Leitsatz
Die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis wird in § 33 Abs 2 S 1 FahrlG der Unanfechtbarkeit deren Widerrufs nicht gleichgestellt und führt daher nicht zum Erlöschen der Fahrschulerlaubnis.
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23. Juli 2024 gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis in Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Aufhebung der Vollziehung der Nummer 2 des vorgenannten Bescheids wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben,
a) die Bearbeitung der von den in der Fahrschule „…“ des Antragstellers ausgebildeten Fahrschülern gestellten Erstanträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wiederaufzunehmen und für diese Anträge Prüfaufträge bei der zuständigen technischen Prüforganisation zu erteilen und
b) den genannten Stellen, denen der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass keine Prüfungen mehr von Fahrschülern der genannten Fahrschule oder unter Begleitung von Fahrlehrern dieser Fahrschule abgenommen werden dürften, vorläufig darüber zu informieren, dass ab sofort wieder entsprechende Prüfungen abgenommen werden dürfen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragsteller trägt drei Fünftel und der Antragsgegner zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens.
5. Der Streitwert wird auf 18.815,03 Euro festgesetzt.
Gründe
Die – sachdienlich gefassten (vgl. § 88 und § 122 Abs. 1 VwGO) – Anträge des Antragstellers,
1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Juli 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 hinsichtlich dessen Nummern 1 und 3 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Nummern 6 und 7 anzuordnen,
2. hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 5 des genannten Bescheids aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich dessen Nummern 6 und 7 anzuordnen,
3. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 vorläufig anzuordnen,
4. hilfsweise, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, hinsichtlich Nummer 2 des vorgenannten Bescheids keine Vollzugs-, Vollstreckungs- oder Zwangsmaßnahmen einzuleiten oder zu betreiben,
5. weiter hilfsweise, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, sofort die Bearbeitung der von den in seiner Fahrschule „…“ ausgebildeten Fahrschülern gestellten Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wiederaufzunehmen und für diese umgehend Prüfaufträge bei der zuständigen technischen Prüforganisation zu erteilen,
6. weiter hilfsweise, den genannten Stellen, insbesondere in den Landkreisen … und …, denen der Antragsgegner mitgeteilt habe, dass keine Prüfungen mehr von Fahrschülern seiner Fahrschule oder unter Begleitung von Fahrlehrern seiner Fahrschule abgenommen werden dürften, vorläufig darüber zu informieren, dass ab sofort wieder entsprechende Prüfungen abgenommen werden dürfen,
7. eine gerichtliche „Zwischenentscheidung“ zur vorläufigen Sicherung seiner Rechte zu erlassen.
haben – soweit über sie zu entscheiden ist – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen haben sie keinen Erfolg.
I. Der unter Nummer 1 gestellte Antrag des Antragstellers, der sich hauptsächlich gegen die in Nummer 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis und die Rückgabeaufforderung des Fahrlehrerscheins in den Nummern 1 und 3 des genannten Bescheids und daneben gegen die Androhung von Zwangsmitteln und eine Gebührenentscheidung in den Nummern 6 und 7 des genannten Bescheids richtet, hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich gegen die Nummern 1 und 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 richtet. Im Übrigen, also hinsichtlich Nummern 6 und 7 des vorgenannten Bescheids, ist er hingegen unzulässig.
a) Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 18. Juli 2024 mit Schreiben vom 23. Juli 2024 Widerspruch erhoben und damit ein Rechtsmittel eingelegt, dessen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Nummern 1 und 3 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummern 6 und 7 angeordnet werden kann.
Hinsichtlich der Nummern 1 und 3 des Bescheids ist der Antrag nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet, weil der Antragsgegner in Nummer 5 des Bescheids die sofortige Vollziehung der vorgenannten Nummern angeordnet hat.
Der Antrag ist hinsichtlich der Nummern 6 und 7 des angegriffenen Bescheids vom 18. Juli 2024 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn der gegen die genannten Nummern erhobene Widerspruch des Antragstellers vom 23. Juli 2024 hat insoweit keine aufschiebende Wirkung. Dessen aufschiebende Wirkung ist gegen die in Nummer 6 erfolgte Androhung unmittelbaren Zwecks gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 Satz 1 LVwVG und gegen die in Nummer 7 getroffene Gebührenentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO entfallen.
b) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, soweit er sich gegen die Nummern 1 und 3 des angegriffenen Bescheids vom 18. Juli 2024 richtet. Nur hinsichtlich dessen Nummern 6 und 7 ist er unzulässig.
aa) Der Antragsteller ist als Adressat ihn belastender Regelungen in den Nummern 1 und 3 sowie 6 und 7 entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
bb) Der Antragsteller hat allerdings hinsichtlich der angegriffenen Gebührenentscheidung in Nummer 7 nicht das insoweit grundsätzlich vorgesehene behördliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO für Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfolglos durchgeführt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 hat der anwaltlich beratene Antragsteller lediglich die Aussetzung der in Nummer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2024 angeordneten sofortigen Vollziehung beantragt, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2024 abgelehnt worden ist.
