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Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen

Darf man auch ohne Führerschein nicht mehr Rad fahren, wenn Behörden es verbieten? Ein Gerichtsurteil stellt nun die Frage, wie weit der Staat in die Mobilität seiner Bürger eingreifen darf – und wer die Grenzen zieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Das Urteil bezieht sich auf die Untersagung der Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Es wird hinterfragt, ob diese Fahrzeuge, obwohl sie keiner klassischen Fahrerlaubnispflicht unterliegen, im Straßenverkehr betrieben werden dürfen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die rechtliche Bewertung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betrieb fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zulässig ist oder durch behördliche Entscheidung untersagt werden kann.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Gericht hat die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen untersagt.
  • Folgen: Betreiber dieser Fahrzeuge müssen deren Einsatz auf öffentlichen Straßen einstellen. Das Urteil weist auf eine verstärkte Beachtung von Sicherheits- und Regulierungsaspekten im Straßenverkehr hin, ohne dass weitere Konsequenzen oder Rechtsmittel ausdrücklich thematisiert wurden.

Der Fall vor Gericht


Lesen Sie im folgenden Artikel das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 16 B 1300/23) vom 05. Dezember 2024 zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen.

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge: Ein Überblick über das Urteil des OVG NRW

Mann auf Fahrrad wird von zwei Polizisten auf deutscher Straße angehalten. Überraschter Gesichtsausdruck des Mannes.
Untersagung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge прав auf öffentlichen Straßen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat sich in einem Beschluss vom 05. Dezember 2024 (Az.: 16 B 1300/23) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Behörde das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen untersagen darf. Der Fall betraf die Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art durch eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2023. Im Kern ging es um die Rechtmäßigkeit dieser Untersagung und die Frage, ob die dafür herangezogene Rechtsgrundlage, insbesondere § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), ausreichend bestimmt und verhältnismäßig ist.

Hintergrund des Falls: Die Untersagung und der Gang vor Gericht

Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm das Führen jeglicher Fahrzeuge untersagte. Dies betraf auch Fahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist, wie beispielsweise bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge oder Fahrräder. Der Antragsteller legte gegen diese Untersagung Klage ein. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Daraufhin legte der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Der Fall landete vor Gericht, weil der Antragsteller die Auffassung vertrat, dass die Untersagung unrechtmäßig sei und seine Mobilität unverhältnismäßig einschränke.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Zweifel an der Rechtsgrundlage

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab der Beschwerde des Antragstellers statt und änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das OVG NRW stellte fest, dass die Klage des Antragstellers gegen die Untersagung voraussichtlich Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 21. August 2023 rechtswidrig sei.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass § 3 FeV keine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge darstellt. Es schloss sich damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an.

Begründung des Gerichts: Unzureichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit

Das OVG NRW argumentierte, dass angesichts der grundrechtsrelevanten Bedeutung der Untersagung für die Fortbewegungsmöglichkeiten der Betroffenen, unter Berücksichtigung des im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel geringeren Gefährdungspotenzials, nicht hinreichend klar geregelt ist, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bzw. Eignungszweifeln auszugehen ist.

Es wurde hervorgehoben, dass selbst die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV (die sich mit der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen befassen) nicht ausreichende Anhaltspunkte dafür liefert, wann die Schwelle zur Annahme von Eignungszweifeln oder fehlender/bedingter Eignung bezüglich des Führens weniger gefahrenträchtiger Fahrzeuge überschritten ist. Es fehle an klaren Kriterien, die eine solche Untersagung rechtfertigen würden. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer klaren Regelung, die sowohl den Schutz der Verkehrssicherheit gewährleistet als auch die grundrechtlichen Freiheiten der Bürger*innen achtet.

Relevante Paragraphen und Gesetze: § 3 FeV im Fokus

Zentral für die Entscheidung des OVG NRW war die Auslegung von § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese Vorschrift regelt die allgemeine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht stellte jedoch infrage, ob diese Vorschrift ohne weitere Präzisierung auch als Grundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dienen kann. Das Gericht argumentierte, dass die Regelungen der FeV primär auf das Führen von Kraftfahrzeugen zugeschnitten sind und nicht ohne Weiteres auf Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge übertragen werden können. Insbesondere sei unklar, welche Kriterien bei solchen Fahrzeugen für die Annahme von Eignungszweifeln gelten sollen.

