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Unverhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei „überlangem“ Widerspruchsverfahren

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 L 181/20 – Beschluss vom 11.11.2020

Gründe

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg – 1. Kammer – vom 25. August 2020 bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2006 – 10 B 48.06 – juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Die Verlegung des Termins ist durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beantragt worden.

Ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ladung zu dem am 25. August 2020 (11.00 Uhr) stattfindenden Termin am 24. Juni 2020 erhalten. Am Morgen des 25. August 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Serviceeinheit der 1. Kammer mitgeteilt, dass er den Termin nicht wahrzunehmen könne, weil er am Vortrag einen Termin im Ausland gehabt habe und sein Flug/Zug ausgefallen sei, so dass er erst am späten Abend zurück in Deutschland sein werde (vgl. Aktenvermerk vom 1. September 2020, GA Bl. 128). Ein Antrag auf Verlegung des Termins ist danach – auch telefonisch – nicht gestellt worden. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Zulassungsverfahrens. Danach hat dieser gegen 8.30 Uhr des Terminstages lediglich das Gericht darüber informiert, dass er sich aufgrund eines am Vortrag gecancelten Fluges noch dienstlich in der Schweiz befinde und den Termin nicht wahrnehmen könne. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet schon nicht, einen Verlegungsantrag telefonisch gestellt zu haben, sondern beschränkt sich darauf, mit der Zulassungsbegründung vorzutragen, dass er von „unterwegs“ keinen förmlichen Antrag auf Terminsverlegung habe stellen können. Ein mündlicher-telefonischer-Terminverlegungsantrag wäre ohne weiteres möglich gewesen [vgl. BFH, Beschluss vom 5. Mai 2020 – III B 158/19-Jjuris RN 13 f.]. Ihn hätte als Rechtsanwalt auch das Erfordernis eines solchen Antrags klar sein müssen. Rechtlich unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass auf den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 hin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt worden war. Dieser Antrag entbindet nicht, im Verhinderungsfall um Terminsverlegung – ggf. auch telefonisch – nachzusuchen und damit von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zur Verschaffung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt, soweit der Prozessbevollmächtigte unter Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vorgibt, dass der Einzelrichterin seine Nichtteilnahme am Termin nicht bekannt gewesen sei. Ungeachtet dessen ist die Einzelrichterin ausweislich des Aktenvermerks vom 1. September 2020 v o r dem Termin durch die Serviceeinheit über das angekündigte Nichterscheinen unterrichtet worden. Dies findet auch seine Entsprechung in der Sitzungsniederschrift vom 25. August 2020, wonach unmittelbar nach Aufruf der Sache um 11.00 Uhr in die Verhandlung eingetreten und nicht etwa – wie es regelmäßige Praxis bei Unkenntnis des Nichterscheinens wäre – zunächst zugewartet wurde.

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen den von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.

„Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 – juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 – juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 – 13 LA 160/18 – juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 8 ZB 18.1235 – juris Rn. 9).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.

Die Klägerin macht geltend, das Urteil sei fehlerhaft, weil es davon ausgehe, dass auch nach Ablauf von acht Jahren die Auferlegung eines Fahrtenbuches noch verhältnismäßig sei. Dies sei weder nachvollziehbar noch der Klägerin als Bürgerin eines Rechtsstaates begreiflich zu machen. Anders wäre es, wenn sie es in der Hand gehabt hätte, das Verfahren zu betreiben oder es bewusst hinausgezögert hätte. Zum Nachteil könne ihr nicht gereichen, dass über ihren Widerspruch vom 19. Dezember 2012 gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 über einen nicht unerheblichen Zeitraum schlichtweg nicht entschieden worden sei. Im Gegenteil habe sie sogar mehrfach um Fortgang des Verfahrens gebeten. Sie habe die Verzögerung des Verfahrens nicht zu verantworten. Ein Widerspruchsbescheid sei erst nach fünfjähriger Untätigkeit der Widerspruchsbehörde unter dem 12. April 2019 erlassen worden. In diesem Zeitraum wären in anderen Rechtsgebieten oder nach anderen Prozessordnungen schon sämtliche bekannte Fristen verstrichen oder bereits Verjährung eingetreten. Die Klägerin habe zwischenzeitlich sogar nachgefragt, ob das Verfahren nicht eingestellt werde oder sich der Verwaltungsakt erledigt habe. Es sei bereits Verwirkung eingetreten, weil die Verwaltungsbehörde nicht reagiert habe und auch keine Hinderungsgründe, um deren Angabe ausdrücklich gebeten worden sei, mitgeteilt worden seien. Damit habe sich neben dem Zeit- auch das Umstandsmoment verwirklicht.

