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Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge und Höhe eines Lkw-Gespanns auf Autobahn

OLG Stuttgart – Az.: 6 Ss 793/11 – Beschluss vom 16.12.2011

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 18. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 18. Juli 2011 hat das Amtsgericht Heilbronn gegen die (Verfalls-) Betroffene – eine in der Tschechischen Republik ansässige, u. a. mit der Durchführung von Kraftfahrzeugtransporten innerhalb Europas befasste, Unternehmung – den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von € 900,- angeordnet. Grundlage hierfür war, dass im Rahmen einer am 05. März 2010 auf dem (Lkw-) Parkplatz der „Rast- und Tankanlage H., Bundesautobahn …“ durchgeführten polizeilichen Kontrolle an der auf die Betroffene zugelassenen Fahrzeugkombination (Lastkraftwagen nebst Anhänger) Überschreitungen der zulässigen Gesamtlänge und Höhe des bezeichneten Gespanns, das zur Durchführung eines Transports von „Wavre/Belgien nach Prag/Tschechien“ mit insgesamt neun Gebrauchtfahrzeugen beladen war, beanstandet wurden.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte die Verteidigerin der Betroffenen rechtzeitig Rechtsbeschwerde ein; gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG) nicht entspricht. In sachlich-rechtlicher Hinsicht tragen die getroffenen Feststellungen die (beanstandete) Entscheidung sowohl dem Grunde nach wie auch im Hinblick auf die Höhe des für verfallen erklärten Geldbetrages. Erläuternd sind hierzu lediglich folgende Bemerkungen veranlasst:

Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge und Höhe eines Lkw-Gespanns auf Autobahn
Symbolfoto: Von Lukas Gojda/Shutterstock.com

1. Nach § 29a Abs. 1 OWiG kann gegen einen Täter, der für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt hat, der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen der in Rede stehenden Tat (-Handlung) keine Geldbuße festgesetzt wird; hat der Täter für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen diesen eine Verfallsanordnung festgesetzt werden (§ 29a Abs. 2 OWiG). Betragsmäßig kann (in beiden Fällen) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten, dessen Umfang und Wert geschätzt werden können (§ 29a Abs. 3 OWiG), entspricht. Wird gegen den Täter – wie hier – kein Bußgeldverfahren eingeleitet, kann ein Verfall im Sinne der genannten Regelungen auch selbständig angeordnet werden (§ 29a Abs. 4 OWiG).

Bei den Festlegungen zur Höhe des Verfalls ist hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs bzw. Werts des Erlangten vom sogenannten Bruttoprinzip auszugehen; hiernach kann alles, was der Täter oder der von ihm vertretene Dritte für die mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden (vgl. Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 29a Rdnr. 6; KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 29a Rdnr. 27; OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 – Az.: 322 SsBs 175/11 -, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2010, 256 f.; OLG Koblenz, ZfS 2007, 108 ff.). Der über eine Verfallsanordnung abgeschöpfte (Geld-) Betrag hat spiegelbildlich dem erzielten Vermögensvorteil zu entsprechen; hypothetisch rechtmäßige Kausalverläufe finden keine Berücksichtigung (vgl. Gürtler, a.a.O., § 29a Rdnr. 12).

2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Entscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen die tatsächliche Vereinnahmung eines Transportentgelts in Höhe von € 900,- durch die Betroffene. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, dass der Tatrichter in ausreichendem Umfang sowie fehlerfrei das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verfall gegen die Beschwerdeführerin anzuordnen ist, ausgeübt hat. Im Einzelnen heißt es in der angefochtenen Entscheidung hierzu u. a. wie folgt:

„(…) Ein Absehen von der Verfallsanordnung kam vorliegend nicht in Betracht, da das Gericht keine unbillige Härte sah und auch nicht erkennen konnte, dass der Entzug der Vorteile die Verfallsbetroffene aus besonderen Gründen wirtschaftlich besonders hart treffen würde. Der bloße Umstand, dass die Verfallsbetroffene (…) hart kalkulieren muss, reicht hierfür nicht aus. (…)“

Entgegen der – in der „Gegenerklärung“ vom 09. Dezember 2011 (wiederholt) vorgetragenen – Auffassung der Verteidigung, ist „(…) die Angelegenheit (…)“ nicht verjährt; der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Darlegungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. November 2011 Bezug.

Allem nach war die Rechtsbeschwerde der Verfallsbetroffenen daher – wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – als unbegründet zu verwerfen (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

 

 

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