Die erfolglose Durchführung des behördlichen Vorverfahrens wäre aber auch hinsichtlich der Gebührenerhebung in Nummer 7 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 nach Maßgabe des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlich gewesen, weil die Gebührenerhebung Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO betrifft und keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO normierten Ausnahmetatbestände vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller derzeit insoweit eine Vollstreckung droht (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens ist eine Zugangsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das bedeutet, dass der Behördenantrag nach Anhängigkeit des Eilantrags bei Gericht nicht mehr mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 74 m. w. N.).
cc) Hinsichtlich der Nummern 1 und 3 des angegriffenen Bescheids besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Lediglich hinsichtlich dessen Nummer 6 fehlt es.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit zu verneinen, weil dem Antragsteller derzeit keine Vollstreckung der in Nummer 6 des Bescheids verfügten Androhung unmittelbaren Zwangs droht. Der Antragsteller hat seinen Fahrlehrerschein am 2. August 2024 bei dem Antragsgegner zurückgegeben und ist damit der sofort vollziehbaren Verpflichtung aus Nummer 3 des Bescheids nachgekommen. Nach Aktenlage hat der Antragsteller zwar nicht auch die Erlaubnisurkunde über die Fahrschulerlaubnis zurückgegeben, obwohl er hierzu bis spätestens 1. August 2024 aufgefordert worden ist. Der Antragsteller ist aber derzeit dadurch ausreichend vor einer Vollstreckung geschützt, dass er Widerspruch gegen die die Erlaubnisurkunde betreffende Rückgabeaufforderung in Nummer 4 des angegriffenen Bescheids eingelegt hat und der Widerspruch – mangels Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner – aufschiebende Wirkung hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 51 f. im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage; s. a. Schoch in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 493b). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Rückgabeverpflichtung dennoch im Wege unmittelbaren Zwangs zu vollstrecken beabsichtigt und damit eine faktische Vollziehung droht, gibt es nicht.
Obwohl der Antragsteller – wie eben dargestellt – der sofort vollziehbaren Verpflichtung aus Nummer 3 des angegriffenen Bescheids nachgekommen ist, bleibt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit bestehen. Im Fall des Erfolgs des Antrags könnte der Antragsgegner dem Antragsteller den Fahrlehrerschein zurückzugeben. Dies könnte im Fall eines entsprechenden Antrags des Antragstellers auch gerichtlich angeordnet werden (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
2. Soweit der unter Nummer 1 gestellte Antrag des Antragstellers zulässig ist, ist er unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nummer 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 ist hinsichtlich dessen Nummern 1 und 3 formell und materiell rechtmäßig. Zudem besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig ergangen.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierfür reicht es aus, wenn die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines – wenn auch möglicherweise mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen – besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist. Die Begründung hat auch den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.7.2022 – 1 S 1224/22 – juris Rn. 17 und vom 20.9.2011 – 10 S 625/11 – juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antragsgegners.
Nach dessen Begründung könne im Hinblick auf den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis in Nummer 1 des Bescheids nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller durch Einlegung eines Rechtsbehelfs in die Lage versetzt werde, seine Tätigkeit als Fahrlehrer bis zu einer in ungewisser Zukunft liegenden rechtskräftigen Entscheidung weiter zu führen. Denn eine fortgesetzte Tätigkeit ließe eine Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes befürchten, die nicht hingenommen werden könne. Ohne die sofortige Vollziehung des Widerrufs sei der besonders bedeutsame Allgemeinwohlbelang der Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Denn es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller weiterhin unrechtmäßig Nachweise über Weiterbildungsteilnahmen erteile, die zum gewerblichen Transport von Gütern auf der Straße berechtigten. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die jüngst bekannt gewordene Tatsache, dass der Antragsteller weiterhin Unterricht zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (nachfolgend BKrFQG) durchführe, ohne die dafür erforderliche staatliche Anerkennung für Schulungen zu besitzen. Nicht zuletzt dieses fortgesetzte Fehlverhalten lasse den Schluss zu, dass der Antragsteller auch weiterhin seinen beruflichen Stand und die Vertrauensstellung als Fahrlehrer ausnutzen werde und eine im Einklang mit seinen Pflichten stehende ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrschülern nicht gewährleistet werden könne. Dies gefährde die Sicherheit der Fahrschüler und anderer Verkehrsteilnehmer erheblich. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs sei im konkreten Fall auch verhältnismäßig. Sie sei zur Abwehr einer konkreten Gefahr für höherrangige Rechtsgüter geeignet, erforderlich und angemessen.
Die sofortige Vollziehung der Abgabeaufforderung hinsichtlich des Fahrlehrerscheins sei ebenfalls im öffentlichen Interesse geboten. Dem Antragsteller könne der Besitz an dieser Urkunde nicht belassen werden, weil sonst im Fall von deren Vorlage der falsche Rechtsschein einer fortbestehenden Fahrlehrererlaubnis erzeugt werden könne. Nur durch eine Rückgabe lasse sich eine missbräuchliche Verwendung ausschließen.
Diese Begründung dokumentiert, dass sich der Antragsgegner der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist. Anhand der von dem Antragsgegner ausführlich dargelegten Gründe war der Antragsteller auch in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf der Grundalge von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen. Da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der benannten und dokumentierten Gründe hingegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2024 – 3 S 1709/23 – juris Rn. 15; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 55).
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse nicht überwiegt.
Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen einer Aussetzung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Grundsätzlich ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris).
Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, weil der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht. Es bedarf vielmehr zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses, das ausnahmsweise das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gebietet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.3.1997 – 13 S 1132/96 – und vom 13.7.2015 – 6 S 679/15 –, jeweils juris).
