Amin als Abkömmling des Ammoniaks (NH3) einen ganz besonders intensiven Geruch verbreitet, nämlich von „Fisch, der zu verwesen beginnt“.

Vgl. dazu die Wikipedia-Einträge „Amphetamin“ und „Amin“, Ausdruck vom 22. April 2020, https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia.

Abgesehen davon muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie nach Aktenlage erfahren im Umgang mit Drogen ist. Dazu genügt der Hinweis auf einen Vorfall vom 7. September 2016. Gegen 14:40 Uhr erhielt die Polizeiwache West in B.  einen Hinweis, wonach die Antragstellerin im Rondell vor dem „NETTO-Markt“ Drogen konsumiere und die Drogen im Anschluss in ihrem BH versteckt habe. Nachdem die Antragstellerin zunächst behauptet hatte, keine Betäubungsmittel zu konsumieren und auch keine Drogen zu besitzen, widerrief sie ihre Erklärung auf der Polizeiwache und zog ein „Minigripptütchen“ mit Amphetamin (0,7 g) aus der Vorderseite ihrer Hose. Aufgrund des Vorfalls vom 7. September 2016 setzte das Amtsgerichts Aachen mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. September 2016 eine Geldstrafe gegen die Antragstellerin fest.

Der Eindruck, dass das bei der Antragstellerin am 18. Januar 2019 im Blutserum festgestellte Amphetamin auf einen bewussten Konsum zurückgeht und gerade nicht unwissentlich erfolgt ist, wird dadurch verstärkt, dass – als Orientierung – von einer Nachweisbarkeitsdauer vom Amphetamin im Blut/Serum von 12 bis 16 Stunden auszugehen ist.

Vgl. dazu Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Seite 322, Tabelle 4.

Gemessen daran ist die behauptete Aufnahme von Amphetamin „am Vorabend“ des Vorfalls vom 18. Januar 2019 nicht plausibel. So muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie bei der Blutabnahme am 18. Januar 2019 um 16:32 Uhr noch unter akutem Einfluss von Amphetamin stand, wie sich aus dem festgestellten Wert von 66 µg/L (ng/ml) Amphetamin im Blutserum ergibt, welcher erheblich über der Nachweisgrenze von 25 µg/L (ng/ml) liegt, ab der von einer Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ausgegangen werden kann.

Bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologie und Forensische Chemie kann Amphetamin im Blutserum erst ab dem Wert von 25 µg/L (ng/ml) sowohl sicher nachgewiesen (Nachweisgrenze) als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden (Bestimmungsgrenze), vgl. die Empfehlung der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 2007, Seite 311: „analytische Grenzwerte“.

Der hohe Wert von 66 µg/L (ng/ml) Amphetamin im Blutserum dürfte eher auf einem (bisher verschwiegenen) bewussten Konsum am Vorfallstag beruhen als auf einem unbewussten Konsum am Vorabend des Vorfalls. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, erweckt der unbestrittene Umstand, dass die Antragstellerin am Vorfallstag zusätzlich noch einen Joint geraucht hat, den Eindruck, dass die Antragstellerin sich mit Cannabis vom Amphetamin „runtergeraucht“ hat und damit als besonders erfahren im Umgang mit Drogen anzusehen ist.

Nach alledem ist von einem bewussten Konsum der harten Droge Amphetamin auszugehen und vor diesem Hintergrund auch nicht damit zu rechnen, dass es für den Ausgang des Klageverfahrens auf die von der Antragstellerin anwaltlich angeregte Zeugeneinvernahme der am Vorabend des Vorfalls besuchten Bekannten ankommen wird.

Ist demnach in der Person der Antragstellerin der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus.

In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der An-ordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die per-sönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern aus-gehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 – 14 L 3652/15 -, juris Rn. 53 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9.

Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre Kraftfahreignung wiedererlangt hätte.

So setzt die Wiedererlangung der Kraftfahreignung den durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen, unter forensischen Bedingungen gewonnenen Drogenscreenings zu führenden Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen hinreichend langen Zeitraum (im Regelfall mindestens ein Jahr) keine harten Drogen mehr konsumiert hat. Zusätzlich bedarf es des Nachweises, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist, die eine günstige Prognose für die Zukunft zulässt. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2014 – 16 B 264/14 -, juris Rn. 12 und vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 6 ff.,

an der es hier fehlt.

Auch im Übrigen bleibt der Aussetzungsantrag ohne Erfolg. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen nicht.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins binnen 6 Tagen beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 500 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).

Der Aussetzungsantrag hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 29. Oktober 2019 erweist sich als unzulässig. Denn es fehlt – jedenfalls nach dem Stand der vorgelegten Akten – an einem im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderlichen vorherigen und erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO besteht ebenfalls kein Anhalt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. November 2012 – 16 A 2172/12 -, juris Rn. 17 f., m. w. N., der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000 Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500 Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Ferner wird der Streitwert entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hinsichtlich des angegriffenen Gebührenbescheids mit 1/4 der bezifferten Geldleistung berechnet. Dies ergibt einen Streitwert in Höhe von 2.535,60 Euro, der sich aus 2.500 Euro (Fahrerlaubnisentziehung) und 35,60 Euro (ein Viertel der Gebühr in Höhe von 142,40 Euro) zusammensetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

 

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