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Wegrollender Einkaufswagen: Kein Unfall im Straßenverkehr

Ein kurzer Rempler auf dem Supermarktparkplatz, der Einkaufswagen rollt von allein – und plötzlich flattert ein Strafbefehl ins Haus. Doch wenn keine aktive Fahrbewegung stattfindet, stellt sich die Frage: Ist das überhaupt ein Unfall im Straßenverkehr?
Ein Einkaufswagen stößt gegen das Heck eines schwarzen Autos auf einem Parkplatz und verursacht einen Kratzer.
Ein rollender Einkaufswagen am geparkten PKW erfüllt laut AG Dortmund oft nicht den Tatbestand der Unfallflucht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20

Das Wichtigste im Überblick

Einkaufswagen-Schaden ist kein Unfall im Straßenverkehr; Strafbefehl gegen Angeschuldigten scheitert.
  • Das Gericht lehnt den Strafbefehl ab.
  • Der Einkaufswagen-Schaden zählt nicht als Verkehrsunfall.
  • Es fehlte der straßenverkehrsspezifische Gefahrzusammenhang.
  • Bloße Feststellungsprobleme reichen dafür nicht aus.

  • Gericht: AG Dortmund
  • Datum: 01.09.2020
  • Aktenzeichen: 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20
  • Verfahren: Strafbefehlsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Staatsanwaltschaften, Verteidiger, Fahrzeughalter, Parkplatznutzer

Was ist ein Unfall im Straßenverkehr nach § 142 StGB?

Ein Unfall im Straßenverkehr ist juristisch definiert als ein plötzliches, unerwartetes Ereignis, bei dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko verwirklicht. Notwendig für die Erfüllung dieses Tatbestands ist ein zwingender straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang. Das bedeutet konkret: Der Schaden muss gerade aus den typischen Gefahren des Straßenverkehrs entstanden sein – also etwa aus der Bewegung, Geschwindigkeit oder Dichte des Verkehrs – und nicht nur zufällig auf einem Parkplatz oder einer Straße passiert sein. Der gesetzliche Schutzzweck des Paragrafen 142 im Strafgesetzbuch zielt darauf ab, die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs wie dessen hohe Dichte, Schnelligkeit und die daraus resultierende Anonymität abschließend zu regulieren.

Das Amtsgericht Dortmund überführte diese theoretischen Kriterien im Beschluss vom 1. September 2020 in die gerichtliche Praxis und prüfte das Verhalten eines Mannes auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums. Unter dem Aktenzeichen 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20 wurde festgestellt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen Unfallflucht vollständig abgelehnt wird. Ein Strafbefehl ist ein schriftlicher Strafbefehl des Gerichts ohne vorherige Hauptverhandlung – ein vereinfachtes Verfahren, das die Staatsanwaltschaft beantragt, wenn sie die Faktenlage für eindeutig hält. Das entscheidende Ergebnis der gerichtlichen Prüfung lautet: Der beschuldigte Mann wurde nicht verurteilt. Die Richter urteilten, dass die reine Schwierigkeit der Identifizierung eines Schadensverursachers lediglich ein Teil des allgemeinen Lebensrisikos ist und sich daraus keine Besonderheit des Straßenverkehrs konstruieren lässt.

Unter einem „Unfall im Straßenverkehr“ ist nach allgemeiner Ansicht ein plötzliches, unerwartetes Ereignis im Verkehr zu verstehen, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das einen nicht nur völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. – so das Amtsgericht Dortmund

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs durch einen ungewollt wegrollenden Einkaufswagen begründet rechtlich keinen Unfall im Straßenverkehr, da die Situation mangels aktiver Fahrtbewegung keinen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang aufweist.
  2. Der strafrechtliche Begriff des Verkehrsunfalls setzt zwingend eine von menschlichem Willen getragene Fortbewegung voraus; Sachschäden durch sich selbstständig machende Gegenstände beim ruhenden Be- und Entladen verwirklichen lediglich ein allgemeines Lebensrisiko.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich von Lebensrisiko und Unfall bei Fahrerflucht am Beispiel Einkaufswagen.
Parkplatzrämpler: Keine Strafe wegen Fahrerflucht

Ist ein Einkaufswagen-Schaden eine Unfallflucht?

