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Unternehmereigenschaft im Fahrpersonalgesetzes bei GmbH & Co. KG

Wegen formaler Fehler kippt das Oberlandesgericht Hamm einen Bußgeldbescheid in Höhe von 12.000 Euro gegen einen Verkehrsleiter. Das Amtsgericht Detmold muss nun erneut prüfen, ob der Mann tatsächlich als Unternehmer verantwortlich gemacht werden kann und ob die Höhe der Geldbuße gerechtfertigt ist. Im Fokus stehen dabei die genaue Rolle des Mannes im Unternehmen und mögliche Versäumnisse bei der Überwachung von Fahrpersonal.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 19.03.2024
  • Aktenzeichen: III-4 ORbs 334/23
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffene Person: Geschäftsführer und Verkehrsleiter der S. GmbH & Co. KG. Die Person legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold ein, welches sie wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz verurteilt hatte. Hauptargumente: Bestreitung der Unternehmereigenschaft und der erhobenen Vorwürfe.
  • Generalstaatsanwaltschaft: Argumentierte, dass das Urteil des Amtsgerichts aufgrund unzureichender Feststellungen zu den Tatvorwürfen und Fehlern im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Detmold zu einer Geldbuße verurteilt, da er als Geschäftsführer und Verkehrsleiter der S. GmbH & Co. KG gegen das Fahrpersonalgesetz verstoßen haben soll. Gegen dieses Urteil legte er Rechtsbeschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Betroffene ausreichend als Unternehmer im Sinne des Fahrpersonalgesetzes eingestuft werden kann und ob die festgestellte Höhe der Geldbuße korrekt begründet wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Detmold wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Urteil enthielt keine ausreichenden Feststellungen bezüglich der Unternehmereigenschaft des Betroffenen und wies Lücken in der Beweiswürdigung auf. Ebenso fehlten konkrete Feststellungen zur finanziellen Situation des Betroffenen und zur Begründung der Bußgeldhöhe.
  • Folgen: Das Verfahren wird an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen, um die fehlenden Feststellungen zu tätigen und die Entscheidung über die Buße sowie die rechtliche Einstufung des Betroffenen als Unternehmer erneut zu prüfen.

Wegweisender Gerichtsentscheid: Compliance-Herausforderungen im Transportsektor

Der Transportsektor ist geprägt von komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Unternehmen und Fahrpersonal gleichermaßen herausfordern. Insbesondere das Fahrpersonalgesetz stellt hohe Anforderungen an Gewerbetreibende im Bereich des Güter- und Personenverkehrs, die weit über einfache Arbeitsrechtsfragen hinausgehen.

Für Unternehmen wie GmbH & Co. KG bedeutet dies eine mehrdimensionale Compliance-Herausforderung: Von Lenkzeiten und Aus- und Weiterbildung des Fahrpersonals bis hin zu wirtschaftlichen Aspekten des Fuhrparkmanagements müssen zahlreiche betriebliche und rechtliche Regelungen präzise eingehalten werden. Die Unternehmereigenschaft ist dabei ein zentrales Kriterium für die Verantwortlichkeit und Haftung im Transportwesen.

Die nun folgende Analyse beleuchtet einen wegweisenden Gerichtsentscheid, der die Komplexität dieser Thematik exemplarisch illustriert.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm hebt Bußgeldurteil wegen mangelnder Feststellungen auf

Mann in Hemd und Chinos prüft Dokumente am Schreibtisch in minimalistischem Büro mit Tageslicht und Akten.
Rechtliche Anforderungen im Transportwesen | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil des Amtsgerichts Detmold aufgehoben, mit dem ein Verkehrsleiter wegen Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz zu einer Geldbuße von 12.000 Euro verurteilt worden war. Der Fall wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Rechtliche Mängel bei Unternehmereigenschaft

Das Gericht bemängelte insbesondere die unzureichenden Feststellungen zur Unternehmereigenschaft des Betroffenen. Die bloße Bezeichnung als Verkehrsleiter und Geschäftsführer der S. GmbH & Co. KG reiche nicht aus, um seine Verantwortlichkeit nach dem Fahrpersonalgesetz zu begründen. Für die rechtliche Beurteilung seien konkrete Nachweise wie Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldungen und CEMT-Genehmigungen erforderlich. Die Annahme einer Geschäftsführerposition stehe zudem im Widerspruch zur vorliegenden Handelsregisterauskunft.

