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Tempo 30 Überschreitung: War 46 km/h vorsätzlich oder fahrlässig?

Eine Autofahrerin wurde in einer Tempo 30 Zone mit 46 km/h geblitzt, weshalb die Behörde vorsätzliches Rasen unterstellte und eine höhere Strafe verhängte. Doch das Amtsgericht stufte die vermeintlich klare Überschreitung anders ein und reduzierte die Geldbuße erheblich.

Zum vorliegenden Urteil 2 OWi 4211 Js 8201/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Autofahrerin fuhr in einer Tempo-30-Zone mit 46 km/h. Die zuständige Behörde warf ihr vor, dies vorsätzlich getan zu haben, was eine höhere Strafe nach sich zog.
  • Die Rechtsfrage: War die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich oder nur fahrlässig?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht sah die Tat als fahrlässig an. Es war nicht nachweisbar, dass die Fahrerin ihre eigene, zu hohe Geschwindigkeit bewusst wahrgenommen hatte.
  • Die Bedeutung: Die 40-Prozent-Regel für vorsätzliches Rasen ist nicht bei allen Geschwindigkeiten anwendbar. Bei niedrigen Limits sind weitere Beweise für bewusste Wahrnehmung der eigenen Geschwindigkeit notwendig.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Landstuhl
  • Datum: 07.08.2025
  • Aktenzeichen: 2 OWi 4211 Js 8201/25
  • Verfahren: Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die zuständige Verwaltungsbehörde, die einen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Sie forderte eine Geldbuße wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung.
  • Beklagte: Eine Autofahrerin, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Sie bestritt den Vorwurf des Vorsatzes und forderte eine geringere Geldbuße.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Autofahrerin wurde dabei erwischt, wie sie in einer 30er-Zone 46 km/h fuhr. Die Verwaltungsbehörde sah darin vorsätzliches Handeln und verhängte eine Geldbuße.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 Prozent automatisch als absichtlich, auch wenn die erlaubte Geschwindigkeit sehr niedrig war?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde als fahrlässig und nicht als vorsätzlich eingestuft.
  • Zentrale Begründung: Eine prozentual hohe Geschwindigkeitsüberschreitung allein reicht bei sehr niedrigen erlaubten Geschwindigkeiten nicht aus, um auf vorsätzliches Handeln zu schließen; es braucht zusätzliche, stichhaltige Beweise.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Betroffene muss eine geringere Geldbuße zahlen, die den Regelsätzen für fahrlässige Taten entspricht; die Kosten des Verfahrens bleiben davon jedoch unberührt.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde einer Autofahrerin vorsätzliches Rasen in einer 30er-Zone vorgeworfen?

Eine Autofahrerin wurde in einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h gemessen, nachdem bereits ein Toleranzwert abgezogen worden war. Erlaubt waren an dieser Stelle lediglich 30 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war durch drei aufeinanderfolgende Verkehrsschilder deutlich angezeigt. Die gemessene Überschreitung von 16 km/h entsprach einem prozentualen Wert von über 40 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Fahrerin bestritt die Messung selbst nicht. Der Fall landete dennoch vor Gericht, weil die zuständige Verwaltungsbehörde nicht nur von einer einfachen Unachtsamkeit ausging.

Ein schwarzer BMW durchfährt eine Tempo-30-Zone, in der die Geschwindigkeitsüberschreitung seiner Fahrerin die strittige Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Bußgeldverfahren aufwarf.
Amtsgericht stuft 46 km/h in 30er‑Zone als fahrlässig statt vorsätzlich, Geldbuße gesenkt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Behörde erließ einen Bußgeldbescheid, der auf einer schwerwiegenderen Annahme basierte: Sie warf der Fahrerin bedingten Vorsatz vor. Dieser Rechtsbegriff beschreibt eine Situation, in der eine Person einen Regelverstoß zwar nicht direkt beabsichtigt, ihn aber als mögliche Folge ihres Handelns erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Übertragen auf den Straßenverkehr bedeutet das: Die Behörde glaubte, die Fahrerin habe gewusst, dass sie wahrscheinlich zu schnell unterwegs war, und habe dies für den Moment einfach akzeptiert. Diese Einstufung als vorsätzliche Tat führte zu einer höheren Geldbuße als bei einer bloß fahrlässigen, also einer auf Unachtsamkeit beruhenden, Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Fahrerin legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein, weshalb der Fall vor dem Amtsgericht Landstuhl verhandelt wurde.

