VG Düsseldorf – Az.: 6 L 1698/22 – Beschluss vom 30.09.2022
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 5600/22) hinsichtlich der Betriebsuntersagung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX0000 und der Aufforderung zur Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I in der Ordnungsverfügung vom 00. August 2022 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Androhung unmittelbarem Zwangs in der Ordnungsverfügung vom 00 August 2022 anzuordnen,
ab. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage gegen die Betriebsuntersagung seines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX0000 sowie die Aufforderung zur Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I ist unbegründet.
Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (a) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt (b).
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10, juris, Rn. 18, vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 -, juris, Rn. 3, und vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14, juris, Rn. 3 m.w.N.
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 00. August 2022 gerecht. Die Antragsgegnerin hat darin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise deutlich gemacht, warum sie dem öffentlichen Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat. Indem sie auf die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer durch nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge verweist, gibt sie hinreichend die insoweit für sie maßgeblichen Erwägungen wieder.
b) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist die angegriffene Maßnahme hingegen offensichtlich rechtmäßig, muss im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.
Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Betriebsuntersagung und die Aufforderung zur Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 FZV der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Als nicht vorschriftsmäßig erweist sich ein Fahrzeug unter anderem dann, wenn es die Anforderungen des § 10 Abs. 12 Satz 1 FZV nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 bis 8 und 9 Satz 1 FZV ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist. Andernfalls darf der Halter gemäß § 10 Abs. 12 Satz 2 FeV die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
§ 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 FZV, auf den § 10 Abs. 12 Satz 1 FZV Bezug nimmt, schreibt diesbezüglich vor, dass Kennzeichenschilder dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen müssen. Der Abschnitt 5 Ziffer 5.1.3. des Normblatts DIN 74069 legt wiederum fest, dass das Feld des EU-Emblems die Farbe „Blau“ aufweisen muss. Dies entspricht auch der Vorgabe im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates der Europäischen Union vom 3. November 1998, die gemäß Art. 288 UAbs. 2 AUEV in den Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung findet. Demnach muss das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedsstaats am linken Rand des Kennzeichens einen blauen Hintergrund aufweisen. Schließlich regelt auch Abschnitt 6 Ziffer 4 Buchstabe a) der Anlage 4 zur FZV, auf die § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV hinsichtlich der Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenschilder verweist, mittelbar die blaue Farbe des Euro-Feldes („nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld“).
Hiervon ausgehend werden die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs des Antragstellers nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 FZV i.V.m. Abschnitt 5 Ziffer 5.1.3. DIN 74069 nicht gerecht. Denn nach Aktenlage wurden beim vorgenannten Fahrzeug die blauen Euro-Felder der Kennzeichenschilder mit einer schwarzen Folie versehen. Letzteres ergibt sich neben dem Kontrollbericht vom 00. Januar 2022 (Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge) auch aus den in einem früheren Ordnungswidrigkeitenverfahren gefertigten Lichtbildern (vgl. Bl. 22 ff. der Akte zum Az.: 00 XXx-000 Xx 000/00-000/00). Der Antragsteller hat dies auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit er mit Schriftsatz vom 15. August 2022 geltend macht, dass „kein beklebendes EU-Kennzeichen mit Aufklebern“ vorliege (vgl. Bl. 22 der Gerichtsakte) ist dieser Vortrag bereits nicht nachvollziehbar; zumal der Antragsteller sich zugleich auf die uneingeschränkte Ablesbarkeit trotz „schwarzer Aufkleber“ beruft. Zudem hat der Antragsteller zuvor – mit Schriftsatz vom 8. August 2022 – noch vorgetragen, dass die Behauptung, die Kennzeichen seien mit schwarzen Aufklebern versehen und dies sei unzulässig, (lediglich) in „rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend“ sei (vgl. Bl. 3 der Gerichtsakte).
Einen Nachweis, dass die schwarzen Folien auf den Kennzeichenschildern zwischenzeitlich entfernt wurden, was zur Aufhebung der Betriebsuntersagung führen würde (vgl. Seite 2 Abschnitt 4 der Ordnungsverfügung), hat der Antragsteller ebenfalls nicht erbracht.
Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis der Mängelbeseitigung auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 8 A 204/20 −, n.v.
Insoweit ist nach summarischer Prüfung weiterhin von einem Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 FZV auszugehen.
Gleiches folgt aus dem Umstand, dass sich das Fahrzeug des Antragstellers nach summarischer Prüfung auch nicht als vorschriftsgemäß im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FZV erweist. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV dürfen Kennzeichenschilder nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist – anders als vorliegend − Gegenstand der Genehmigung nach den in § 10 Abs. 6 FZV genannten Vorschriften. Entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FZV wurden beim Fahrzeug des Antragstellers – wie zuvor dargelegt − die Kennzeichenschilder jeweils mit einer schwarzen Folie versehen.
Dass die Folien nur auf den Euro-Feldern der Kennzeichenschilder angebracht wurden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn das unter anderem unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV dargestellte Euro-Feld, ist zwingendes Gestaltungselement (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV) und Teil des Kennzeichenschildes.
Vgl. Weiß in: Freymann/Wellner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 FZV (Stand: 1. Dezember 2021), Rn. 14; OLG München, Urteil vom 22. März 2019 – 4 OLG 14 Ss 322/18 -, juris, Rn. 15; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2015 – 8 K 4792/14 -, juris, Rn. 20 ff.; AG Starnberg, Urteil vom 10. Juli 2020 – 4 OWi 55 Js 21101/20 -, juris, Rn. 12 ff., auch zur Frage der Gesetzeskonformität der Einführung des Euro-Kennzeichens.