Fehlerhafte Bußgeldbemessung

Ein weiterer wesentlicher Mangel betraf die Bemessung der Geldbuße. Das Amtsgericht hatte bei der Festsetzung des nahezu höchstmöglichen Bußgeldes keine ausreichende Begründung geliefert. Auch fehlten Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Die pauschale Annahme eines geregelten Einkommens aufgrund der vermeintlichen Geschäftsführerposition genüge bei einer Geldbuße dieser Höhe nicht.

Rechtliche Anforderungen für neue Verhandlung

Das OLG Hamm gab dem Amtsgericht für die neue Verhandlung detaillierte Hinweise. Bei einer GmbH & Co. KG müsse genau geklärt werden, ob der Betroffene als vertretungsberechtigtes Organ der Komplementär-GmbH gehandelt habe oder mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet worden sei. Als Verkehrsleiter müsse er ausdrücklich beauftragt worden sein, die Pflichten zur Überwachung des Fahrpersonals in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Nachweis der Pflichtverletzungen

Das neue Verfahren muss sich auch mit den konkreten Pflichtverletzungen befassen. Dazu gehören die regelmäßige Unterweisung des Fahrpersonals, die wöchentliche Kontrolle der Schaublätter und die angemessene Disposition der Fahrten. Es muss nachgewiesen werden, dass Verstöße gegen Sozialvorschriften ursächlich auf mangelhafte Überwachung zurückzuführen sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Hamm hebt ein Bußgeldurteil über 12.000 Euro auf und verweist den Fall zurück ans Amtsgericht. Zentrale Mängel waren die unzureichende Begründung der Unternehmereigenschaft des Betroffenen sowie fehlende Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte bei hohen Geldbußen besonders sorgfältig die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Betroffenen prüfen und dokumentieren müssen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Geschäftsführer oder Verantwortlicher eines Unternehmens haben Sie bei einem Bußgeldverfahren das Recht auf eine gründliche Prüfung Ihrer persönlichen Rolle und wirtschaftlichen Situation. Bei hohen Geldbußen muss das Gericht Ihre konkrete Position im Unternehmen nachweisen und Ihre finanziellen Verhältnisse berücksichtigen. Sollte ein Urteil diese Aspekte nicht ausreichend berücksichtigen, können Sie dagegen erfolgreich Rechtsmittel einlegen. Achten Sie besonders darauf, dass Ihre Funktion im Unternehmen korrekt festgestellt wird und bringen Sie Ihre wirtschaftliche Situation aktiv ins Verfahren ein.

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Rechtliche Zweifel nach einem Bußgeldbescheid?

Gerade im Verkehrsrecht sind die Anforderungen an ein rechtssicheres Verfahren hoch. Wir helfen Ihnen, die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides zu überprüfen und Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Dabei betrachten wir sorgfältig Ihre individuelle Situation und entwickeln mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Möglichkeiten ausloten.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Pflichten hat ein Verkehrsleiter im Transportgewerbe?

Ein Verkehrsleiter trägt die rechtliche Verantwortung für die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Transportunternehmens. Diese Position ist seit 2011 für alle Unternehmen verpflichtend, die gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen durchführen.

Kernaufgaben und Verantwortungsbereiche

Der Verkehrsleiter muss die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Seine Hauptverantwortungen umfassen:

  • Die Überwachung der Fahrzeugwartung und Sicherstellung der regelmäßigen Fahrzeuginstandhaltung
  • Die Kontrolle der Beförderungsverträge und aller relevanten Transportdokumente
  • Die Disposition der Ladungen und Koordination des Fahrpersonals
  • Die Überprüfung der Sicherheitsverfahren, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherheit

Spezifische Kontrollpflichten

Der Verkehrsleiter muss die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überwachen. Dazu gehört die Pflicht, die Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage auszulesen. Wenn Sie als Verkehrsleiter tätig sind, müssen Sie auch die regelmäßige Führerscheinkontrolle der Fahrer dokumentieren.

Haftung und rechtliche Konsequenzen

Als Verkehrsleiter haften Sie persönlich für Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben, auch wenn Sie Aufgaben an andere Mitarbeiter delegieren. Bei schweren Verstößen drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch die Aberkennung der Zuverlässigkeit.

Besonderheiten bei der Unternehmensstruktur

In einer GmbH & Co. KG muss der Verkehrsleiter nicht zwangsläufig Geschäftsführer sein. Entscheidend ist, dass Sie als Verkehrsleiter mit der konkreten Überwachung des Fahrpersonals in eigener Verantwortung beauftragt wurden.


