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Sofortige Fahrerlaubnisentziehung wegen Kontakts mit Kokains

OVG Hamburg, Az.: 4 Bs 92/19, Beschluss vom 14.05.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Bei einer aufgrund einer Verkehrskontrolle am 6. Juni 2018, einem Mittwoch, durchgeführten Blutuntersuchung wurden bei dem Antragsteller 21 ng/ml des Kokain-Abbauprodukts Benzoylecgonin festgestellt. Mit Bescheid vom 25. September 2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Der Antragsteller erhob am 12. Oktober 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, einen willentlichen oder wissentlichen Konsum von Kokain habe es nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat – soweit ersichtlich – den Widerspruch bisher nicht beschieden.

Sofortige Fahrerlaubnisentziehung wegen Kontakts mit Kokains
Symbolfoto: Fuss Sergei/Bigstock

Am 3. Dezember 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt: Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Zum Geschehensablauf hat der Antragsteller unter eidesstattlicher Versicherung u.a. erklärt, in der Woche des 6. Juni 2018 habe er Isolierarbeiten ausgeführt. Da PVC-Stecknieten im Lager nicht vorhanden gewesen seien, habe er auf die Nietenbox des Zeugen … zurückgegriffen. Mit den Stecknieten habe er am 6. Juni 2018 gearbeitet. Ob diese verunreinigt gewesen seien, könne er nach so langer Zeit nicht sagen, da es für ihn nichts Ungewöhnliches sei, wenn Nieten auch mit Fremdstoffen wie Bohrstaub oder Sand behaftet seien. Um ca. 15:30 Uhr habe er sich entschieden, Feierabend zu machen, da er davon ausgegangen sei, noch seine Monteure in der Firma zu treffen. Auf der Rückfahrt von der Baustelle sei eine Verkehrskontrolle gewesen. Er habe sich dabei nichts weiter gedacht und sei nur verwundert darüber gewesen, dass der Polizist ihm gesagt habe, keinerlei Auffälligkeiten festgestellt zu haben und nur um sicher zu gehen, einen Test durchführen wolle. Wegen der Verkehrskontrolle verzögert sei er erst gegen 16:45 Uhr in der Firma angekommen und habe dort niemanden mehr angetroffen. Dies sei jedoch nicht ungewöhnlich, da er, wenn er auf Baustellen arbeite, meistens länger arbeite. Er habe in der Firma sein Auto entladen und die Nietenbox des Zeugen … wieder zurückgelegt. Als er Anfang Oktober aus seinem Urlaub zurückgekommen sei, habe ihn angesichts der Entziehung der Fahrerlaubnis der Schlag getroffen. Da er noch nie in seinem Leben etwas mit Drogen zu tun gehabt habe, habe er es nicht glauben können. An einem Wochenende Anfang Oktober habe er bei einem gemeinsamen Grillabend die Sache zur Sprache gebracht. Der Zeuge … habe ihn kurze Zeit später angesprochen und gefragt, ob er in dieser Zeit seine Nietenbox benutzt habe. Der Zeuge habe ihm gebeichtet, dass er zu dieser Zeit Kokain besessen und das Tütchen in seiner Nietenbox gelagert habe. Da habe er – der Antragsteller – gewusst, dass dies die Erklärung für den positiven Befund sein müsse.

Der Zeuge … hat an Eides statt versichert, am ersten Juniwochenende sei er abends mit Freunden auf dem Kiez gewesen und habe nachts im Rausch Kokain gekauft. Er habe am Wochenende Arbeitskleidung getragen und das Briefchen in seiner Tasche vergessen. Er habe es auch am Montag auf Arbeit noch bei sich gehabt. Er habe Angst gehabt, dass es in der Tasche durch Schweiß und Bewegung ganz kaputtgehe. Daraufhin habe er das Briefchen in seine Nietenbox gepackt. Zu Feierabend habe er das Briefchen wieder entnommen und festgestellt, dass doch einiges herausgerieselt sei. Er habe sich an diesem Abend nichts dabei gedacht und die Box wieder zurück zu seinem Werkzeug gepackt und habe sich später darum kümmern wollen. In den darauffolgenden Tagen habe er Mörtelarbeiten ausgeführt und die Box dementsprechend nicht gebraucht. Am Freitag, als er sich um die Reste in der Box habe kümmern wollen, habe er festgestellt, dass jemand mit der Box gearbeitet habe. Da keiner etwas gesagt habe, sei er davon ausgegangen, dass alles noch einmal gut gegangen sei. Er habe den restlichen Inhalt der Box entsorgt, die Box ausgespült und sich über sein eigenes Verhalten geärgert. Anfang Oktober habe ein Grillabend stattgefunden, an dem der Antragsteller die Sache mit seinem Führerschein erzählt habe. Er habe den Antragsteller dann gefragt, wann die Kontrolle gewesen sei und habe diese anhand der Bauvorhaben zeitlich einordnen können. Er habe die entsprechenden Schlüsse gezogen, da er sich an das Ereignis aus dem Juni noch gut habe erinnern können, weil ihm ja im Juni schon sein Fehlverhalten aufgefallen sei. In einer ruhigen Minute habe er dem Antragsteller dann die Sache mit dem Briefchen in den Nieten gebeichtet.

Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller bereit erklärt, sich kurzfristig einer Haaranalyse zu unterziehen. Es frage sich indes, ob dies notwendig sei. Er absolviere ein Drogenabstinenzprogramm. Der Antragsteller hat einen dem Institut für Rechtsmedizin des UKE erteilten „Auftrag zur Durchführung einer Abstinenzkontrolle mittels Urin-Drogen- und/oder Alkoholscreenings nach kurzfristiger Ladung“ vom 17. Oktober 2018 vorgelegt.

Mit Beschluss vom 22. März 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung werde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht. Die Fahrerlaubnisentziehung dürfte auch rechtmäßig sein. Die Voraussetzungen des §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV dürften erfüllt sein. Die Fahrerlaubnisentziehung sei nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig die – bewusste – Einnahme harter Drogen nachgewiesen worden sei. Das Gericht gehe nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Kokainkonsum bewusst erfolgt sei und es sich bei dem vom Antragsteller abweichend vorgetragenen Geschehensablauf einer unwesentlichen und unwillentlichen Einnahme von Kokain durch die Verarbeitung kontaminierter Stecknietenstreifen um eine Schutzbehauptung handele. Der Antragsteller habe nicht detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen, dass sich der Konsum tatsächlich über kontaminierte Stecknietenstreifen ereignet haben könnte. Die Schilderungen zum vermeintlich unbemerkten Konsum und zur Reaktion auf die Polizeikontrolle seien unschlüssig und höchst lebensfremd (BA S. 11 bis 13 zu Gliederungspunkt (aa)). Zusätzlich wiesen der Vortrag des Antragstellers und des Zeugen noch weitere Ungereimtheiten auf, die ebenfalls für sich genommen, jedenfalls aber in Zusammenschau mit den vorstehenden Ausführungen gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags sprächen (BA S. 13 bis 15 zu Gliederungspunkt (bb)). Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dass der Antragsteller beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, stelle keinen Umstand dar, der ausnahmsweise sein Aussetzungsinteresse überwiegen lasse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren tragenden Erwägungen zu erschüttern und ihr Ergebnis in Frage zu stellen.

Der Antragsteller trägt einleitend vor, ausweislich der seitens des Verwaltungsgerichts erfolgten Darlegungen seien bei dem hier vorliegenden Ausnahmefall richtigerweise erhöhte Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung zu stellen, zumal Kokain illegal und kostspielig sei. Dieser Vortrag enthält keinen Angriff gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, vielmehr befürwortet der Antragsteller hiermit ausdrücklich („richtigerweise“) den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstab. Das Verwaltungsgericht fordert, wenn ein Antragsteller einen unwissentlichen Konsum von Drogen behauptet, auch im Fall der versehentlich herbeigeführten Rauschmittelgabe durch Dritte einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Die vorstehenden „erhöhten“ Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung seien – so das Verwaltungsgericht – zu stellen. Die Illegalität, der niedrige Verbreitungsgrad von Kokain in der Bevölkerung und der typischerweise zu erwartende sorgfältige Umgang von Drogenbesitzern mit ihrem kostspielig, illegal und zum Zwecke des eigenen Konsums erworbenen Kokains sprächen grundsätzlich dagegen, dass beliebige Personen unwissentlich über versehentlich kontaminierte Gegenstände mit Kokain in Berührung kämen und dieses konsumierten (BA S. 10, 11). Es trifft zu, dass es dem Antragsteller obliegt, die besonderen Umstände, die – wie im vorliegenden Fall – eine Ausnahme von der Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 und der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigen sollen, substantiiert, schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft darzulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2014, 4 Bs 170/14, n. v.; vgl. VGH München, Beschl. v. 16.4.2018, 11 ZB 18.344, juris Rn. 19).

