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Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 3133/17 – Beschluss vom 14.12.2017

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11147/17 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19. September 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung auszuführen: Die Untersagung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung -FeV-, die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – beruht. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist.

Der Antragsteller hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV müssen die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt werden. Diese sind insbesondere nicht erfüllt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Gemäß Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von (Kraft-)fahrzeugen zu verneinen, wenn der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Dies ist beim Antragsteller der Fall. Der Antragsteller ist bereits am 10. Februar 2017 unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss, nämlich mit einer anschließend im Gutachten des Labors L. vom 16. Februar 2017 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille, auf seinem Mofa gefahren. Maßgebend ist im vorliegenden Fall zudem, dass sich die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nachvollziehbar aus dem nach einer Gutachtenaufforderung erstellten Gutachten des TÜV Nord vom 17. Juli 2017 ergibt, welches dem Antragsgegner vorgelegt wurde. Insbesondere ist das Gutachten verwertbar, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gutachtens ankommt. Wenn das Gutachten – wie hier – der Behörde vorliegt, stellt es eine neue Tatsache dar, der selbständige Bedeutung zukommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14.96 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 7 K 5383/14 -, juris.

Die Feststellungen des Gutachtens sind verständlich und nachvollziehbar und tragen die Annahme der fehlenden Fahreignung, da dort insbesondere festgestellt worden ist, dass zu erwarten ist, der Antragsteller werde auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Die Beurteilung des Sachverständigen ist anhand der dokumentierten Aussagen des Antragstellers im Rahmen des diagnostischen Gespräches (Exploration) schlüssig dargelegt. Dass das diagnostische Gespräch nur 31 Minuten gedauert hat, führt nicht dazu, dass die Feststellungen des Gutachtens unzureichend sind. Dass die Befragung nicht in einem üblichen Rahmen und Umfang stattfand, ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller wurde zum Ende des Gesprächs insbesondere die Möglichkeit gegeben, selbst noch etwas hinzuzufügen oder zu verdeutlichen. Damit wurde ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen der Begutachtung zu äußern. Insbesondere gelangt der Gutachter nachvollziehbar zu der Feststellung, dass die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille den eigenen Angaben des Antragstellers zu seinem Trinkverhalten und Alkoholkonsummengen widerspreche und die Angaben des Antragstellers als unrealistisch zu bewerten sind. Hierauf ist der Antragsteller auch hingewiesen worden (vgl. Bl. 10 des Gutachtens unten) und er hat dazu Stellung genommen. Er hat es jedoch nicht vermocht, diese Widersprüche überzeugend aufzulösen.

Bei nach alledem feststehender Ungeeignetheit hat der Antragsgegner das ihm eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall zwar kein Entschließungsermessen, aber ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme ein. In der Regel wird allerdings bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen reduziert sich das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf Null, so dass das Führen von Fahrzeugen zu untersagen ist.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 14 K 8049/13 -, juris, Rn. 32 m.w.N.

Es ist darüber hinaus nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, erlaubnisfreie Fahrzeuge wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt. Zwar kann die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Betroffenen gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Untersagung verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 -, juris m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -,juris/nrwe.de.

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