Auf welche Indizien stützte die Behörde den Vorwurf des bedingten Vorsatzes?

Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf eine etablierte Faustregel aus der Rechtsprechung höherer Gerichte. Demnach gilt eine erhebliche prozentuale Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit als starkes Indiz für vorsätzliches Handeln. Konkret wird oft eine Grenze von 40 % als Schwellenwert angesehen. Die Argumentation lautet: Wer so deutlich schneller fährt als erlaubt, dem kann die eigene Geschwindigkeit kaum entgangen sein. Die Behörde verwies auf entsprechende Urteile, unter anderem des Oberlandesgerichts Zweibrücken, die diesen Grundsatz bestätigen.

Zusätzlich führte die Behörde die mehrfache Beschilderung als weiteres Argument an. Da die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h durch drei Schilder hintereinander angekündigt wurde, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass die Fahrerin die Regel nicht kannte. Die Kombination aus diesen beiden Punkten – der prozentual erheblichen Überschreitung und der unübersehbaren Beschilderung – bildete für die Behörde eine ausreichende Grundlage für die Annahme von bedingtem Vorsatz. Aus Sicht der Behörde hätte die Fahrerin nicht nur die Geschwindigkeitsbegrenzung kennen, sondern aufgrund des Ausmaßes der Überschreitung auch ihre eigene, zu hohe Geschwindigkeit bemerken und billigen müssen. Eine bloße Fahrlässigkeit, also ein Verstoß aus reiner Unachtsamkeit, schloss die Behörde daher aus.

Wieso stufte das Amtsgericht die Geschwindigkeitsüberschreitung als fahrlässig ein?

Das Amtsgericht Landstuhl kam zu einer anderen Bewertung als die Verwaltungsbehörde. Obwohl die Richter die grundsätzliche Bedeutung der 40-Prozent-Regel anerkannten, sahen sie deren Anwendung im konkreten Fall kritisch. Der Kern der gerichtlichen Entscheidung lag in der Unterscheidung zwischen dem, was ein Fahrer wissen muss (die Regel), und dem, was er tatsächlich wahrnimmt (die eigene Geschwindigkeit).

Das Gericht stellte fest, dass die äußeren Fakten unstrittig waren: Die Fahrerin war mit 46 km/h in einer 30er-Zone unterwegs. Sie hatte dies auch nicht bestritten. Gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) konnte das Gericht daher auf eine ausführliche Begründung zu diesem Punkt verzichten. Die entscheidende Frage war die „innere Tatseite“, also ob die Fahrerin vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hatte.

Hier argumentierte das Gericht, dass die dreifache Beschilderung zwar belege, dass die Fahrerin die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung hätte kennen müssen. Dies beweise jedoch nicht automatisch, dass sie auch wusste, dass sie diese Grenze mit ihrem eigenen Fahrzeug überschritt. Einfach ausgedrückt: Nur weil jemand weiß, dass 30 km/h erlaubt sind, bedeutet das nicht, dass er auch bemerkt, dass sein Tacho gerade 46 km/h anzeigt. Für den Nachweis von Vorsatz reicht die Kenntnis der Regel allein nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der Fahrer die eigene, konkrete Regelüberschreitung wahrgenommen und akzeptiert hat. Genau für diesen Nachweis fehlten dem Gericht im vorliegenden Fall die überzeugenden Anhaltspunkte.

Warum ist die 40-Prozent-Regel bei niedrigen Geschwindigkeiten nicht immer anwendbar?

