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Trunkenheitsfahrt: Beweisverwertungsverbot von Blutentnahme

AG Oldenburg (Holstein), Az.: Cs 752 Js 28302/12 (504/12), Entscheidungsdatum: 07.03.2013

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € und in die Kosten des Verfahrens verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe und die Kosten in monatlichen Raten von 100,00 € zu zahlen.

Angewendete Vorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 69, 69a, 42 StGB.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist 57 Jahre alt. Er ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er hat drei erwachsene Kinder, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben.

Trunkenheitsfahrt: Beweisverwertungsverbot von Blutentnahme
Symbolfoto: bigtunaonline/Bigstock

Der Angeklagte ist gelernter Tischler; er arbeite jedoch als Imbissverkäufer. Als solcher bereitet er Speisen zu und nimmt die sonstigen dort anfallenden Arbeiten war. Seine Ehefrau ist selbständig und verdient eigenes Geld.

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten glaubhaften Einlassung. Darüber hinaus hat er es abgelehnt, Angaben zu machen.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Diese Erkenntnis ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 10.07.2012.

II.

Zur Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

Nachdem der Angeklagte am 29.05.2012 soviel alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, dass die ihm um 13:50 Uhr entnommene Blutprobe 2,93%o Alkohol enthielt, befuhr er mit dem Pkw Honda amtl. Kennzeichen … um 12:05 Uhr die L 209 auf Fehmarn von Orth in Richtung Sulsdorf. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geriet er bei Streckenkilometer 001,050, Abschnitt 10, in einer leichten Linkskurve mit seinem Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Alleebaum im Wert von über 2.500,00 €. An der Mehlbeere entstand durch den Anstoß ein Schaden in Höhe von 1.647,00 €.

Der Angeklagte nahm bei Fahrtantritt zumindest billigend in Kauf, dass er infolge vorherigen erheblichen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war und hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er dadurch – wie geschehen – Sachen von bedeutendem Wert gefährden konnte.

III.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Er ist der Tat jedoch aufgrund der in die Hauptverhandlung erfolgten Beweisaufnahme überführt.

Danach steht fest, dass der Angeklagte den Unfall wie festgestellt verursacht hat. Der Zeuge POM … hat glaubhaft ausgesagt, dass er zusammen mit einem Kollegen um die Mittagszeit des Tattages zu einem Unfall mit Personenschaden in Höhe Sulsdorf auf der L 209 bei Kilometer 001,050 gerufen worden sei. Der genaue Unfallort ergibt sich auch aus der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Verkehrsunfallskizze. Diese befindet sich auf Bl. 7 d. A., worauf gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Beim Eintreffen der Polizei sei die Feuerwehr nach der Aussage des Zeugen POM … bereits vor Ort gewesen. Auf dem Sitz des verunfallten Fahrzeuges, einen Pkw Honda mit dem amtl. Kennzeichen …, habe sich noch der Angeklagte befunden. Der Polizeibeamte habe bei dem Angeklagten Alkoholgeruch wahrgenommen. Danach steht fest, dass der Angeklagte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt am Unfallort geführt hat. Andere Personen, die das Fahrzeug geführt haben könnten, befanden sich nicht am Tatort und kommen aufgrund der Auffindesituation am Unfallort als Fahrer auch nicht in Betracht.

Der durch den Unfall entstandene Schaden an dem Fahrzeug und vor allem an dem Alleebaum ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 31 – 36 d. A., auf die wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Die Beschädigung an dem Pkw korrespondiert mit den Beschädigungen an dem Baum. Um den Baum herum liegen Plastik- und sonstige Pkw-Teile, die von dem Aufprall stammen. Durch den Anstoß des Fahrzeuges wurde der Airbag ausgelöst. Durch Verlesung der Schadensermittlung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumpflege, -sanierung und -bewertung, … aus Lübeck vom 15.10.2012 wurde festgestellt, dass der Gesamtwert des beschädigten Baumes 2.648,00 € beträgt. Der durch den Aufprall mit dem Pkw verursachte Schaden beträgt insgesamt 1.647,00 €. Das Gutachten ist schlüssig und ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist es dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass der Wert eines Alleebaumes von der Größe des beschädigten Baumes auf jeden Fall über eintausend Euro beträgt und dass ein Baum durch einen heftigen Anstoß mit einem Pkw eingehen kann.

