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Selbstständiges Verfallsverfahren wegen ordnungswidriger Überladung von Lastkraftwagen

OLG Stuttgart – Az.: 1 Ss 193/11 – Beschluss vom 20.05.2011

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 02. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd zurückverwiesen.

Gründe

I.

Am 07. April 2010 erließ das Landratsamt O. im selbständigen Verfallsverfahren gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG gegen die T. eine Verfallsanordnung über den Betrag von 45.002,16 Euro. Der Anordnung lag zugrunde, dass die von der Verfallsbeteiligten bei der Abfuhr von Erdaushub von der sogenannten „Tunnelbaustelle“ (Bundesstraße 29) in S. eingesetzten Lastkraftwagenfahrer ihre Fahrzeuge zwischen 13. Oktober 2009 und 21. Januar 2010 rechtswidrig entgegen der in § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO vielfach über deren zulässiges Gesamtgewicht hinaus beladen geführt hätten, wodurch sie insgesamt eine Überladungsfracht von 15.000,72 Tonnen Aushubmaterial transportiert hätten. Pro Tonne transportierten Aushubs habe die Verfallsbeteiligte von ihrer Auftraggeberin, der B., eine Entlohnung in Höhe von mindestens 3 Euro erhalten, woraus sich – durch Multiplikation der gesamten Überladungsfracht mit dem Mindestentgelt – der Verfallsbetrag errechne. Der Verfallsbescheid wurde der Verfallsbeteiligten am 08. April 2010 zugestellt. Hiergegen legte sie über ihren Verteidiger am 14. April 2010 Einspruch ein. Am 04. Oktober 2010 bestimmte das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd daraufhin in dieser Sache Termin zur Hauptverhandlung auf den 04. November 2010. Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 04. Juni 2010 erklärt hatte, dass sie einer Entscheidung durch Beschluss nicht widerspreche, und die Verfallsbeteiligte in der Hauptverhandlung am 04. November 2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren erklärte, entschied das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd am 02. Dezember 2010 durch Beschluss, der dem Verteidiger der Verfallsbeteiligten am 03. Januar 2011 zugestellt wurde. In dieser Entscheidung setzte das Amtsgericht den Verfallsbetrag aufgrund von Überlegungen hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der Überladungen auf die Hälfte (22.501,08 Euro) herab. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen kein Rechtsmittel ein. Die Verfallsbeteiligte legte noch am 03. Januar 2011 Rechtsbeschwerde ein, die sie am 28. Januar 2011 begründete.

II.

1) Die Rechtsbeschwerde der T. ist zulässig. Das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Denn der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd richtet sich – auch wenn im Rubrum fehlerhaft lediglich ihr Geschäftsführer E. persönlich aufgeführt wird – in der Sache gegen diese (juristische) Person. Dies lässt sich im Wege der zulässigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.01.2008, 2 Ss (OWi) 190/05 I 238/07, im Folgenden, soweit nicht anders vermerkt, alle Entscheidungen zitiert nach juris; Göhler OWiG, 15. Aufl., § 66 Rn. 4a und 46) Auslegung der Gründe der Entscheidung unzweifelhaft ermitteln. So wird auf S. 2 des Beschlusses ausgeführt: „Mit dem Abbau, dem Transport und der Lagerung von Abbruchmaterial beauftragte sie andere Unternehmen, u.a. die Betroffene, die T.“; der Beschluss nimmt weiter Bezug auf den Verfallsbescheid vom 07. April 2010, der sich – auch im Rubrum – eindeutig gegen die T. richtet; in der Kostenentscheidung wird ausgeführt: „Die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene“.

Die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten ist gemäß § 87 Abs. 6, Abs. 3 S. 2 OWiG auch im Übrigen zulässig. Die Wertgrenze des § 87 Abs. 5 OWiG wird erreicht, die Einlegungsfrist wurde eingehalten.

Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Die Verfallsanordnung des Landratsamtes O. vom 07. April 2010 weist zwar Mängel auf. Sie stellt jedoch eine ausreichende Grundlage für das sich dem Einspruch anschließende gerichtliche Verfahren dar. Insbesondere werden darin die Vorgänge, an die der Verfall anknüpft, noch ausreichend konkretisiert, weil neben den einzelnen Tagen, an denen die Fahrten stattfanden, sowie den Kennzeichen der betroffenen Lastkraftwagen angegeben wird, dass es sich (S. 2 der Anordnung) um Transporte „von Erdreich von der „Tunnelbaustelle“ S.“ handelte, so dass auch der Ausgangspunkt der erfassten Fahrtstrecken beschrieben wird. Aufgrund dessen wird die Verfallsanordnung ihrer Umgrenzungsfunktion insgesamt noch gerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.1995, 1 StR 787/94 und Beschluss vom 30.03.2011, 4 StR 42/11). Zwar werden jeweils die Überladungen mehrerer Fahrten jedes aufgeführten Lastkraftwagens an jeweils einem Tag nur in der Summe angegeben, so dass die einzelnen Fahrten und die dabei gegebenen Be- bzw. Überladungen nicht erkennbar sind. Da die Berechnung dieser Summen jedoch erkennbar auf den erhobenen Wiegescheinen beruht und von der Verfallsbeteiligten nicht bestritten wird, dass es zu Überladungen kam, die sich zu den genannten Summen addieren, steht nicht zu besorgen, dass die diesbezügliche Unschärfe der Verfallsanordnung zu einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten führt.

Ausweislich der Akten wurden weiter im Hinblick auf die in Rede stehenden Überladungsfahrten Bußgelder wegen der dadurch verwirklichten Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 29 a Abs. 1 OWiG eine Verfallsanordnung hätte ausschließen können, nicht verhängt.

Der Verfallsanordnung steht auch nicht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Verfallsbescheids waren die durch die Überladungsfahrten mutmaßlich verwirklichten Ordnungswidrigkeiten der Lastkraftwagenfahrer nicht verjährt. Denn die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 69 a Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO, § 26 Abs. 3, § 24 Abs. 1 StVG – solange noch kein Bußgeldbescheid erlassen oder öffentliche Klage erhoben wurde – drei Monate. Diese Verjährungsfrist wurde durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd im selbständigen Verfallsverfahren vom 12. Januar 2010 und des ihn ergänzenden Beschlusses vom 21. Januar 2010 jeweils gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 OWiG rechtzeitig unterbrochen. Zwar war das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd für den Erlass dieser Beschlüsse gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 StPO örtlich nicht zuständig; dies wäre das Amtsgericht Aalen gewesen, in dessen Bezirk sich das Landratsamt O., das die Beschlüsse beantragte, befindet (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 12.11.2009, 46 Qs 30/09, entgegen LG Arnsberg, Beschluss vom 10.06.2009, 2 AR 3/09). Dass das Landratsamt O. in Schwäbisch Gmünd eine Zweigstelle unterhält, vermag die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd nicht zu begründen, da diese Zweigstelle mit dem vorliegenden Verfahren und dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse nicht befasst war (vgl. § 162 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: „… oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat“). Gemäß § 20 StPO bewirkt dieser Mangel jedoch regelmäßig nicht die Unwirksamkeit der Maßnahme. In der Sache richten sich diese Durchsuchungsbeschlüsse – neben weiteren Verfallsbeteiligten – erkennbar gegen die T.. Dass im Rubrum fehlerhaft die Durchsuchungsorte – das Regierungspräsidium S. und die B. – angeführt werden, steht dem nicht entgegen. Grundsätzlich richten sich solche Entscheidungen gegen jeden bekannten Verdächtigen, auch wenn dieser nicht im Rubrum genannt wird (vgl. Fischer StGB, 58. Aufl., § 78 c Rn. 14 m. w. N.). Die Benennung falscher Personen im Rubrum ist daher insbesondere unschädlich, wenn sich – wie hier – aus den Gründen der Entscheidung ergibt, gegen wen sich die angeordnete Maßnahme richtet. Im Durchsuchungsbeschluss vom 12. Januar 2010 wird in den Gründen ausgeführt, dass Anlass der Durchsuchung der Verdacht der Überladung durch die „T. aus B.“ und andere Unternehmen sei. Zwar existieren in Bitterfeld mehrere Unternehmen, die den Namensbestandteil T. in ihrer Firma führen: T. F. KG, T. S. GmbH und T. C. GmbH. Nur eine von ihnen – die Verfallsbeteiligte – trägt jedoch den Zusatz „…“ im Namen, so dass sie eindeutig als betroffene Verfallsbeteiligte identifizierbar ist. Die somit unterbrochene Verjährungsfrist wurde am 07. April 2010 erneut rechtzeitig durch den Erlass der Verfallsanordnung gemäß § 87 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen. Die danach geltende sechsmonatige Verjährungsfrist wurde am 04. Oktober 2010 durch die Terminierung einer Hauptverhandlung auf den 04. November 2010 durch das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG erneut rechtzeitig unterbrochen. Vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erging dann am 02. Dezember 2010 der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd gemäß § 72 OWiG. Seither läuft gemäß § 32 Abs. 2 OWiG die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd ist, weil die verfahrensgegenständlichen Transporte in S. erfolgten, für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Verfallsanordnung gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 3 g der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz vom 20. November 1998 (ZuVOJu) örtlich zuständig. Zwar regelt diese Norm dem Wortlaut nach nur die gerichtliche Zuständigkeit von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide, nicht aber gegen Verfallsanordnungen. Gemäß § 87 Abs. 6, Abs. 3 S. 2 OWiG steht die im selbständigen Verfallsverfahren ergehende Anordnung jedoch – somit auch in Bezug auf ihre Anfechtung – einem Bußgeldbescheid gleich. Für die diesbezügliche Gleichbehandlung der Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und Verfallsanordnungen spricht auch, dass der Anknüpfungsgegenstand des selbständigen Verfalls, die „mit Geldbuße bedrohte Handlung“ gemäß § 29 a Abs. 1, § 1 Abs. 2 OWiG, ein wesensgleiches Minus zu dem Begriff der Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 1 OWiG darstellt. Die Begriffe sind nämlich bis auf das Element der Vorwerfbarkeit, das die Ordnungswidrigkeit anders als die mit Geldbuße bedrohte Handlung erfordert, insbesondere hinsichtlich ihrer räumlichen Komponente, dem Begehungsort, deckungsgleich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des „Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid“ in § 28 Abs. 1 ZuVOJu im Interesse der mit der Norm beabsichtigten Zuständigkeitsdekonzentration grundsätzlich weit auszulegen ist (vgl. hierzu – bezogen auf entsprechende Regelungen anderer Bundesländer – : BGH, Beschluss vom 17.10.2001, 2 ARs 245/01 – 2 AR 141/01 (Bayern); Thüringer OLG, Beschluss vom 02.05.2007, 1 AR (S) 23/07). Der Ort, an dem das Entgelt für die Transporte („das Erlangte“ i. S. d. § 29 a Abs. 1 OWiG) in Empfang genommen wurde, ist entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts über einen Einspruch gegen eine Verfallsanordnung bedeutungslos.

