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Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in Tauberbischofsheim

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h


System zur Messung:

Lasergerät Riegl FG-21 P, S2100457


Bearbeitende Behörde:

Main-Tauber-Kreis


Datum:

13.03.2017

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Main-Tauber-Kreis zur Last gelegt, am 13.03.2017 in Tauberbischofsheim auf der L 578 Großrindfeld Fahrtrichtung Tauberbischofsheim die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät Riegl FG-21 P.

Nachfolgende Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.

  • Nichtbeachtung/Nichteinhaltung der vorgegebenen Bedienungshinweise des Lasermessgeräts
  • vorgeschriebene Gerätetests (Eigentest, Displaytest, Test der Visiereinrichtung) wurden nicht oder fehlerhaft durchgeführt
  • Nullmessung an einem nicht geeigneten Straßenschild wurde vorgenommen
  • die Messentfernung ist so groß, dass eine Fehlmessung (Fehlzuordnung / falsches Fahrzeug) gegeben sein kann
  • Falschablesung und/oder Übermittlung des Messwertes
  • Stufenprofilfehlmessung
  • keine oder nur unzureichende Schulung des Messbeamten
  • Geschwindigkeitsmessgerät ist nicht (mehr) geeicht
  • Eichsiegel beschädigt – Gerät wurde nach der letzten Eichung repariert und es erfolgte keine Neueichung
  • Fahrzeug wurde im fließenden Verkehr mit anderen Fahrzeugen oder seitlich anvisiert und gemessen
  • Fahrzeug hinter dem oder seitlich neben dem anvisierten Fahrzeug wurde gemessen

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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