Ergibt danach die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
aa) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis in Nummer 1 des Bescheids vom 18. Juli 2024 nicht zu beanstanden.
(1) Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig.
(a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Fahrlehrererlaubnisse für die Klassen BE (erteilt am 8.6.1998), A (erteilt am 8.6.1998) und CE (erteilt am 18.10.2007) ist § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl I S. 1307).
Danach ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig in diesem Sinne ist der Erlaubnisinhaber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(b) Der streitgegenständliche Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Landratsamt … gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten (FeFahrlZuVO) sowie § 50 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FahrlG sachlich und örtlich zuständig. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 hat das Landratsamt … den Antragsteller zu dem erfolgten Widerruf gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG auch ordnungsgemäß angehört.
(c) Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist voraussichtlich materiell rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG für den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis liegen vor.
(aa) Der Antragsteller verfügte bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen sofort vollziehbaren Widerrufs über eine Fahrlehrererlaubnis im Sinne von § 1 FahrlG.
(bb) Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 FahrlG ist nachträglich weggefallen. Denn der Antragsteller hat nach Erlaubniserteilung ein Verhalten gezeigt, das ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lässt.
(aaa) Die Zuverlässigkeit ist im Hinblick auf den Fahrlehrerberuf zu beurteilen ist. Nach § 12 Satz 1 FahrlG hat der Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen nach Satz 2 dieser Vorschrift die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner hat er nach § 12 Satz 3 FahrlG über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten. Diese Pflichten werden durch die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) weiter konkretisiert. Der Fahrlehrer soll nach § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Fahrlehrerausbildung vermittelt dem Bewerber um die Fahrerlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 FahrlG die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern.
Vor diesem Hintergrund kann eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG gegeben sein, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten ist, dass der Fahrlehrer seine Aufgaben als Ausbilder nicht korrekt, sachgerecht und gewissenhaft erfüllt. Im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Lehrers darf nicht die Fähigkeit fehlen, sich im Straßenverkehr nicht nur regelkonform, sondern darüber hinaus vorbildlich zu verhalten. Unzuverlässigkeit kann sich auch aus Verfehlungen außerhalb des Straßenverkehrs ergeben. Besonders negativ werden Verhaltensweisen zu beurteilen sein, die sich im Rahmen der Ausbildung von Fahrschülern für diese wirtschaftlich oder persönlich nachteilig auswirken können. Auch nicht verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen des Fahrlehrers, die seine Vorbildfunktion ausschließen, wie zum Beispiel finanzielle Unregelmäßigkeiten oder Straftaten wie Diebstahl, Betrug und Untreue, können zur Unzuverlässigkeit führen, wenn sie negative Auswirkungen auf die Tätigkeit als Fahrlehrer befürchten lassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Delikte zum Nachteil der Fahrschüler begangen werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18.9.2019 – W 6 K 18.1396 – juris Rn. 39).
Bereits einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Anzeichen für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 19). Jedoch muss eine wiederholte gröbliche Verletzung beruflicher Pflichten noch nicht „automatisch“ die Unzuverlässigkeit des Fahrlehrers in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1996 – 1 B 197.96 – juris Rn. 6 zum Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis) begründen. Dies ergibt sich aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG, dem hier besonderes Gewicht zukommt, weil im Fall einer angenommenen Unzuverlässigkeit die Ausübung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs des selbstständigen Fahrlehrers auf zumindest erhebliche Dauer ausgeschlossen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.8.2002 – 9 S 1039/02 – juris Rn. 6; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 21). Im Einzelfall kann deshalb auch beachtlich sein, in welchem Zeitraum vor Erlass der behördlichen Entscheidung das Fehlverhalten erfolgte (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 19 und 21 und vom 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – juris Rn. 25).
(bbb) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller voraussichtlich unzuverlässig.
Die diese Annahme rechtfertigenden Tatsachen ergeben sich aus dem Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 10. August 2023 (Az. …) zu Grunde liegt. Dieser stellt sich zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt dar:
Im Zeitraum von Anfang März 2019 bis März 2021 stellte der Antragsteller für insgesamt mindestens zwölf LKW-Fahrer eines bestimmten Transportunternehmens Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG aus. Das Transportunternehmen übermittelte hierzu über WhatsApp Lichtbilder des jeweiligen Führerscheins, damit die notwendigen Informationen zur Ausstellung der Weiterbildungsbescheinigungen vorlagen, und bezahlte 450 Euro je Bescheinigung. In Kenntnis dieser Umstände stellte der Antragsteller, nachdem er die notwendigen Informationen erhalten hatte, die Bescheinigungen für die LKW-Fahrer aus, obwohl er wusste, dass diese die hierzu notwendigen Weiterbildungsstunden nicht absolviert hatten. Wie von dem Antragsteller zumindest billigend in Kauf genommen, stellten die Fahrer unter Vorlage der Bescheinigung bei der jeweils zuständigen Führerscheinstelle den Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 95 und erlangten damit in rechtswidriger Weise die Erlaubnis zum gewerblichen Transport von Gütern auf der Straße.
