AG Hannover, Az.: 210 OWi 301/10, Beschluss vom 23.08.2010
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 30.06.2010 der Kostenbescheid der Landeshauptstadt H vom 11.06.2010 (Az.: 588.22.522395.2 B) aufgehoben.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Kasse der Verwaltungsbehörde zur Last.
Gründe
Das Fahrzeug des Antragstellers wurde am 08.03.2010 in H, L Straße kontrolliert. Daraufhin wurde das Verfahren durch die Verwaltungsbehörde am 12.03.2010 durch Übersendung eines Anhörungsbogens eingeleitet.
Der Antragsteller hat daraufhin geantwortet.
Der Kostenbescheid war aufzuheben, weil die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit keinen Halte- oder Parkverstoß darstellt. Der Betroffene hat zwar mit seinem KFZ … ohne Umweltplakette (Zeichen 270.1, 270.2) am Straßenverkehr teilgenommen.
Die Teilnahme ohne Umweltplakette stellt einen Verstoß gegen ein Verkehrsverbot dar, wie sich aus der systematischen Einordnung der Zeichen 270.1, 270.2 unter § 41 II Ziff. 6 (Verkehrsverbote) ergibt.
Eine Erfassung des ruhenden Verkehrs innerhalb der Verkehrsverbote wäre eine unzulässige Auslegung des Begriffs „Halte- und Parkverstoßes“ i. S. d. § 25 a StVG (so auch Henschel § 25 a RdNr. 5).