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Überschreitung Geschwindigkeit – Einspruchs­beschränkung auf Rechtsfolgen­ausspruch

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) – Beschluss vom 20.02.2017

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit eines fahrlässigen (nicht: vorsätzlichen) Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften begangen hat.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Die zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat am 26. Oktober 2015 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 50 km/h bei einer bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, begangen am 17. Juni 2015 um 15:18 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … auf der Bundesautobahn … bei Kilometer 21,1 in Fahrtrichtung H…, eine Geldbuße von 160,00 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. In dem Bußgeldbescheid heißt es: „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h.“

Der Betroffenen hat mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2015 gegen den am 27. Oktober 2015 zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch mit dem Ziel eingelegt, dass das Fahrverbot in Wegfall gerät.

Nach Überleitung in das gerichtliche Verfahren hat der Bußgeldrichter mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 Hauptverhandlung anberaumt auf den 22. April 2016. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. April 2016 hat der Betroffene seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dies in der Hauptverhandlung am 22. April 2016 wiederholt. Die Hauptverhandlung wurde zur Ladung und Vernehmung eines Zeugen unterbrochen und neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2016 bestimmt. Dieser Termin sowie der anberaumte Folgetermin am 29. Juli 2016 wurden aufgehoben. Der neue Hauptverhandlungstermin am 9. September 2016 wurde abermals zur Ladung und Vernehmung eines Zeugen unterbrochen und neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 9. November 2016 bestimmt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Oktober 2016 verzichtete der Verteidiger des Betroffenen auf die Ladung des Zeugen. Unter dem Datum des 24. Oktober 2016 wies der Vorsitzende des Bußgeldgerichts den Verteidiger des Betroffenen darauf hin, dass eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht komme. Mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Oktober 2016 wies der Verteidiger des Betroffenen darauf hin, dass ein „entschuldbares Augenblicksversagen geltend gemacht“ werde.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 9. November 2016 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h eine Geldbuße von 320,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Den Urteilsfeststellungen zufolge habe der Betroffene am 17. Juni 2015 um 15:18 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … die Bundesautobahn … bei Kilometer 21,1 in Fahrtrichtung H… mit einer Geschwindigkeit nach Toleranzabzug von mindestens 110 km/h befahren und die dort gemäß § 41 StVO, Anlage 2, Zeichen 274 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mindestens um 50 km/h überschritten. Des Weiteren ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass auf Grund einer Fahrbahnabsenkung auf der Lastspur und der damit einhergehenden Unfallgefahren vor der Messstelle ein so genannter Geschwindigkeitstrichter eingerichtet worden war. 2.750 Meter vor der Messstelle sei die Geschwindigkeit durch beidseitig aufgestellte Verkehrsschilder auf 120 km/h beschränkt, 2550 Meter vor der Messstelle sei die Geschwindigkeit durch beidseitig aufgestellte Verkehrsschilder auf 100 km/h beschränkt, 2.350 Meter vor der Messstelle sei die Geschwindigkeit durch beidseitig aufgestellte Verkehrsschilder auf 80 km/h beschränkt und schließlich 2.150 Meter vor der Messstelle sei die Geschwindigkeit durch beidseitig aufgestellte Verkehrsschilder auf 60 km/h beschränkt worden (Bl. 3 UA).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 16. November 2016 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er nach der am 10. Dezember 2016 bewirkten Urteilszustellung mit weiterem bei Gericht am 4. Januar 2017 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet hat. Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehensweise. Dagegen spreche die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ebenso wie das Vorliegen eines Augenblickversagens, wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten würden.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2017 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochten Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahingehend zu ändern, dass gegen den Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 160 € festgesetzt wird. Zu dem auch bei fahrlässiger Begehungsweise in Betracht kommenden (Regel-) Fahrverbot verhalten sich die Stellungnahme und der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg nicht.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Rechtsbeschwerde führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg.

a) Dem im angefochtenen Urteilt getroffenen Schuldspruch, wonach der Betroffene die Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften begangen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem steht im vorliegenden Fall die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen.

aa) Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter den seiner Beurteilung unterliegenden Sachverhalt im richtigen Umfang geprüft hat, insbesondere ob der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens durch eine Beschränkung des Einspruchs begrenzt war; dabei ist es an die rechtliche Beurteilung der Rechtsmittelbeschränkung durch das Vordergericht nicht gebunden (vgl. BGHSt 27, 70, 72 für Revisionen gegen Berufungsurteile).