Zwar kann eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen sein. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass dies der Fall sein kann, wenn zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage ein (unverhältnismäßig) langer Zeitraum verstrichen ist, wobei bei der Berechnung des Zeitraums maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzustellen ist (vgl. NdsOVG, Urteil vom 8. Juli 2014 – 12 LB 76/14 – juris Rn. 24). Welche konkreten Fristen allerdings in Erwägung zu ziehen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten. Dabei sind etwa die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und das Verhalten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1991 – 3 B 108.91 – juris Rn. 3). Ein solcher Fall liegt hier angesichts des Ablaufes eines halben Jahres zwischen der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ersichtlich nicht vor.

Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Fahrtenbuchauflage – wie hier – bereits angeordnet wurde, mithin für den Betroffenen feststeht, dass eine solche ihm gegenüber im Zeitpunkt ihrer Unanfechtbarkeit Geltung beansprucht.

Richtig ist, dass das Widerspruchsverfahren nach Abgabe an die Widerspruchsbehörde von Juni 2013 bis zum Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 12. April 2019 fast sechs Jahre angedauert hat. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätte es ihr aber freigestanden, durch Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO dem Verfahren Fortgang zu geben, mithin Klage auf Aufhebung der Fahrtenbuchauflagen zu erheben. Liegt – wie von der Klägerin behauptet – kein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde, so hätte die Aufhebung der Fahrtenbuchauflagen ohne vorherige ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchverfahrens gerichtlich beantragt werden können. Von diesem Recht hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

Soweit die Klägerin Verwirkung einwendet, weil die Verwaltungsbehörde (wohl die Widerspruchsbehörde) auf ihre Nachfragen zur langen Verfahrensdauer nicht reagiert, insbesondere keine Hinderungsgründe für den Zeitablauf mitgeteilt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das von der Klägerin geltend gemachte Umstandsmoment steht ihr nicht zur Seite. Die ausdrückliche Regelung des § 75 VwGO schließt es aus, die bloße Untätigkeit der Behörde als stillschweigende Erklärung auszulegen (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 75 Rn. 1a). Auch in der fehlenden Antwort auf etwaige Nachfragen der Klägerin kann keine Erklärung dahingehend erblickt werden, dass ein Widerspruchsbescheid nicht mehr oder nur zu ihrem Vorteil erlassen wird. Damit fehlt es trotz des Zeitablaufes an der für die Verwirkung erforderlichen Vertrauensgrundlage. Vielmehr hat die Widerspruchsbehörde gegenüber der Antragstellerin – als Adressatin eines wirksamen Bescheides (§ 43 VwGO) – niemals zum Ausdruck gebracht, sie würde diesen Bescheid aufheben.

Ferner rechtfertigt der pauschale Einwand der Klägerin, die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, sei nicht mehr geeignet, die eigentlich hiermit verbundenen Ziele und Intentionen des Gesetzgebers zu erfüllen, kein anderes rechtliches Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrtenbuchanordnung zwischenzeitlich funktionslos geworden sein könnte, werden damit nicht substantiiert darlegt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche konkreten Ziele/Intentionen des Gesetzgebers aufgrund des überlangen Widerspruchsverfahrens nicht mehr erreicht werden können. Sollte die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen darauf abzielen, dass es der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage jedenfalls nach so langer Zeit nicht mehr bedürfe, greift dies zu kurz. Allein der Umstand, dass während der Verfahrensdauer ein Fahrzeug, dessen Halterin die Klägerin ist, nicht verkehrsordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die Klägerin behauptet schon nicht, (künftig) die Personen zu benennen, denen sie ihr Fahrzeug überlassen wird.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 1 L 56/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 – juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind – neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss – die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 1 L 3/11 – juris Rn. 19 m.w.N.).

Die Klägerin wirft die Frage auf,  „inwieweit die in der Sphäre der Verwaltungsbehörde liegende überlange Verfahrensdauer bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Auferlegung des Fahrverbots [gemeint wohl: Fahrtenbuchauflage] im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu bewerten ist.“ Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit führt sie lediglich aus, dass dies noch nicht letztinstanzlich entschieden sei und in der Rechtsprechung nur bekannt sei, dass der Zeitablauf zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Auferlegung des Fahrverbotes (gemeint wohl: Fahrtenbuchauflage) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei und bei mehr als zwei Jahren als unverhältnismäßig anzusehen sei. Nicht entschieden sei hingegen der vorliegende Fall, wobei die Fragestellung über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

Ausgehend von den obigen Maßstäben hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Zulassungsvorbringens zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Insbesondere geht sie nicht auf die rechtlichen Möglichkeiten ein, auf das überlange Widerspruchsverfahren Einfluss zu nehmen (vgl. zum Ganzen: Darstellung unter 2.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.11 des Streitwertkataloges und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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