Das Gericht lieferte eine detaillierte Begründung, warum die sonst oft angewandte 40-Prozent-Regel hier nicht ausreichte, um auf Vorsatz zu schließen. Es erklärte, dass eine rein prozentuale Betrachtung bei niedrigen Geschwindigkeitslimits zu lebensfremden Ergebnissen führen kann. Die Richter verdeutlichten dies mit einem Beispiel: In einer Zone mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h würde bereits eine Überschreitung von nur 8 km/h die 40-Prozent-Marke erreichen. Es sei jedoch kaum anzunehmen, dass ein Fahrer bei einer so geringen absoluten Geschwindigkeitsdifferenz zwangsläufig bemerkt, dass er zu schnell ist, und dies vorsätzlich tut.

Diese Logik übertrug das Gericht auf den vorliegenden Fall. Zwar war die prozentuale Überschreitung mit über 40 % erheblich. Die absolute Überschreitung von 16 km/h sei jedoch nicht so gravierend, dass ein Fahrer sie zwangsläufig wahrnehmen müsse. Die menschliche Fähigkeit, Geschwindigkeiten ohne ständigen Blick auf den Tacho einzuschätzen, ist begrenzt. Eine Differenz von 16 km/h kann im Fahrgefühl untergehen.

Daher kam das Gericht zu dem Schluss: Bei niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen wie 30 km/h reicht die rein prozentuale Überschreitung nicht als alleiniges Indiz für Vorsatz aus. Es müssen zusätzliche, belastbare Beweisanzeichen hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit tatsächlich wahrgenommen und die Überschreitung gebilligt hat. Solche Anzeichen fehlten hier. Die Überschreitung um 16 km/h allein reichte dem Gericht als Beweis für die innere Wahrnehmung der Fahrerin nicht aus.

Wie begründete das Gericht die Herabsetzung der Geldbuße?

Nachdem das Gericht den Vorwurf des Vorsatzes verworfen und die Tat als fahrlässig eingestuft hatte, musste es auch die Höhe der Geldbuße neu bewerten. Die von der Behörde festgesetzte, erhöhte Geldbuße war an den Vorwurf des Vorsatzes gekoppelt. Da dieser Vorwurf nicht mehr haltbar war, fiel auch die Grundlage für die erhöhte Strafe weg.

Das Gericht orientierte sich daher an den gesetzlichen Vorgaben für fahrlässige Verstöße. Maßgeblich war hier der Bußgeldkatalog (BKat), der für bestimmte Verkehrsverstöße Regelsätze vorsieht. Für eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts ist unter Nr. 11.3.3 BKat ein bestimmter Regelsatz vorgesehen. Das Gericht sah keine besonderen Umstände, die eine Abweichung von diesem Regelsatz rechtfertigen würden, wie es § 17 Abs. 3 OWiG ermöglichen würde. Folglich setzte es die Geldbuße auf diesen niedrigeren Regelsatz herab.

Die Kosten des Verfahrens musste die Fahrerin dennoch tragen. Dies regelte das Gericht auf Grundlage der §§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Nach dem sogenannten Veranlasserprinzip bleibt derjenige kostentragungspflichtig, der das Verfahren durch seinen Einspruch verursacht hat, auch wenn er teilweise Recht bekommt – wie hier durch die Herabstufung von Vorsatz zu Fahrlässigkeit und die Reduzierung der Geldbuße.

Die Urteilslogik

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung gilt nur dann als vorsätzlich, wenn der Fahrer die überhöhte Geschwindigkeit tatsächlich wahrnimmt und billigend in Kauf nimmt.

  • Wahrnehmung statt bloßer Kenntnis: Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen setzt voraus, dass Fahrer ihre eigene, konkrete Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze tatsächlich wahrnehmen und diese billigen, nicht nur, dass sie die allgemeine Regel kennen.
  • Grenzen prozentualer Bewertung: Eine hohe prozentuale Überschreitung der Geschwindigkeit begründet allein keinen Vorsatz, insbesondere nicht bei niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen, da die absolute Differenz vom Fahrgefühl abhängt.
  • Bedarf an Zusatzbeweisen: Für den Nachweis vorsätzlichen Handelns bei geringen Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen über die prozentuale Überschreitung hinaus stets belastbare Beweise für die bewusste Wahrnehmung und Akzeptanz der Regelverletzung vorliegen.