Die Kammer kann den dargestellten Sachverhalt, der dem seit dem 16. Dezember 2023 rechtkräftigen Strafbefehl wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung in zwölf Fällen (vgl. § 271 Abs. 1 und 3 sowie §§ 27, 53 StGB) zu Grunde liegt, für die zu treffende eigene Bewertung heranziehen, ob der Antragsteller unzuverlässig ist, weil Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in dem erwähnten Urteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen weder (substantiiert) geltend gemacht noch ersichtlich sind (vgl. allgemein zur Zulässigkeit der Heranziehung der Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils BVerwG, Beschluss vom 18.8.2011 – 3 B 6.11 – juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 17.2.2016 – 8 ME 213/15 – juris Rn. 13 m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2.11.2021 – 18 K 284/21 – juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3.11.2020 – 7 L 1983/20 – juris Rn. 29 bis 31).
Einer Heranziehung des Sachverhalts steht auch nicht das Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Ist danach die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Die Tilgungsfrist ist hier ersichtlich noch nicht abgelaufen. Sie beträgt hier gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre, wobei Fristbeginn gemäß § 47 Abs. 1 und § 36 Satz 1 BZRG der 24. August 2023, der sogenannte Tag des (ersten) Urteils (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), ist. Die Tilgungsfrist läuft voraussichtlich also frühestens am 24. August 2033 ab.
Der dem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhalt lässt den Antragsteller unzuverlässig erscheinen. Denn es steht danach zu erwarten, dass er seinen Beruf als Fahrlehrer nicht stets und zu jeder Zeit korrekt, sachgerecht und gewissenhaft erfüllt. Der Antragsteller hat seine beruflichen Pflichten wiederholt gröblich verletzt, indem er für mindestens zwölf LKW-Fahrer Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG ausstellte, obwohl er wusste, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Verstöße wiegen sehr schwer. Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer und einem eklatanten Widerspruch zu der „Kardinalpflicht“ des Fahrlehrers aus § 12 Satz 1 FahrlG, die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Auf eine solche Ausbildung in Form der Weiterbildung hat der Antragsteller in mindestens zwölf Fällen nicht nur wissentlich verzichtet, sondern sogar Gegenteiliges bescheinigt. Zudem hat der Antragsteller sein Fehlverhalten über einen langen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren gezeigt und sich mit seinem Verhalten bereichert. Seine Vorbildfunktion kann er auf Grund seiner Verfehlungen kaum noch gerecht werden. Es ist vor diesem Hintergrund zu besorgen, dass er auch zukünftig Fahrschüler nicht gewissenhaft und korrekt ausbildet.
Sichere Anzeichen für einen Wandel der Gesinnungs- und Lebenseinstellung, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs erwarten lassen, sind derzeit nicht erkennbar. Vielmehr gibt es Anzeichen dafür, dass es an einem solchen Wandel fehlt. Der Antragsteller ist in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erneut straffällig geworden. Zudem gibt es Hinweise auf eine nachlässige Einstellung zur Einhaltung der Rechtsordnung.
Mit seit dem 16. Dezember 2023 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 27. November 2023 (Az. …) wurde der Antragsteller wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen (vgl. § 369 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AO i. V. m. §§ 15 und 25 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) verurteilt. Nach dem strafrechtlich geahndeten Sachverhalt erzielte der Antragsteller in den Kalendermonaten April bis August 2022 Betriebseinnahmen. Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Zeiträume gab er jedoch nicht bei der Finanzbehörde ab. Dadurch nahm er zumindest billigend in Kauf, dass das Finanzamt nicht dazu in der Lage sein würde, die auf die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse entfallende Umsatzsteuer festzusetzen und erheben zu können. Dadurch hat er die Finanzbehörde in fünf Fällen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in Höhe von insgesamt 9.845 Euro vorsätzlich verkürzt.
Der der Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt, dessen Unrichtigkeit weder (substantiiert) geltend gemacht noch ersichtlich ist, steht in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers. Betroffen sind zwar nicht unmittelbar die Pflichten des Antragstellers als Fahrlehrer, sondern seine gewerberechtlichen Verpflichtungen als Fahrschulinhaber. Die Verletzung der einem Fahrlehrer als Inhaber einer Fahrschule obliegenden Pflichten muss auch nicht zwingend ohne Weiteres eine gröbliche Pflichtverletzung sein, die zum Widerruf der Fahrlehrererlaubnis berechtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1982 – 5 B 62.81 – juris, Leitsatz). Die Verletzung einer gewerberechtlichen Pflicht, die dem Betroffenen als Fahrschulinhaber obliegt, kann allerdings in die Bewertung einfließen, ob der Betroffene auch als Fahrlehrer unzuverlässig und dementsprechend seine Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.10.2006 – 11 CS 05.2748 – juris Rn. 34). Dem Antragsteller ist – wie oben dargestellt – eine gröbliche Pflichtverletzung als Fahrlehrer vorzuwerfen, weil er gegen die „Kardinalpflicht“ aus § 12 Satz 1 FahrlG verstoßen hat, seine Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Im Hinblick darauf sprechen die von dem Antragsteller nach dem dargestellten Sachverhalt begangenen gewerberechtlichen Pflichtverletzungen gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs in Zukunft. Denn der Antragsteller hat durch die Verletzung gewerberechtlicher Pflichten seine nachlässige Einstellung zur Rechtsordnung zu erkennen gegeben.
