Urteil: Taxiunternehmer lässt Taxi unbeaufsichtigt und nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet
In einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 230 OWi 25/20) vom 14.05.2020 wurde ein Taxiunternehmer zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Der Grund: Er hatte sein Taxi unbeaufsichtigt an einem Taxistand abgestellt und zudem war das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet.
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Übersicht
Hintergrund und Details des Falles
Der 38-jährige Taxiunternehmer, der seit 2015 selbstständig ist, hatte sein Taxi am 13. Mai 2019 unbeaufsichtigt an einem Taxistand abgestellt. Darüber hinaus war das Fahrzeug nicht einheitlich in der vorgeschriebenen Farbe (RAL 1015, hell-elfenbein-farben) gekennzeichnet. Stattdessen war es unter dem Lufteinlass an der Fahrzeugfront in leuchtendem Blau und an den beiden seitlichen Außenspiegeln vollständig carbonfarben foliiert.
Verstoß gegen Vorschriften
Der Taxiunternehmer hat damit gegen die Vorschriften über die Beaufsichtigung der Taxe und die ordnungsgemäße Kennzeichnung verstoßen. Er war sich der Regelungen bewusst, hat jedoch versäumt, sich bei der zuständigen Behörde oder einem Rechtsanwalt nach der Zulässigkeit der abweichenden Gestaltung zu erkundigen. Auch bei dem TÜV-Sachverständigen, der das Fahrzeug geprüft hatte, hat er sich nicht nach der Zulässigkeit seiner farblichen Abweichungen erkundigt.
Urteil und Konsequenzen
Das Gericht stellte fest, dass der Taxiunternehmer vorsätzlich gegen die Vorschriften über die Beaufsichtigung der Taxe und fahrlässig gegen die Vorschriften über die ordnungsgemäße Kennzeichnung verstoßen hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich seines teilweisen Geständnisses, der kurzen Dauer seiner Abwesenheit von der Taxe und der Tatsache, dass er lediglich fahrlässig gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung verstoßen hat, hielt das Gericht eine Geldbuße von 80 Euro für angemessen. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Schlussfolgerung
Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung von Vorschriften im Taxigewerbe. Es zeigt, dass sowohl die ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Taxe als auch die korrekte Kennzeichnung des Fahrzeugs von entscheidender Bedeutung sind und bei Verstößen entsprechende Bußgelder drohen.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg – Az.: 230 OWi 25/20 – Urteil vom 14.05.2020
Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen die Vorschriften über die Beaufsichtigung der Taxe in Tateinheit mit fahrlässigem Einsatz einer nicht ordnungsgemäß kenntlich gemachten Taxe eine Geldbuße in Höhe von 80,00 (achtzig) EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 5 Est. j BOKraft, 6 Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr. 10 TaxenO, 19 OWiG.
Gründe
I.
Der jetzt 38 Jahre alte Betroffene ist österreichischer Staatsangehöriger und ledig. Seit 2012 ist der Betroffene als Taxenfahrer tätig, seit dem Jahr 2015 ist er selbstfahrender Taxenunternehmer. Angestellte beschäftigt er nicht.
Diese Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben.
II.
Zur Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene setzte am 13. Mai 2019 die Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen …, Konzessions- bzw. Ordnungsnummer … in H. zum Zwecke der entgeltlichen Fahrgastbeförderung ein, obwohl die Taxe, was er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte feststellen können, nicht wie vorgeschrieben einheitlich kenntlich gemacht war. Entgegen der dem Betroffenen bekannten Regelung in § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BOKraft war das Fahrzeug nicht ausschließlich in dem Farbton RAL 1015 (hell-elfenbein-farben) angestrichen bzw. foliiert, sondern war stattdessen unter dem Lufteinlass an der Fahrzeugfront deutlich erkennbar in leuchtendem Blau und an den beiden seitlichen Außenspiegeln vollständig carbonfarben foliiert. Der Betroffene hatte selbst die Werkstatt, bei der er das bei einem Mercedeshändler erworbene Neufahrzeug als Taxe hat foliieren lassen, mit diesen farblichen Abweichungen beauftragt, ohne sich bei der zuständigen Behörde oder etwa einem Rechtsanwalt nach der Zulässigkeit dieser abweichenden Gestaltung zu erkundigen. Auch bei dem TÜV-Sachverständigen, der mit Untersuchungsbericht vom 18. März 2019 als Ergebnis der Prüfung gemäß § 42 BO-Kraft bei dem Neufahrzeug „Ohne erkennbare Mängel“ bescheinigte, erkundigte der Betroffene sich nicht nach der Zulässigkeit seiner farblichen Abweichungen. Er hatte zuvor lediglich bei dem Mercedeshändler und der foliierenden Werkstatt auf seine Nachfragen hin erfahren, dass diesen insoweit keine Beanstandungen bekannt geworden seien.
Der Betroffene stellte die derart abweichend kenntlich gemachte Taxe am 13 Mai 2019 jedenfalls in der Zeit von 13:20 Uhr bis 13:24 Uhr in der M.straße in H. auf dem dortigen Taxenposten an der Petrikirche unbeaufsichtigt ab, ohne entsprechend der ihm bekannten Verpflichtung dafür Sorge getragen zu haben, dass ein anderer Taxenfahrer diese während seiner vorübergehenden .Abwesenheit beaufsichtigt. Es handelte sich jedenfalls in dieser Zeit sogar um das letzte Fahrzeug auf dem auch nur mit Abständen besetzten Taxenposten.