Eine Strafbarkeit wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort verlangt, dass ein entstandener Schaden der spezifischer Ausdruck der Gefahren ist, die mit der motorisierten Fortbewegung eines Fahrzeugs einhergehen. Das wesentliche Wortlaut-Kriterium des Verkehrs setzt eine von einem menschlichen Willen getragene Fortbewegung voraus. Das bedeutet: Das Gericht legt den Gesetzeswortlaut streng aus und versteht unter „Verkehr“ nur die bewusste, gewollte Fortbewegung – nicht das zufällige Rollen eines Gegenstands. Objekte, die ohne menschlichen Bewegungswillen – beispielsweise durch ein unbemerktes Gefälle oder sonstige äußere Einflüsse – ins Rollen geraten, nehmen im juristischen Sinne nicht an diesem Verkehr teil.

Wie ein solcher Ablauf im Alltag aussieht, zeigt der Sachverhalt vom April 2020 auf einem Supermarktparkplatz. Ein Mann verstaute am frühen Abend seine frisch erworbenen Waren im Kofferraum seines Wagens. Während des Einladens machte sich sein voll beladener Einkaufswagen selbstständig und stieß gegen das Heck eines gegenüber geparkten BMW, wodurch ein festgestellter Sachschaden an der Heckklappe in Höhe von etwa 1.300 Euro entstand. Der Verursacher bemerkte den schadenstiftenden Aufprall, holte seinen Einkaufswagen zurück und fuhr kurz darauf davon, ohne dem Autobesitzer oder der Polizei eine Personalienfeststellung zu ermöglichen. Das Gericht entschied jedoch unmissverständlich auf einen Freispruch vom Vorwurf der Unfallflucht, da sich zum Zeitpunkt der Kollision weder das Auto des Schädigers noch der geparkte Wagen in einer Vorwärts- oder Rückwärtsbewegung befanden.

Der Erlass des von der Staatsanwaltschaft Dortmund am 24.07.2020 beantragten Strafbefehls wird abgelehnt, weil der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig ist. – so das Amtsgericht Dortmund

Praxis-Hinweis: Fehlende Fahrbewegung als Hebel

Wenn Sie prüfen wollen, ob dieser Freispruch auf Ihre Situation übertragbar ist, schauen Sie auf den genauen Zustand der Fahrzeuge im Moment des Schadens. Das Gericht stellte hier entscheidend darauf ab, dass weder das eigene noch das fremde Fahrzeug in einer aktiven Vorwärts- oder Rückwärtsbewegung waren. Entsteht ein Schaden ausschließlich beim reinen Be- oder Entladen, während die Autos abgestellt sind und ein Gegenstand ohne menschlichen Fortbewegungswillen ins Rollen gerät, fehlt es regelmäßig am straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang. In solchen Konstellationen ist der Vorwurf der Unfallflucht häufig nicht haltbar.

Wann wird der Erlass eines Strafbefehls abgelehnt?

Gemäß Paragraf 408 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung muss das Gericht den Erlass eines Strafbefehls rechtlich ablehnen, wenn der Beschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig ist. Diese prozessuale Folge greift zwangsläufig dann, wenn das festgestellte Verhalten nach gründlicher Prüfung aus materiell-rechtlichen Gründen überhaupt keinen strafbaren Tatbestand erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund zielte durch einen Strafbefehlsantrag ursprünglich auf die Festsetzung einer Geldstrafe für den entstandenen Blechschaden ab. Die Richter verweigerten diesem Antrag jedoch die Zustimmung, weil die Handlungen des Mannes in Bezug auf den Einkaufswagen nicht unter das gesetzliche Konzept der Unfallflucht passten. Das Verfahren endete zugunsten des Mannes, wobei alle Kosten des Verfahrens und seine notwendigen rechtlichen Auslagen vollständig der Staatskasse auferlegt wurden. Damit sind alle unvermeidbaren Kosten gemeint, die dem Beschuldigten durch das Verfahren entstanden sind – insbesondere die Honorare seines Rechtsanwalts.

Haben Sie einen Strafbefehl wegen Unfallflucht erhalten, obwohl sich Ihr Fahrzeug nicht bewegte und der Schaden durch einen losgerollten Gegenstand entstand? Legen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein. Das Gericht muss den Strafbefehl dann prüfen und ablehnen, wenn der Tatbestand nicht erfüllt ist. Im Dortmunder Fall trug die Staatskasse sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltskosten des Beschuldigten.

