Skip to content
Menü

Trunkenheitsfahrt – Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis

AG Tiergarten, Az: (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16), Urteil vom 03.11.2016

Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13.07.2016 zu einer

Geldstrafe von 40 (vierzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot ist durch die Dauer der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins verbüßt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 316 Abs. 1 und 2, 44 StGB

Gründe

Trunkenheitsfahrt Fahrverbot
Symbolfoto: Southtownboy/Bigstock

(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der 33 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Er arbeitet in Teilzeit auf Baustellen und erzielt dadurch ein so geringfügiges Einkommen, dass er ergänzend Arbeitslosengeld II bezieht.

Er wurde bislang zweimal, 2010 und 2013, zu Geldstrafen verurteilt, und zwar wegen Erschleichens von Leistungen bzw. vorsätzlicher Körperverletzung.

Im hiesigen Verfahren befand sich der Führerschein des Angeklagten vom Tattag, dem 19.03.2016, bis zur Hauptverhandlung (an welchem ihm dieser ausgehändigt wurde) in amtlicher Verwahrung.

Nachdem der Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung seinen Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13.07.2016 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, steht fest, dass er am 19.März 2016 gegen 21:30 Uhr mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen: …, die Bismarckstraße in Berlin befuhr, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntauglich war, was er hätte erkennen können. Die ihm um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,67 ‰ auf.

Damit hat er sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, § 316 Abs. 1 und 2 StGB.

Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten sein Geständnis, zu seinen Lasten wirkten sich die Vorstrafen aus. Die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen war insgesamt tat- und schuldangemessen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze entsprach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Angesichts der zahlreichen Bemühungen, die der Angeklagte nach der Tat bereits unternommen hat, nämlich namentlich einer Verkehrstherapie, bestehend aus zehn Einzelsitzungen à 50 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren à 90 Minuten, und dem vollständigen Alkoholverzicht, nachgewiesen durch Abstinenzkontrollen, war zum Urteilszeitpunkt von der zur Tatzeit noch vorliegenden charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr auszugehen, so dass eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nicht (mehr) in Betracht kam. Daher hat das Gericht lediglich auf ein Fahrverbot von drei Monaten erkannt, welches durch die Zeit der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins bereits verbüßt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S.1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!