Skip to content
Menü

Untersagung Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

VG München – Az.: M 26 K 18.2389 – Urteil vom 17.10.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Mit seit …. August 2015 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom selben Tag wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 18. (wohl nicht am 28.) September 2014 am späten Abend mit dem Fahrrad mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,95 Promille die …………brücke in München befuhr.

Am 25. Februar 2016 ordnete deshalb die Beklagte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung binnen 3 Monaten an.

Am …. März 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Nach Anhörung untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Kläger, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass der Kläger im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt habe, verpflichtet gewesen sei, nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Ziffer 2 Buchst. c FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung zur Beurteilung seiner Fahreignung anzuordnen. Das Auswahlermessen in § 3 Abs. 1 FeV sei auf Null reduziert. Die Beklagte habe aus der Weigerung, das Gutachten vorzulegen, auf die Nichteignung des Klägers schließen dürfen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch, wie auch der Widerspruch gegen die Gutachtensanordnung, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2018, zugestellt am 24. April 2018, zurückgewiesen, nachdem der Kläger auch einer zweiten Gutachtensanordnung vom 29. November 2017 nicht nachgekommen war.

Am …. Mai 2018 erhob der Kläger Klage und ließ durch Schriftsatz seines bevollmächtigten Vaters, ………, vom …. September 2018 beantragen:

Der Anordnungsbescheid der Beklagten vom 25.2.2016, der Untersagungsbescheid der Beklagten vom 5.7.2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23.4.2018 werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits die Gutachtensanordnung ein belastender Verwaltungsakt sei. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Fahrerlaubnisverordnung sei nicht auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen entsprechend anzuwenden. Eine Einschränkung der freien Teilnahme am Straßenverkehr sei nur beim Führen von Kraftfahrzeugen vorgesehen. Ein einmaliges Fehlverhalten wie das des Klägers könne nicht zu einer derart schweren Beeinträchtigung der Freiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, führen. Der Beklagten komme sowohl bei der Gutachtensanordnung als auch angesichts der Nichtbeibringung des mit erheblichen Kosten verbundenen Gutachtens ein Ermessen zu, welches sie nicht rechtskonform ausgeübt habe.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. August 2018, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Kläger mit Schreiben vom 15. September 2018, Beklagte mit Schreiben vom 13. September 2019). Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom heutigen Tage zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO)

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Gutachtensaufforderung vom 25. Februar 2016 richtet. Es ist höchstrichterlich geklärt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnis-Verordnung um eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO und nicht um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG handelt und diese Aufforderung daher nicht selbstständig angegriffen werden kann (BVerwG B.v. 28.6.1996 – 11 B 36.96 – juris; B.v. 17.5.1994 – 11 B 157.93 – ZfSch 1994, 432; BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 ZB 17.637 – juris Rn. 12; B.v. 6.8.2007 – 11 ZB 06.1818 – juris Rn. 3 m.w.N.; OVG SH, B.v. 11.4.2014 – 2 MB 11/14 – juris; OVG LSA, B.v. 14.9.2007 – 1 O 190/07 – juris; OVG Hamburg, B.v. 22.5.2002 – 3 Bs 71/02 – juris; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 Fev Rn. 25). Auch für eine Feststellungsklage besteht nach § 44a Satz 1 VwGO kein Raum. Mit dieser Vorschrift wird nicht nur eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, sondern normiert, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.

2. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt, da er das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat (§§ 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV).

2.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet dafür erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. als Fahrrad- oder Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 237; BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1619 – juris Rn. 14 m.w.N.).

2.2 Nach § 3 Abs. 2 FeV, der wie Absatz 1 seine Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.10. 2012 – 11 BV 12.771 –, juris), finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV – und damit auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV – entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Nach dem somit entsprechend anwendbaren § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Nach dem klaren Wortlaut verlangt die Vorschrift nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1619 – juris Rn. 15 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris). Die Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dieser Einschätzung liegt im Übrigen auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102/12 –, juris).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 3 Abs. 2, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Gutachtensanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

2.3.1 Ausweislich der Feststellungen des dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom …. August 2015 zugrunde liegenden Strafbefehls hat der Kläger den Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verwirklicht, indem er mit dem Fahrrad mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,95 Promille die …………brücke in München befahren hat. Die in dieser strafgerichtlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen muss der Kläger gegen sich gelten lassen, da ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit nicht vorliegen.

2.3.2 Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens, die vorliegend gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zwingend vorgesehen und gerade nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt ist, ist zur Abklärung der in der Trunkenheitsfahrt des Klägers begründeten Zweifel an seiner Fahreignung erforderlich und verhältnismäßig. Gegen die Fragestellung in der Gutachtensanordnung der Beklagten ist ebenfalls nichts zu erinnern; insbesondere ist sie anlassbezogen und verhältnismäßig.

2.3.3 Des Weiteren durfte die Beklagte nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend anwendbar ist, aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens in Bezug auf die Fahreignung für nicht erlaubnisbedürftige Fahrzeuge auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen. Im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis ist die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Da die Beklagte aber wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die völlige Nichteignung des Klägers schließen durfte, bestehen für eine wenigstens bedingte Eignung des Klägers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie z.B. Fahrrädern keine Anhaltspunkte. Das geforderte Gutachten hätte sich auch zu der Frage äußern sollen, ob der Kläger ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nur unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen führen kann. Durch seine Weigerung, sich untersuchen zu lassen, hat der Kläger die Beantwortung dieser Frage vereitelt und kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Frage positiv zu beantworten wäre (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 11 ZB 12.2534 –, juris; vgl. BayVGH vom 22.10.2009 – 11 ZB 09.832 – juris). Dass die Untersagung wegen der Einmaligkeit des Fehlverhaltens des Klägers unverhältnismäßig wäre, trifft deshalb nicht zu. Im Übrigen beruht die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht auf der einmaligen Alkoholfahrt des Klägers, sondern seiner Weigerung, der wegen dieser Alkoholfahrt rechtmäßig angeordneten Gutachtensanforderung Folge zu leisten.

2.3.4 Die angefochtene Maßnahme verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es kann offen bleiben, ob eine Praxis der Beklagten besteht, bei Inhabern einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad nur die Fahrerlaubnis zu entziehen, aber kein Verbot des Führens von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund auszusprechen, weil ein solches Unterlassen die Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerin verhängten Maßnahme, die eine gebundene Entscheidung ist, nicht in Frage stellen kann (BayVGH, U.v. 1.10.2012, a.a.O., juris Rn. 24)

Schließlich ist auch der Einwand des Klägers, dass die angefochtene Maßnahme gegen die durch Art. 2 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit verstoße, nicht begründet. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. der allgemeinen Gesetze, gewährleistet. Der angefochtene Bescheid beruht auf den gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 11 Abs. 8 Satz 1 und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, an deren Verfassungsmäßigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht.

3. Nach alledem ist die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides. Insoweit kann auf den Bescheid vom 5. Juli 2016 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m Nr.46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!