Auswirkungen des Urteils: Mehr Rechtssicherheit für Betroffene

Das Urteil des OVG NRW hat weitreichende Bedeutung für die Betroffenen und die zuständigen Behörden. Es stärkt die Rechte von Personen, denen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wurde, und schafft mehr Rechtssicherheit.

Die Entscheidung des OVG NRW bedeutet, dass Behörden nun genauer prüfen müssen, auf welcher Rechtsgrundlage sie eine solche Untersagung stützen. Es bedarf klarer und präziser Regelungen, die den besonderen Charakter fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge berücksichtigen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewährleisten. Eine pauschale Untersagung, gestützt allein auf § 3 FeV, dürfte in vielen Fällen nicht mehr zulässig sein.

Mögliche Konsequenzen für die Praxis: Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Das Urteil des OVG NRW könnte dazu führen, dass die Gesetzgebung im Bereich der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge überdacht und angepasst wird. Es ist denkbar, dass spezifische Regelungen für diese Fahrzeugkategorie geschaffen werden, die sowohl die Verkehrssicherheit gewährleisten als auch die Rechte der Bürger*innen wahren. Dies könnte beispielsweise durch die Einführung von spezifischen Eignungskriterien oder durch die Schaffung von abgestuften Maßnahmen bei Verstößen geschehen.

Für Betroffene bedeutet das Urteil, dass sie im Falle einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gute Chancen haben, sich erfolgreich dagegen zur Wehr zu setzen, wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründen kann. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Rechte bestmöglich zu wahren.

Keine abschließende Bewertung, sondern ein wichtiger Schritt

Das Urteil des OVG NRW ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit im Bereich der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, dass staatliche Eingriffe in die grundrechtlichen Freiheiten der Bürger*innen auf einer klaren und verhältnismäßigen Rechtsgrundlage beruhen müssen. Auch wenn die Frage, unter welchen Umständen eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zulässig ist, damit nicht abschließend geklärt ist, so hat das OVG NRW doch wichtige Leitlinien für die zukünftige Rechtsanwendung und Gesetzgebung vorgegeben.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass die bisherige Rechtsgrundlage für Fahrverbote bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (wie Fahrrädern) nicht ausreichend bestimmt ist. Die Regelung in § 3 FeV wird als zu ungenau eingestuft, da sie nicht klar definiert, wann jemand als ungeeignet für das Führen dieser Fahrzeuge gilt. Das Gericht berücksichtigt dabei besonders, dass diese Fahrzeuge ein geringeres Gefährdungspotential als Kraftfahrzeuge haben und Fahrverbote erheblich in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Fahrrad) untersagt wurde, haben Sie jetzt bessere Chancen, sich dagegen rechtlich zu wehren. Die Behörden können nicht mehr ohne Weiteres Fahrverbote für Fahrräder aussprechen, auch wenn Sie beispielsweise alkoholisiert Fahrrad gefahren sind. Sie sollten in solchen Fällen rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, da die Erfolgsaussichten gegen solche Verbote deutlich gestiegen sind. Beachten Sie aber, dass das Urteil nicht bedeutet, dass Radfahren unter Alkoholeinfluss erlaubt ist – es geht nur um die nachträglichen Konsequenzen.

Benötigen Sie Hilfe?

Unterstützung bei Mobilitätsbeschränkungen

Die jüngsten Verwaltungsentscheidungen haben gezeigt, dass Maßnahmen, die das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge einschränken, zu erheblichen Unsicherheiten führen können. Insbesondere wenn unklare Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und dem Schutz grundrechtlicher Freiheiten. Personen, die von einer solchen Einschränkung betroffen sind, stehen oft vor komplexen rechtlichen Herausforderungen, die eine detaillierte Prüfung der individuellen Situation erfordern.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, eine klare Übersicht über Ihre Rechte zu gewinnen und die einzelnen Aspekte Ihrer Situation fundiert zu beleuchten. Dabei legen wir Wert auf eine verständliche und transparente Analyse, die Ihnen hilft, die nächsten Schritte in einer anspruchsvollen rechtlichen Konstellation gezielt in Angriff zu nehmen.