Die Einstufung eines Verstoßes als vorsätzlich oder fahrlässig hängt entscheidend von der genauen Prüfung ab, was der Fahrer tatsächlich wahrgenommen und gewollt hat.


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Droht Ihnen ein Bußgeld wegen angeblich vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.


Das Urteil in der Praxis

Selten hat ein Gericht die Logik der „40-Prozent-Regel“ so präzise auseinandergenommen wie hier. Das Amtsgericht Landstuhl stellt unmissverständlich klar: Eine prozentual hohe Überschreitung allein reicht, gerade bei niedrigen Grundgeschwindigkeiten, nicht automatisch für den Nachweis von Vorsatz aus. Es braucht zusätzliche, stichhaltige Beweise für die tatsächliche Wahrnehmung und Billigung der eigenen Geschwindigkeit. Dieses Urteil ist ein wichtiges Korrektiv gegen eine allzu schematische Anwendung der Faustregeln und stärkt die Rechte der Verkehrsteilnehmer erheblich. Behörden müssen künftig genauer hinsehen, bevor sie den Hammer des Vorsatzes schwingen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet bedingter Vorsatz bei meiner Geschwindigkeitsüberschreitung?

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedeutet bedingter Vorsatz, Sie haben die überhöhte Geschwindigkeit nicht direkt angestrebt, aber die Möglichkeit klar erkannt und sie dennoch in Kauf genommen. Juristen nennen das eine Billigung der Konsequenzen. Diese Einstufung als vorsätzliche Tat erhöht das Bußgeld erheblich gegenüber einem fahrlässigen Verstoß.

Der Grund? Anders als bei einfacher Fahrlässigkeit, wo bloße Unachtsamkeit vorliegt, unterstellt der Gesetzgeber hier eine bewusste Entscheidung. Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung billigend in Kauf nimmt, zeigt eine größere Missachtung der Regeln. Das zahlt sich im Bußgeldbescheid aus – leider nicht für Sie. Solche Verstöße können doppelt so teuer werden wie fahrlässige Raserei.

Verwaltungsbehörden stützen sich oft auf eine Faustregel: Eine Überschreitung von über 40 Prozent der erlaubten Geschwindigkeit gilt als starkes Indiz für Vorsatz. Fährt jemand in einer 30er-Zone 46 km/h, ist das die magische 40-Prozent-Grenze. Auch mehrfache Verkehrsschilder sollen zeigen: Die Grenze war unübersehbar. Das Problem? Gerichte sehen das oft kritischer.

Gerichte unterscheiden zwischen der Kenntnis der Regel und der tatsächlichen Wahrnehmung der eigenen Geschwindigkeit. Nur weil man die 30 km/h-Zone kennt, heißt das nicht automatisch, dass der Tacho die 46 km/h auch bewusst registriert wurde. Gerade bei niedrigen Limits reicht die prozentuale Überschreitung allein oft nicht. Es braucht zusätzliche, stärkere Beweise für diese innere Billigung.

Fehlt dieser Beweis für bedingten Vorsatz, wird der Bußgeldbescheid meist milder ausfallen – doch die Verfahrenskosten tragen Sie trotzdem.


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Kann ich den Vorsatzvorwurf bei meinem Bußgeldbescheid anfechten?

Ja, Sie können einen Vorsatzvorwurf in Ihrem Bußgeldbescheid definitiv anfechten; das ist sogar oft der entscheidende Schritt, um eine drohende, deutlich höhere Geldbuße abzuwenden. Gerichte prüfen genau, ob die zuständige Behörde wirklich stichhaltige Beweise für eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorlegt, denn der Nachweis ist anspruchsvoll. Ein erfolgreich eingelegter Einspruch kann dazu führen, dass der Vorwurf von Vorsatz auf Fahrlässigkeit herabgestuft und damit das Bußgeld reduziert wird.