Im Zusammenhang mit dem eben dargestellten Sachverhalt ist ergänzend festzustellen, dass der Antragsteller nach Aktenlage seit dem Kalenderjahr 2019 und damit über einen längeren Zeitraum auch seinen Zahlungsverpflichtungen in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie seinen abgaberechtlichen Pflichten nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Allerdings ist der Antragsteller erkennbar um die Tilgung der rückständigen Steuerschulden bemüht.
Außerdem gibt es Anhaltspunkte für eine weitere Nachlässigkeit des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Fahrlehrer und Fahrschulerlaubnisinhaber. In einer E-Mail vom 9. Juli 2024 teilte dieser dem Landratsamt … sinngemäß mit, dass er Unterricht für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach § 2 Abs. 2 BKrFQG gebe und insoweit dringend eine Registrierung beim Kraftfahrt-Bundesamt benötige (vgl. S. 293 der in digitaler Form vorliegenden Verwaltungsakte). Nach Aktenlage verfügt die Fahrschule des Antragstellers allerdings seit dem 2. Dezember 2022 nicht mehr über die dazu notwendige Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 BKrFQG (s. E-Mail v. 9.7.2024 d. LRA … an den Ast., S. 291 d. digitalen Verwaltungsakte). Der Einwand des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, er habe sich missverständlich ausgedrückt und vom Landratsamt … lediglich erfahren wollen, was rechtlich notwendig sei, um entsprechenden Unterricht geben zu dürfen, weil es hier 2022 eine Rechtsänderung gegeben habe, ist kaum plausibel. An anderer Stelle räumt der Antragsteller ein, „seit Oktober 2023 auch den Unterricht zur Berufskraftfahrerqualifikation auch komplett eingestellt“ zu haben (siehe Schr. d. vormaligen Prozessbevollmächtigten v. 31.7.2024). Dies legt nahe, dass er entsprechende Schulungen bis Oktober 2023 durchgeführt hat. Derzeit bewirbt der Antragsteller sein Fahrschulangebot auch weiterhin mit „Weiterbildung BKF“ (vgl. das vierte Lichtbild, das dem Schreiben d. Antragsgegners vom 9.8.2024 beigefügt war).
(cc) Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG für einen Widerruf der Fahrlehrererlaubnis vor, hat das zuständige Landratsamt … die Erlaubnis zu entziehen, ohne dass ihm dabei ein Ermessen zusteht („ist zu widerrufen“). Diese Rechtsfolge ist hier auch verhältnismäßig. Insbesondere ist sie nicht unangemessen.
Zwar hat der Widerruf sehr spürbare Folgen für die private und vor allem berufliche Lebensführung des Antragstellers. Denn er schließt bis zu einer etwaig zukünftig erfolgenden erneuten Erlaubniserteilung aus, dass der Antragsteller weiterhin als Fahrlehrer tätig sein kann. Damit greift der Widerruf erheblich in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Die beschriebenen Folgen und auch der Grundrechtseingriff stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Widerruf erstrebten Zweck, der darin liegt, sicherzustellen, dass nur zuverlässige Personen als Fahrlehrer arbeiten. Dies dient dem Schutz des besonders bedeutsamen Gemeinschaftsguts der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diesem Zweck kommt hier im Ergebnis der Vorrang vor den privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers zu, weil dieser eine wesentliche Ursache für den erfolgten Widerruf selbst gesetzt hat, indem er für mindestens zwölf LKW-Fahrer Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG ausstellte, obwohl er wusste, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, und er dadurch seine beruflichen Pflichten wiederholt gröblich verletzt hat. Das aus dem Widerruf folgende faktische Berufsverbot trifft den Antragsteller schließlich voraussichtlich nur für einen überschaubaren Zeitraum. Denn dieser hat mitgeteilt, bald in den Ruhestand treten zu wollen.
(2) Es besteht zudem ein besonderes Interesse an dem sofortigen Vollzug des verfügten Widerrufs.
(a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein selbständiger Grundrechtseingriff, der in seinen Wirkungen über diejenigen des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis hinausgeht (vgl. allgemein BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 – juris Rn. 11 f. und vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris Rn. 15). Sie setzt daher die zusätzliche Feststellung voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 – juris Rn. 12; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 22 und vom 4.10.2006 – 1 BvR 2403/06 – juris Rn. 15; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.12.2004 – 1 BvR 2820/04 u. a. – juris Rn. 14 und vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris Rn. 16). Dabei ist zu prüfen, ob die Annahme einer Gefahrenlage, die den Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, mit konkreten Tatsachen nachvollziehbar belegt wurde, und ob die schwerwiegenden Folgen, die für den Betroffenen mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden sind, in angemessener Weise abgewogen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.12.2004 – 1 BvR 2820/04 u. a. – juris Rn. 15).
(b) Gemessen an diesen Maßstäben ist hier ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben. Dies ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls.
(aa) Eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens ließe konkreten Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut befürchten.
Betroffen ist hier die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr als wichtiges Gemeinschaftsgut und bedeutsamer Allgemeinwohlbelang (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2022 – 8 B 152/22 – juris Rn. 34). Für dieses Rechtsgut bestehen bereits jetzt konkrete Gefahren. Denn aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen und konkreten Tatsachen ist der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit unzuverlässig im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FahrlG. Es lässt sich derzeit nicht mit der wegen des hohen Rangs des betroffenen Rechtsguts notwendigen hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller seine Aufgaben als Fahrlehrer stets und zu jeder Zeit korrekt, sachgerecht und gewissenhaft erfüllt. Damit kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er Fahrschüler nicht ausreichend für die Teilnahme am Straßenverkehr ausbildet und diese dann eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer sind.
(bb) Die vom Landratsamt … getroffene Abwägungsentscheidung, den Sofortvollzug des streitgegenständlichen Widerrufs anzuordnen, ist geeignet, erforderlich und auch angemessen.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG erheblich eingreift und ihn auch in seiner privaten Lebensführung erheblich beeinflussen. Dennoch ist der angeordnete Sofortvollzug hier angemessen.
Zunächst hat der Antragsteller die Ursache für den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis selbst gesetzt, indem er seine Pflichten wiederholt gröblich verletzt hat. Zudem sind die Wirkungen des Sofortvollzugs im Fall eines Obsiegens im Widerspruchs- und/oder einem sich daran anschließenden Klageverfahren für den Antragsteller voraussichtlich weitgehend reparabel. Denn der Antragsteller könnte wieder als Fahrlehrer arbeiten und – gegebenenfalls mit der Hilfe seines Sohnes – eine neue Fahrschule gründen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller seine Fahrschule weiterführen kann. Sofern dem Antragsteller Einkommensverluste entstehen sollten, könnten diese gegebenenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ausgeglichen werden, falls dessen Voraussetzungen gegeben sind.
Für die Angemessenheit der Wirkungen des angeordneten Sofortvollzugs fällt schließlich ins Gewicht, dass die Folgen für das durch eine fortwährende Berufsausübung des Antragstellers als Fahrlehrer vor allem gefährdete Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs hingegen irreparabel sein können. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn (ehemalige) Fahrschüler einen schweren Verkehrsunfall (mit-)verursachten und die damit einhergehenden Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vollständig heilbar wären.
bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Rückgabe der Fahrlehrererlaubnis in Nummer 3 des Bescheids vom 18. Juli 2024 ist nicht zu beanstanden.
(1) Die Rückgabepflicht ist voraussichtlich rechtmäßig.
(a) Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrlehrerscheins ist § 14 Abs. 4 FahrlG. Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist danach der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben. Eine entsprechende Rückgabepflicht kann – wie hier – geschehen durch einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG angeordnet werden (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 11.11.2021 – RO 5 S 21.1755 – juris Rn. 41).
(b) Die Rückgabepflicht ist voraussichtlich formell rechtmäßig.
Die Zuständigkeit des Landratsamts … folgt aus dessen Zuständigkeit für den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis (siehe oben). Der Antragsteller ist voraussichtlich auch mit Schreiben vom 3. Mai 2024 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden. Der Antragsteller wurde in dem genannten Schreiben unter anderem zu dem beabsichtigten Widerruf der Fahrlehrererlaubnis angehört. Auf die im Fall eines Widerrufs zwingende Rechtsfolge des § 14 Abs. 4 FahrlG wurde der Antragsteller zwar nicht ausdrücklich hingewiesen. Dies begründet aber keinen Fehler der Anhörung. Denn dem Antragsteller musste klar sein, dass ein Widerruf zu einer Rückgabepflicht der Erlaubnisurkunde über die Fahrlehrererlaubnis führt. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller selbst nicht behauptet.
Selbst wenn man dem nicht folgte und von einem Anhörungsfehler ausginge, hätte der Widerspruch oder eine sich daran anschließende Klage voraussichtlich keinen Erfolg. Denn der Anhörungsfehler könnte im Widerspruchs- und Klageverfahren noch geheilt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG).
(c) Die Rückgabepflicht ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Die Fahrlehrererlaubnis wurde in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2024 widerrufen und der Sofortvollzug angeordnet. Beides ist voraussichtlich rechtmäßig erfolgt. Dass der Antragsteller zu einer Rückgabe „spätestens bis 01.08.2024“ aufgefordert worden ist, ist eine zulässige Konkretisierung der in § 14 Abs. 4 FahrlG vorgesehenen Rechtsfolge, wonach die Rückgabe „unverzüglich“ zu erfolgen hat.
(2) Es besteht zudem ein besonderes Interesse an dem sofortigen Vollzug der verfügten Rückgabepflicht.
(a) Für das Vorliegen eines solchen Interesses müssen allgemein besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Die besonderen Gründe sind auf die zeitliche Dimension und damit die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der Vollziehung der Handlungs- oder Unterlassungspflicht bezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.2.2007 – 2 S 2626/06 – juris Rn.15; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 44).
(b) Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller kann der Besitz an der Erlaubnisurkunde über die Fahrlehrererlaubnis nicht belassen werden. Denn auf Grund seiner Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass er durch Vorlage der Urkunde den falschen Rechtsschein einer fortbestehenden Fahrerlaubnis erzeugt. Dies kann nur durch eine unverzügliche Rückgabe der Urkunde verhindert werden.
II. Da der Antrag des Antragstellers unter Nummer 1 keinen Erfolg hat, ist über den für diesen Fall hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers unter Nummer 2 zu entscheiden. Die Kammer legt den Antrag als „echten“ Hilfsantrag aus, der für den Fall der Erfolglosigkeit des Antrags unter Nummer 1 gestellt wird. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 richtet. Im Übrigen, also hinsichtlich Nummern 6 und 7 des vorgenannten Bescheids, ist er hingegen unzulässig.