Wie bejaht das Gericht den Gefahrzusammenhang?

Die ständige Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichten fordert für eine Bestrafung deutlich mehr als eine lediglich oberflächliche ursächliche Verknüpfung mit einem Parkplatzgeschehen. Systematisch deuten sowohl die Definitionen im Strafgesetzbuch als auch die Anhaltepflicht in Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrsordnung auf Fahrzeuge hin, die an einem dynamischen Bewegungsvorgang teilnehmen. Die bloße Vorbereitung eines nachfolgenden Transports begründet juristisch noch keinen engen Zusammenhang mit den realen Unfallgefahren auf der Straße.

Zur Klärung des Falles musste die Urteilsbegründung aus Dortmund tief in die Systematik einer abweichenden herrschenden Meinung eingreifen und bekannte Argumente der Anklagebehörde entkräften.

Zirkelschluss bei obergerichtlicher Rechtsprechung

Die Staatsanwaltschaft verwies auf ein vergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches einen rollenden Einkaufswagen als Bestandteil eines Verkehrsunfalls eingestuft hatte. Das Argument lautete, dass geparkte Fahrzeuge auf einem Supermarktgelände einer natürlichen Verkehrsauffassung unterliegen und dort regelmäßig der typischen Situation des Straßenverkehrs zuzuordnen seien. Das Dortmunder Gericht lehnte diese obergerichtliche Ansicht konsequent ab. Die Einordnung einer Situation als bloß verkehrstypisch erkläre inhaltlich noch lange nicht, weshalb überhaupt ein spezifischer Gefahrzusammenhang vorliege. Ein solches Urteil basiere auf einem unzulässigen juristischen Zirkelschluss. Das bedeutet: Die Begründung verwendet das Ergebnis als eigene Voraussetzung – „es ist ein Verkehrsunfall, weil es im Verkehr passiert“ – anstatt sachlich zu begründen, was den Vorfall gerade verkehrsspezifisch gefährlich macht.

Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich: Das OLG Düsseldorf hat einen rollenden Einkaufswagen bereits als Verkehrsunfall eingestuft, das AG Dortmund lehnt das ab. Prüfen Sie, welches Oberlandesgericht für Ihr Amtsgericht zuständig ist. Dessen bisherige Entscheidungen beeinflussen maßgeblich, wie Ihr Fall ausgeht.

Keine Ausnahme für anonyme Feststellungsschwierigkeiten

Ebenso deutlich wiesen die Richter den Versuch der Anklage zurück, den Unfallbegriff aufgrund der hohen Anonymität der Beteiligten auf Parkplätzen künstlich auszuweiten. Das Gericht stützte sich hierbei auf Bundesgerichtshof-Entscheidungen aus dem Jahr 2001, welche besagen, dass ein bloßes Feststellungsinteresse des Geschädigten zur Bestimmung einer Straftat nicht ausreicht. Das heißt: Nur weil das Opfer ein berechtigtes Interesse daran hat, den Verursacher zu ermitteln und Beweise zu sichern, ist der Vorfall noch kein Unfall im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Die Schwierigkeit, Täter haftbar zu machen, trete nach Ansicht des Gerichts täglich in etlichen Bereichen außerhalb des Straßenverkehrs auf und rechtfertige keine Aufweichung der strengen Verkehrsregeln.

Dass die Durchsetzung zivilrechtlicher Ersatzansprüche durch die persönliche Unkenntnis der Beteiligten und tatsächliche Schwierigkeiten der Identitäts- und Hergangsermittlung gefährdet wird, ist als solches indes noch keine Besonderheit des Straßenverkehrs, sondern auch unabhängig von diesem häufig anzutreffen. – so das Amtsgericht Dortmund

Abwehr von Ausnahmeregelungen bei Transportvorbereitungen

Abschließend verwarfen die Richter das Argument, die massive Transportgefahr eines schweren Einkaufswagens erfordere eine Gleichsetzung mit dem Straßenverkehr. Für das Gericht blieb es in dem Vorbringen völlig unklar, weshalb das simple Beladen abseits der Fahrbahn rechtlich mit dem späteren Fahren auf der Straße verknüpft werden sollte. Das Amtsgericht folgte vielmehr der etablierten Kommentarliteratur – das sind die von Rechtswissenschaftlern verfassten Standardwerke, die Gesetze systematisch erläutern und von Gerichten als maßgebliche Auslegungshilfe herangezogen werden –, die davor warnt, unterschiedliche Alltagssituationen je nach Befinden unterschiedlich zu behandeln. Das Zulassen von solchen Ausnahmen würde massiv Rechtsunsicherheit erzeugen und den Ausgang gleichartiger Fälle für den Bürger kaum noch vorhersehbar machen.