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert und absolut fahruntüchtig. Erster Anhaltspunkt dafür war der von dem Zeugen POM … am Unfallort wahrgenommene Atemalkoholgeruch bei dem Angeklagten. Der Grad der Alkoholisierung von mindestens 2,93%o Blutalkohol steht aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls und Antrags zur Feststellung der Alkoholkonzentration im Blut, dem ärztlichen Untersuchungsbericht sowie dem Gutachten der staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Kiel, fest. Aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht ergibt sich die Entnahme der Blutprobe am 29.05.2012 um 13:50 Uhr. Nach dem Gutachten der staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Kiel vom 01.06.2012 hat diese dem Angeklagten entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration im Mittel von 2,93%o Alkohol ergeben. Da der Angeklagte nach dem Unfall um 12.05 Uhr keine Möglichkeit hatte, weiteren Alkohol zu konsumieren, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich zum Zeitpunkt der Blutentnahme schon in der Alkoholalkoholabbauphase befunden haben dürfte und zum Tatpunkt noch stärker alkoholisiert gewesen sein dürfte. Dies findet in dem Urteil jedoch keine Berücksichtigung zu seinen Lasten. Zugunsten des Angeklagten ist vorliegend bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration wegen einer möglicher Weise noch nicht vollständig abgeschlossenen Resorption des Alkohols ein Sicherheitsabschlag in der Weise vorzunehmen, dass der Abbau des Alkohols im Blut bis zur Blutprobenentnahme außer Betracht bleibt.

Entgegen der Auffassung des Verteidigers sind sowohl das Protokoll und der Antrag zur Feststellung der Alkoholkonzentration im Blut als auch der ärztliche Untersuchungsbericht und das Gutachten der staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Kiel, verwertbar. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch den Polizeibeamten Bloß ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Zeuge POM … hat bekundet, dass er aufgrund der Weigerung des Angeklagten, einen freiwilligen Alkoholtest zu absolvieren, nach Rückkehr zu der Dienststelle gegen 13:30 Uhr bei dem Amtsgericht Lübeck angerufen habe, um bei dem zuständigen Richter einen Beschluss für die Entnahme der Blutprobe zu erwirken. Ihm sei von der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, dass der zuständige Richter … frühestens in einer halben Stunde wieder erreichbar sei. Daraufhin habe der Polizeibeamte die Entnahme einer Blutprobe wegen „Gefahr im Verzüge“ angeordnet. Mit dem Zuwarten auf eine gerichtliche Entscheidung wäre eine konkrete Gefährdung des Untersuchungserfolges und der Verlust entscheidender Beweismittel durch Abbau von Alkohol im Blut zu erwarten gewesen. Überdies habe der Zeuge nicht gewusst ob der Angeklagte stationär aufgenommen würde und ob die Entnahme einer Blutprobe im Falle einer raschen Entlassung aus dem Krankenhaus überhaupt noch möglich gewesen sei.

Vorliegend kann es letztlich dahinstehen, ob – wofür einiges spricht – die Voraussetzungen der Annahme einer Gefahr im Verzüge i. S. des § 81 a Abs. 2 StPO tatsächlich vorlagen oder ob der Polizeibeamte vor der Entnahme der Blutprobe durch den Arzt einen erneuten Versuch hätte unternehmen müssen, den zuständigen Richter oder die Staatsanwaltschaft zu erreichen und eine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder einen gerichtlichen Beschluss gem. § 81a StPO zu erwirken. Letzteres erscheint zweifelhaft, weil die Blutprobe dem Angeklagten um 13:50 Uhr entnommen wurde und dem Zeugen gegen 13:30 Uhr telefonisch mitgeteilt worden war, dass der zuständige Richter mindestens eine halbe Stunde lang nicht erreichbar sein würde.

Selbst, wenn man dazu käme, in dieser Situation die Voraussetzungen für die Annahme einer „Gefahr im Verzüge“ zu verneinen, hätte der Zeuge … jedenfalls nicht willkürlich gehandelt. Dieser hat vor seiner Anordnung versucht, den zuständigen Richter telefonisch zu erreichen und einen Beschluss herbeizuführen. Nachdem dieser Versuch fehlgeschlagen ist, hat er sich Gedanken darüber gemacht, ob die Voraussetzungen einer „Gefahr im Verzüge“ vorliegen. Hier hat er nachvollziehbare Argumente abgewogen: eine Gefährdung des Untersuchungserfolges dadurch, dass der Angeklagte nach einer möglichen raschen Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr greifbar sein könnte und das es aufgrund von weiteren zeitlichen Verzögerungen zu einer Verfälschung des Blutalkoholwertes kommen könnte. Das Verhalten des Zeugen stellt sich vor diesem Hintergrund auch nicht als eine bewusste und zielgerichtete Umgehung des Richtervorbehalts dar. Ebenso wenig liegt ein gleichwertiger schwerer Fehler des Polizeibeamten vor. Vielmehr handelt es sich um eine konkrete Einzelfallentscheidung, die der Polizeibeamte getroffen hat, nachdem er keinen Richter erreichen konnte.

