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Trunkenheitsfahrt – notwendige Feststellungen im Bussgeldurteil

Gerichtsurteil aufgehoben: Fehlerhafte Feststellungen bei Trunkenheitsfahrt.

Ein Amtsgericht in Dippoldiswalde hatte eine Frau wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldstrafe von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und hatte damit Erfolg. Weder Schuld- noch Rechtsfolgenausspruch hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Feststellungen und Beweiswürdigungen im Urteil waren fehlerhaft und trugen den Schuldspruch nicht. So fehlte beispielsweise die konkrete Mitteilung des Messergebnisses durch die Atemalkoholmessung. Auch gab es keinerlei Feststellungen zu etwaigen Beweiserhebungen der Tatzeit und des Tatorts. Das angeordnete Fahrverbot wurde ebenfalls aufgehoben, da die schriftlichen Urteilsgründe keinerlei Erwägungen zur Anordnung des Fahrverbots enthielten. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden beantragte daraufhin eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht.

OLG Dresden – Az.: OLG 23 Ss 608/22 (B) – Beschluss vom 06.10.2022

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 17. Mai 2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dippoldiswalde zurückverwiesen.

Gründe

I.

Trunkenheitsfahrt – notwendige Feststellungen im Bussgeldurteil
Fehlerhaftes Urteil aufgehoben: Keine ausreichenden Feststellungen bei Trunkenheitsfahrt. Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Betroffenen führt zur Aufhebung der Geldstrafe und des Fahrverbots. (Symbolfoto: nikamo/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat die Betroffene mit Urteil vom 17. Mai 2022 wegen „Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr“ zu einer Geldbuße in einer Höhe von 500,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen sie festgesetzt.

Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg, weder Schuld- noch Rechtsfolgenausspruch halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2022 hierzu wie folgt ausgeführt:

1.

Das Amtsgericht hat unter Ziffer II. der Urteilsgründe Folgendes festgestellt:

„Die Betroffene war am 27. August 2021 Führerin des PKW mit dem Kennzeichen … und befuhr um 22.45 Uhr die Straße … in … aus Richtung … kommend in Richtung …. Dabei führte sie das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, konkret 0,35 mg/l.“

Zur Beweiswürdigung führt das Amtsgericht unter Ziffern III. und IV. der Urteilsgründe Folgendes aus:

„Der Betroffene hat sich außer der Einräumung der Fahrereigenschaft zur Sache nicht eingelassen.

Die getroffenen Feststellungen beruhen, soweit sich die Betroffene nicht geständig eingelassen hat, auf der Durchführung der Beweisaufnahme. Das Gericht hat das mittels zugelassenen Testgeräts Dräger Alcotest 9510 DE festgestellte Messwertprotokoll für den Zeitpunkt der Atemalkoholmessung um 23.16 Uhr in der Hauptverhandlung verlesen.

Anhaltspunkte dafür, dass ein Messfehler vorliegen könnte, sind durch keinerlei Tatsachenvortrag unterlegt und auch sonst nicht ersichtlich.“

Diese Feststellungen sowie die knappen, beweiswürdigenden Erwägungen tragen – auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe in massenhaft vorkommenden Bußgeldsachen nicht überspannt werden dürfen – den Schuldspruch nicht.

Zwar handelt es sich bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Dräger Alcotest 9510 (dem Nachfolger des Modells 7110 Evidential) um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (allgemein zu standardisierten Messverfahren BGH, Beschluss vom 19. August 1993, BGHSt 39, 291 = NJW 1993, S. 3081; speziell für Atemalkoholmessung BGH, Beschluss vom 3. April 2001, BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952; BayObLG NZV 2000, S. 295; beide zitiert nach juris). In diesen Fällen reicht es grundsätzlich aus, dass das angewandte Messverfahren und das Messergebnis mitgeteilt wird. An letzterem – der Mitteilung des konkreten Messergebnisses durch die Atemalkoholmessung – fehlt es bereits.

Darüber hinaus enthalten die Urteilsgründe keinerlei Feststellungen zu etwaigen Beweiserhebungen der Tatzeit und des Tatorts – etwa durch Verlesung des Sachstandsberichts oder der Vernehmung eines Polizeibeamten – sowie zu dem Umstand, dass die Betroffene an dem angegebenen Ort mit dem angegebenen PKW gefahren ist. Allein die Feststellung, die Betroffene habe ihre „Fahrereigenschaft“ eingeräumt, genügt hierfür nicht.

Allein dies muss zur Aufhebung des Urteils führen.

2.

Unbeschadet dessen unterläge auch der Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung. Das angeordnete Fahrverbot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot hat dies zur Folge, dass der gesamte Rechtsfolgenausspruch nebst den diesen begründenden Feststellungen aufzuheben ist.

Das Amtsgericht hat die in Nr. 241 des Bußgeldkatalogs zur Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-​Verordnung – BKatV) festgelegte Regelgeldbuße von 500,00 € und das dort festgelegte Regelfahrverbot von einem Monat verhängt und – noch – rechtsfehlerfrei begründet, dass kein Grund besteht, von der Regelgeldbuße abzuweichen.

Allerdings enthalten die schriftlichen Urteilsgründe keinerlei Erwägungen zur Anordnung des Fahrverbots. Insbesondere ist dem Urteil nicht – wie nach der ständigen OLG-Rechtsprechung erforderlich – zu entnehmen, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von der Verhängung eines Fahrverbotes gänzlich oder gegen eine höhere Geldbuße absehen zu können (vgl. schon OLG Dresden, Beschluss vom 19. März 1998, 2 Ss (OWi) 617/97) -, und Beschluss vom 11. Juni 1999 – Ss (OWi) 153/99 –, beide zitiert nach juris).

Auch insoweit ist die Sachrüge begründet.“

Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

 

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