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Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO – Normadressat Bussgeldbescheid

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 SsRs 54/20 – Beschluss vom 01.10.2020

Der Antrag des Betroffenen vom 16.06.2020, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.04.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 30.04.2020 hat das Amtsgericht Bremen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Anordnung bzw. des Zulassens eines am 24.03.2019 begangenen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot auf der Grundlage der §§ 30 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von EUR 240,- verurteilt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 16.06.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 08.07.2020 begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts sowie die Verletzung formellen Rechts im Hinblick auf die unterlassene Vernehmung von Zeugen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil vom 30.04.2020 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen.

Die Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

II.

Der statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO) und fristgerecht mit einer Begründung versehene (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO - Normadressat Bussgeldbescheid
Symbolfoto: Von mitifoto/Shutterstock.com

1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

a. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen sind (so BGH, Beschluss vom 12.11.1970 – 1 StR 263/70, juris Rn. 30, BGHSt 24, 15; siehe auch die Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 – 1 SsRs 50/19, juris Rn. 19). Dieser Zulassungsgrund, der nicht der Durchsetzung von Gerechtigkeit im Einzelfall dient, kommt nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (siehe zuletzt u.a. BayObLG, Beschluss vom 17.09.2019 – 202 ObOWi 1888/19, juris Rn. 6, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2019 – 2 RBs 123/19, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2016 – III-4 RBs 74/16, juris.Rn. 3). Solche Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 31.07.2020 zu diesem Punkt verwiesen werden: Weder hinsichtlich der erforderlichen Sachaufklärung noch in materieller Hinsicht bietet der Fall hier eine Veranlassung zur Aufstellung oder Festigung von Leitsätzen zur Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken.

b. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (so BGH, Beschluss vom 12.11.1970 – 1 StR 263/70, juris Rn. 30, BGHSt 24, 15; siehe auch die Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 – 1 SsRs 50/19, juris Rn. 19). Auch insoweit rechtfertigt ein Rechtsfehler im Einzelfall die Zulassung nicht, dies insbesondere dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein möglicher Rechtsfehler des Amtsgerichts in gleich gelagerten Fällen wiederholen könnte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2018 – 3 Ws (B) 234/18, juris Rn. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2011 – 1 SsBs 63/11, juris Rn. 51, VRR 2011, 470). Vorliegend ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten.

Zwar liegt der Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsfehler zugrunde, indem darin der Betroffene wegen der fahrlässigen Anordnung beziehungsweise des fahrlässigen Zulassens eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO verurteilt wurde, weil er nach den Feststellungen des Amtsgerichts als Disponent der Firma … den Zeugen … angewiesen hat, gegen das Sonntagsfahrverbot zu verstoßen. Diese entspricht dem Rechtsverständnis zu § 30 Abs. 3 S. 1 StVO a.F. in der bis zum 18.10.2017 geltenden Fassung, wonach bestimmt war, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen an Sonntagen und Feiertagen nicht verkehren durften und wozu in der Rechtsprechung anerkannt war, dass auch ein von dem Fahrzeughalter beauftragter Disponent Täter nach dieser Vorschrift sein konnte, wenn er anordnete oder zuließ, dass ein Lastkraftwagen während der Verbotszeit verkehrte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.1986 – 2 Ob OWi 325/85, juris Ls., DAR 1986, 231; OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 – III-3 RBs 336/12, juris Rn. 9, VRR 2013, 470). Mit Wirkung seit dem 19.10.2017 ist dagegen der Wortlaut des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. dahingehend geändert worden, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen an Sonntagen und Feiertagen nicht geführt werden dürfen. Führer eines Fahrzeuges kann nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur derjenige sein, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (siehe BGH, Beschluss vom 27.10.1988 – 4 StR 239/88, juris Rn. 11, BGHSt 35, 390; Beschluss vom 23.09.2014 – 4 StR 92/14, juris Rn. 10, BGHSt 59, 311). Dies trifft auf den Disponenten eines Transportunternehmens nicht zu. Er führt das Fahrzeug in dieser Eigenschaft nicht eigenhändig. Zwar wollte der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung (siehe die Begründung der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2017, BR-Drs. 556/17, S. 29) durch Verwendung des Wortes „führen“ lediglich klarstellen, dass der ruhende Verkehr von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des neu gefassten § 30 Abs. 3 S. 1 StVO der vom Fahrzeughalter beauftragte Disponent in dieser Eigenschaft nicht mehr als Normadressat des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. angesehen werden kann (siehe so bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2020 – IV-2 RBs 185/19, juris Rn. 11, NZV 2020, 484; OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2019 – 1 RBs 207/19, juris Rn. 15, VerkMitt 2019, Nr 69).

Dieser Rechtsfehler des Amtsgerichts im Einzelfall begründet aber keinen schwer erträglichen Unterschied in der Rechtsprechung und beruht nicht ersichtlich auf einer gewollten Abweichung vom herrschenden Normverständnis des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F., sondern offenbar lediglich auf einem Übersehen der Änderung dieser Rechtsprechung in der Folge der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. Ein Anhaltspunkt für eine Wiederholung dieses Rechtsfehlers besteht nicht, dies nicht zuletzt auch aufgrund der Hinweiswirkung der vorliegenden Entscheidung (vgl. ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2018 – 3 Ws (B) 234/18, juris Rn. 17).

Zudem führt diese Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung auch nicht zu einer nicht mehr tolerablen Abweichung der vorliegenden Einzelfallentscheidung von der sonstigen Rechtsprechung: Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Rechtsfehler des Amtsgerichts in der Anwendung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten gewesen wäre, da vielmehr auch ohne eine erneute Beweisaufnahme nach § 79 Abs. 6 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits auf der Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten äußeren Tatsachen, die zugleich einen Schluss auf die innere Tatseite zulassen (vgl. allgemein hierzu zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 1 StR 67/18 –, juris Rn. 13, NStZ-RR 2018, 371), das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verurteilung für eine vorsätzliche Beteiligung des Betroffenen an der ebenfalls vorsätzlich begangenen Tat des Fahrers des Lkw nach den § 30 Abs. 3 S. 1 StVO i.V.m. § 14 OwiG festzustellen gewesen wäre. Die aus den oben genannten Erwägungen begründete Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde wirkt sich damit auch im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall nicht als Verkürzung des Rechtswegs zum Nachteil des Betroffenen aus.

c. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wird bereits nicht geltend gemacht, so dass auch nicht aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung aufzuheben und hierzu die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 S. 4 OWiG.

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