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Trunkenheitsfahrt –  Absehen von Verhängung Regelfahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust

OLG Koblenz – Az.: 2 SsBs 14/14 – Beschluss vom 23.04.2014

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 26. November 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Polizeipräsidium R. hat mit Bußgeldbescheid vom 9. Juli 2013 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft ein Bußgeld von 500,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet (Bl. 15 d.A.). Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat der Betroffene in der Folge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er will in erster Linie vom Fahrverbot verschont werden.

Trunkenheitsfahrt -  Absehen von Verhängung Regelfahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust
Symbolfoto: Von Paul Biryukov /Shutterstock.com

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Trier – in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft – gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehungsweise der im Bußgeldbescheid bezeichneten Ordnungswidrigkeit die Geldbuße auf 800,- Euro erhöht. Nach den – infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsenen – Feststellungen zur Tat befuhr der Betroffene am 30. Mai 2013 (Fronleichnam) mit seinem Pkw die H.-Sraße in T. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen; ein solches werde, so die Auffassung des Amtsgerichts, die sofortige Kündigung des Betroffenen als Berufskraftfahrer bei der Firma W. nach sich ziehen. Zur Begründung bezieht sich das Amtsgericht auf eine Bescheinigung der Firma W. aus I., der es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein soll, dem Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Monaten (§ 25 Abs. 2a StVG) vier Wochen Urlaub zu bewilligen. Das mit Gründen versehene Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Trier am 17. Dezember 2013 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 4. Dezember 2013 eingelegte und am 23. Dezember 2013 näher begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Auffassung, die Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht ausreichend, um ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot zu rechtfertigen.

II.

Die nach § 79 Abs. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist auch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm § 344 Abs. 1 StPO).

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil tragen ein Absehen vom gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbot nicht. Das Urteil verletzt insoweit § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV.

1.

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). § 4 Abs. 3 BKatV bestimmt, dass die Dauer des Fahrverbots in der Regel den Vorschriften der BKatV zu entnehmen ist. Für die Fälle des § 24a Abs. 1 StVG sieht Nr. 241 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von 1 Monat vor.

Ist der Tatbestand eines Regelfalles nach § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV erfüllt, so wird hierdurch die Erforderlichkeit des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen indiziert (OLG Hamburg 2 SsBs 82/11 v. 15.11.2012 – Blutalkohol 50, 89, zit. n. juris Rn. 14). Von der Anordnung des gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots darf das Gericht nur in besonderen Ausnahmefällen absehen. Das ist der Fall, wenn die Tatumstände so sehr aus dem Rahmen der üblichen Begehungsweise fallen, dass die Vorschriften über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten sind, oder wenn die Anordnung des Fahrverbotes eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (OLG Hamm 3 Ss OWi 183/03 v. 1.4.2003 – Blutalkohol 41, 177, zit. n. juris Rn. 25). Dabei besteht der Unterschied zwischen dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24a StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV einerseits und des § 24 StVG iVm mit § 4 Abs. 1 und 2 BKatV andererseits darin, dass in den Fällen des § 24a StVG nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen, während in den Fällen des § 24 StVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen können, um eine Ausnahme zu begründen (vgl. BGH 4 StR 366/91 v. 28.11.1991 – BGHSt 38, 125, zit. n. juris Rn. 29; OLG Hamburg aaO). Im Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften kommt dies darin zum Ausdruck, dass bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV das Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, während bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV das Fahrverbot in der Regel auch zu verhängen ist. Der Gesetzgeber hat Trunkenheitsfahrten nach § 24a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und damit eine Bewertung hinsichtlich der Anordnung des Fahrverbots vorweggenommen (vgl. OLG Hamm 5 Ss OWi 205/08 v. 24.4.2008 – DAR 2008, 652, zit. n. juris Rn. 7). Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrens versteht sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots in diesen Fällen regelmäßig von selbst (vgl. BGH aaO Rn. 15; OLG Bamberg 3 Ss OWi 1374/12 v. 29.10.2012 – Blutalkohol 50, 27, zit. n. juris Rn. 3).