Warum scheiterte der Parkplatz-Einwand?

Das Amtsgericht Dortmund ist ein erstinstanzliches Gericht – sein Beschluss bindet keine anderen Gerichte. Die uneinheitliche Rechtsprechung zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten zeigt: Wer sich wegen eines Parkplatzschadens durch einen rollenden Einkaufswagen oder ähnlichen Gegenstand mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert sieht, kann sich nicht auf ein automatisches Freispruch-Szenario verlassen.

Entscheidend für Ihre Verteidigung: War keines der beteiligten Fahrzeuge in aktiver Fahrtbewegung und entstand der Schaden ausschließlich durch einen Gegenstand ohne menschlichen Fortbewegungswillen, sprechen Sie dies gegenüber Ihrem Anwalt gezielt an. Haben Sie bereits einen Strafbefehl erhalten, legen Sie fristgerecht Einspruch ein und weisen Sie auf das fehlende straßenverkehrsspezifische Gefahrenrisiko hin. Welches OLG für Ihren Bezirk zuständig ist und wie es diese Frage bisher entschieden hat, bestimmt Ihre Erfolgsaussichten wesentlich mit.


Strafbefehl wegen Unfallflucht? Diese rechtliche Lücke kann entscheidend sein.

Ein Strafbefehl kommt oft überraschend, doch nicht jeder Parkplatzschaden ist ein Fall für § 142 StGB. Ob der Vorwurf hält, hängt entscheidend davon ab, ob Ihr Fahrzeug im Moment des Schadens aktiv am Verkehr teilnahm. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert den Gefahrzusammenhang in Ihrem konkreten Fall und prüft, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat – gerade bei uneinheitlicher Rechtsprechung.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Experten-Kommentar

Viele Staatsanwaltschaften schießen hier mit Kanonen auf Spatzen und erlassen trotz der unklaren Rechtslage routinemäßig Strafbefehle. Sie spekulieren schlicht darauf, dass Beschuldigte aus Angst vor einem Gerichtsverfahren klein beigeben und die Geldstrafe einfach akzeptieren. Dabei wird die feine Grenze zwischen Zivilrecht und Strafrecht im Massengeschäft der Justiz oft völlig ignoriert.

In einer solchen Situation gilt: Niemals den gelben Brief ungeprüft akzeptieren oder voreilig bezahlen. Ein gezielter Einspruch, der die fehlende Fahrbewegung und das reine Beladerisiko in den Vordergrund rückt, zwingt das Gericht zu einer echten Einzelfallprüfung. Oft knickt die Anklagebehörde dann ein, um ein Scheitern in der Hauptverhandlung zu vermeiden.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich auch warten, wenn nur mein Einkaufswagen ein anderes Auto berührt hat?

Nein, wenn nur der Einkaufswagen ohne aktive Fahrbewegung Ihres Autos gegen ein anderes Fahrzeug stößt, liegt strafrechtlich regelmäßig keine Unfallflucht nach § 142 StGB vor. Die Wartepflicht setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus, und daran fehlt es bei einem selbstständig rollenden Einkaufswagen meist.

§ 142 StGB erfasst nur Vorfälle, die aus dem typischen Risiko des Straßenverkehrs entstehen, also aus einer von menschlichem Willen getragenen Fortbewegung. Ein Einkaufswagen, der beim Beladen wegrollt, bewegt sich gerade nicht als Fahrzeug im Straßenverkehr, sondern als loser Gegenstand im ruhenden Bereich. Deshalb entsteht zwar möglicherweise ein Sachschaden, aber regelmäßig kein strafbarer Unfallort im Sinne der Vorschrift. Zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten bleiben davon unberührt, sodass Sie den Schaden trotzdem melden und Ihre Kontaktdaten hinterlassen sollten.


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Gilt das Entfernen vom Parkplatz als Unfallflucht, wenn mein Auto gar nicht fuhr?