Danach steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Angeklagte im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdete. Hinsichtlich der Unfallverursachung hat der Angeklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten bei Fahrtantritt vor dem Unfall bewusst war, dass er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und sich darüber bewusst hinweg setzte. Dies insbesondere aufgrund des Trunkenheitsgrades von 2,93%o Alkohol. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt in einem ganz erheblichen Maße Alkohol konsumiert hat. Solche Alkoholwerte sind regelmäßig nur mit dem Konsum zahlreicher hochprozentiger Getränke zu erreichen. Hinweise dafür, dass der Angeklagte nach einem so erheblichen Alkoholkonsum nicht erkannt hat, dass er absolut fahruntüchtig war, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben und sind nicht ersichtlich.

Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB haben sich trotz der ganz erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten nicht ergeben. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit sind selbst dann nicht ersichtlich, wenn man zu Gunsten des Angeklagten von einer zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Blutalkoholisierung von 3,5 %o Blutalkohol oder sogar noch knapp darüber ausginge. Der Angeklagte hat trotz seiner Alkoholisierung keine deutlichen Ausfallerscheinungen gezeigt. Er war bis zum Unfall noch in der Lage, einen Pkw zu führen. Gegenüber den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten zeigte er keine deutlichen alkoholbedingten Auffälligkeiten. Mag er nach dem Unfall auch erschrocken gewesen sein, so war er doch ohne weiteres dazu in der Lage, ein geordnetes Gespräch mit dem Polizeibeamten POM … zu führen und die Entscheidung über eine freiwillige Entnahme einer Blutprobe zu treffen. Der Polizeibeamte POM … hat nach seinem Eindruck keinen volltrunkenen Angeklagten angetroffen. Bei seiner Zeugenaussage überlegte er lediglich, ob der Angeklagte mittelgradig oder stark alkoholisiert war, was er nicht mehr sicher erinnerte. Dies sowie der Grad der Alkoholisierung zur Mittagszeit spricht dafür, dass der Angeklagte erheblich alkoholgewöhnt ist und daher trotz seiner erheblichen Alkoholisierung in der Lage war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

IV.

Der Angeklagte hat sich dadurch einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, wobei er die Gefahr fahrlässig verursachte.

V.

Der Strafrahmen für die Tat liegt gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a i. V. m. § 315 c Abs. 3 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Besondere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 StGB lagen nicht vor. Insbesondere war die Strafe nicht gem. § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Trotz der sehr hohen Alkoholisierung ist nicht davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln deswegen vermindert war. Hierfür haben sich abgesehen von dem Trunkenheitsgrad, der für sich genommen nicht ausreichend ist, keine Anhaltspunkte im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben.

Das Gericht hat die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet. Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch kam er durch den Unfall selbst zu Schaden. Zu seinen Lasten sprach die ganz erhebliche Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Bei der Strafzumessung hat auch die Höhe des verursachten Schadens Berücksichtigung gefunden.

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe war das Gericht ausgehend von den Angaben des Angeklagten auf eine Schätzung angewiesen. Das Gericht hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte in einem Imbiss tätig ist, seine Frau selbständig ist und seine Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sind. Vor diesem Hintergrund wurden die monatlichen Nettoeinkünfte des Angeklagten zu seinen Gunsten mit mindestens 900,00 € zu Grund gelegt.

Rein vorsorglich hat das Gericht dem Angeklagten gestattet, die Geldstrafe und die Kosten in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € zu zahlen. Die Gewährung der Zahlungserleichterung beruht auf § 42 StGB.

VI.

Der Angeklagte hat sich durch die Tat als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Aufgrund der Gefährdung des Straßenverkehrs liegt gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 69 Abs. 1 StGB ein sog. Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Gründe davon abzusehen, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben. Außergewöhnliche Umstände, die bei der festgestellten ganz erheblichen Alkoholisierung die Vermutung widerlegen, dass das Fahren im fahruntüchtigen Zustand die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr begründet, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, um in dem Imbiss zu arbeiten, kein hinreichender Grund um von der Verhängung des Fahrverbotes abzusehen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte mindestens noch 6 Monate als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist; dies insbesondere aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Der Grad der Alkoholisierung sowie die Tatsache, dass der Angeklagte gegen 12:00 Uhr schon oder noch so betrunken war ohne erhebliche Ausfallerscheinungen zu haben, sprechen für eine Alkoholproblematik des Angeklagten. Der Verwaltungsbehörde war daher gemäß § 69 a Abs. 1 StGB zu untersagen, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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