Der Grund? Behörden arbeiten oft mit pauschalen Regeln, wie der 40-Prozent-Grenze, um auf Vorsatz zu schließen. Doch Juristen nennen das kein unumstößliches Gesetz. Das Amtsgericht Landstuhl zeigte kürzlich, dass eine prozentual hohe Überschreitung allein bei niedrigen Tempolimits nicht ausreicht. Es muss auch beweisbar sein, dass der Fahrer die eigene, zu hohe Geschwindigkeit bewusst wahrgenommen und billigend in Kauf genommen hat. Einfach nur die Geschwindigkeitsbegrenzung zu kennen, genügt für Vorsatz nicht.

Richter verlangen zusätzliche, belastbare Indizien für diese „innere Tatseite“ – etwa ständiges Rasen, riskante Manöver oder die Reaktion des Fahrers auf eine Polizeikontrolle. Gab es solche Anzeichen nicht, bleibt es bei einer fahrlässigen Tat.

Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten, gegen einen Vorsatzvorwurf Einspruch einzulegen.


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Gilt die 40-Prozent-Regel bei meiner Geschwindigkeitsüberschreitung immer?

Nein, die 40-Prozent-Regel ist bei Ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Allheilmittel. Sie dient Juristen zwar oft als starkes Indiz, doch eine hohe prozentuale Überschreitung bedeutet nicht automatisch Vorsatz, besonders bei niedrigen Geschwindigkeiten. Der Nachweis der inneren Tatseite bleibt entscheidend für den Vorsatznachweis.

Juristen nennen die 40-Prozent-Regel eine Faustformel. Sie besagt, dass eine derart hohe prozentuale Überschreitung meist auf bewusste Raserei hindeutet. Doch eine Faustformel ist keine unumstößliche Wahrheit. Der Grund: Bei niedrigen Geschwindigkeitslimits führt die rein prozentuale Betrachtung schnell zu lebensfremden Ergebnissen.

Stellen Sie sich vor, Sie fahren 46 km/h in einer 30er-Zone – über 40 Prozent zu schnell! Das Amtsgericht Landstuhl sah hier trotzdem keine vorsätzliche Tat. Warum? Eine absolute Überschreitung von 16 km/h ist im Fahrgefühl oft schwerer wahrnehmbar, als der hohe Prozentwert vermuten lässt. Gerichte fordern zusätzliche Beweise für den Vorsatz, nicht nur die Zahl auf dem Messgerät.

Ob Vorsatz vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen ab – eine hohe prozentuale Überschreitung ist nur ein Indiz, kein finales Urteil über Ihre Geschwindigkeitsüberschreitung.


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Wie wird Vorsatz bei meiner Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen?

Der Nachweis von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein schwieriges Unterfangen. Behörden müssen mehr als nur Ihre Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung belegen; entscheidend ist, dass Sie Ihre eigene, zu hohe Geschwindigkeit tatsächlich wahrgenommen und den Verstoß bewusst in Kauf genommen haben. Juristen nennen das „innere Tatseite“ – der Blick in Ihre Absicht.

Richter blicken tief in Ihre Absicht. Eine fahrlässige Überschreitung, etwa durch reine Unachtsamkeit, wird milder geahndet als ein vorsätzlicher Verstoß. Warum ist das so wichtig? Eine vorsätzliche Tat zieht höhere Bußgelder nach sich, weil Sie den Regelbruch billigend in Kauf nahmen. Die Herausforderung für die Behörde: Wie beweist man diese innere Einstellung?

Nehmen wir den Fall einer Fahrerin, die in einer 30er-Zone mit 46 km/h geblitzt wurde. Über 40 Prozent Überschreitung, dazu drei deutliche Schilder. Die Behörde witterte Vorsatz. Das Amtsgericht Landstuhl sah das anders. Dort hieß es klar: Nur weil jemand die 30er-Zone kennt, bedeutet das nicht automatisch, dass er auch seine eigene Geschwindigkeit von 46 km/h als zu schnell bemerkt hat. Eine absolute Überschreitung von 16 km/h kann im Fahrgefühl untergehen. Gerichte fordern deshalb zusätzliche, belastbare Beweisanzeichen. Gab es zum Beispiel ein auffälliges Fahrverhalten? Hat der Fahrer versucht, sich gezielt Vorteile zu verschaffen? Solche Indizien sind unerlässlich.