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Wie kann die rechtliche Verantwortlichkeit als Unternehmer im Transportwesen nachgewiesen werden?

Die rechtliche Verantwortlichkeit als Unternehmer im Transportwesen erfordert verschiedene formelle Nachweise, die Sie gegenüber Behörden und Geschäftspartnern vorlegen müssen.

Grundlegende Nachweise der Unternehmereigenschaft

Als Transportunternehmer benötigen Sie zunächst eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Für den Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft können Sie beim Finanzamt eine spezielle Unternehmerbescheinigung (Vordruckmuster USt 1 TN) beantragen. Diese Bescheinigung wird zweisprachig (deutsch und englisch) ausgestellt und dient als offizieller Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft.

Spezielle Nachweise für den Güterverkehr

Wenn Sie Fahrzeuge über 3,5 Tonnen einsetzen, müssen Sie zusätzlich eine Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen. Dafür müssen Sie nachweisen:

  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit durch Eigenkapital von 9.000 Euro für das erste und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug
  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit durch ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis und Auszüge aus dem Verkehrs- und Gewerbezentralregister
  • Die fachliche Eignung durch eine entsprechende Fachkundeprüfung

Dokumentationspflichten im laufenden Betrieb

Als Transportunternehmer müssen Sie ab dem 31. Dezember 2024 bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitführen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers müssen Sie die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen kopieren.

Besonderheiten bei grenzüberschreitendem Verkehr

Für grenzüberschreitende Transporte gelten ab 2025 neue Vorschriften. Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen mit einem intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) ausgestattet werden. Diese Regelung wird stufenweise eingeführt und gilt ab dem 1. Juli 2026 auch für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen.


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Welche Faktoren beeinflussen die Höhe eines Bußgeldes bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz?

Die Höhe eines Bußgeldes bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz wird durch mehrere zentrale Faktoren bestimmt. Das Bußgeld kann bis zu 30.000 Euro bei schweren Verstößen betragen.

Grundlegende Bemessungsfaktoren

Die Position des Betroffenen spielt eine wichtige Rolle bei der Bußgeldhöhe. Unternehmer müssen mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen als Fahrer. Wenn Sie beispielsweise als Fahrer die Tageslenkzeit um bis zu einer Stunde überschreiten, zahlen Sie 30 Euro, während der Unternehmer für denselben Verstoß 90 Euro zahlen muss.

Die Art und Schwere des Verstoßes bestimmt maßgeblich die Bußgeldhöhe. Bei Verstößen gegen Ruhezeiten staffelt sich das Bußgeld wie folgt:

  • Bei Unterschreitung der täglichen Ruhezeit bis zu einer Stunde: 30 Euro für den Fahrer
  • Bei mehr als drei Stunden: 60 Euro je angefangener Stunde für den Fahrer und 180 Euro für den Unternehmer

Strafschärfende Umstände

Vorsätzliches Handeln wird grundsätzlich strenger geahndet als fahrlässiges Verhalten. Besonders schwer wiegen:

  • Wiederholte Verstöße innerhalb der letzten zwei Jahre
  • Besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Verstoß
  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Strafmildernde Faktoren

Die Bußgeldhöhe kann reduziert werden, wenn:

  • Der Verstoß erstmalig erfolgt
  • Eine besondere wirtschaftliche Notlage vorliegt
  • Der Betroffene Einsicht zeigt und Wiederholungen nicht zu befürchten sind

Die Dauer des Verstoßes beeinflusst ebenfalls die Bußgeldhöhe. Bei Lenkzeitüberschreitungen wird beispielsweise nach Zeitintervallen gestaffelt: Je länger die Überschreitung, desto höher das Bußgeld.


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Was sind die Mindestanforderungen an ein Überwachungssystem für Lenk- und Ruhezeiten?

Ein rechtssicheres Überwachungssystem für Lenk- und Ruhezeiten muss ab dem 31. Dezember 2024 folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Technische Anforderungen

Digitale Kontrollgeräte sind für alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse verpflichtend. Bei grenzüberschreitenden Transporten müssen diese Fahrzeuge bis zum 19. August 2025 mit intelligenten Tachografen der 2. Version (Gen2V2) ausgerüstet sein.