Eine nach diesem Maßstab das Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV rechtfertigende außergewöhnliche Härte ist nicht schon dann gegeben, wenn das Fahrverbot nur zu beruflichen Nachteilen führt. Es gehört zum Wesen des Fahrverbots als Erziehungs- und Besinnungsmaßnahme, dem Betroffenen u.U. auch empfindliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile zu bereiten (OLG Koblenz 1 Ss 151/03 v. 1.9.2003). Erst wenn ein Existenzverlust als unausweichliche Folge eines Fahrverbots droht, kann ausnahmsweise von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden (OLG Koblenz 1 Ss 151/99 v. 17.8.1999; OLG Hamm 3 Ss OWi 183/03 v. 1.4.2003 – Blutalkohol 41, 177, zit. n. juris Rn. 26; 3 Ss OWi 58/04 v. 26.2.2004 – Blutalkohol 42, 166, zit. n. juris Rn. 7). Insbesondere ein drohender Arbeitsplatzverlust als Folge des Fahrverbots kann ein Absehen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 – Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Orientierungssatz 2).

In diesen Fällen muss der Amtsrichter in den Urteilsgründen jedoch eine besonders eingehende und ausschließlich auf Tatsachen gestützte Begründung liefern sowie im Einzelnen darlegen, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es konkret gerechtfertigt erscheinen lassen, von der Verhängung des Regelfahrverbots ausnahmsweise abzusehen (OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004).

Daraus folgen auch besondere Anforderungen an die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung des Gerichts. Wird der Verlust des Arbeitsplatzes behauptet, so darf der Tatrichter die Angaben des Betroffenen nicht ungeprüft hinnehmen und sich nicht auf eine unkritische Wiedergabe seiner Einlassung beschränken (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 – Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Rn. 4). Er muss sich vielmehr vom sicheren Eintritt dieser erfahrungsgemäß kaum jemals wirklich eintretenden Folge überzeugen und dies im Einzelnen begründen können (OLG Koblenz 1 Ss 151/03 v. 1.9.2003). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots in zumutbarer Weise durch eine entsprechende Planung des dem Betroffenen zustehenden Jahresurlaubs bzw. durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen überbrückt werden kann (OLG Koblenz 2 SsBs 24/11 v. 21.7.2011 mwN). Vom Betroffenen vorgelegte „Bestätigungen“ seines Arbeitgebers, wonach es im Falle eines ein- oder mehrmonatigen Fahrverbots zum Arbeitsplatzverlust kommen werde, hat der Bußgeldrichter mit dem in solchen Fällen gebotenen Misstrauen zu begegnen, da solche Beweismittel erfahrungsgemäß oftmals aus bloßer Gefälligkeit für den Arbeitnehmer abgegeben werden. Zur Überprüfung wird deshalb im Regelfall die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers geboten sein (OLG Bamberg 3 Ss OWi 1610/08 v. 15.1.2009 – ZfSch 2009, 648, zit. n. juris Rn. 28 f.; OLG Hamm 4 Ss OWi 256/04 v. 29.4.2004 – Blutalkohol 42, 157, zit. n. juris Rn. 15). Weiter ist zu prüfen, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Fahrverbots für den Arbeitgeber überhaupt sinnvoll und arbeitsrechtlich durchsetzbar wäre (OLG Koblenz aaO; OLG Hamm aaO). Zu erörtern ist auch, ob das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 – Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Rn. 4).

2.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände tragen ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach dem dargestellten strengen Maßstab nicht.

a) Zwar unterliegt es in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben, von der Verhängung des gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots abzusehen (BGH 4 StR 367/91 v. 17.3.1992 – BGHSt 38, 231, zit. n. juris Rn. 15; OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004; 2 Ss 194/01 v. 5.7.2001; OLG Hamm 5 Ss OWi 205/08 v. 24.4.2008 – DAR 2008, 652, zit. n. juris Rn. 6). Auch bei Vorliegen eines Regelfalls kann der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon durch eine angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV erreicht werden kann (BGH aaO; OLG Koblenz 1 Ss 151/99 v. 17.8.1999). Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls kommt ihm sowohl ein Bewertungsspielraum als auch Rechtsfolgeermessen zu; die tatrichterliche Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden und ist bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren hinzunehmen (OLG Karlsruhe 1 Ss 84/05 v. 5.9.2005 – NStZ-RR 2006, 282, zit. n. juris Rn. 2).