Ein Vorsatzvorwurf bei Tempoüberschreitungen erfordert stets eine genaue Prüfung Ihrer individuellen Situation.


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Reicht meine hohe prozentuale Überschreitung allein als Vorsatzbeweis?

Nein, Ihre hohe prozentuale Überschreitung der Geschwindigkeit reicht nicht automatisch als Vorsatzbeweis aus – besonders bei niedrigen Geschwindigkeitslimits. Gerichte verlangen oft weitere, belastbare Indizien, die belegen, dass Sie die Überschreitung tatsächlich wahrgenommen und bewusst in Kauf genommen haben. Die absolute Geschwindigkeit und deren Wahrnehmbarkeit spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Der Grund: Eine rein prozentuale Betrachtung kann bei geringen Geschwindigkeiten zu lebensfremden Ergebnissen führen. Juristen wissen: Das menschliche Gefühl für Tempo ist begrenzt. Eine Überschreitung von 16 km/h in einer 30er-Zone, obwohl prozentual hoch, muss von einem Fahrer nicht zwangsläufig als gravierend empfunden werden. Wer permanent auf den Tacho schaut, übersieht unter Umständen andere Gefahren.

Ein Amtsgericht entschied im Fall einer Fahrerin, die 46 km/h in einer 30er-Zone fuhr. Obwohl die 40-Prozent-Grenze für Vorsatz überschritten war, sah das Gericht keine bewusste Tat. Die absolute Differenz von 16 km/h war schlicht nicht so enorm, dass die Fahrerin sie hätte wahrnehmen müssen. Auch wenn die Schilder die Begrenzung klar zeigten, heißt das nicht, dass man ständig die eigene Tachonadel im Blick hat und jede Abweichung sofort registriert.

Verlassen Sie sich nie allein auf die Prozentzahl. Dokumentieren Sie alle Umstände, die gegen bewusste Raserei sprechen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

40-Prozent-Regel

Die 40-Prozent-Regel ist eine etablierte Faustformel in der Rechtsprechung, die eine prozentual hohe Geschwindigkeitsüberschreitung als starkes Indiz für vorsätzliches Handeln wertet. Diese Regel hilft Gerichten und Behörden, Vorsatz bei Verkehrsverstößen zu vermuten, da eine derart deutliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kaum unbemerkt bleiben kann. Sie soll eine praktikable Grundlage für die Beweisführung schaffen, ist aber kein starres Gesetz.

Beispiel: Obwohl die Autofahrerin die 40-Prozent-Regel in der 30er-Zone mit 46 km/h deutlich überschritt, lehnte das Amtsgericht die alleinige Anwendung dieser Regel als Vorsatzbeweis ab, da die absolute Überschreitung als gering eingeschätzt wurde.

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Bedingter Vorsatz

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn jemand eine Tat nicht direkt beabsichtigt, aber ihren möglichen Eintritt als unvermeidbare Folge seines Handelns erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Juristen nennen das die „innere Tatseite“ und ahnden solche Fälle strenger, weil der Täter die Rechtsordnung bewusst missachtet. Das Gesetz will damit klarstellen, dass auch das Inkaufnehmen von schädlichen Folgen strafbar sein kann.

Beispiel: Im vorliegenden Fall warf die Verwaltungsbehörde der Autofahrerin bedingten Vorsatz vor, weil sie annahm, die Fahrerin habe die Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h in der 30er-Zone erkannt und billigend hingenommen.

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Bußgeldkatalog (BKat)

Der Bußgeldkatalog (BKat) ist eine amtliche Verordnung, die für bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten feste Regelsätze für Bußgelder, Punkte und mögliche Fahrverbote festlegt. Er sorgt für eine einheitliche und transparente Ahndung von Verkehrsverstößen in ganz Deutschland, wodurch die Rechtsanwendung berechenbarer und fairer wird. Damit werden willkürliche Strafen vermieden und die Rechtssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erhöht.