Auf die oben dargestellten Gründe (siehe I 1.) kann Bezug genommen werden, weil sich die Anträge unter den Nummern 1 und 2 nicht wesentlich unterscheiden. Lediglich ergänzend bleibt anzumerken, dass ein Antrag auf „Aufhebung“ der sofortigen Vollziehung in dem unter Nummer 1 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. Juli 2024 gegen die Nummern 1 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2024 als „Minus“ enthalten ist. Ein Antrag auf „Aufhebung“ der sofortigen Vollziehung beschränkt sich auf die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) der angeordneten sofortigen Vollziehung.
2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2024 ist formell rechtmäßig. Auf die oben dargestellten Gründe (siehe I 2 Buchst. a) wird Bezug genommen.
III. Der Antrag unter Nummer 3 bedarf der Auslegung.
Er ist sachdienlich dahingehend auszulegen (vgl. §§ 88 und 122 Abs. 1 VwGO), dass festgestellt werden soll, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23. Juli 2024 gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis in Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 aufschiebende Wirkung hat. Nur diese Auslegung ist sachdienlich, weil die beantragte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich nicht in Betracht kommt. Denn der Widerspruch des Antragstellers hat bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich Nummer 2 des genannten Bescheids ist weder der Sofortvollzug angeordnet noch entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
a) In den Fällen, in denen die Behörde einen mit Widerspruch und gegebenenfalls nachfolgender Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakt vollzieht oder dessen behördlicher Vollzug droht und zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob der eingelegte Widerspruch oder die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (sog. Fälle des faktischen Vollzugs), ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und auf Aufhebung der Vollziehung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen die Behörde (fälschlich) die Voraussetzungen des gesetzlich angeordneten Vollzugs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO annimmt, der Umfang der aufschiebenden Wirkung umstritten ist oder von der Behörde zu gering veranschlagt wird oder die Behörde bewusst die aufschiebende Wirkung missachtet, sondern auch für die Fälle, in denen die Beteiligten über die Frage streiten, ob der Widerspruch zulässig eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2016 – 6 S 346/16 – juris Rn. 2; Schoch in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 352 bis 356 m. w. N.).
b) Hier besteht der Sache nach Uneinigkeit über den Umfang der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. Juli 2024 gegen Nummer 2 des Bescheids vom 18. Juli 2024. Der Antragsteller geht davon aus, dass der sofort vollziehbare Widerruf der Fahrlehrererlaubnis derzeit keine Folgen für seine Fahrschulerlaubnis habe, er diese deshalb als Gewerbe weiterführen könne. Der Antragsgegner meint demgegenüber, dass dies nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, die derzeit nicht vorlägen.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Denn der Antragsgegner vollzieht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids vom 18. Juli 2024, obwohl der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers vom 23. Juli 2024 aufschiebende Wirkung hat.
a) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, für die Dauer des durch den Widerspruch und die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die – in einem weiten auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) berücksichtigenden Sinne – als Vollziehung zu qualifizieren sind, das heißt, der Verwirklichung oder Ausnutzung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 – 9 C 1.15 – BVerwGE 154, 68, juris Rn. 12). Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bewirkt ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BVerwGE 167, 366, juris Rn. 19). Die aufschiebende Wirkung lässt die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes jedoch unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 – 3 C 13.08 – BVerwGE 132, 250, juris Rn. 9 und 12).
b) Der Antragsgegner beachtet diese Vorgaben derzeit nicht hinreichend. Denn er vollzieht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis, indem er annimmt, dass eine Fortführung der Fahrschule durch den Antragsteller nicht mehr zulässig sei, und er aus dieser Annahme weitere Folgen zieht.
aa) Das Landratsamt … hat in dem angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2024 im Rahmen der Begründung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis den Antragsteller darauf hingewiesen, dass mit dem Widerruf der Fahrlehrererlaubnis eine Fortführung der Fahrschule nur möglich sei, wenn eine natürliche Person zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt werde. Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person müsse die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 FahrlG erfüllen und die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG erfüllt werden. Die (Neu-)Bestellung des verantwortlichen Leiters sei dem Landratsamt … gemäß § 30 Satz 1 Nr. 5 FahrlG anzuzeigen.
Dieser Hinweis begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In ihm deutet sich die Rechtsauffassung an, dass ein unzuverlässiger Fahrlehrer, der zugleich Inhaber einer Fahrschulerlaubnis ist, im Fall eines sofort vollziehbaren Widerrufs seiner Fahrlehrererlaubnis ab Bekanntgabe dieser Widerrufsentscheidung „automatisch“ – also ohne zusätzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis – auch seine Fahrschule nicht mehr oder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen fortführen darf. Diese Rechtsauffassung ist voraussichtlich nicht vertretbar.