III.
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung den äußeren Sachverhalt und insbesondere auch eingeräumt, gegen die ihm bekannten Vorschriften über die Beaufsichtigung der Taxe verstoßen zu haben. Er hat sein Verhalten damit erläutert, dass er dringend habe austreten müssen. Zu der Kenntlichmachung seiner Taxe hat der Betroffene angegeben, aufgrund der Vielzahl entsprechend abweichend gestalteter Taxen angenommen zu haben, die beiden in seinem Auftrag vorgenommenen Abweichungen an der Fahrzeugfront und den Außenspiegeln seien zulässig. In der Hauptverhandlung hat nicht festgestellt werden können, dass der Betroffene sich bewusst über die ihm bekannte Regelung zur Kenntlichmachung hinweggesetzt hat. Dass er diesen Verstoß zumindest bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können, ergibt sich daraus, dass er durch eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder einem Rechtsanwalt ohne Weiteres erfahren hätte, auf welche Weise Taxen zu kennzeichnen sind, dass diese nämlich soweit möglich vollumfänglich in dem vorgeschriebenen Farbton zu lackieren oder zu foliieren sind. Diese Nachfrage hat der Betroffene, wie er eingeräumt hat, versäumt. Er hat auch eingeräumt, sich nicht einmal bei dem BOKraft-Sachverständigen im Zusammenhang mit dessen Prüfung nach dessen Einschätzung erkundigt zu haben. Auf den nur schriftlichen Untersuchungsbericht des Sachverständigen konnte der Betroffene sich, auch wenn dort ausdrücklich keine Mängel festgestellt worden sind, nicht verlassen, da diesem – wie dem Betroffenen aus dem Gesamtzusammenhang und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Neufahrzeug handelte, das unmittelbar bei dem Händler untersucht wurde, klar war – nicht notwendigerweise eine kritische Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs zugrunde gelegen haben muss. Der Betroffene wusste, dass TÜV-Prüfungen keine Gewähr für das Ergebnis der Untersuchung bieten und, dass er sich allein auf den schriftlichen Untersuchungsbericht nicht verlassen konnte. Er war bei der Prüfung nicht anwesend und konnte schon aus diesem Grund auf das Ergebnis nicht verlässlich vertrauen. Dass es nicht ausreicht, dass ein Fahrzeug als Taxe überhaupt zu erkennen ist, war dem Betroffenen aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Taxenfahrer bekannt. Zwar, hat er in der Hauptverhandlung wiederholt darauf hingewiesen, sein Fahrzeug sei „auch so als Taxe erkennbar“ gewesen, seine Nachfragen bei Mercedes und der Werkstatt in Bezug auf die abweichenden Farbgebungen verdeutlichen allerdings, dass ihm bekannt war, dass allein Erkennbarkeit nicht der entscheidende Maßstab ist. Diese Nachfragen zeigen gerade, dass dem Betroffenen die Einschränkungen bei der Kenntlichmachung bekannt waren. Aus den von dem Betroffenen angegebenen Reaktionen, es hätte sich noch keiner beschwert, Beanstandungen seien nicht bekannt, ergab sich für ihn – wie er wusste – nicht, dass die von ‚ihm geplanten Abweichungen zulässig waren. Der Betroffene war, wie er eingeräumt hat, bewusst, dass die von ihm Befragten von behördlichen Beanstandungen nicht unbedingt Kenntnis erhalten haben würden.
Der festgestellte Sachverhalt ist über das Geständnis des Betroffenen bzw. dessen jedenfalls zum äußeren Sachverhalt geständige Angaben hinaus durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf denen der Standort der Taxe in der M.straße und insbesondere auch die teilweise stark abweichende Farbgebung ersichtlich sind, bestätigt worden.
Die Feststellungen zu dem Inhalt des Untersuchungsberichts des TÜV ergeben sich schließlich aus dieser Urkunde selbst. Ergänzend war die Vernehmung des bescheinigenden TÜV-Sachverständigen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten, da der Betroffene aus etwaigen – ihm aufgrund des fehlenden Austausches mit diesem ohnehin nicht bekannten – Vorstellungen und Wahrnehmungen des Sachverständigen nichts für die Zulässigkeit der abweichenden Kenntlichmachung. seiner Taxe ziehen konnte.
IV.
Da der Betroffene entgegen der ihm bekannten Regelung des § 6 Abs. 4 TaxenO die von ihm geführte Taxe unbeaufsichtigt auf einem Taxenstand abgestellt hat, hat er sich einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 TaxenO schuldig gemacht.
Durch den Einsatz der nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BOKraft ordnungsgemäß kenntlich gemachten Taxe hat der Betroffene sich gleichzeitig als Taxenunternehmer einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 Bst. j BOKraft schuldig gemacht.
Das Gericht hielt unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände, insbesondere auch seines teilweisen Geständnisses, der kurzen Dauer seiner Abwesenheit von der Taxe und der Tatsache, dass ihn hinsichtlich der Kenntlichmachung der Taxe lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft und dieser Verstoß sich nur auf relativ wenige andersfarbige Fahrzeugteile bezieht, einerseits und der gleichzeitigen Verwirklichung zweier Ordnungswidrigkeitentatbestände andererseits, die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 80,00 EUR für tat- und schuldangemessen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. l OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