Dokumentationspflichten

Die Aufzeichnungspflicht umfasst sämtliche Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten. Fahrer müssen Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitführen. Das System muss folgende Zeiten erfassen:

  • Tägliche Lenkzeit (maximal 9 Stunden, zweimal wöchentlich 10 Stunden)
  • Wöchentliche Lenkzeit (maximal 56 Stunden)
  • Lenkzeitunterbrechungen (45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit)

Kontrollmechanismen

Das Überwachungssystem muss eine regelmäßige Überprüfung der aufgezeichneten Daten ermöglichen. Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften aktiv zu kontrollieren und Verstöße zu verhindern. Die Aufzeichnungen müssen dabei:

  • Jederzeit für Kontrollen verfügbar sein
  • Manipulationssicher gespeichert werden
  • Nach vorgegebenen Kriterien filterbar sein

Besondere Anforderungen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Anforderungen erweitert. Alle grenzüberschreitend eingesetzten Nutzfahrzeuge müssen dann mit Systemen ausgestattet sein, die eine automatische Aufzeichnung von Grenzübertritten und Standorten ermöglichen. Diese Systeme müssen eine Fernüberwachung durch Kontrollbehörden ermöglichen, ohne dass das Fahrzeug angehalten werden muss.


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Was sind die rechtlichen Besonderheiten bei der Position des Verkehrsleiters in einer GmbH & Co. KG?

Die Position des Verkehrsleiters in einer GmbH & Co. KG unterliegt besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Verkehrsleiter muss die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens ausüben.

Organisatorische Einbindung

Der Verkehrsleiter muss in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen. Dies kann durch folgende Positionen erfüllt werden:

  • Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
  • Als angestellter Verkehrsleiter mit entsprechenden Vollmachten
  • Als externer Verkehrsleiter mit Dienstleistungsvertrag

Weisungsbefugnisse und Verantwortung

Die Position erfordert eine hierarchisch hochrangige Stellung im Unternehmen. Der Verkehrsleiter muss über umfassende Weisungsbefugnisse verfügen, die vertraglich festgelegt sein müssen. Selbst Geschäftsführer der GmbH unterliegen in verkehrsbezogenen Angelegenheiten den Weisungen des Verkehrsleiters.

Vergütung und Haftung

Die Vergütung muss dem Grad der Verantwortung entsprechen. Eine Mindestlohnvergütung ist nicht ausreichend. Der Verkehrsleiter trägt eine persönliche Haftung für Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und Sicherheitsstandards, unabhängig von der Gesellschaftsform. Diese Haftung besteht parallel zur Haftung der Gesellschaft.

Vertragliche Gestaltung

Die Position muss durch einen separaten, schriftlichen Vertrag dokumentiert werden. Bei der Vertragsgestaltung sind folgende Aspekte zwingend zu regeln:

  • Weisungsbefugnisse gegenüber allen Mitarbeitern in verkehrsbezogenen Angelegenheiten
  • Verantwortlichkeiten für das Instandhaltungsmanagement
  • Befugnisse zur Prüfung der Beförderungsverträge
  • Kompetenzen im Bereich der Rechnungsführung

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Unternehmer im Sinne des Fahrpersonalgesetzes

Ein Unternehmer nach dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) ist, wer ein Transport- oder Logistikunternehmen betreibt und dabei die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für den Geschäftsbetrieb trägt. Dies kann der Inhaber, Geschäftsführer oder eine andere Person mit entsprechenden Befugnissen sein. Gemäß § 1 FPersG ist der Unternehmer für die Einhaltung der Sozialvorschriften und die Überwachung des Fahrpersonals verantwortlich. Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer, der die operative Leitung eines Transportunternehmens innehat und Entscheidungsbefugnis über Personalangelegenheiten besitzt.


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Verkehrsleiter

Der Verkehrsleiter ist eine fachlich qualifizierte Person, die die verkehrsbezogenen Aufgaben eines Transportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Nach der EU-Verordnung 1071/2009 muss er seine fachliche Eignung durch eine Prüfung nachweisen und ist für die Einhaltung der Transport-, Lenk- und Ruhezeiten verantwortlich. Er kann entweder Angestellter oder Beauftragter des Unternehmens sein. Beispiel: Ein Verkehrsleiter überwacht die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und organisiert deren Fortbildungen.


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Compliance-Herausforderung

Bezeichnet die Gesamtheit der Maßnahmen, die ein Unternehmen ergreifen muss, um die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften sicherzustellen. Im Transportsektor umfasst dies besonders die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes, der Lenk- und Ruhezeiten sowie Arbeitsschutzbestimmungen. Die Nichteinhaltung kann zu erheblichen Bußgeldern führen. Beispiel: Ein Transportunternehmen muss ein System zur regelmäßigen Kontrolle der Fahrtenschreiber und zur Dokumentation der Schulungen einrichten.