Gemäß § 67 Abs. 2 OWiG kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Dies schließt die Möglichkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenspruch in seiner Gesamtheit ein (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Juli 2006, 1 Ss 164/06, zit. n. juris; OLG Bamberg DAR 2006, 399, jeweils m.w.N.).

Für das Strafverfahren ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dann nicht möglich ist, wenn sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt ist und die Schuldform im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich festgestellt ist noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig entnommen werden kann. Nichts anderes gilt grundsätzlich im Bußgeldverfahren. Eine solche Beschränkung ist daher nur wirksam, wenn im Bußgeldbescheid ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen werden, die den Schuldspruch tragen. Die Beschränkung des Einspruchs ist dann nicht möglich, wenn die Feststellungen im Bußgeldbescheid zur Tat so knapp, unvollständig oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (KK-Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 67 Rn. 58e). Die erforderlichen Angaben müssen dabei dem Bußgeldbescheid selbst zu entnehmen sein; Ergänzungen mittels der Akte finden nicht statt (KK-Bohnert, a.a.O.). Ausreichende Feststellungen zum Schuldspruch sind dann nicht vorhanden, wenn dem Bußgeldbescheid bei Taten, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können, die Schuldform nicht entnommen werden kann (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. März 2005, 1 Ss 27/05, VRS 109, 50). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist im vorliegenden Fall wirksam erklärt worden. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kann es für die Frage der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unschädlich sein, wenn dieser zwar – wie hier – keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform enthält, jedoch die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung Anwendung gefunden haben, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. In diesem Fall lässt allein die Höhe der festgesetzten Geldbuße in Verbindung mit den Regelungen des Bußgeldkatalogs hinreichend deutlich erkennen, dass die Ordnungsbehörde von dem Regelfall, nämlich fahrlässiger Begehung der Ordnungswidrigkeit, ausgegangen ist (vgl. KG, Beschluss vom 10. September 2007, 3 Ws (B) 468/07; KG, Beschluss vom 17. August 2007, 3 Ws (B) 334/06, jeweils zit. n. juris; OLG Celle VRS 97, 258; OLG Hamm VRS 99, 220; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 67 Rn. 34e). Letzteres ist hier der Fall; die einschlägige Nr. 11.3.7 BKatV wird im Bußgeldbescheid vom 26. Oktober 2015 ausdrücklich genannt; die im Bußgeldbescheid erkannte Geldbuße von 160,00 € und die Anordnung des Fahrverbotes von 1 Monat entspricht der Sanktion für fahrlässiges Verhalten. Die Beträge des Bußgeldkatalogs, an den die Verwaltungsbehörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Setzt die Verwaltungsbehörde für einen dem Katalog entsprechenden Tatbestand ohne weiteres die dort vorgesehene Regelgeldbuße fest, gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betroffenen (lediglich) fahrlässiges Handeln zur Last legt.

Vor diesem Hintergrund war das Bußgeldgericht infolge der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch an die von der Bußgeldbehörde für den Schuldspruch getroffenen Festlegung eines fahrlässigen Handelns gebunden. Die Abänderung auf ein vorsätzliches Handeln widerspricht der zulässigen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft.

Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht, da hier nur ein Schuldspruch hinsichtlich eines fahrlässigen Handelns in Betracht kommt, analog § 79 Abs.6 OWiG, den Tenor der angefochtenen Entscheidung korrigieren.

b) Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich als frei von Rechtsfehlern.

aa) Das Amtsgericht ist von einem nach § 17 OWiG zutreffenden Ahndungsrahmen ausgegangen und hat die maßgeblichen Zumessungskriterien in die Abwägung eingestellt. Ähnlich wie im Strafverfahren ist es ureigene Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme die angemessene Geldbuße zu bestimmen, wobei die im Bußgeldkatalog aufgelisteten Geldbußen dem Durchschnittsfall für bloß fahrlässiges Verhalten bei gewöhnlichen Tatumständen entsprechen.

Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Unter Umständen können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Der bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog hat zwar Rechtssatzqualität, an die auch die Gerichte gebunden sind (vgl. BGHSt 28, 125 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2015, 3 Ws (B) 168/15, zit. n. juris). Die dort ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) und als solche Zumessungsrichtlinien im Rahmen des § 17 Abs. 3 OWiG. Diese Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV) aus. Dennoch hat das Gericht eine individuelle Zumessungsentscheidung vorzunehmen. Denn liegt – wie im vorliegenden Fall – ein Verkehrsverstoß vor, für den im Bußgeldkatalog eine Regelsanktion vorgesehen ist und stellt das Gericht Milderungsgründe oder erschwerende Umstände fest, so muss es zu erkennen geben, dass es diese besonderen Umstände erkannt und berücksichtigt hat mit der Folge, dass der für den Regelfall vorgesehene Betrag unterschritten oder erhöht wird.

Im vorliegenden Fall hat das Tatgericht festgestellt, dass der Betroffene den Geschwindigkeitstrichter und damit zugleich auch vier in Abstand von jeweils 200 Metern beidseitig aufgestellte geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrsschilder ignoriert und an einer Gefahrenstelle mit Fahrbahnabsenkung die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 60 km/h um fast das doppelte überschritten hat. Dieses Verhalten stellt nicht nur eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern dar, sondern zeugt auch von einem mangelnden Verantwortungsbewusstsein gegenüber Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Von daher ist die vom Bußgeldgericht vorgenommen Erhöhung der Regelgeldbuße von 160,00 €, die sich nur an einfacher Fahrlässigkeit orientiert, auf 320,00 € von rechts Wegen nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des tatrichterlichen Spielraums, der von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen ist; die Grenzen des vom Rechtsmittelgericht hinzunehmenden Vertretbaren (vgl. dazu statt vieler: BGH NJW 2011, 2819, 2821; BGH NStZ-RR 2008, 343; BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1984, 360; OLG Karlsruhe NJW 1980, 133) sind jedenfalls nicht überschritten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schuldspruch auf fahrlässiges Handeln zu korrigieren ist. Es handelt sich hierbei um eine Fiktion, die – wie oben ausgeführt – dem Umstand der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch geschuldet ist. Die von dem Bußgeldgericht getroffenen Feststellungen entsprechen selbst bei Annahme bloßer Fahrlässigkeit einem so hohen Grad an bewusster Fahrlässigkeit, das die vorgenommene Erhöhung der Geldbuße nicht zu beanstanden ist.

bb) Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen gaben keine Veranlassung, sich mit der Problematik des so genannten Augenblickversagens auseinanderzusetzen. Beruft sich der Betroffene auf so genanntes Augenblicksversagen und ist ihm diese Einlassung nicht zu widerlegen, gilt die Besonderheit, dass mit dem Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar das objektive Gewicht des Verkehrsverstoßes steigt, nicht jedoch dessen subjektive Vorwerfbarkeit. Diese besteht – unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – nur darin, dass der Betroffene das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11. September 1997 (BGHSt 43, 241 ff.) ausgeführt, dem Kraftfahrzeugführer könne das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten dann nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen habe, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Für die Bewertung seines Verschuldens sei es, solange er die ohne das Vorschriftszeichen maßgebliche Höchstgeschwindigkeit einhält, ohne Belang, ob er die durch das Vorschriftszeichen angeordnete Geschwindigkeit weniger oder mehr überschreitet. Das Maß der Pflichtverletzung hänge nur davon ab, wie sehr ihm das Übersehen des Schildes zum Vorwurf gereicht. Das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf das die Regelbeispielsfälle der Tabelle 1 a zu Buchst. c) abstellen, lasse aber keinen Schluss darauf zu, dass der Fahrzeugführer das Vorschriftszeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat (BGH aaO.).

