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Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

Keine Prozesskostenhilfe für Alkoholsünder.

Ein Autofahrer beantragte beim Verwaltungsgericht Dresden die Wiederherstellung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der Fahrer bei einer Verkehrskontrolle mit 2,57 Promille auf dem Fahrrad erwischt worden war. Der Antragsteller wollte daraufhin beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Grund dafür war, dass der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hatte die Untersagungsverfügung als rechtmäßig erachtet und die Antragsgegnerin durfte aus der fehlenden Gutachtensvorlage auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Der Antragsteller hatte somit nicht dargetan, dass er in einer besonderen Ausnahmesituation sei, die es rechtfertigen würde, das Risiko, das von einem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehe, aus finanziellen Gründen auf die Allgemeinheit zu überbürden.

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 6 B 170/22 – Beschluss vom 19.08.2022

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M… F………, D……, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2022 – 6 L 307/22 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg, da die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht – aus den Gründen zu 2 – nicht die nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 15. März 2022 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen und untersagte das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung dieser Regelung wurde angeordnet (Ziffer 3).

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Untersagungsverfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Nummer 1 des Bescheides) sei § 3 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 13 FeV analog. Hiernach habe die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise, das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen zu machen. Rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet sei, seien in entsprechender Anwendung von § 11 bis 14 FeV die hier vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringe er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe sie bei ihrer Entscheidung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung sei allerdings insoweit wie bei Ermittlungsmaßnahmen zur Kraftfahreignung, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Zur Klärung von Eignungszweifeln aufgrund einer Alkoholproblematik habe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gelte auch für die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad. Ein Ermessen stehe der Behörde insoweit nicht zu. Da eine festgestellte BAK von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe, müsse aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Auch für das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gelte grundsätzlich der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet sei, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfülle und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen habe. Durch die Bestimmung des Gesetzgebers, dass die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden seien, sei die Wertung zum Ausdruck gebracht worden, dass bei der Gefahrenaufklärung die Regelungen, die für Kraftfahrer gelten, zur Grundlage gemacht werden sollten. In Anwendung dieser Grundsätze hätten die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vorgelegen, weil der Antragsteller am 17. Juli 2021 ein Fahrrad im Straßenverkehr trotz einer BAK von mehr als 1,6 Promille, nämlich 2,57 Promille, geführt habe. Der Antragsteller habe das von ihm somit zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, aus diesem Umstand auf seine Nichteignung zu schließen, sei nicht zu beanstanden. Ein Ermessen komme der Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit nicht zu. Vielmehr enthalte § 11 Abs. 8 FeV einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruhe, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt sei, der Fahrerlaubnisinhaber wolle durch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gelte. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für einen Ermessensausfall kämen daher nicht zum Tragen. Die streitgegenständliche Verfügung sei auch verhältnismäßig. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV differenziere nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetze. Demgemäß gelte die Bestimmung aufgrund ihrer Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer. Das gebiete auch Sinn und Zweck der Norm. Nach den bisher hierzu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte stelle die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Der Gesetzgeber teile diese Einschätzung, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stelle. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid ausgeführt habe, seien mildere Mittel, mit denen der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr ausreichend Rechnung getragen werden könnte, nicht erkennbar. Solche habe der Antragsteller auch nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin sei auch nicht aufgrund der Laborbefunde gehalten gewesen, von der geforderten Gutachtensvorlage abzusehen, weil die Urinproben die erforderliche Begutachtung nicht ersetzten, sondern allenfalls vorbereiten könnten. Hierauf habe die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen. Dass der Antragsteller derzeit in finanziellen Schwierigkeiten sei, sei ebenfalls ohne Belang. Die Überbürdung des Risikos, das von einem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehe, aus finanziellen Gründen auf die Allgemeinheit sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Eine solche, über die allgemeine Vermögenslosigkeit hinausgehende Ausnahmesituation habe der Antragsteller aber nicht dargetan.

Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Ermessensfehlers dahingehend fehlerhaft verneint habe, als die Antragsgegnerin von der Nichtvorlage des rechtmäßig angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen habe. Selbst bei unterstellter Nichteignung habe die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht pflichtgemäß ausgeübt, was das Verwaltungsgericht nur unzureichend geprüft habe. So käme auch eine Auflage dergestalt in Betracht, dass der Antragsteller regelmäßige Abstinenznachweise beizubringen habe. Soweit das Verwaltungsgericht darlege, dass nicht wegen der Vorlage von Laborbefunden von der geforderten Gutachtensvorlage abzusehen sei, würden die Feststellung der Nichteignung und die aus der festgestellten Nichteignung resultierenden Folgen vermengt. Auch eine Differenzierung nach Fahrzeugarten hätte bei der Frage, welche Maßnahmen ausreichend seien, um der Gefahr der Verkehrsteilnehmer nach einem Rückfall zu begegnen, berücksichtigt werden müssen.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Az. 6 K 758/22 anhängigen Klage des Antragstellers.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin aus der nicht erfolgten Beibringung des von ihr geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte. Fehler im Hinblick auf die Anordnung des Gutachtens hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nachvollziehbar verneint und werden mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens hat der Senat in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 26. Februar 2021 – 6 B 431/20 – (juris Rn. 8) ausgeführt:

„Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde allerdings kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle durch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt. Steht die fehlende Eignung kraft dieser gesetzlichen Vermutung fest, bedarf es gemäß § 11 Abs. 7 FeV keines Gutachtens mehr, um diese nachzuweisen (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 – 6 A 572/20 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 24. November 2015 – 3 B 280/15 -, juris Rn. 8), sofern die Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens rechtmäßig war. Da die Beibringensaufforderung selbst kein Verwaltungsakt ist, ist ihre Rechtmäßigkeit inzident gerichtlich zu überprüfen, wenn der Betroffene ihr nicht Folge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht und die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ablehnt oder – falls eine Fahrerlaubnis bereits erteilt war – die Fahrerlaubnis entzieht (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, juris Rn. 17 ff.).“

Ausgehend davon hatte die Antragsgegnerin zwingend von der Nichteignung auszugehen; ein Ermessensspielraum stand ihr insoweit nicht zu.

Ermessensfehler ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angeordnete Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die vom Antragsteller dargelegten Aspekte können bei Fällen der vorliegenden Art Ermessensfehler im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht begründen. Auch diesbezüglich hat der Senat im Beschluss vom 26. Februar 2021 – 6 B 431/20 – (juris Rn. 20) bereits ausgeführt:

„Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift räumt der Behörde kein Entschließungsermessen ein, sondern lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich Art und Umfang der zu treffenden Maßnahme. Der Verordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat. Steht die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen – wie im Streitfall – gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen Nichtvorlage eines zu Recht angeordneten Gutachtens fest, ist das Auswahlermessen im Hinblick auf die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen wurde. Dann liegt es auf der Hand, dass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf das Führen auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erstrecken (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17. August 2012 – 10 A 10284/12 -, juris Rn. 31; VGH BW, Beschl. v. 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 -, juris Rn. Rn. 27 f.; ThürOVG, Beschl. v. 9. Mai 2012 – 2 SO 596/11 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2011 – 1 S 19.11, 1 M 6.11 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 – 11 C 09.2200 -, juris Rn. 12; HessVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/00 -, juris Rn. 18). Gründe dafür, dass hier ohne nennenswerte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Untersagung auf bestimmte Zeiten beschränkt oder bestimmte Strecken von ihr ausgenommen werden könnten, legt die Beschwerde nicht dar.“

Auch im Fall des Antragstellers sind keine Gründe erkennbar, die die sich aus der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ergebende Vermutung der Nichteignung auch zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge folgende regelmäßige Ermessensreduzierung auf Null in Frage stellen könnten. Dass eine Differenzierung nach Fahrzeugarten ein Abweichen von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen könnte, wenn bereits das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge regelhaft zu untersagen ist, erschließt sich nicht. Auch der Vorschlag, regelmäßig Abstinenznachweise beizubringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus solchen Nachweisen kann zwar der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht unter Alkoholeinfluss stand. Die fehlende Eignung für das Führen von Fahrzeugen, die sich aus dem Verhalten in der Vergangenheit ableitet und aus der die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen regelmäßig folgt, wird damit aber nicht berührt. Insbesondere folgt aus der Vorlage von Abstinenznachweisen nicht, dass ein Rückfall mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und der Antragsteller keine erneute Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad unternehmen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe, dass Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verbot des Fahrens erlaubnisfreier Fahrzeuge) herangezogen und der Auffangwert wegen der Vorläufigkeit der Eilentscheidung halbiert wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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