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CEMT-Genehmigung

Eine internationale Transportlizenz, die von der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMT) ausgestellt wird und Transportunternehmen erlaubt, gewerbliche Gütertransporte zwischen CEMT-Mitgliedsstaaten durchzuführen. Sie ist ein wichtiger Nachweis für die Unternehmereigenschaft und die Berechtigung zum grenzüberschreitenden Güterverkehr. Grundlage ist das CEMT-Übereinkommen. Beispiel: Ein deutsches Transportunternehmen benötigt für Fahrten nach Italien eine CEMT-Genehmigung.


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GmbH & Co. KG

Eine Mischform aus Personengesellschaft (KG) und Kapitalgesellschaft (GmbH), bei der eine GmbH als vollhaftender Gesellschafter (Komplementär) fungiert. Nach §§ 161 ff. HGB ist sie eine besondere Form der Kommanditgesellschaft. Die Geschäftsführung liegt typischerweise bei der Komplementär-GmbH. Für die Haftung im Transportrecht ist die genaue Struktur und Vertretungsberechtigung relevant. Beispiel: Eine Transport-GmbH & Co. KG wird von der Komplementär-GmbH durch deren Geschäftsführer vertreten.


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Sozialvorschriften im Transportwesen

Rechtliche Regelungen, die die Arbeits- und Ruhezeiten sowie soziale Bedingungen für Fahrpersonal festlegen. Sie basieren auf der EU-Verordnung 561/2006 und dem Fahrpersonalgesetz. Diese Vorschriften umfassen maximale Lenkzeiten, vorgeschriebene Pausen und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten. Ihre Einhaltung muss vom Unternehmer überwacht werden. Beispiel: Ein Fahrer darf maximal 9 Stunden täglich und 56 Stunden wöchentlich lenken.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG: Dieser Paragraph regelt die statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ermöglicht es Betroffenen, gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, wenn die Entscheidung rechtswidrig erscheint. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde fristgerecht und begründet eingelegt, wodurch der Betroffene die Möglichkeit erhält, das Urteil des Amtsgerichts Detmold anzufechten.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 1 FPersG: Diese Vorschrift definiert den Begriff des Unternehmers im Sinne des Fahrpersonalgesetzes. Ein Unternehmer ist demnach, wer den Verkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Im vorliegenden Fall ist die Unternehmereigenschaft des Betroffenen als Verkehrsleiter und Geschäftsführer der S. GmbH & Co. KG entscheidend für die Anwendung des Fahrpersonalgesetzes. Die Unklarheit der Feststellungen zur Unternehmereigenschaft war ein wesentlicher Kritikpunkt der Rechtsbeschwerde.
  • § 3 PBerfG: Dieser Paragraph erläutert, wer als Unternehmer im Personenbeförderungsgesetz gilt. Kriterien sind unter anderem die Verantwortung für den Fahrzeugeinsatz, Vertragsabschlüsse und die Anmeldung des Gewerbes. Die Beurteilung der Unternehmereigenschaft des Betroffenen basierte auf dieser Definition, wobei das Amtsgericht Detmold unzureichende Fest getroffen hatte, um die Unternehmerrolle eindeutig nachzuweisen.
  • § 17 Abs. 2, 3 und 4 OWiG: Diese Bestimmungen befassen sich mit der Höhe der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten. Insbesondere § 17 Abs. 2 legt das zulässige Höchstmaß der Geldbuße fest, während Abs. 3 und 4 zusätzliche Faktoren wie wirtschaftliche Vorteile des Betroffenen berücksichtigen. Das Amtsgericht Detmold hatte die Höchstbuße ohne ausreichende Begründung oder Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen verhängt, was im Beschluss des OLG Hamm beanstandet wurde.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuches bezieht sich auf die Eintragung und Feststellung von Unternehmereigenschaften im Handelsregister. Für die rechtliche Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Eintragung im Handelsregister ein entscheidendes Indiz. Im vorliegenden Fall fehlten klare Feststellungen seitens des Amtsgerichts Detmold zur Eintragung des Betroffenen als Geschäftsführer, was die Grundlage für Zweifel an seiner Unternehmereigenschaft bildete.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: III-4 ORbs 334/23 – Beschluss vom 19.03.2024


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