Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Unterschreitung des Sicherheitsanstandes angelastet werden kann. Wann eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte halten eine Strecke von 250-300m, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss, für ausreichend. Andere lassen jedenfalls 150 m ausreichen, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde, ein kurz zuvor erfolgter Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs ausgeschlossen werden kann und die Dauer der abstandsunterschreitenden Fahrt mehr als 3 Sekunden betrug. Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes liegt nach Auffassung des OLG Hamm vor, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von mindestens 140m betragen hat (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 78/13, Beschluss vom 09.07.2013).
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.11.2019 – Az. 2 Ss – Owi 942/19 Sachverhalt Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Betroffene hatte wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften einen Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde erhalten. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge X als Angestellter einer privaten GmbH, die von der […]