Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2 ObOWi 500/0, Beschluss vom 20.10.2000
I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 18. Juli 2000 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 200 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist klargestellt, daß Geschwindigkeitsschätzungen durch Dritte möglich sind, diesen Schätzungen aber vorsichtig zu begegnen ist (vgl. Nachweise bei Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 3 StVO Rn. 63). Ein Zulassungsgrund besteht daher nicht; hierauf hat der Senat bereits im Beschluß vom 5.10.1999 — 2 ObOWi 481/99 — hingewiesen.
Im vorliegenden Fall wird dem Betroffenen auch nicht zur Last gelegt, eine bestimmte Geschwindigkeit — entsprechend der Schätzung des Polizeibeamten — gefahren zu sein. Verurteilt wurde der Betroffene, die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten zu haben. Zweifel daran, daß ein Polizeibeamter nicht unterscheiden kann, ob jemand in Schrittgeschwindigkeit oder mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt, erscheinen nicht angebracht. Hier hat der Polizeibeamte zudem ausgeführt, der Betroffene habe seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt, als er den Bus habe bemerken können. Nur weil der Betroffene seine Geschwindigkeit nicht reduziert habe, sei es zur Anzeige gekommen.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.