NEIN, das bloße Entfernen vom Parkplatz ist keine Unfallflucht, wenn weder Ihr Auto noch das andere Fahrzeug in Bewegung waren und der Schaden durch einen losgerollten Gegenstand entstand. Der Ort allein macht den Vorfall nicht zum Unfall im Sinne von § 142 StGB.

Für eine Unfallflucht braucht es einen Unfall im Straßenverkehr, also ein Ereignis mit straßenverkehrsspezifischem Gefahrzusammenhang. Dieser Zusammenhang entsteht typischerweise erst durch die Fortbewegung von Fahrzeugen, etwa beim Fahren, Ein- oder Ausparken oder Rangieren, nicht schon durch das reine Stehen auf einem Parkplatz. Wenn der Schaden allein beim Be- und Entladen oder durch ein selbstständig rollendes Objekt verursacht wird, verwirklicht sich regelmäßig nur ein allgemeines Lebensrisiko. Das Weggehen nach so einem Vorfall ist deshalb nicht automatisch strafbar, auch wenn der Platz ein Parkplatz ist.

Anders kann es sein, wenn sich eines der Fahrzeuge doch bewegt hat oder der Schaden gerade beim Rangieren, Anfahren oder Rückwärtsfahren entstand. Dann kann § 142 StGB sehr wohl greifen, weil der Parkplatz in diesem Moment Teil des Straßenverkehrs wird.


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Was kann ich tun, wenn ich einen Strafbefehl wegen eines weggerollten Einkaufswagens erhalte?

Legen Sie binnen zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl ein und begründen Sie ihn mit dem fehlenden Tatbestand der Unfallflucht, weil ein weggerollter Einkaufswagen keine aktive Fahrbewegung auslöst. Ein Strafbefehl ist noch keine rechtskräftige Verurteilung, sondern ein vereinfachter gerichtlicher Strafvorwurf.

Mit dem fristgerechten Einspruch erzwingen Sie eine gerichtliche Prüfung des Sachverhalts, und genau dort kann der fehlende straßenverkehrsspezifische Gefahrzusammenhang festgestellt werden. Bei einem Einkaufswagen, der sich ohne menschlich gesteuerte Fahrzeugbewegung selbstständig macht, fehlt regelmäßig der für § 142 StGB erforderliche Unfall im Straßenverkehr. Deshalb darf eine Verurteilung nicht auf bloßes Beladen auf einem Parkplatz gestützt werden, wenn kein Fahrzeug in Bewegung war.

Wichtig ist, dass die Frist ab Zustellung läuft und ein bloßes Zahlen die Sache regelmäßig rechtskräftig abschließt. Wenn die Zwei-Wochen-Frist noch offen ist, sollte der Einspruch sofort schriftlich eingelegt und der Vorwurf danach mit Akteneinsicht und anwaltlicher Begründung angegriffen werden.


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Übernimmt die Staatskasse meine Anwaltskosten, falls das Gericht den Vorwurf der Unfallflucht ablehnt?

Ja, wenn das Gericht den Strafbefehl ablehnt, weil der Vorwurf der Unfallflucht rechtlich nicht trägt, muss die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen, also regelmäßig auch die Anwaltskosten, übernehmen. Das gilt aber nur, wenn Sie am Ende nicht verurteilt werden und das Gericht die Kostenentscheidung entsprechend zugunsten des Beschuldigten trifft.

Rechtsgrundlage dafür ist, dass bei einer Ablehnung des Strafbefehls wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden. Zu den notwendigen Auslagen gehören die Kosten, die zur sachgerechten Verteidigung erforderlich waren; darunter fällt in der Regel auch das Honorar eines beauftragten Rechtsanwalts. Für Sie bedeutet das: Der erfolgreiche Einspruch kann das Kostenrisiko deutlich reduzieren, wenn das Gericht dem Tatvorwurf nicht folgt und die Unfallflucht materiell-rechtlich verneint.

Eine sichere Garantie gibt es dennoch nicht, weil die Kostenentscheidung vom konkreten Verfahrensausgang abhängt und die Rechtsprechung je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich ausfallen kann. Deshalb sollte vor der Mandatierung geprüft werden, wie das zuständige Oberlandesgericht vergleichbare Fälle zur Kostenübernahme beurteilt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Dortmund – Beschluss vom 01.09.2020




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