Die Fahrlehrererlaubnis nach § 1 FahrlG und die – gewerberechtliche – Fahrschulerlaubnis nach § 17 FahrlG sind rechtlich voneinander zu trennen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 26). Allerdings ist die Fahrlehrererlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG eine Erteilungsvoraussetzung für die Fahrschulerlaubnis. Wird die Fahrlehrererlaubnis widerrufen, muss dies nach § 34 Abs. 2 FahrlG auch zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis führen. Diese Rechtsfolge kann sich auch daraus ergeben, dass im Fall einer Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer auch die Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 FahrlG) nachträglich zu verneinen ist (vgl. § 34 Abs. 2 Var. 1 FahrlG: BayVGH, Beschluss vom 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 24 bis 26). Kraft Gesetzes erlischt die Fahrschulerlaubnis im Fall eines Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis nur in dem in § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG beschriebenen Fall. Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt danach (u. a.), wenn die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Antragsteller seine Fahrschule als Gewerbe vorläufig weiterführen darf. Die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers ist nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG kraft Gesetzes erloschen ist. Denn der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers ist (noch) nicht unanfechtbar, weil der Antragsteller dagegen Widerspruch erhoben hat, über den noch nicht entschieden wurde. Die – hier rechtmäßig angeordnete – sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis wird in § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG der Unanfechtbarkeit deren Widerrufs nicht gleichgestellt. Der Gesetzgeber unterscheidet in der Rechtsordnung zwischen dem Begriff der Unanfechtbarkeit und der sofortigen Vollziehbarkeit beziehungsweise dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung als Voraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG und § 2 LVwVG).
Der Widerspruch hinsichtlich des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis bewirkt daher, dass der Widerruf von der Antragsgegnerin nicht vollzogen, das heißt nicht verwirklicht und ausgenutzt werden darf. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit keine sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Hervorzuheben ist allerdings, dass dies nur bezogen auf den Widerruf der Fahrschulerlaubnis gilt. Dem Antragsteller ist es wegen des sofort vollziehbaren Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis untersagt, Aufgaben wahrzunehmen, die einem Fahrlehrer vorbehalten sind. Dazu gehört insbesondere die Ausbildung von Fahrschülern, die der Antragsteller deshalb – falls vorhanden – bei ihm angestellten Fahrlehrern überlassen muss.
Selbst wenn man den Hinweis des Antragsgegners dahingehend auslegte, dass dem Antragsteller darin lediglich ein Weg aufgezeigt werden sollte, wie er perspektivisch seine Fahrschule im Fall des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Widerrufs seiner Fahrlehrer- und seiner Fahrschulerlaubnis weiterführen könnte, ist von einer faktischen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis auszugehen. Denn das Landratsamt … zieht aus dem Hinweis weitere Folgen.
bb) Das Landratsamt … bearbeitet nach Aktenlage keine Erstanträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mehr, die von (ehemaligen) Fahrschülern der Fahrschule des Antragstellers gestellt wurden. Gegenüber (ehemaligen) Fahrschülern teilte es nach Aktenlage mit, dass die „Fahrschule geschlossen“ sei. Zuständigen technischen Prüfstellen hat das Landratsamt … nach den lediglich ergänzten, aber im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers mitgeteilt, es dürften keine Prüfungen von Fahrschülern, die in der Fahrschule des Antragstellers ausgebildet wurden, mehr abgenommen werden.
IV. Daran anknüpfend sind die Anträge unter den Nummern 4 bis 6 als „echte“ Hilfsanträge für den Fall des Erfolgs des sachdienlich ausgelegten Antrags unter Nummer 3 zu verstehen. Die Anträge sind sachdienlich als (ein) Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Nummer 3 des angegriffenen Bescheids vom 18. Juli 2024 und Beseitigung der eingetretenen Vollzugsfolgen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auszulegen. Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Auf Grund der faktischen Vollziehung in dem dargestellten Ausmaß hat der Antragsteller einen Anspruch auf Folgenbeseitigung in dem beantragten Umfang.
V. Nachdem die Kammer über die von dem Antragsteller gestellten Anträge entschieden hat, hat sich dessen Antrag auf eine gerichtliche „Zwischenentscheidung“ zur vorläufigen Sicherung seiner Rechte erledigt.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 1.7.2 Satz 1 analog, Nr. 54.2.1 und Nr. 54.3.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Für den angegriffenen Widerruf der Fahrlehrererlaubnisse (Nr. 1 d. Bescheids) und die damit untrennbar verbundene Rückgabepflicht des Fahrlehrerscheins ist zunächst jeweils von einem (einheitlichen) Streitwert von 7.500 Euro (vgl. Nr. 54.3.3 d. Streitwertkatalogs) auszugehen. Dieser Wert ist zu verdreifachen, weil die dem Antragsteller erteilten Fahrlehrererlaubnisse für die Klassen BE (erteilt am 8.6.1998), A (erteilt am 8.6.1998) und CE (erteilt am 18.10.2007) jeweils eine eigene wirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Für den angegriffenen Widerruf der Fahrschulerlaubnis (Nr. 2 d. Bescheids) ist ein Streitwert von 15.000 Euro (vgl. Nr. 54.2.1 d. Streitwertkatalogs) festzusetzen (vgl. BayVGH, vom 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – juris Rn. 35 und vom 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 27). Die Summe der Streitwerte (7500 Euro x 3 + 15.000 Euro = 37.500 Euro) ist zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 d. Streitwertkatalogs; ergibt 18.750 Euro).
Der Streitwert hinsichtlich der angegriffenen Gebührenentscheidung liegt bei 65,03 Euro (ein Viertel von 260,11 Euro, vgl. Nr. 1.5 Satz 1 d. Streitwertkatalogs). Die Androhung von Zwangsmitteln bleibt für die Streitwertberechnung außer Betracht (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 d. Streitwertkatalogs analog).
Die aufgezählten Streitwerte sind zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG: 18.750 Euro + 65,03 Euro).