Im vorliegenden Fall hat das Bußgeldgericht jedoch festgestellt, dass der Messstelle ein Geschwindigkeitstrichter vorgelagert war und der Betroffene vier Mal beidseitig aufgestellte geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen an gut überschaubarer Strecke passiert hatte und es sich um eine Gefahrenstelle mit Fahrbahnabsenkung handelte. Bei einer Wertung dieser objektiven Umstände ist der von dem Bußgeldrichter gezogene Schluss, dass der Betroffene Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung hatte, rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass – wenn es auch keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag – davon ausgegangen werden darf, dass (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftzeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241). Diesen Regelfall dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte regelmäßig zugrunde legen, was umso mehr gilt, wenn vier Mal in einem Abstand von 200 Metern geschwindigkeitsbeschränkende Schilder aufgestellt werden. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Vorschriftzeichen übersehen hat, braucht das Tatgericht nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm ZfS 2008, 408). Solchen Anhaltspunkten, wie beispielsweise nur einseitig aufgestellte Schilder, sind hier nicht gegeben. Da es sich zudem um eine infolge Fahrbahnabsenkung erkennbare Gefahrenstelle handelte brauchte das Tatgericht sich auch nicht mit dem Umstand auseinandersetzen, dass der Betroffene in den folgenden knapp 1 ½ Minuten nach Passieren des letzten Verkehrsschildes die Geschwindigkeit „vergessen“ haben könnte.

cc) Der von dem Bußgeldgericht gegenüber dem Bußgeldbescheid vorgenommenen Erhöhung der Geldbuße stehen Gesichtspunkte des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) nicht entgegen. Der Einspruch des Betroffenen hat den Inhalt, dass der vorläufige Spruch der Verwaltungsbehörde, der das Bußgeldverfahren zum Abschluss bringen soll, abgelehnt wird. Der Einspruch ist daher ein Rechtsbehelf eigener Art, denn er führt im gerichtlichen Verfahren nicht zu einer Nachprüfung der getroffenen Verwaltungsentscheidung, die nur vorläufigen Charakter hat. Durch den Einspruch verliert der Bußgeldbescheid seine Bedeutung einer vorläufigen Entscheidung und behält nur noch die Bedeutung einer tatsächlich und rechtlich näher bezeichneten Beschuldigung. Aus diesem Wesen des Bußgeldbescheides und des Einspruchs folgt, dass das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nach einem Einspruch nicht gilt (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., Vor § 67 Rdnr. 5, § 71 Rdnr. 4); das Ordnungswidrigkeitenverfahren kann sogar ins Strafverfahren übergeleitet werden (§ 81 OWiG).

dd) Die Anordnung des Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG entspricht der Regelandrohung und ist ebenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann ein Absehen von einen Fahrverbot oder eine Reduzierung der Dauer des Fahrverbots nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich dieses als eine für den Betroffenen „besondere Härte“ darstellen würde. Eine „besondere Härte“ kann aus wirtschaftlichen Gründen aber nur dann vorliegen, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz oder der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes drohen (ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 – 1 Ss (OWi) 14 B/03 -; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 – 1 Ss (OWi) 44 B/09 -; siehe auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Bei der Beurteilung, ob eine solche Abweichung in Betracht kommt, sind dem Bußgeldrichter wegen der erforderlichen Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit enge Grenzen gesetzt. Dabei muss das Urteil die Erwägungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Angaben des Beschuldigten darlegen, der sich auf besondere Härte, wie etwa bedrohender Existenz- oder Arbeitsplatzverlust, beruft (vgl. OLG Koblenz NZV 1996, 373; OLG Koblenz DAR 1999, 227, 228; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65, 66; OLG Hamm DAR 1996, 325). Hierbei ist zu beachten, dass für den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein Fahrverbot durch Wahrnehmung seiner geschäftlichen Termine unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxis, oder durch Beschäftigung eines bezahlten Fahrers oder durch Inanspruchnahme von Urlaub oder auch durch eine Kombination dieser Möglichkeiten zu überbrücken. Damit einhergehende finanzielle Belastungen, etwa durch Inanspruchnahme von Ersparnissen oder Rücklagen, können dem Betroffenen zumutbar sein.

Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot bei Existenzgefährdung bewusst war. Jedoch lassen sich weder den Urteilsgründen noch der Rechtsbeschwerdebegründung vom 4. Januar 2017 konkrete Anhaltspunkte dafür finden, dass das Fahrverbot von 1 Monat für den Betroffenen existenzgefährdend wäre oder er den Verlust des Arbeitsplatzes zu besorgen hätte bzw. er diese nicht durch Urlaub oder beispielsweise durch zeitweise Beschäftigung eines Fahrers kompensieren könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Betroffenen hat sein Ziel, dass das Fahrverbot in Wegfall gerät, nicht erreicht und im Übrigen nur einen geringen Teilerfolges erzielt. Der Senat sieht daher für eine Billigkeitsentscheidung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO keinen Anlass.

 

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