Beispiel: Das Amtsgericht Landstuhl orientierte sich nach der Herabstufung des Vorsatzes auf Fahrlässigkeit am Bußgeldkatalog, genauer an Nr. 11.3.3 BKat, um die angemessene Geldbuße für die Geschwindigkeitsüberschreitung festzulegen.

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Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit beschreibt ein Verhalten, bei dem jemand die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Regelverstoß begeht, ohne diesen direkt zu beabsichtigen oder dessen Folgen billigend in Kauf zu nehmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, um unterschiedliche Grade der Schuld zu erfassen; fahrlässige Taten werden in der Regel milder bestraft, weil die bewusste Missachtung der Rechtsordnung fehlt. Man möchte damit Unachtsamkeit ahnden, aber nicht so streng wie bewusste Verstöße.

Beispiel: Das Amtsgericht stufte die Geschwindigkeitsüberschreitung der Autofahrerin von 16 km/h als reine Fahrlässigkeit ein, da keine zusätzlichen, belastbaren Indizien für eine bewusste Wahrnehmung und Billigung der hohen Geschwindigkeit vorlagen.

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Veranlasserprinzip

Juristen sprechen vom Veranlasserprinzip, wenn die Kosten eines Gerichtsverfahrens demjenigen auferlegt werden, der das Verfahren durch seinen Einspruch oder Widerspruch ursprünglich notwendig gemacht hat, selbst wenn er teilweise Recht bekommt. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass der Staat oder die Allgemeinheit für Kosten aufkommen muss, die durch den Einspruch eines Beteiligten entstehen, und trägt zur Effizienz der Justiz bei. Es stellt eine gerechte Kostenverteilung sicher.

Beispiel: Trotz der Reduzierung des Bußgeldes musste die Autofahrerin aufgrund des Veranlasserprinzips die Kosten des Verfahrens tragen, da sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und das Gerichtsverfahren dadurch initiiert hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bedingter Vorsatz und Fahrlässigkeit (Allgemeines Rechtsprinzip)
    Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob eine Handlung bewusst gebilligt oder nur unabsichtlich begangen wurde, und beeinflusst maßgeblich die Höhe einer Strafe.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage des Falles war, ob die Autofahrerin die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst in Kauf nahm (bedingter Vorsatz) oder ob sie diese aus reiner Unachtsamkeit beging (Fahrlässigkeit).
  • Prozentuale Geschwindigkeitsüberschreitung als Indiz für Vorsatz (Rechtsprechung)
    Eine prozentual erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann als starkes Anzeichen dafür gewertet werden, dass ein Fahrer seine Geschwindigkeit wahrgenommen und einen Verstoß billigend in Kauf genommen hat.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verwaltungsbehörde stützte ihren Vorsatzvorwurf maßgeblich auf die Faustregel, dass eine Überschreitung von über 40 % ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln darstellt, da die Fahrerin um 40 % zu schnell war.
  • Bemessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG i.V.m. Bußgeldkatalog)
    Die Höhe einer Geldbuße richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, dem Bußgeldkatalog und den Umständen des Einzelfalls, wobei vorsätzliche Verstöße in der Regel höher geahndet werden als fahrlässige.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Nachdem das Gericht den Vorsatzvorwurf verneinte, musste es die Geldbuße gemäß dem Bußgeldkatalog für eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h herabsetzen.
  • Veranlasserprinzip (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO)
    Die Kosten eines Gerichtsverfahrens muss grundsätzlich die Person tragen, die das Verfahren durch ihren Einspruch oder ihre Handlung verursacht hat, auch wenn sie teilweise Recht bekommt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Fahrerin mit ihrem Einspruch Erfolg hatte und die Geldbuße reduziert wurde, musste sie die Verfahrenskosten dennoch tragen, da sie das Gerichtsverfahren durch ihren Einspruch veranlasst hatte.

Das vorliegende Urteil


AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 8201/25 – Beschluss vom 07.08.2025


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