Der Antragsteller trägt weiter vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem vorgetragenen Sachverhalt – unwesentliche und unwillentliche Aufnahme von Kokain durch die Verarbeitung kontaminierter Stecknietenstreifen – nicht um eine Schutzbehauptung. Er habe den Geschehensablauf wahrheitsgemäß geschildert. Ein nicht konstruierter Sachverhalt bringe es mit sich, dass hierin auch Ungereimtheiten aufträten, die als lebensfremd oder unlogisch erscheinen mögen, etwa Fragen der betrieblichen Organisation oder die Motivlage des Zeugen …, das Kokainbriefchen in seiner Werkzeugbox zu verwahren. Es handele sich aussagepsychologisch um solche Kriterien, die eher für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage stritten. Er arbeite in einer belasteten Umwelt mit verschiedenen Baustoffen. Er habe schlicht kein Taubheitsgefühl oder körperliche Veränderungen nach der oralen Aufnahme des Kokains bei sich feststellen können. Ihm sei auch mangels Erfahrung nicht bekannt, welche Wirkungen Kokain bei einem Menschen entfachten. Sein Verhalten im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle und die Gedankenlosigkeit danach mögen merkwürdig anmuten. Bei ihm handele es sich um einen Handwerker, der nun einmal anders reagiert habe als ein aufgeweckter Akademiker. Angemerkt werde, dass die Stecknieten nur auf einer Seite glatt seien und auf der anderen Seite einen Hohlraum aufwiesen.

Mit diesem Vortrag wendet sich der Antragsteller gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO). Dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, macht der Antragsteller allerdings insoweit nicht geltend, als er nicht aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Verständnis der „betrieblichen Organisation“ ausgegangen sei. Insbesondere führt er keine Belege dafür an, dass die vom Verwaltungsgericht als „lebensfremd“ gewertete Betriebsorganisation (BA S. 14) in seinem Betrieb üblich ist. Der Antragsteller führt auch nicht aus, dass der Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts bezüglich der physischen und psychischen Wirkungen von Kokain unzutreffend sei. Er behauptet lediglich, die vom Verwaltungsgericht erwarteten psychischen und physischen Wirkungen bei sich nicht festgestellt zu haben. Zur Begründung führt er unsubstantiiert und ohne nähere Erläuterung des Zusammenhangs an, er arbeite in einer belasteten Umwelt mit verschiedenen Baustoffen und habe keine Erfahrung bezüglich der Wirkungen von Kokain. Dass ein Kokainkonsum, der zu dem bei ihm gemessenen Wert des Kokain-Abbauprodukts Benzoylecgonin führt, vom Konsumenten unbemerkt bleiben kann, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Die Einwände des Antragstellers gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als der tatsächlichen Grundlage des angegriffenen Beschlusses greifen nicht durch. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Dabei sind sie lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (BVerwG, Urt. v. 3.5.2007, 2 C 30.05, NVwZ 2007, 1196, juris Rn. 16 m. w. N.). Dass das Verwaltungsgericht diese inneren Grenzen der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung überschritten habe, hat der Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht dargelegt. Die erforderliche Darlegung ist insbesondere nicht in der Einlassung des Antragstellers zu sehen, er sei Handwerker und kein „aufgeweckter Akademiker“, mit welcher er sich gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung der von ihm selbst als „merkwürdig anmutend“ bezeichneten Reaktion auf die Polizeikontrolle wendet. Das gilt ebenso für den – zudem unbelegten – Vortrag des Antragstellers, dass es sich bei den „Ungereimtheiten“, die als lebensfremd oder unlogisch erschienen, aussagepsychologisch um solche Kriterien handele, die „eher“ für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage stritten.

Abschließend trägt der Antragsteller vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lasse eine Berücksichtigung seines Einverständnisses mit einer Haaranalyse sowie der „Hereingabe von Abstinenzbelegen“ vermissen. Inwieweit eine Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 3. März 2019 beurkundeten Bereitschaft des Antragstellers, sich kurzfristig einer Haaranalyse zu unterziehen, sowie der vorgelegte „Auftrag zur Durchführung einer Abstinenzkontrolle mittels Urin-Drogen- und/oder Alkoholscreenings nach kurzfristiger Ladung“ entscheidungsrelevant gewesen wären bzw. zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, legt der Antragsteller nicht dar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Beschwerdegericht in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legt, sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, Blutalkohol 55, 81, juris Rn. 32). Davon geht das Beschwerdegericht hier aus. Der Antragsteller selbst trägt vor, beruflich dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dieser Betrag halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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