2) Die Sachrüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd. Zwar ist die Berechnung des „Erlangten“ (Überfracht multipliziert mit Gegenleistung pro Tonne) nicht zu beanstanden. Insbesondere sind hiervon keine Abzüge aufgrund transportbedingter Aufwendungen vorzunehmen. Denn sowohl im Fall des § 29 a Abs. 1 OWiG als auch im Fall des § 29 a Abs. 2 OWiG – bei einer Verfallsanordnung gegen den Betroffenen oder einen Dritten – gilt das Bruttoprinzip (BGH, Urteil vom 21.08.2002, 1 StR 115/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2006, 1 Ss 247/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009, 1 SsBs 13/09; Göhler OWiG, 15. Aufl., § 29 a Rn. 6 und 19; a. A. soweit ersichtlich lediglich Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Aufl., § 29 a Rn. 45 und Rn. 36).

Die Herabsetzung des Verfallsbetrages um die Hälfte, die das Amtsgericht mit Erwägungen zur Vorwerfbarkeit vornahm, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, dass die Überladungen wegen der am Ende jeder Fahrt erstellten Wiegescheine sehr wahrscheinlich sogar vorsätzlich erfolgten, dient das selbständige Verfallsverfahren nicht der Ahndung vorwerfbaren Fehlverhaltens, sondern lediglich der Abschöpfung objektiv unrechtmäßig erlangter Vermögensvorteile, ohne dass damit ein Schuldvorwurf verbunden wäre. Das Maß der Vorwerfbarkeit der Täter (hier: der Fahrer der überladenen Lastkraftwagen) kann daher kein Kriterium für die Höhe des Verfalls bei der Verfallsbeteiligten (hier: der T.) sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2002, 1 StR 115/02, NStZ 2003, 37). Dieser Fehler wirkt sich jedoch zu Gunsten der Verfallsbeteiligten aus und berührt deshalb – im Hinblick auf die alleinige Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten – den Bestand des Beschlusses nicht.

Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, weil die einzelnen Überladungsfahrten, aufgrund derer der Vermögensvorteil bei der Verfallsbeteiligten entstanden sein soll, im Beschluss nicht genannt werden. Er verweist vielmehr auf S. 3 insofern lediglich pauschal „auf die Auflistung der Blätter 2 – 17 der Verfallsanordnung“. Die tatsächlichen Vorgänge, auf die eine Rechtsfolge gestützt wird, müssen jedoch regelmäßig in einem Beschluss gemäß § 72 OWiG selbst – wie in einem Urteil – hinreichend konkret dargestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.1987, 5 Ss (OWi) 340/87 – 257/87 I, VRS 74, 204 und Beschluss vom 22.06.1987, 5 Ss (OWi) 173/87 – 146/87 I, VRS 74, 50; Göhler OWiG, 15. Aufl., § 72, Rn. 63 und § 71 Rn. 42 a; Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Aufl., § 71, Rn. 106 m. w. N.). Eine Bezugnahme auf die vorangegangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 77 b oder des § 72 Abs. 6 OWiG – nicht zulässig, anderenfalls fehlt es verfahrensrechtlich an einer Begründung der Entscheidung und sachlich-rechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2000, 3 StR 58/00, NStZ-RR 2000, 304; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.09.1976, 3 Ss 526/76, NJW 1977, 1410; KG Berlin, Beschluss vom 03.04.1987, 3 Ws (B) 126/87; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2002, 2 Ss OWi 898/02; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.02.2008, 1 Ss (OWi) 266 B/07 und Beschluss vom 20.06.2003, 1 Ss (OWi) 97B/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.1989, 5 Ss (OWi) 298/89 – (OWi) 126/89 I).

Für die neu zu treffende Entscheidung sieht sich der Senat dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Darstellungsweise der einzelnen Überladungsfahrten im Verfallsbescheid nicht den Anforderungen gerecht wird, die an ein Urteil bzw. einen Beschluss gemäß § 72 OWiG zu stellen sind. Auch bei Serientaten ist – soweit tatsächlich möglich – regelmäßig jede einzelne der Taten hinreichend konkret darzustellen. Im vorliegenden Fall sind insoweit jeweils neben der Angabe des Datums der Fahrt und dem Kennzeichen des Lastkraftwagens zumindest noch dessen zulässiges Gesamtgewicht sowie das jeweils durch Wiegung ermittelte tatsächliche Gesamtgewicht für jede einzelne Überladungsfahrt anzugeben (vgl. Göhler OWiG, 15. Aufl., § 71 Rn. 42 a; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.1987, 5 Ss (OWi) 340/87 – 257/87 I, VRS 74, 204, Beschluss vom 22.06.1987, 5 Ss (OWi) 173/87 – 146/87 I, VRS 74, 50, Beschluss vom 16.08.1989, 5 Ss (OWi) 298/89 – (OWi) 126/89 I, wistra 90, 78, sowie Beschluss vom 25.09.1996, 2 Ss (OWi) 297/96 – (OWi) 106/96 II, NZV 1997, 192). Da die Berechnungen auf sichergestellten Wiegescheinen beruhen, die jeweils am Zielort jeder einzelnen Fahrt erstellt wurden, ist dies zwar mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden – das Gericht kann sich gegebenenfalls hierzu der Hilfe der Ermittlungsbehörden bedienen -, jedoch unumgänglich. Das Gericht wird die Verfallsbeteiligte rechtzeitig vor der neu zu treffenden Entscheidung auf diese weiteren Konkretisierungen bezüglich der einzelnen Überladungsfahrten hinzuweisen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1995, 1 StR 787/94).

Darüber hinaus wird das Amtsgericht in der neu zu treffenden Entscheidung statt des bisher mit 2 % zu gering vorgenommenen Sicherheitsabschlags einen solchen in Höhe von 5 % von den Wiegeergebnissen vorzunehmen haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.04.1996, 2 Ss 141/96, VRS 92, 47).

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