Zwar lässt die schwarze Folie das Unterscheidungskennzeichen „D“ und den Sternenkranz im Euro-Feld weiterhin in Original-Abmessungen erkennen. § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FZV umfasst jedoch nicht nur die Überdeckung des Sternenkranzes, des Erkennungsbuchstabens „D“ oder gar des Kennzeichenschildes in Gänze, sondern gilt entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut für sämtliche (Gestaltungs-)Elemente des Kennzeichenschildes,
vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2017 – 18 K 5857/16 -, juris, Rn. 14; VG München, Urteil vom 15. April 2015 – M 23 K 14.5127 -, juris, Rn. 26; AG Starnberg, Urteil vom 10. Juli 2020 – 4 OWi 55 Js 21101/20 -, juris, Rn. 15,
mithin auch für die blaue Farbgestaltung des Euro-Feldes.
Vgl. auch Huppertz, Das Schwarze Euro-Feld, NVZ 2022, 416; AG Starnberg, Urteil vom 10. Juli 2020 – 4 OWi 55 Js 21101/20 -, juris, Rn. 16 ff.
Hieran ändert auch nichts, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV der Erkennbarkeit des Kennzeichens im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 FZV zwecks Identifizierung des Fahrzeughalters, insbesondere bei der Verkehrsüberwachung mittels stationärer und mobiler Messeinrichtungen, dient.
Vgl. BR-Drs. 811/05, S. 172; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 10 FZV, Rn. 5; Kammer, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2020 – 6 K 245/19 -, juris, Rn. 24.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FZV knüpft ausweislich ihres Wortlauts an die von Glas, Folien und ähnlichen Abdeckungen ausgehende abstrakte Gefahr der eingeschränkten Erkennbarkeit des Kennzeichens an, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit die jeweilige Abdeckung im konkreten Einzelfall die Erkennbarkeit tatsächlich beeinträchtigt. Tragfähige Anhaltspunkte, dass eine solche (abstrakte) Gefahr der eingeschränkten Erkennbarkeit beim Aufbringen einer schwarzen Folie im EU-Feld nicht besteht, liegen nicht vor. Zum einen kann nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass das Aufbringen einer schwarzen Folie im EU-Feld dazu führt, dass das Kennzeichenschild entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FZV spiegelt und/oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 FZV nicht mehr ausreichend reflektiert und damit die Identifizierung des Fahrzeugs mittels stationärer und mobiler Messeinrichtungen eingeschränkt wird. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Aufbringen der schwarzen Folie die Ablesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird, etwa weil sie durch die Veränderung des Euro-Feldes abgelenkt werden oder weil sie aufgrund dessen Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des Kennzeichens (vgl. auch § 10 Abs. 11 Satz 1 FZV) oder gar an der Zulassung des Fahrzeugs (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV) hegen.
Vgl. auch AG Starnberg, Urteil vom 10. Juli 2020 – 4 OWi 55 Js 21101/20 -, juris, Rn. 18.
Schließlich kommt es − entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht darauf an, dass ein in der Vergangenheit gegen ihn geführtes Bußgeldverfahren wegen der schwarzen Folie auf den EU-Feldern der Kennzeichenschilder eingestellt wurde. Denn die Einstellung entfaltet keine Bindungswirkung im vorliegenden (gefahrenabwehrrechtlichen) Verfahren. Im Übrigen erfolgte die Einstellung auch nicht wegen der Nichtfeststellbarkeit von Verstößen gegen § 10 FZV, sondern weil das Gericht eine repressive Ahndung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG nicht für geboten hielt.
Das Gericht kann in der angegriffenen Betriebsuntersagung nach summarischer Prüfung auch keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, überprüft das Gericht danach nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Hiervon ausgehend sind keine Ermessensfehler erkennbar. Die Betriebsuntersagung verstößt nach summarischer Prüfung insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zuvor mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 aufgefordert, die „schwarzen Aufkleber“ an den Kennzeichenschildern zu entfernen. Diesem im Vergleich zur Betriebsuntersagung milderen Mittel ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dass er seinen Wagen nunmehr nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen darf, ist der Sinn der Betriebsuntersagung. Diese ist nicht unverhältnismäßig, weil diese Maßnahme nach der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers allein dazu geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 -, juris, Rn. 29 ff.; Kammer, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2020 – 6 K 245/19 -, juris, Rn. 21 und Beschluss vom 25. September 2018 – 6 L 2322/18 −, n.v.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller die schwarze Folie auf den Kennzeichenschildern jederzeit entfernen und durch entsprechenden Nachweis der Mängelbeseitigung sodann die Betriebsuntersagung zum Erlöschen bringen kann (vgl. Seite 2 Abschnitt 4 der Ordnungsverfügung).
Die Aufforderung zur Vorlage der Kennzeichenschilder sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 FZV und ergibt sich zwingend aus der Betriebsuntersagung.
Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 11 BV 19.824 -, juris, Rn. 49.
Neben der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung und der Aufforderung zur Vorlage der Kennzeichenschilder sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Denn nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend sichergestellt, dass nicht vorschriftsmäßige Kraftfahrzeuge nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dadurch – mangels ausreichender Identifizierbarkeit − die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden.
2. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage gegen die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung begehrt, ist sein Antrag ebenfalls unbegründet.
Die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG NRW) ist rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der Frist zur Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I (sieben Tage nach Zustellung der Verfügung) nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert bei einer Stilllegung eines Kraftfahrzeugs den halben Auffangwert. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 2.500,00 Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte.