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Unterbliebene Datenspeicherung bei Traffistar  S 350

Kein generelles Beweisverwertungsverbot

Az.: 1 Rb 28 Ss 300/19 – Beschluss vom 19.09.2019 – Geschwindigkeitsmessung; Beweisverwertungsverbot

I. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 26.11.2018 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 23.07.2019 – zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 11.06.2019 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 – (NJW 2019, 2456), auf das der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2019 ausdrücklich Bezug nimmt, generell wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung (Art 60 Abs. 1 Verf SL i.V.m. Art 20, Art 14 Abs 3 Verf SL) die Ergebnisse des Messverfahrens mit „Traffistar S 350“ für generell unverwertbar hält, kann dem nicht gefolgt werden. Denn davon, ob das Ergebnis einer Messung oder einer sonstigen Untersuchung im Einzelfall reproduzierbar ist, kann die Validität der Untersuchung nicht abhängig sein (vgl. Anm. Krenberger, NZV 2019, 421); jedenfalls ein generelles Beweisverwertungsverbot ist aus der unterbliebenen Datenspeicherung nicht abzuleiten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Vorenthalten von Auskünften oder Daten bei bestimmten Konstellationen als unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO) anzusehen ist. Dies kann im konkreten Einzelfall namentlich dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteten Antrag gestellt und sein erneuter, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris). Hierfür fehlt es jedoch an einem entsprechenden Vortrag in der Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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