Ersteinschätzung anfragen

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fahrzeuge darf ich trotz einer Untersagung noch führen?

Bei einer Untersagung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dürfen Sie ausschließlich nicht-motorisierte Fahrräder ohne Hilfsmotor im öffentlichen Straßenverkehr führen.

Verbotene Fahrzeuge

Wenn gegen Sie eine Untersagung ausgesprochen wurde, dürfen Sie folgende Fahrzeuge nicht mehr führen:

  • Mofas und E-Bikes mit Motorunterstützung bis 25 km/h
  • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
  • Motorisierte Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 6 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 6 km/h

Rechtliche Grundlage

Die Untersagung basiert auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat.

Konsequenzen bei Missachtung

Wenn Sie trotz Untersagung ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich strafbar. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. In bestimmten Fällen kann sogar das verwendete Fahrzeug eingezogen werden.


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Wie kann ich gegen eine Untersagung rechtlich vorgehen?

Wenn Sie eine Untersagung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erhalten haben, stehen Ihnen mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die aktuelle Rechtsprechung bietet dabei gute Erfolgsaussichten, da die bisherige Rechtsgrundlage als nicht ausreichend eingestuft wurde.

Sofortiger Widerspruch einlegen

Gegen den Untersagungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat.

Eilrechtsschutz beantragen

Da die Untersagung meist mit der sofortigen Vollziehung verbunden ist, sollten Sie zusätzlich zum Widerspruch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Dieser Antrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Inhaltliche Begründung

In Ihrem Widerspruch sollten Sie folgende zentrale Argumente anführen:

  • Die Untersagung greift in Ihre grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit ein
  • § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bietet keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Untersagung
  • Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge weisen ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial als Kraftfahrzeuge auf

Bestandskräftige Bescheide

Selbst wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist, können Sie dagegen vorgehen. Die Untersagung gilt als Dauerverwaltungsakt. Das bedeutet, die aktuelle Rechtslage ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Die neue Rechtsprechung ermöglicht damit auch das Vorgehen gegen bestehende Untersagungen.


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Was sind die rechtlichen Folgen bei Missachtung der Untersagung?

Bei Missachtung einer Untersagung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge droht ein Bußgeld von 25 Euro. Dies gilt sowohl für das Führen von Fahrzeugen als auch für das Führen von Tieren entgegen einer behördlichen Untersagung.

Aktuelle Rechtslage und Durchsetzbarkeit

Aufgrund aktueller Rechtsprechung ist die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 FeV als rechtswidrig einzustufen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass die Vorschrift nicht die erforderlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Behördliche Handlungsmöglichkeiten

Wenn Sie mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug unter Alkohol- oder Drogeneinfluss angetroffen werden, kann die Behörde derzeit nur ein temporäres Fahrverbot nach dem Strafgesetzbuch verhängen. Eine dauerhafte Untersagung ist rechtlich nicht mehr möglich.

Praktische Auswirkungen

Die Behörde muss bei einer rechtswidrigen Untersagung die Verfahrenskosten tragen. Schadensersatzansprüche gegen die Behörde sind jedoch nur in Ausnahmefällen durchsetzbar, etwa wenn:

  • Ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß vorliegt
  • Die Amtsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
  • Ein konkreter Schaden nachweisbar ist

Bei Nichtbeachtung von behördlichen Anordnungen oder Auflagen wird ein Bußgeld von 15 Euro fällig.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine Aufhebung der Untersagung erfüllt werden?

Rechtliche Ausgangslage

Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach dem aktuellen Zeitpunkt richtet. Wenn Sie von einer solchen Untersagung betroffen sind, können Sie einen Antrag auf Aufhebung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Voraussetzungen für die Aufhebung

Die Aufhebung der Untersagung kommt in Betracht, wenn Sie nachweisen können, dass die ursprünglichen Gründe für die Untersagung nicht mehr vorliegen. Dies bedeutet konkret:

Wiedererlangung der Eignung: Sie müssen Ihre Eignung zur fahrerlaubnisfreien Teilnahme am Straßenverkehr wiedererlangt haben. In diesem Fall wird die ursprünglich rechtmäßige Maßnahme nachträglich rechtswidrig und es besteht ein Aufhebungsanspruch.