Dem Tatrichter steht dabei aber kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen zu, welches vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin überprüfbar wäre. Er hat sich grundsätzlich an die Vorgaben der BKatV zu halten (OLG Koblenz 1 Ss 151/03 v. 1.9.2003). Insbesondere bei Trunkenheitsfahrten nach § 24a Abs. 1 StVG ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, der solche Ordnungswidrigkeiten wegen der hohen Gefährlichkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss grundsätzlich mit einem Fahrverbot geahndet sehen will. § 4 BKatV konkretisiert im Sinne der Ermächtigungsnorm die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots als Regelmaßnahme, gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt so auch ein Gebot der Gerechtigkeit (OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004). Der Entscheidungsspielraum des Tatrichters wird deshalb durch die gesetzlich niedergelegten sowie von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004; 2 Ss 194/01 v. 5.7.2001). Die Frage, ob ein Regelfall vorliegt, der zur Verhängung des gesetzlichen Regelfahrverbots führt, ist dabei ebenso Gegenstand der Überprüfung wie die Frage, ob trotz Vorliegen eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann (OLG Hamm 5 Ss OWi 205/08 v. 24.4.2008 – DAR 2008, 652, zit. n. juris Rn. 6).

b) Vorliegend hat das Amtsgericht zwar nicht verkannt, dass im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG nur ganz besondere Umstände oder außergewöhnliche Härten das Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot rechtfertigen können. Es hat den drohenden Arbeitsplatzverlust jedoch lediglich auf eine vom Betroffenen vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers gestützt, wonach es „aus betriebsbedingten Gründen“ nicht möglich sein soll, ihm Urlaub zu bewilligen, der die Zeit des Fahrverbots überbrückt. Welche konkreten Gründe dies sein sollen, hat das Amtsgericht nicht festgestellt; eine kritische Überprüfung wäre hier jedoch insbesondere im Hinblick auf die Verwendung der nichtssagenden Floskel „aus betriebsbedingten Gründen“ geboten gewesen, um auszuschließen, dass es sich um eine reine Gefälligkeitserklärung handelte.

Weiter hat das Amtsgericht auch nicht erörtert, ob die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Kündigung arbeitsrechtlich überhaupt durchsetzbar wäre. Dem Betroffenen stünde für den Fall, dass der Jahresurlaub aus betrieblichen Gründen nicht in einem Stück zusammenhängend in Anspruch genommen werden kann, aufgrund § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG ein Anspruch auf Teilurlaub von mindestens 12 zusammenhängenden Werktagen zu. Die verbleibende Zeit der personenbedingten Verhinderung des Betroffenen von zwei Wochen vermag eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt 2 Ss OWi 86/06 v. 10.3.2006 – juris Rn. 15 mwN).

c) Die Ausführungen des Amtsgerichts, wonach auch eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten hier nicht möglich sein soll, sind der Überprüfung durch den Senat nicht zugänglich und schon aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Das Urteil lässt nicht erkennen, worauf die Feststellung des Amtsgerichts gestützt wird, dass der Betroffene im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch Pkws mit Anhänger zu fahren hat. Sollte sich der Betroffene selbst dahingehend eingelassen haben, hätte dies vom Amtsgericht kritisch überprüft und die Ergebnisse in den Urteilsgründen nachvollziehbar festgehalten werden müssen.

III.

Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm § 353 StPO). Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße (§ 4 Abs. 4 BKatV) betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da weitere Feststellungen möglich sind, die dazu führen könnten, dass hier das gesetzlich vorgesehene Regelfahrverbot zu verhängen ist. Die Sache war daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ohne Vernehmung des auf seine Wahrheitspflicht hingewiesenen Arbeitsgebers als Zeugen wohl kaum der Nachweis zu führen sein wird, dass die Verhängung des Fahrverbots zwingend zum Verlust des Arbeitsplatzes des Betroffenen führen muss.

 

 

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