Besondere Fallkonstellationen

Bei einer Tilgung der Anlasstat im Fahreignungsregister darf die Behörde die getilgte Eintragung nicht mehr zur Begründung der Untersagung heranziehen. In solchen Fällen muss die Behörde die Untersagung auf Ihren Antrag aufheben, sofern keine neuen Eignungszweifel vorliegen.

Bei Trunkenheitsfahrten kann die Behörde vor einer Aufhebung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern. Allerdings ist diese Praxis nach aktueller Rechtsprechung umstritten, da § 3 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig angesehen wird.


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Wie lange gilt eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge?

Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. Dies bedeutet, dass die Regelungswirkung nicht mit einem einmaligen Verbot endet, sondern fortlaufend gilt.

Rechtliche Grundsituation

Nach aktueller Rechtsprechung ist die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf Grundlage des § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) grundsätzlich rechtswidrig. Die Gerichte haben festgestellt, dass die bisherige Rechtsgrundlage nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit genügt.

Beendigung bestehender Untersagungen

Wenn gegen Sie eine Untersagung ausgesprochen wurde, können Sie sich auf die neue Rechtsprechung berufen. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Besondere Fallkonstellationen

In bestimmten Fällen können differenzierte Regelungen getroffen werden. So kann etwa eine Untersagung mit der Maßgabe modifiziert werden, dass das Führen von Fahrzeugen ohne Hilfsantrieb und ohne Mitnahme anderer Personen erlaubt bleibt.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei jeder Untersagung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Dies bedeutet, dass weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa die Einholung ärztlicher Informationen, vorrangig zu prüfen sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Fahrzeuge, für deren Führen keine Fahrerlaubnis (Führerschein) benötigt wird. Dies betrifft hauptsächlich Fahrräder, Pedelecs bis 25 km/h, nicht motorisierte Rollstühle und bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Beispiel: Ein normales Fahrrad kann grundsätzlich ohne Führerschein gefahren werden, während für ein Mofa bereits eine Prüfbescheinigung erforderlich ist.


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Untersagung

Eine behördliche Anordnung, die das Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen verbietet. Die Untersagung ist ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG und basiert bei Fahrzeugen auf § 3 FeV. Sie unterscheidet sich von einem Fahrverbot dadurch, dass sie präventiv und längerfristig wirkt.

Beispiel: Nach mehrmaligem Radfahren unter Alkoholeinfluss könnte die Behörde das Führen von Fahrrädern untersagen.


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Grundrechte

Fundamentale Rechte, die im Grundgesetz garantiert sind und vor staatlichen Eingriffen schützen. Im Kontext des Urteils besonders relevant sind die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Beispiel: Ein Fahrverbot greift in das Grundrecht auf Fortbewegungsfreiheit ein, da es die Mobilität einschränkt.


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Verwaltungsakt

Eine hoheitliche Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (§ 35 VwVfG). Verwaltungsakte sind rechtlich bindend und vollstreckbar, können aber mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Beispiel: Die schriftliche Untersagung des Radfahrens durch die Führerscheinstelle ist ein Verwaltungsakt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Vorschrift regelt die allgemeine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie legt fest, dass eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein muss, um eine Fahrerlaubnis zu erhalten oder zu behalten. Die Eignung kann durch körperliche, geistige oder charakterliche Mängel beeinträchtigt sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bezweifelt, dass § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge darstellt, da unklar ist, wann Eignungszweifel bei weniger gefährlichen Fahrzeugen vorliegen.
  • §§ 11 bis 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Paragraphen regeln die Aufklärung von Eignungszweifeln. Sie legen fest, welche Gutachten (ärztlich oder psychologisch) gefordert werden können, um die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zu überprüfen. Die Anordnung eines Gutachtens ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Eignungszweifel vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bemängelt, dass selbst die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür liefert, wann die Schwelle zur Annahme von Eignungszweifeln beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge überschritten ist.
  • Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – Allgemeine Handlungsfreiheit: Dieser Artikel garantiert jedem das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittenges

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 1300/23 – Beschluss vom 05.12.2024


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